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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0876-L/02

Arbeitszimmer, Schätzung Telefonkosten, Pendlerpauschale, außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Matratze

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0876-L/02vom 21.10.2003Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

nicht zuletzt dadurch bewiesen sei, dass nach der für diese Art von Matratzen üblichen Gewöhnungszeit keine Schmerzspritzen mehr notwendig wären (siehe Belege zur außergewöhnlichen Belastung). Aus dem Gespräch mit der Abgabenbehörde II. Instanz sei hervorgegangen, dass im Falle eines amtsärztlichen Attests einer Invalidität von mehr als 20 % und einer - ebenfalls beigebrachten - Bestätigung der Notwendigkeit durch den Facharzt der gesamte Preis der Matratze abgesetzt werden könne. Aus diesem Grund hätte sie nach Beibringung des amtsärztlichen Attests den gesamten Anschaffungsbetrag als außergewöhnliche Belastung beantragt. Sie würde daher den gesamten Anschaffungspreis der Matratze (10.790,00 S) als außergewöhnliche Belastung beantragen, also insgesamt 58.938,00 S an außergewöhnlicher Belastung (ohne Selbstbehalt). Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, so würde sie zumindest den verlorenen Aufwand in der Höhe von 5.749,33 S, also insgesamt 53.897,00 S an außergewöhnlicher Belastung (ohne Selbstbehalt) beantragen. Anmerkung: Der Gatte der Bw. würde diesen Absetzposten deshalb nicht beantragen, weil der ursprünglich beantragte Betrag sein Invaliditätspauschale nicht übersteige.   3. Privatanteil Telefon - Grundsätzlich sei bis inklusive 1999 der Löwenanteil (mindestens 75 %) an beruflichen Telefonkosten bei ihrem Gatten angefallen. In Absprache mit dem Finanzamt Freistadt hätten sie die beruflichen Kosten von gemeinsam genutzten Arbeitsmitteln wie zum Beispiel Telefon 50 : 50 aufgeteilt - nicht zuletzt um keine (Arbeits-)Zeit mit umfangreichen bürokratischen Aufzeichnungen und ebensolchen Diskussionen zu verbringen; Zeit, die betrieblich genutzt größeren Gewinn verspreche. Da ihr Gatte einer höheren Steuerklasse unterliege, entstehe der Finanzbehörde dadurch kein Nachteil, sondern - wenn man die höhere Einkommens- und Umsatzsteuer durch die zusätzliche Arbeitsleistung berücksichtige - ein doppelter Vorteil. Es sei allein schon deswegen nicht zulässig, aus der Dauer ihrer gewerblichen Tätigkeit Rückschlüsse auf ihre gesamten beruflichen Telefonkosten zu ziehen. - Auch könne aus der Tatsache, dass der Gewerbebetrieb im Jahr 1999 nur drei Monate angemeldet gewesen sei, nicht gefolgert werden, dass auf Grund des Gewerbes keine Aufwendungen entstanden seien (zum Beispiel im Vergleich zu Privatgesprächen sehr lange Gespräche mit dem Finanzamt). Schlussendlich würden Geschäftsanbahnungen auch dann zu gewerblichen Kosten zählen, wenn daraus kein Auftrag (und damit keine Gewerbeanmeldung) resultiere. Da sie sowohl bei der Vermietung der Wohnung, als auch bei den gewerblichen und freiberuflichen Einkünften umsatz- und einkommensteuerpflichtig sei, sei eine Aufsplittung der Telefonkosten zwischen den beiden Einkommensarten, insbesondere unter Zugrundelegung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, unnötig. - Außerdem sei das Ausmaß der betrieblichen Telefonkosten in erster Linie von der Art der Tätigkeit abhängig. So resultiere ein Gutteil ihrer Einkünfte im Jahr 1999 aus telefonischer Hilfestellung als Folge eines in Vorjahren erstellten Projekts (siehe auch die Fahrten zur OÖ. Landesregierung unter dem Punkt Kilometergeld). Ihr Gatte hätte nebenberuflich die technische Leitung von internationalen EU-geförderten Projekten im Netzwerkbereich inne. Dafür seien - analog zu 1998 - je 283,30 S (inklusive Fixkosten des Anschlusses) für Telefongespräche als betrieblich ausgewiesen worden. Selbst wenn man diesen Betrag auf drei Monate aufteile, ergebe dies für sie nur 62,90 S analoge Kosten pro Monat mit angemeldetem Gewerbeschein. - Weiters wäre bis zur Aufgabe des analogen Anschlusses (im Jahr 1999) der ISDN-Anschluss ausschließlich in den Arbeitsräumen vorhanden gewesen, sodass die ISDN-Kosten zur Gänze betrieblich angefallen seien. Es wären also nicht - wie im letzten Schreiben angeführt - 50 % als privat genutzt angegeben, sondern 50 % durch ihren Gatten und 50 % durch sie selbst betrieblich abgesetzt worden. Die Berechnung der Abgabenbehörde I. Instanz gehe also von falschen Voraussetzungen aus. - Zur Berechnung des prozentuellen Privatanteils an den Gesamtkosten seien die variablen Kosten herangezogen worden (Ergebnis 15 %); dieser prozentuelle Anteil sei anschließend auf die Gesamtkosten (also variablen Kosten + Fixkosten) angewandt worden. Durch diese Vorgangsweise erreiche man, dass die Fixkosten entsprechend der anteiligen Nutzung aufgeteilt werden würden. Die Art der oben zitierten Berechnung des prozentuellen Privatanteiles sei im Detail wie folgt vorgenommen worden: Zuerst seien die variablen Kosten des Jahres 1998 ermittelt worden: | analog: | 838,80 S | | | ISDN: | 1.466,30 S | | | in Summe: | 2.305,10 S | | | Daraus sei der prozentuelle Anteil der variablen Kosten ermittelt worden: | | analog: | (838,80/2.305,10=) | 0,363888768 | also: 36,39% | ISDN: | (1.466,30/2.305,10=) | 0,636111232 | also: 63,61%   Von den analogen Telefonkosten wären bislang 40% als privat angesetzt worden: 40% von 36,39% seien 14,56%. bzw. (anders berechnet): 40% von 838,80 S seien 335,50 S (private, variable Telefonkosten 1998). 335,50 S seien (335,50/2.305,10=) 0,1456, also 14,56% von den gesamten (variablen) Telefonkosten des Jahres 1998. Damit sei der Privatanteil der Telefonkosten an den Gesamtkosten anhand der variablen Kosten mit 14,56 % bestimmt worden und - aufgerundet - mit 15 % in den Folgejahren angesetzt worden. Das Jahr 1998 sei als Vergleichsjahr herangezogen worden, weil die Telefonkosten der Jahre 1996 und 1997 auf Grund des geplanten/begonnenen Ausbaus des Dachgeschosses überhöht und daher verzerrt gewesen wären. Konkret hätte in diesen Jahren ein höherer betrieblicher Anteil ausgewiesen werden müssen, da ja der Ausbau "mehr betrieblich genutzte als privat genutzte Quadratmeter" betroffen hätte! (sollten Vorjahre aufgerollt werden, werde ein entsprechend höherer betrieblicher Anteil anzusetzen sein.) Es stimme jedoch, dass die Fixkosten in die Berechnung des Privatanteils einbezogen werden müssten, da in ihnen bereits Verbindungsentgelte enthalten seien. In der Folge also die korrigierten Berechnungen: - Wenn man hingegen wie von der Abgabenbehörde I. Instanz vorgeschlagen die fixen Kosten in die Berechnung des Privatanteils einbeziehe, ergebe sich ein Privatanteil von 11 %:   | 1998 hätten die (rein beruflichen) ISDN-Kosten 73,4% betragen: | Gesamtkosten: | 2.605,20+944,28= | 3.549,48 | ISDN-Kostenanteil | 2.605,20/3.549,48= | 0,734, also 73,4% | Der analoge Kostenanteil (betriebliche und private Telefongespräche, betriebliche Modemnutzung) hätte isg. 26,6% betragen: | analoger Kostenanteil: | 944,28/3.549,48= | 0,266 | Je 30% des analogen Kostenanteiles sei vom Gatten der Bw. und der Bw. als betrieblich ausgeschieden worden, also: | | 944,28*0,3= | 283,30 | Damit würden 40% der gesamten analogen Kosten als Privatanteil verbleiben. Dies ergebe aufgerundet 11%: | 40% des analogen Kostenanteiles = | Privatanteil: 0,266*0,4= | 0,1064, aufgerundet 11%   - Wenn man andererseits wie von der Abgabenbehörde I. Instanz vorgeschlagen die fixen Kosten in die Berechnung des Privatanteils einbeziehe, so erhalte man nur dann 15 % Privatanteil an den Gesamtkosten, wenn man den privaten Anteil an den (analogen) Telefonkosten auf 56,38 % erhöhe. Zum Beweis folgende Berechnung: | der von der Bw. angesetzte Privatanteil von 15% an den Gesamtkosten von 1998 (fix + variabel) betrage: | 0,15*3.549,48= | 532,40 S | 532,40 S bezogen auf die analogen Telefonkosten (fix + variabel) seien: | 532,40/944,28= | 0,5638 | | also: 56,38% der analogen Kosten |   - Weiters werde nochmals darauf hingewiesen, dass im Zuge der Berufungsbeantwortung die Berücksichtigung einer vergessenen Telefonrechnung (netto 1.710,60 S ISDN/März) beantragt worden sei. Insgesamt würden sich damit für die beruflichen Telefonkosten von der Bw. bzw. ihrem Gatten unter Annahme eines 11 %igen Privatanteiles ergeben: | | netto | USt | analoger Anschluss | 215,07 S | 43,02 S | ISDN (ESt-Erklärung) | 3.293,60 S | 658,70 S | ISDN (Berufungsbeantwortung) | 1.710,60 S | 342,10 S | abzgl. 11% Privatanteil bei ISDN (seit April, also von einem Nettobetrag von 3.051,50 S) | -335,67 S | -77,13 S | Summe: | 4.883,60 S | 976,72 S | Auf Grund der vergessenen Telefonrechnung ergebe sich für die Bw. und ihren Gatten ein Guthaben in der Höhe von: | | 513,18 S | 102,63 S | Ziehe man davon den neu ausgewiesenen Privatanteil in der Höhe von 11% (je zur Hälfte) ab, nämlich | | -167,83 S | -38,57 S | so ergebe sich für die Bw. und ihren Gatten je ein Restguthaben gegenüber der ursprünglich eingereichten ESt-Erklärung in der Höhe von | | 345,35 S | 64,06 S   - Abschließend würde sie darauf hinweisen, dass die privaten Telefonkosten des Jahres 1998 (nämlich 1.510,80 S brutto, das seien cirka 50,00 S pro Tag!) für ihr Privatleben eher zu hoch angesetzt seien (die Eltern des Gatten seien bereits verstorben, ihre Mutter ebenso; Kinder hätten sie nicht. Sie würden das Telefon tagelang nicht benutzen.). Was bei ihnen an Telefonkosten variiere, sei beruflich bedingt.   4. Heizkosten   In den Aufstellungen der Abgabenbehörde I. Instanz seien einige Fehler/Fehlinterpretationen enthalten: - So sei AR (2,37 m² im Erdgeschoss und 2,52 m² im ersten Stock) die Abkürzung für Abstellraum, AZI die Abkürzung für Arbeitszimmer. - Das Bad befinde sich im Erdgeschoss und sei geheizt (siehe auch die Tabelle der Abgabenbehörde I. Instanz). Der Raum im ersten Stock, der in den alten Plänen gelegentlich als "Bad" bezeichnet werde, enthalte zwar die Installationen für eine Badewanne, jedoch keine Badewanne, da dafür derzeit kein Bedarf bestehe und sie nur Mehrarbeit verursachen würde. Der Raum werde derzeit fast ausschließlich beruflich als WC (inklusive Waschbecken) genutzt. Um etwaigen Fragen vorzubeugen: Die Errichtungskosten des Raumes seien zur Gänze privat veranschlagt worden. - Die als "ungeheizt" angegebenen Räume hätten keine (Fußboden-)Heizung. - Die Bw. und ihr Gatte würden mehrere Decken einem geheizten Schlafzimmer vorziehen (so hätten sie im Winter zwei Daunendecken und eine Kamelhaardecke). Dies sei nebenbei bemerkt sehr viel gesünder (Hausstaubmilbe mag Wärme!). - Die Betriebskostenberechnung der Arbeitszimmer werde von ihr erstellt und ihrer ESt - Erklärung detailliert beigelegt und belegt und von ihrem Gatten summativ übernommen. - Wie die Telefonkosten würden auch die Betriebskosten der Arbeitszimmer (zu ihrem Nachteil) geteilt werden - wer welches Zimmer in welchem Ausmaß nutze, richte sich in erster Linie nach den dort vorhandenen PCs (Windows oder Linux oder Mac, Modemanschluss; eine Buchführung darüber sei absurd). - Im Erdgeschoss werde per Kachelofen und gegebenenfalls Fußbodenheizung geheizt, im ersten Stock mittels Heizkörper. Es sei allgemein bekannt und in jeder Energiesparbroschüre nachzulesen, dass mittels Kachelofen und Fußbodenheizung das gleiche Wärmegefühl bei einer um mindestens 3 Grad geringeren Temperatur erreichet werde gegenüber einer Konvektorheizung. Noch dazu befinde sich der Kachelofen direkt neben der Sitzecke im Wohnzimmer und werde so geheizt, dass er seine höchste Leistung am Abend entfalte. - Bei Bildschirmarbeit, insbesondere Programmierarbeit, bewege man sich viel weniger als bei anderen (sitzenden) Tätigkeiten (wie zum Beispiel Lesen oder Reden oder Hausarbeit oder Katzen streicheln etc.). Nicht zuletzt aus diesem Grund seien sie beide invalid. Je geringer die Bewegung, desto größer der Wärmebedarf. Weitere wichtige Punkte: - In den temperierten Räumen im ersten Stock stehe der Heizkörperthermostat auf Stufe 2, in den Arbeitszimmern auf Stufe 5. - Es zähle heute zum Allgemeinwissen, sei in jeder Energiesparbroschüre nachzulesen und sei per Zeitungsartikel belegt, dass jedes Grad Temperaturersparnis die Heizkosten um 6 % reduziere. Flächen: EG: 78,4 m² geheizt, 17,37 m² temperiert (privat) 1.Stk.: 22,4 m² temperiert (privat), 86,52 m² geheizt (beruflich) Zum Vergleich werde die Heizleistung, die in den einzelnen Flächen benötigt werde, auf 20 Grad normiert, das heißt, es werde bestimmt, welche Fläche mit 20 Grad beheizt werden könne, mit der für die einzelnen Flächen benötigten Heizleistung (eine detaillierte Herleitung finde sich in der letzten Berufungsbeantwortung): - Im Erdgeschoss seien 95,75 m² teils geheizt, teils temperiert. Gehe man von einem Temperaturunterschied von 2 Grad zwischen geheizt (20 Grad) und temperiert (18 Grad) aus, so erspare die Temperierung der Windfänge (mindestens) 2 x 6 = 12 % Heizleistung. - 12 % von 17,37 m² seien 2,08 m², sodass die Heizleistung, die in den 17,37 m² Windfängen benötigt werde, der Heizleistung von (17,37 - 2,08) = 15,25 voll (das heißt mit 20 Grad) beheizten Quadratmetern entspreche. - Im Erdgeschoss falle damit normiert ein Heizbedarf von (78,4 + 15,25 =) 93,65 m² an. - Analog würden die 22,4 m² temperierte, private Wohnfläche einer voll beheizten Fläche von (22,4 - 22,4 x 0,12 =) 19,71 m² entsprechen. - Nehme man für die Arbeitsräume nur 22 Grad (Konsens mit der Abgabenbehörde II. Instanz) an, so werde für die 86,52 m² beheizte Fläche im ersten Stock eine Heizleistung benötigt, die (86,52 + 2 x 0,6 x 86,52 =) 96,9 m² mit 20 Grad beheizter Fläche entspreche. - Somit gelte normiert: privat benötigte Heizleistung (inkl. Kachelofen): 93,65+19,71=113,36 m² beruflich benötigte Heizleistung (mindestens): 96,9 m² gesamt benötigte Heizleistung: 210,26 m² - Im Zuge der Berufung sei nachgewiesen worden, dass mit dem Kachelofen (Kachelfläche alleine) 71 m² beheizt werden würden. Addiere man dazu die verputzte Fläche, so würden sich 84 m² beheizte Fläche ergeben. - Diese Heizleistung beziehe sich auf die ortsüblichen Mindesttemperaturen, die in unseren Breiten mit mindestens -25 Grad Celsius zu veranschlagen seien, wobei dieser Berechnung der k-Wert der Innenschale (0,3) zu Grunde liege. - Die Durchschnittstemperatur während der gesamten Heizperiode sei jedoch sehr viel höher. - Im Erdgeschoss falle ein Heizbedarf von (78,4 + 15,25 =) 93,65 m² an. Davon würden vom Kachelofen mehr als 71 m² bei ortsüblichen Mindesttemperaturen geheizt werden. Das seien mehr als (71/93,65 =) 76 % der für das Erdgeschoss bei ortsüblichen Mindesttemperaturen notwendigen Heizleistung. Die restlichen 24 % müssten bei ortsüblichen Mindesttemperaturen von der Fußbodenheizung erwärmt werden. - Da jedes Grad, das nicht ausgeheizt werden müsse, 6 % Energieersparnis bringe, bedeute das, dass der Kachelofen bis zu einer Temperatur von -21 Grad das gesamte Erdgeschoss beheize (4 Grad weniger aufzuheizen bringe eine Ersparnis von 24 %). - Nehme man an, dass der Kachelofen nur zu 2/3 beheizt werde, so sei die dadurch beheizte Fläche (größer als) (71 x 2/3 =) 47,33 m², das seien (47,33/93,65 =) 50 % der im Erdgeschoss bei ortsüblichen Mindesttemperaturen benötigten Heizleistung. - Da jedes Grad, das nicht aufgeheizt werden müsse, 6 % Heizenergieersparnis bringe, bedeute das, dass der zu 2/3 beheizte Kachelofen bis zu einer Temperatur von -16,7 Grad das gesamte Erdgeschoss beheize (8,3 Grad weniger aufzuheizen bringe eine Ersparnis von 50 %). Dies sei aber in mindestens 95 % der Heizperiode der Fall. - Zudem komme noch der durch das zweischalige Mauerwerk erreichte Erwärmungseffekt: Messungen am Rohbau hätten ergeben, dass die Temperatur zwischen den Schalen um mindestens 3 Grad und südlich (Wohnräume) bis zu 10 Grad höher sei als die Außentemperatur; denn: untertags erwärme sich der Luftpolster zwischen den Schalen; solange die Außentemperatur niedriger sei als die Temperatur des Luftpolsters zwischen den Schalen, müsse zuerst die - untertags von innen und außen erwärmte - Außenschale abkühlen, bevor das Luftpolster abkühle. Erst dann liege an der Innenschale die kühle Außentemperatur an - aber bis dahin erwärme sich die Außenluft bereits wieder. - Es müsse also schon einige Tage Mindesttemperatur ohne Sonneneinstrahlung untertags (was eigentlich ein Widerspruch ist) haben, damit an der Innenschale die Mindesttemperatur anliege. - Dadurch sei auch fast keine Heizleistung für die temperierten Räume nötig; die Heizkörper in den privaten Räumen im ersten Stock seien wenn überhaupt nur mäßig warm. Somit seien 25 % Privatanteil an den Ölheizungskosten eindeutig zu niedrig angesetzt.   Im Folgenden werde ein anderer Ansatz präsentiert, der zeige, dass 75 % beruflicher Anteil an den Ölheizungskosten zu gering angesetzt seien: - Der Heizölverbrauch in den Jahren ohne Kachelofenheizung (die Bw. und ihr Gatte wären beide ganztägig beschäftigt gewesen und am Abend/Wochenende mit Hausbau und Stallarbeit mehr als ausgelastet) im Schnitt 3.200 l für ca. 130 m². Der Ölbedarf pro m² wäre daher (ohne Kachelofenheizung) (3.200/130 =) ca. 24,6 l pro m²; - Im Jahre 1999 seien 210,61 m² beheizt worden. Der Heizölbedarf hätte damit 24,6 x 211 = cirka 5.100 l betragen müssen. Dies entspreche auch den Erfahrungswerten für ein Haus dieser Größe und Bauart. - Der gesamte Heizölverbrauch im Jahr 1999 (nach Ausbau unter Verwendung des Kachelofens) hätte 2.200 l betragen, das seien nur 43 % der berechneten 5.100 l. Es seien durch den Kachelofen somit 57 % eingespart worden. - 86,52 m² beruflich genutzte Fläche hätten daher 2.128 l (24,6 x 86,52) benötigt, das seien 96,7 % des gesamten Ölbedarf 1999. Fazit: Der von der Bw. und ihrem Gatten veranschlagte 75 %ige berufliche Anteil an den Kosten der Ölheizung sei zu niedrig angesetzt und daher jedenfalls gerechtfertigt. Diese Gegenäußerung wurde am 28. Mai 2003 der Abgabenbehörde I. Instanz zur weiteren Stellungnahme zugestellt. Diese verzichtete jedoch auf eine solche. Mit Ergänzungsvorhalt vom 8. Juli 2003 wurde die Bw. durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz dazu aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. angeforderte Unterlagen einzureichen: Telefonkosten Zum Einen sei grundsätzlich festzuhalten, dass eine Aufteilung der Telefonkosten in privat und betrieblich, sodann auch auf die jeweiligen Einkunftsquellen verteilt sehr wohl vorzunehmen sei. Im Sinne der Verwaltungsökonomie werde jedoch für das Berufungsjahr auf Zweiteres verzichtet. Zum Anderen sei eine Aufteilung 50% zu 50% im Hinblick auf die Telefonkosten ihres Ehegatten nur dann vorzunehmen, wenn diese auch tatsächlich in diesem Ausmaß angefallen seien. Sie werde daher aufgefordert, die Bruttoeinnahmen Ihres Ehegatten im Berufungsjahr, für die die Telefonkosten geltend gemacht werden, anzugeben. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz beabsichtige sodann, die betrieblichen Telefonkosten nach diesem Einnahmenschlüssel aufzuteilen. Des Weiteren werde in Erwägung gezogen, im Hinblick auf den analogen Anschluss bei 40% Privatanteil zu bleiben. Bei den ISDN-Kosten vor April 1999 werde ein Privatanteil von 10% angedacht, bei jenen ab April 1999 ein solcher von 25%. Der Privatanteil beziehe sich sowohl auf die fixen, als auch auf die variablen Kosten. Die Aufteilung der Kosten durch Vergleiche mit Vorjahren scheine vor allem in Bezug auf die unterschiedlichen Einnahmen in den verschiedenen Jahren nicht zielführend (1998: 120.700,00 S, 1999: 60.000,00 S). Die Bw. werde weiters dazu aufgefordert, die Anzahl der Telefon- bzw. Internetanschlüsse im Haus mit jeweiligem Standort für das Berufungsjahr aufzulisten. Es sei zu oben ausgeführtem Berechnungsmodell Stellung zu nehmen. Pendlerpauschale - Der von der Bw. im Schreiben vom 5. Oktober 2002 eingereichte Busplan beziehe sich auf das Jahr 2001 und lediglich auf die Strecke L. - T.. Sie werde nun aufgefordert, die für das Jahr 1999 (Berufungsjahr) relevanten Fahrpläne einzureichen, sowohl jene für die Strecke F. - T., als auch T. - L. und jeweils retour. - Die mit Schreiben vom 5. Oktober 2002 eingereichte Aufstellung diverser Fahrzeiten sei dahingehend zu konkretisieren, als jede Fahrzeit mit Angabe ihrer Bestandteile zu berechnen sei. - Wo bestünde im Umkreis der Bushaltestelle Tragwein die Möglichkeit zu parken? Wie viel Distanz bzw. Zeit sei von diesem Parkplatz zur Haltestelle zu veranschlagen? - Laut den Angaben in der Berufung sei es möglich, die zu leistenden Arbeitsstunden (20) beliebig auf fünf Werktag aufzuteilen. Im Schreiben vom 12. Mai 2003 würde sich die Bw. auf eine mindestens 4-Tage-Woche berufen. Wie seien diese unterschiedlichen Angaben zu verstehen? Die für die Bw. gültige Dienstzeitregelung sei einzureichen. - Die vorliegende Beschäftigungszeit im Jahr 1999 von 1. Jänner 1999 bis 30. September 1999 enthalte folgende vorlesungsfreie Zeiten: 1 Woche Weihnachtsferien, 1 Monat Semsterferien, 2 Wochen Osterferien, 3 Monate Sommerferien. Von den neun Monaten entfalle daher mehr als die Hälfte auf vorlesungsfreie Zeit. Der Senat gehe daher davon aus, dass weder Vorlesungen durch die Bw. oder den Institutsvorstand abgehalten worden seien, dass keine Diplomandenseminare und keine wöchentlichen Vorträge donnerstags stattgefunden hätten. Gegenteiliges müsse glaubhaft gemacht werden. Arbeitszimmer Die in den eingereichten Skizzen als AZI Süd, AZI Nord und Serverraum (zum Teil auch das WC) benannten Räume seien als betrieblich bezeichnet worden. Sie würde nun aufgefordert werden, bekannt zu geben, welche Räume von Ihr genutzt würden, welche Räume von Ihrem Gatten. Eine Schätzung des zeitlichen Ausmaßes der Nutzung sei jeweils vorzunehmen. Im Hinblick auf die von der Bw. genutzte Zeit sei diese wiederum einzuteilen in Arbeiten, die für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und solche, die für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geleistet würden. Würden auch im Hinblick auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Tätigkeiten in diesen Räumlichkeiten verrichtet werden? Inwieweit würden die gegenständlichen Räumlichkeiten privat genutzt? Wie seien die Räume jeweils ausgestattet, welche Gegenstände würden sich darin befinden? Eine Kopie der von der Bw. an Ihren Gatten gestellten Honorarnote über 60.000,00 S sei einzureichen. Um welche Tätigkeit handle es sich hierbei und wie viel Zeit würde dafür in Anspruch genommen? Eventuell geführte Stundenaufzeichnungen seien einzureichen. Welche anderen Projekte würden in welchem Stundenausmaß vorgenommen werden? Laut Schreiben vom 12. Mai 2003 hätte ein Gutteil der Tätigkeit im Jahr 1999 in der telefonischen Hilfestellung für ein Projekt bestanden. Die diesbezüglich lukrierten Honorare seien nachzuweisen. Wie seien diese Telefonate verrechnet worden, eventuell vorliegende Stundenaufzeichnungen seien einzureichen. Umsatzsteuerzahlungen Laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung würden Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von 21.543,00 S als Ausgaben geltend gemacht. Diese seien aufzuschlüsseln. Weiters werde laut Aktenlage die Gewinnermittlung durch Nettoverrechnung durchgeführt. In diesem Fall sei die Umsatzsteuer ein Durchlaufposten. Die abgeführte Umsatzsteuer sei daher nicht als Betriebsausgabe anzusehen. Um Aufklärung und Stellungnahme werde gebeten. Mit Schreiben der Bw. vom 10. Juli 2003 wurde Fristverlängerung zur Beantwortung des obigen Ergänzungsvorhaltes bis 1. Oktober 2003 beantragt. Des Weiteren wurde wie folgt ausgeführt: Hinsichtlich des Pendlerpauschales werde ersucht mitzuteilen, warum die Punkte "Unmöglichkeit" und "mehr als 3fache Fahrzeit" nicht zum Tragen kommen würden. Laut Homepage des Finanzministeriums sei es erlaubt, eine neue Argumentation bei der Berufung einzuführen. Dies würde viel Zeit ersparen. Es würden etliche Fragen schon in vorherigen Berufungen beantwortet worden sein. Weiters hätte sich die Referentin, die zuvor die Berufung bearbeitet hätte, mit dem Fahrplan 2001, der angesichts der vielen Straßenarbeiten schlechter sei als 1999, zufrieden gegeben. Weiters seien 1 Woche Weihnachtsferien + 1 Monat Semesterferien + 2 Wochen Osterferien + 3 Monate Sommerferien - davon 3 Wochen Kur und 5 Wochen Urlaub - in Summe 4 Monate und 3 Wochen, also 4,25 Monate. Dies sei weniger als die Hälfte von neun Monaten. Insbesondere würde sie bitten mitzuteilen, inwiefern dies die tatsächlich stattgefundene Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Vorträgen über mehr als die Hälfte der Zeit "ungeschehen" mache. Was würde sie in diesem Zusammenhang glaubhaft machen müssen? Mit Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz an die Bw. vom 10. Juli 2003 wurde die Frist zur Beantwortung des obigen Vorhaltes bis 1. September 2003 verlängert. Zusätzlich wurde erläutert: Im Hinblick auf die Ausführungen zum Pendlerpauschale werde erwidert, dass sich das Verfahren immer noch im Stadium der Sachverhaltsfindung befinde und durch die erfolgte Fragestellung keinerlei Präjudizierung vorliege. Welche Einbringen in welcher Art und Weise Berücksichtigung finden könnten, werde der Berufungsentscheidung zu entnehmen sein. Laut Aktenlage werde das Jahr 1999 als Berufungsjahr bezeichnet, weshalb auch auf die Umstände in diesem Jahr Bedacht genommen werden müsse. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Zeitdauer von drei Wochen keinesfalls 0,25 eines Monats darstelle. durchschnittlich gehe man von vier Wochen pro Monat aus, wobei sich drei Wochen als ¾ des Monats errechnen ließen. Die von der Bw. eingereichte Auflistung von Dienstpflichten stelle sich während der vorlesungsfreien Zeit jedenfalls anders dar. Wie im Schreiben vom 8. Juli 2003 bereits ausgeführt, sei diese Situation natürlich zu berücksichtigen. Mit Auskunftsersuchen vom 10. Juli 2003 wurde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft F. aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen: In Bezug auf die Bw. liege eine von ihr unterfertigte Bestätigung vom 24. September 2002 über eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60% vor. Weiters werde angeführt, dass diese bereits seit 1998 gegeben sei. Auf Grund welcher Beschwerden werde eine Erwerbsminderung mit 60% angenommen? Wie setze sich dieser Prozentsatz zusammen? Sei dieser durch Befunde belegbar? Seit wann sei die Bw. ihre Patientin? Auf welcher Grundlage hätte eine rückwirkende Bestätigung ausgestellt werden können? Seien folgende Problembereiche von der geminderten Erwerbsfähigkeit umfasst: - Cervicalsyndrom - Brille - Dioptrieänderung - Amalgam - Allergie: Zähne? Über ein Telefonat mit der zuständigen Amtsärztin wurde folgender Aktenvermerk angefertigt: Sie selbst sei nie behandelnde Ärztin der Bw. gewesen. Sie hätte nur die gegenständliche Bestätigung ausgestellt. Die Rückwirkung sei deshalb zu rechtfertigen, weil ein CT-Befund vom Jänner 1999 vorgelegen gewesen sei. Das dort diagnostizierte Cervicalsyndrom würde zu einer Erwerbsminderung von 60% führen. Der Fersensporn sei im Hinblick auf die Erwerbsminderung wegen Geringfügigkeit nicht angesetzt worden. Ebenso würden die Amalgam-Allergie und die Sehschwäche nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2003 wurde obiger Aktenvermerk der Bw. im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übersendet. Mit 14. Juli 2003 wurde von der Bw. folgendes Schreiben eingereicht: Bezugnehmend auf das Pendlerpauschale (Zeitdauer) hätte sie im Internet nachgesehen und den Passus gefunden: "Urlaub oder Krankenstand sind für die Frage des Überwiegens auszuklammern". Da sie im Juli auf Kur (3 Wochen Krankenstand) gewesen wäre und sie ihren Urlaub am Ende ihres Dienstverhältnisses konsumiert hätte (5 Wochen August/September), insbesondere aber den Urlaub nicht während der Vorlesungszeit konsumieren hätte können/dürfen, sei der Vergleichszeitraum entsprechend. Von den insgesamt 38 Wochen und 4 Tagen Vergleichszeitraum (1.1. - 30.9.1999) würden daher 8 Wochen vorlesungsfreie Zeit wegfallen. Damit betrage der Vergleichszeitraum nur mehr 30 Wochen und 4 Tage, wovon gemäß Vorlesungsverzeichnis 19 Wochen und 2 Tage Vorlesungszeit gewesen wären. Aus diesem Grund würden die Vorlesungszeiten überwiegen. Sie würde daher bitten mitzuteilen, ob und welche Unterlagen zu diesem Punkte noch gewünscht wären.   Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 wurde der Bw. wie folgt geantwortet: Es werde darauf hingewiesen, dass sämtliche Fragestellungen aus dem Ergänzungsvorhalt vom 8. Juli 2003 noch offen seien. Ebenso werde auf das Schreiben vom 10. Juli 2003 verwiesen, wonach sich das Verfahren noch im Sachverhaltsstadium befinden würde und keinerlei Präjudizierung stattgefunden hätte. Im Hinblick auf das Pendlerpauschale werde vermerkt: Sie sei aufgefordert worden, ihre Dienstpflichten in vorlesungsfreie Zeiten und solche des Semesters zu unterteilen und detailliert darzulegen. Diese Fragstellung sei noch nicht beantwortet worden. Es sei ausführlich genug dargelegt worden, welche Annahmen der Senat treffen würde, sofern ihrerseits keinerlei Glaubhaftmachung erfolgen würde. Die Ausführungen der Bw. vom 14. Juli 2003 würden diese Notwendigkeit nicht obsolet werden lassen.   Mit Schreiben vom 31. August 2003 wurde durch die Bw. wie folgt geantwortet: Beim Durchlesen der im Mai abgesendeten Antworten hätte die Bw. festgestellt, dass ihr beim Punkt Ölheizung im Zuge des Editierens ein Fehler unterlaufen sei. Selbstverständlich solle es heißen "Somit sind 25% Privatanteil zu hoch angesetzt!". Pendlerpauschale Busplan: Als die Vorlage des Busfahrplanes voriges Jahr erstmalig durch die damalige Sachbearbeiterin bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz gefordert worden sei, hätte sie darauf hingewiesen, dass ihr ein derartiger Plan nicht zur Verfügung stehe und sie keine Möglichkeit finden würde, ihn zu beschaffen. Die Sachbearbeiterin hätte sich daraufhin damit zufrieden gegeben, die Argumentation auf den Busfahrplan 2001 zu stützen, da sie gewusst hätte, dass - wenn es eine Änderung gegeben hätte - zwischen 1999 und 2001 die Anzahl der Busse erhöht bzw. der Fahrtweg erniedrigt worden wäre. Sie hätte allerdings noch einen Plan aus 1995 gefunden. Wie man sehe, sei insbesondere die Variante 2 (die immerhin mehr als die Hälfte der gesamten Zeit zugetroffen hätte) nicht möglich. Park & Ride Der nächste ihres Wissens einzige Parkplatz ohne Kurzparkzone wäre (mit cirka 30 Plätzen) cirka 0,2 km von der Bushaltestelle entfernt gewesen. Dieser Parkplatz wäre auf Grund der zahlreichen Pendler (allein 34 Vöstler), deren Arbeitsbeginn vor ihrem Arbeitsbeginn gelegen wäre, zum Zeitpunkt der Abfahrt "ihres" Busses bereits überfüllt. Somit hätte entweder auf der Erdleitnerstraße oder auf der Fraundorferstraße (außerhalb des Ortes) geparkt werden müssen, was jeglichen Vorteil des Park & Ride zunichte mache. Die Fahrtzeit (F. - Parkplatz) betrage jedenfalls (ab Haustüre, Garage öffnen und schließen, Arbeitsunterlagen verstauen, Diesel - KFZ; weitgehend 30 km/h im Ortsgebiet) mindestens 7 Minuten, Ab/Aufsperren des Autos am Parkplatz und Entnehmen/Verstauen der Arbeitsunterlagen werde mit 2 Minuten veranschlagt und der Weg zur Haltsstelle (inkl. Queren der Straße bei Morgenverkehr!) mit 4 Minuten veranschlagt, dies ergebe in Summe 13 Minuten. Die Fahrtzeit (F. - Ortsschild T.) verringere sich um 2 Minuten. Der Weg zur Haltestelle erhöhe sich hingegen um 10 Minuten. In Summe ergebe dies 21 Minuten. Aufteilung der zu leistenden Arbeitsstunden Es wären insgesamt 20 Arbeitsstunden pro Woche zu leisten. Diese seien normalerweise auf 5 Tage aufzuteilen. Im Einvernehmen mit dem Institutsvorstand sei es jedoch möglich, diese auf 4 Tage aufzuteilen. Eine Aufteilung auf weniger als 4 Tage sei vom Gesetzgeber verboten gewesen. Aus diesem Grund hätte sie mit dem Institutsvorstand einvernehmlich eine 4 - Tage - Woche vereinbart. Dienstzeitregelung Die Dienstzeit hätte aus Blockzeiten und einem theoretisch beliebigem Rest bestanden. Beides richte sich nach ihren Dienstpflichten. Letztere seien in den letzten Beantwortungen bereits dargelegt worden. - Das Abhalten von Lehrveranstaltungen: 1,5 Stunden - Das Mitbetreuen von Diplomanden und damit auch die (wöchentliche) Anwesenheit bei jedem Diplomandenseminar: mindestens 2 Stunden - Abhalten von Sprechstunden (jeden Montag) - Die Anwesenheit an jedem Montag, dem Besprechungstag und Vorlesungstag des Institutsvorstandes (fallweise Betreuung von Lehrveranstaltungen des Institutsvorstandes): mindestens 6,5 Stunden - Die Fortbildung, insbesondere der Besuch jeder von den Informatikinstituten angebotenen (wöchentlichen) Vorträge (ab Donnerstag 16 Uhr): 1,5 Stunden - Die Mitarbeit bei Institutsprojekten (mindestens alle 14 Tage am Dienstag vorm Diplomandenseminar, also von 11.00 bis 13.00): 2 Stunden - mindestens eine Viertagewoche: 1 Stunde Dies ergebe insgesamt 15,75 fix eingeteilte Stunden, nämlich: Mo: 8.30 - 15.30 Di: 11.00 - 13.00 (mindestens alle 14 Tage, also mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit) Di: 13.30 - 16.00 Do: 8.15 - 9.45 (LVA) Do: 9.45 - 11.00 (Blockzeit) Do: 16.00 - 17.30 (Fachvorträge: Dienstpflicht) Mi: mindestens eine Stunde (unabhängig von der zeitlichen Lagerung) Beschäftigungszeit 1999: Die gesamte vorlesungsfreie Zeit müsse um Urlaub (Weihnachtsferien und Semesterferien: 5 Wochen Urlaub aus 1998, August/September: 5 Wochen Urlaub aus 1999) und Krankenstand (3 Wochen Kur im Juli) verringert werden, denn laut Internet gelte: "Urlaub oder Krankenstand sind für die Frage des Überwiegens auszuklammern" Damit überwiege die Vorlesungszeit, und dabei Variante 2. Beigelegt wurde ein mit Datum vom 6. Oktober1998 erstellter und vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Bw. für sie ausgestellter Dienstplan ab 1. Oktober 1998. Dieser würde lauten: | Arbeitstag | Dienstzeit | Ausmaß der täglichen Dienstzeit - Stunden | | von | bis | | Montag | 8.30 | 15.30 | 7 | Dienstag | 13.30 | 16.00 | 2,5 | Mittwoch | | | | Donnerstag | 8.30 | 11.00 | 2,5 | Freitag | | | | | | Summe: | 12   Weiters findet sich auf diesem ein Vermerk, dass für das Jahr 1999 kein Dienstplan vorhanden sei. Weiters wurde eine Gegenüberstellung eines veralteten und des neuen Fahrplanes eingereicht: Gemäß Fahrplan 2001: | ab T. | an Dornach | an Auhof | Dauer in Minuten | Kommentar | 06.42 | | 07.50 | 68 | Schultag | 07.19 | 08.06 | | 47 | | 07.30 | 08.15 | | 45 | Di, Do | 12.13 | 12.46 | | 33 | | zwischen 12.13 und 17.12 keine Busverbindung nach L. | 17.12 | 17.51 | | 39 | (zu spät!)   | ab Dornach | ab Auhof | an T. | Dauer in Minuten | Kommentar | 09.15 | | 9.56 | 51 | | | 12.45 | 13.31 | 46 | | 14.05 | | 14.56 | 51 | Mo-Do | 15.10 | | 15.56 | 46 | | 15.30 | | 16.18 | 48 | Di, Do | 16.35 | | 17.51 | 76 | | 17.15 | | 17.51 | 36 | | 17.38 | | 18.21 | 43 | | 18.40 | | 19.21 | 41 |   Gemäß Fahrplan 1995: Rz ab T.:   | ab Dornach | an T. | Dauer in Minuten | Kommentar | 08.50 | 09.41 | 51 | (zu früh) | 12.35 | 13.21 | 46 | | 14.05 | 14.50 | 45 | | 15.10 | 16.07 | 57 | | 15.30 | 16.18 | 48 | | 16.15 | 17.07 | 52 | | 17.10 | 17.56 | 46 | | 17.45 | 18.31 | 46 | | 18.40 | 19.21 | 41 |   Beigelegt wurden weiters folgende Aufstellungen:   Basierend auf dem Fahrplan von 2001 (zu Fuß): Variante 1: Rz ab F.:   Rz Dienst-dauer:   Variante 2: Rz ab F.:   | Dienst-dauer | Dienst-ende | an Dornach bzw. Auhof | ab Dornach bzw. Auhof | an T. | an F. | Fahrt-dauer | längste Fahrt | 7 | 15.30 | 15.55(25`) | 16.35 oder 17.15 | 17.51(116`) | 18.26(35`) | 176 | 146 | 5 | 16.00 | 16.25(25`) | 16.35 oder 17.15 | 17.51(86`) | 18.26(35`) | 146 | 176 | 3,75 | 11.45 | 11.55(10`) | 12.45(50`) | 13.31(46`) | 14.06(35`) | 141 | 156 | 2,75 | 11.00 | 11.25(25`) | 12.45(80`) | 13.31(46`) | 14.06(35`) | 186 | 186 | 1,5 | 17.30 | unmöglich! | | | | |   Resümee: 2 von 4 Fahrten nach Linz würden länger als 2 Stunden dauern. Die längste Fahrt pro Tag dauere länger als 2 Stunden. Basierend auf Fahrplan von 2001 (Park and Ride): Variante 1: | | ab F. | ab T. | an Dornach | an Auhof | an Büro | Dienst-beginn | Fahrt-dauer | Montag | 6.21(21`) | 6.42 | 7.23(41`) | | 7.48(25`) | 8.30(42`) | 129 | Dienstag | 12.00(21`) | 12.13 | 12.46(33`) | | 13.11(25`) | 13.30(19`) | 98 | Mittwoch | 6.21(21`) | 6.42 | 7.23(41`) | | 7.48(25`) | 8.00(12`) | 99 | Donners-tag | 6.19(21`) | 6.42 | | 7.50(68`) | 8.15(25`) | 8.15(0`) | 114   | Dienst-dauer | Dienst-ende | an Dornach bzw. Auhof | ab Dornach bzw. Auhof | an T. | an F. | Fahrt-dauer | längste Fahrt | 7 | 15.30 | 15.55(25`) | 16.35 oder 17.15 | 17.51(116`) | 18.14(21`) | 162 | 162 | 2,5 | 16.00 | 16.25(25`) | 16.35 oder 17.15 | 17.51(86`) | 18.14(21`) | 132 | 132 | 1,75 | 9.45 | 9.55(10`) | 12.45(170`) | 13.31(46`) | 13.44(21`) | 247 | 247 | 8,75 | 17.30 | 17.55(25`) | 18.40(45`) | 19.21(41`) | 19.44(21`) | 132 | 132   Variante 2: | | ab F. | ab T. | an Dornach | an Auhof | an Büro | Dienst-beginn | Fahrt-dauer | Montag | 6.21(21`) | 6.42 | 7.23(41`) | | 7.48(25`) | 8.30(42`) | 129 | Dienstag | 12.00(21`) | 12.13 | 12.46(33`) | | 13.11(25`) | 11.00(19`) | 98 | Mittwoch | 6.21(21`) | 6.42 | 7.23(41`) | | 7.48(25`) | 8.00(12`) | 99 | Donners-tag | 6.19(21`) | 6.42 | | 7.50(68`) | 8.15(25`) | 8.15(0`) | 114 | Donners-tag | zwischen 12.13 und 17.12 gibt es keinen Bus von T. nach L. | 16.00(0`) |   | Dienst-dauer | Dienst-ende | an Dornach bzw. Auhof | ab Dornach bzw. Auhof | an T. | an F. | Fahrt-dauer | längste Fahrt | 7 | 15.30 | 15.55(25`) | 16.35 oder 17.15 | 17.51(116`) | 18.14(21`) | 162 | 162 | 5 | 16.00 | 16.25(25`) | 16.35 oder 17.15 | 17.51(86`) | 18.14(21`) | 132 | 132 | 3,75 | 11.45 | 11.55(10`) | 12.45(50`) | 13.31(46`) | 13.44(21`) | 127 | 127 | 2,75 | 11.00 | 11.25(25`) | 12.45(80`) | 13.31(46`) | 13.44(21`) | 172 | 172 | 1,5 | 17.30 | unmöglich! | | | | |   Resümee: 1 von 4 Fahrten nach Linz würden länger als 2 Stunden dauern, alle Heimfahrten würden länger als 2 Stunden dauern. Die längste Fahrt pro Tag dauere länger als 2 Stunden. Variante 2 sei unmöglich! Anmerkung: laut Internet gelte: Sei die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gelte die längere Wegzeit. Damit seien alle Wegzeiten länger als 2 Stunden. Weiters wurde ausgeführt:   Privatanteil Telefon 1999: 1.Telefon- und Internetanschlüsse: Vor der Umstellung: 1 ISDN-Telefon und ISDN-Anschluss im Arbeitszimmer (AZI-Süd Altbestand); ausschließlich beruflich genutzt. 1 Modemanschluss im AZI Süd, ausschließlich beruflich genutzt. 1 Analogtelefon im Diele genannten Raum im Erdgeschoss (beruflich und privat genutzt). Nach der Umstellung: 1 ISDN-Telefon im AZI-Süd: (1 ISDN-Telefon im AZI-Nord seit Jänner 2000).ISDN - Anschluss im Serverraum; Kabelkanal, der die AZIs mit dem Serverraum verbinde, mit LAN und ISDN-Kabel (im Laufe von 1999/2000 installiert); je 1 ISDN-Dose (mit standardmäßig 2 Anschlüssen) und 1 LAN-Dose (mit standardmäßig 2 Anschlüssen) in den beiden Arbeitsräumen. 2 ISDN-Dosen und 2 LAN-Dosen im Serverraum; 1 ISDN-Telefon im Diele genannten Raum im EG. 2.Privatanteil bei ISDN bis April 1999: Für einen Privatanteil bei ISDN bis April 1999 gebe es keinen Grund: Die ISDN-Leitung wäre nur im AZI im 1.Stock vorhanden und sei ausschließlich beruflich genutzt worden. Der Arbeitsraum hätte sich im abgetrennten 1.Stock befunden, er würde keinerlei private Einrichtung enthalten. 3.Vergleich mit Vorjahren Die unterschiedlichen Einnahmen in den verschiedenen Jahren würden einerseits aus dem Projektcharakter und andererseits aus den Zahlungsmodalitäten ihrer und der Arbeit ihres Gatten resultieren: Projekte würden im Allgemeinen bei Fertigstellung des Projektes oder eines abgeschlossenen Projektteiles in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Selbstverständlich seien nicht alle Projekte bzw. Projektteile gleich groß, noch würden die einzelnen Projektteile immer zu Jahresende abschließen. Ihre hohen Einnahmen aus 1998 beispielsweise hätten einen im Mai 1997 ergangenen Auftrag betroffen, der im Jahr 1998 um einen Auftragszusatz erweitert worden sei (auf Grund einer Betriebssystemumstellung des Geschäftspartners. Andererseits sei ein am 14. Jänner 1999 ergangener Auftrag erst im Jahre 2001 fertig gestellt und am 7. Juni 2001 bezahlt worden (siehe Est - Erklärung 2001); im Zuge dieses Auftrages sei auch die erwähnte Telefonhilfe erfolgt. Sie sei nach Stunden verrechnet worden - die Telefonkosten seien nicht extra in Rechnung gestellt oder refundiert worden. Der Vergleich mit den Vorjahren sei daher sehr wohl zielführend und zwar in erster Linie deswegen, weil ihre privaten Bedürfnisse im angeführten Vergleichsjahr 1998 typisch seien, der private Anteil des Jahres 1998 könne somit für die Folgejahre abgesehen von Tariferhöhungen bzw. -ermäßigungen fortgeschrieben werden. 4.Privatanteil bei ISDN ab April 1999 von 25% Für die Erhöhung des Privatanteiles ab April 1999 auf 25% bestehe angesichts der Ausführungen oben und in den vergangenen Beantwortungen und angesichts der Natur ihrer Tätigkeit kein Grund. Wie zuvor schon festgestellt, sei eine derartige Höhe der Telefonkosten mit ihrem Leben (Berufstätigkeit, selbständige Tätigkeit, keine Kinder, Landwirtschaft und Pferde) nicht vereinbar. Weiters gehörten sie einer Generation an, deren Einstellung zum Telefon "sparsam" sei - bis zur Übernahme des vorhandenen Telefons in ihrem 1984 gekauften Anwesen hätten sie jedes Gespräch sofort bezahlt, was sehr sensibel hinsichtlich der dadurch anlaufenden Kosten mache. Resümee: Ein Privatanteil von ISDN vor April sei nicht gerechtfertigt. Der Privatanteil von ISDN ab April bewege sich zwischen 11% und 15%, sowohl rechnerisch im Vergleich zu den Vorjahren, als auch geschätzt hinsichtlich ihres beruflichen Kommunikationsaufwandes. 5.Bruttoeinnahmen des Ehegatten Die Bruttoeinnahmen des Ehegatten hätten 118.952,00 S betragen. Das Verhältnis von ihrem Gatten zu ihr sei daher 2:1. Angesichts der höheren Steuerklasse ihres Gatten hätten sie selbstverständlich keine Einwände, die Telefonkosten im Jahre 1999 nach dem Einkommen aufzuteilen, sofern die Korrektur automatisch auch bei ihrem Gatten erfolge. Demnach würden 2/3=0,67% der Telefonkosten auf ihren Gatten, 0,33% auf sie entfallen. Arbeitszimmer 1.Private Nutzung Die Arbeitsräume würden ausschließlich beruflich benutzt werden. 2.Raumnutzung 1999 durch die Bw. Die Raumnutzung erfolge geschätzt (Stundenaufzeichnungen würden nach Bezahlung der Tätigkeiten gelöscht werden) wie folgt: Vermietung und Verpachtung: AZI Nord und Serverraum (cirka 4 Stunden für BK-Abrechnung); Unselbständige Tätigkeit: keine Telefonhilfe: AZI Nord (Telefonhilfe und Projektarbeiten, beides bezahlt 2001), cirka 100 Stunden. Tätigkeiten für den Ehegatten: AZI Nord (cirka 80 Stunden) und Serverraum (cirka 70 Stunden) Einkommen/Umsatzsteuer: AZI Nord Wartung des Servers (Anteil Bw. dzt. mit 50% angesetzt)): Serverraum (ca. 20 Stunden) Der Server/Serverraum sei zum Abspeichern und Drucken benutzt worden (cirka 6 Stunden zusätzlich zu o.a.) Die Nutzung des WCs sei nach Bedarf erfolgt und könne im Nachhinein nicht mehr angegeben werden. Da das Gästezimmer 1999 nur während zweier Nächte für private Übernachtungen genutzt worden sei, überwiege jedenfalls die berufliche Nutzung des WCs. 3.Raumnutzung 1999 durch den Gatten der Bw. Dieser hätte das AZI Süd für 90% seiner Tätigkeit benutzt. Die restlichen 10% seien im AZI Nord erfolgt. Der Server sei für seine Arbeit unerlässlich (100%), Die Arbeitsleistung hätte mehr als 400 Stunden betragen. 4.Anteilige Raumnutzung 1999: AZI Nord: 10% von 400 Stunden= 40 Stunden für den Gatten der Bw.; cirka 200 Stunden für die Bw.: 1/6 zu 5/6 AZI Süd: Zur Gänze durch den Gatten der Bw. Serverraum: cirka 4+70+20+6=100 Stunden für die Bw.; cirka 400 Stunden für den Gatten der Bw.: ¼ zu ¾ Multipliziert mit Quadratmetern der einzelnen Räume ergebe dies eine Raumnutzung von: | 3,8 m² | 1/6 von 22,79 m² des AZI Nord | | 51,3 m² | AZI Süd zur Gänze | | 9,315 m² | Serverraum mit 12,42 m² zu 3/4 | = 64,415 m² für den Gatten der Bw. | 18,99 m² | 5/6 von 22,79 m² des AZI Nord | | 3,105 m² | Serverraum mit 12,42 m² zu 1/4 | = 22,095 m² für die Bw.   Bei insgesamt 86,51 m² seien dies 74,46% der Quadratmeter für den Gatten der Bw. und 25,54% für die Bw.. Sie seien mit der Aufteilung der Betriebs- und Investitionskosten für 1999 nach diesem Schlüssel einverstanden unter der Bedingung, dass die Änderung automatisch und unbürokratisch auch beim Gatten der Bw. erfolge. Allerdings hätte diese Aufteilung den Nachteil, dass sie die Tatsache des statischen Bedarfs nicht berücksichtige (jeder brauche ein Büro und einen Server, unabhängig davon, wie stark sie auch vom anderen benutzt werden würden). 5.Rechnung an den Ehegatten Die für ihren Ehegatten geleisteten Tätigkeiten würden Recherchen (Internet und Bücher), Hilfe beim Aufbereiten von Vorlesungs- und Vortragsunterlagen inklusive Korrekturlesen und Folieneinordnen, Wartungsanteil des Servers (insgesamt geschätzt 80 Stunden) umfassen.   Zusätzlich wurde eine Arbeitszimmer-Inventarliste eingereicht: AZI Süd (teilweise Altbestand):Büroeinrichtung 1 PC plus Bildschirm und Zubehör 1 MAC-Intosh plus Bildschirm (Leihgerät) und Zubehör 1 Laptop 1 analoger Anschluss (für Modem) Networktermination (bis zur Errichtung des Kabelkanals nach Ausbau) bzw. 1 ISDN-Dose (mit standardmäßig zwei Anschlüssen nach Errichtung des Kabelkanals); 1 ISDN-Telefon Kästen für Büro-Utensilien, Ordner, etc (Diverse Schachteln, die zu Transportzwecken aufbewahrt werden würden) AZI Nord: Büroeinrichtung (Schreibtisch, PC-Tisch, Beistelltischerl, Beistellwagerl, etc.) Kabelkanal 1 Stellage 1 PC plus Bildschirm und Zubehör 1 Laptop (Leihgerät des Landes OÖ) und Zubehör (Schachteln zu Transportzwecken) Serverraum: endgültig eingerichtet erst seit Dezember: 1 PC (ab Dezember) 1 Drucker 1 Scanner Networktermination (nach Umstellung) und Kabelkanal Büromöbel (PC-Tischerl, Sessel, Beistelltischerl, Beistellwagerl, Lampen) (Schachteln zu Transportzwecken) Die Umsatzsteuerzahlungen wurden durch die Bw. wie folgt aufgegliedert: | 18. Februar 1999 | 10-12/98 | 7.997,00 S | 28. April 1999 | | 8.631,00 S | 24. August 1999 | 1-12/98 | 4.915,00 S | | | 21.543,00 S   Weiters wurde vorgelegt eine Rechnung vom 29. September 1999 über im Zeitraum 1/99 bis 9/99 geleistete Tätigkeiten über 60.000,00 S brutto. Als Absender scheint die Bw. auf, unterzeichnet ist die Rechnung nicht. Aus den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 kann entnommen werden, dass es sich bei den Investitionen zur Kanzleierweiterung 1997 um Kosten für bauliche Maßnahmen wie Dach, Boden, Decke, Wände, Elektrik, Heizung und Steige gehandelt hat. Aus den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 geht hervor, dass die Investitionen, Kanzleierweiterung 1998 Kosten für Boden, Wand, Elektrik, Türen und Rauchfang umfasst haben. Auf Grund eines Auskunftsersuchens an die Postbus AG wurde wie folgt geantwortet: Es gebe keine Haltestelle Fraundorf. Die nächste Haltestelle sei die in Tragwein. Weiters wurden die jeweiligen im Jahr 1999 gültigen Fahrpläne für die gegenständliche Strecke eingereicht. Aus diesen gehen folgende Möglichkeiten an Werktagen hervor: | T. | L. | Fahrtdauer in Minuten | | 5:39 | 6:17 | 38 | | 6:23 | 7:00 | 37 | | 6:44 | 7:22 | 38 | nur an Schultagen | 6:44 | 7:27 | 43 | an schulfreien Werktagen | 7:19 | 8:07 | 48 | | 7:35 | 8:17 | 42 | | 12:03 | 12:47 | 44 | | 17:27 | 18:08 | 41 |   | L. | T. | Fahrtdauer in Minuten | | 8:53 | 9:36 | 43 | | 14:06 | 14:51 | 45 | nur an Schultagen | 15:13 | 16:07 | 54 | | 16:17 | 16:58 | 41 | | 17:13 | 18:02 | 49 | | 17:46 | 18:31 | 45 | | 18:43 | 19:21 | 38 |   Zusätzlich wurde ein Ausdruck des Routenplaners www.map24.de erstellt, der als Gesamtfahrzeit vom Wohnort der Bw. zum Dienstort, was einer Distanz von 28,9 km entspreche, 32 Minuten ausweist. Es sei von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h auf Bundes- und Landstrassen und von 120 km/h auf Autobahnen ausgegangen worden. Mit Ergänzungsvorhalt vom 1. Oktober 2003 wurden obige Ermittlungsergebnisse der Bw. zugestellt. Diese würden der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden. Würden Einwendungen der Bw. bestehen, würde Sie aufgefordert werden, diese einzureichen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 wurde wie folgt eingewendet: 1.) Der Routenplaner sei auf Grund seiner Ungenauigkeit und Realitätsferne nicht geeignet, als Beweis in Finanzangelegenheiten zu fungieren. 2.) Die Fahrtzeiten des ihr übermittelten Fahrplanes seien eingearbeitet worden und würden die schon zuvor dargestellten Fakten bestätigen und verstärken. Beigelegt wurden folgende Ausführungen im Hinblick auf den Routenplaner: Der Routenplaner sei als Beweis in Finanzangelegenheiten nicht geeignet, weil er zu ungenau sei und den Tatsachen nicht entspreche. A. Realitätsferne 1. Auf der Strecke T. - L. hätte man noch nie durch das Ortsgebiet von W. fahren müssen. 2. Im Jahr 1999 wäre die Umfahrung von P. bereits für den Verkehr freigegeben gewesen, sodass auch die Punkte 13-16 im Routenplaner nicht stimmen würden. 3. Eine Überland-Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h erscheine für eine Strecke, auf der man (bis auf 1 km) mindestens 60 km/h, zumeist jedoch bis zu 100 km/h fahren könne, zu gering. B. Ungenauigkeiten und Rundungsfehler Die Distanzen würden im Text nur auf 10 m genau angegeben werden, in der Summation nur mehr auf 100 m genau. Die Zeiten seien nur auf Minuten genau. Im Folgenden nur einige Stichproben: So würden sowohl die 790 m in Punkt 11 und die 190 m in Punkt 12 je 1 Minute dauern. Dagegen sollten die 790+190=980 m bei einer

Normen und Schlagworte

ArbeitszimmerSchätzung TelefonkostenPendlerpauschaleaußergewöhnliche BelastungBehinderungMatratze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0876-L/02
Stammnummer
7063
Gültig
21.10.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF