Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0876-L/02
Arbeitszimmer, Schätzung Telefonkosten, Pendlerpauschale, außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Matratze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0876-L/02vom 21.10.2003Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
nicht zuletzt dadurch bewiesen sei, dass nach der für diese Art von
Matratzen üblichen Gewöhnungszeit keine Schmerzspritzen mehr notwendig
wären (siehe Belege zur außergewöhnlichen Belastung).
Aus dem Gespräch mit der
Abgabenbehörde II. Instanz sei hervorgegangen, dass im Falle eines
amtsärztlichen Attests einer Invalidität von mehr als 20 % und
einer - ebenfalls beigebrachten - Bestätigung der Notwendigkeit durch den
Facharzt der gesamte Preis der Matratze abgesetzt werden könne. Aus diesem
Grund hätte sie nach Beibringung des amtsärztlichen Attests den
gesamten Anschaffungsbetrag als außergewöhnliche Belastung
beantragt.
Sie würde daher den
gesamten Anschaffungspreis der Matratze (10.790,00 S) als
außergewöhnliche Belastung beantragen, also insgesamt
58.938,00 S an außergewöhnlicher Belastung (ohne Selbstbehalt).
Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, so würde sie zumindest den
verlorenen Aufwand in der Höhe von 5.749,33 S, also insgesamt
53.897,00 S an außergewöhnlicher Belastung (ohne Selbstbehalt)
beantragen.
Anmerkung: Der Gatte der Bw.
würde diesen Absetzposten deshalb nicht beantragen, weil der
ursprünglich beantragte Betrag sein Invaliditätspauschale nicht
übersteige.
3. Privatanteil Telefon
- Grundsätzlich sei bis inklusive 1999 der
Löwenanteil (mindestens 75 %) an beruflichen Telefonkosten bei ihrem
Gatten angefallen. In Absprache mit dem Finanzamt Freistadt hätten sie die
beruflichen Kosten von gemeinsam genutzten Arbeitsmitteln wie zum Beispiel
Telefon 50 : 50 aufgeteilt - nicht zuletzt um keine (Arbeits-)Zeit mit
umfangreichen bürokratischen Aufzeichnungen und ebensolchen Diskussionen zu
verbringen; Zeit, die betrieblich genutzt größeren Gewinn verspreche.
Da ihr Gatte einer höheren Steuerklasse unterliege, entstehe der
Finanzbehörde dadurch kein Nachteil, sondern - wenn man die höhere
Einkommens- und Umsatzsteuer durch die zusätzliche Arbeitsleistung
berücksichtige - ein doppelter Vorteil. Es sei allein schon deswegen nicht
zulässig, aus der Dauer ihrer gewerblichen Tätigkeit
Rückschlüsse auf ihre gesamten beruflichen Telefonkosten zu
ziehen.
-
Auch könne aus der Tatsache, dass der Gewerbebetrieb im Jahr 1999 nur drei
Monate angemeldet gewesen sei, nicht gefolgert werden, dass auf Grund des
Gewerbes keine Aufwendungen entstanden seien (zum Beispiel im Vergleich zu
Privatgesprächen sehr lange Gespräche mit dem Finanzamt).
Schlussendlich würden Geschäftsanbahnungen auch dann zu gewerblichen
Kosten zählen, wenn daraus kein Auftrag (und damit keine Gewerbeanmeldung)
resultiere. Da sie sowohl bei der Vermietung der Wohnung, als auch bei den
gewerblichen und freiberuflichen Einkünften umsatz- und
einkommensteuerpflichtig sei, sei eine Aufsplittung der Telefonkosten zwischen
den beiden Einkommensarten, insbesondere unter Zugrundelegung einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, unnötig.
-
Außerdem sei das Ausmaß der betrieblichen Telefonkosten in erster
Linie von der Art der Tätigkeit abhängig. So resultiere ein Gutteil
ihrer Einkünfte im Jahr 1999 aus telefonischer Hilfestellung als Folge
eines in Vorjahren erstellten Projekts (siehe auch die Fahrten zur
OÖ. Landesregierung unter dem Punkt Kilometergeld). Ihr Gatte
hätte nebenberuflich die technische Leitung von internationalen
EU-geförderten Projekten im Netzwerkbereich inne. Dafür seien - analog
zu 1998 - je 283,30 S (inklusive Fixkosten des Anschlusses) für
Telefongespräche als betrieblich ausgewiesen worden. Selbst wenn man diesen
Betrag auf drei Monate aufteile, ergebe dies für sie nur 62,90 S
analoge Kosten pro Monat mit angemeldetem Gewerbeschein.
-
Weiters wäre bis zur Aufgabe des analogen Anschlusses (im Jahr 1999) der
ISDN-Anschluss ausschließlich in den Arbeitsräumen vorhanden gewesen,
sodass die ISDN-Kosten zur Gänze betrieblich angefallen seien. Es
wären also nicht - wie im letzten Schreiben angeführt - 50 % als
privat genutzt angegeben, sondern 50 % durch ihren Gatten und 50 %
durch sie selbst betrieblich abgesetzt worden. Die Berechnung der
Abgabenbehörde I. Instanz gehe also von falschen Voraussetzungen
aus.
-
Zur Berechnung des prozentuellen Privatanteils an den Gesamtkosten seien die
variablen Kosten herangezogen worden (Ergebnis 15 %); dieser prozentuelle
Anteil sei anschließend auf die Gesamtkosten (also variablen Kosten +
Fixkosten) angewandt worden. Durch diese Vorgangsweise erreiche man, dass die
Fixkosten entsprechend der anteiligen Nutzung aufgeteilt werden
würden.
Die Art der oben zitierten
Berechnung des prozentuellen Privatanteiles sei im Detail wie folgt vorgenommen
worden:
Zuerst seien die variablen
Kosten des Jahres 1998 ermittelt worden:
|
analog:
|
838,80 S
|
|
|
ISDN:
|
1.466,30 S
|
|
|
in
Summe:
|
2.305,10 S
|
|
|
Daraus sei der prozentuelle
Anteil der variablen Kosten ermittelt worden:
|
|
analog:
|
(838,80/2.305,10=)
|
0,363888768
|
also:
36,39%
|
ISDN:
|
(1.466,30/2.305,10=)
|
0,636111232
|
also:
63,61%
Von den analogen Telefonkosten wären bislang 40% als
privat angesetzt worden:
40% von 36,39% seien 14,56%.
bzw. (anders berechnet):
40% von 838,80 S seien 335,50 S (private,
variable Telefonkosten 1998).
335,50 S seien (335,50/2.305,10=) 0,1456, also 14,56%
von den gesamten (variablen) Telefonkosten des Jahres 1998.
Damit sei der Privatanteil der
Telefonkosten an den Gesamtkosten anhand der variablen Kosten mit 14,56 %
bestimmt worden und - aufgerundet - mit 15 % in den Folgejahren angesetzt
worden.
Das Jahr 1998 sei als
Vergleichsjahr herangezogen worden, weil die Telefonkosten der Jahre 1996 und
1997 auf Grund des geplanten/begonnenen Ausbaus des Dachgeschosses
überhöht und daher verzerrt gewesen wären. Konkret hätte in
diesen Jahren ein höherer betrieblicher Anteil ausgewiesen werden
müssen, da ja der Ausbau "mehr betrieblich genutzte als privat genutzte
Quadratmeter" betroffen hätte! (sollten Vorjahre aufgerollt werden, werde
ein entsprechend höherer betrieblicher Anteil anzusetzen sein.)
Es stimme jedoch, dass die
Fixkosten in die Berechnung des Privatanteils einbezogen werden müssten, da
in ihnen bereits Verbindungsentgelte enthalten seien. In der Folge also die
korrigierten Berechnungen:
- Wenn man hingegen wie von der
Abgabenbehörde I. Instanz vorgeschlagen die fixen Kosten in die
Berechnung des Privatanteils einbeziehe, ergebe sich ein Privatanteil von
11 %:
|
1998 hätten die (rein
beruflichen) ISDN-Kosten 73,4% betragen:
|
Gesamtkosten:
|
2.605,20+944,28=
|
3.549,48
|
ISDN-Kostenanteil
|
2.605,20/3.549,48=
|
0,734,
also 73,4%
|
Der analoge Kostenanteil
(betriebliche und private Telefongespräche, betriebliche Modemnutzung)
hätte isg. 26,6% betragen:
|
analoger
Kostenanteil:
|
944,28/3.549,48=
|
0,266
|
Je 30% des analogen
Kostenanteiles sei vom Gatten der Bw. und der Bw. als betrieblich ausgeschieden
worden, also:
|
|
944,28*0,3=
|
283,30
|
Damit würden 40% der
gesamten analogen Kosten als Privatanteil verbleiben. Dies ergebe aufgerundet
11%:
|
40% des
analogen Kostenanteiles =
|
Privatanteil:
0,266*0,4=
|
0,1064,
aufgerundet 11%
-
Wenn man andererseits wie von der Abgabenbehörde I. Instanz
vorgeschlagen die fixen Kosten in die Berechnung des Privatanteils einbeziehe,
so erhalte man nur dann 15 % Privatanteil an den Gesamtkosten, wenn man den
privaten Anteil an den (analogen) Telefonkosten auf 56,38 % erhöhe.
Zum Beweis folgende Berechnung:
|
der von der Bw. angesetzte
Privatanteil von 15% an den Gesamtkosten von 1998 (fix + variabel)
betrage:
|
0,15*3.549,48=
|
532,40 S
|
532,40 S bezogen auf die
analogen Telefonkosten (fix + variabel) seien:
|
532,40/944,28=
|
0,5638
|
|
also: 56,38% der analogen
Kosten
|
- Weiters werde nochmals darauf hingewiesen, dass im Zuge
der Berufungsbeantwortung die Berücksichtigung einer vergessenen
Telefonrechnung (netto 1.710,60 S ISDN/März) beantragt worden
sei.
Insgesamt würden sich
damit für die beruflichen Telefonkosten von der Bw. bzw. ihrem Gatten unter
Annahme eines 11 %igen Privatanteiles ergeben:
|
|
netto
|
USt
|
analoger
Anschluss
|
215,07 S
|
43,02 S
|
ISDN
(ESt-Erklärung)
|
3.293,60 S
|
658,70 S
|
ISDN
(Berufungsbeantwortung)
|
1.710,60 S
|
342,10 S
|
abzgl. 11% Privatanteil bei
ISDN (seit April, also von einem Nettobetrag von 3.051,50 S)
|
-335,67 S
|
-77,13 S
|
Summe:
|
4.883,60 S
|
976,72 S
|
Auf Grund der vergessenen
Telefonrechnung ergebe sich für die Bw. und ihren Gatten ein Guthaben in
der Höhe von:
|
|
513,18 S
|
102,63 S
|
Ziehe man davon den neu
ausgewiesenen Privatanteil in der Höhe von 11% (je zur Hälfte) ab,
nämlich
|
|
-167,83 S
|
-38,57 S
|
so ergebe sich
für die Bw. und ihren Gatten je ein Restguthaben gegenüber der
ursprünglich eingereichten ESt-Erklärung in der Höhe von
|
|
345,35 S
|
64,06 S
- Abschließend würde sie darauf hinweisen, dass
die privaten Telefonkosten des Jahres 1998 (nämlich 1.510,80 S brutto,
das seien cirka 50,00 S pro Tag!) für ihr Privatleben eher zu hoch
angesetzt seien (die Eltern des Gatten seien bereits verstorben, ihre Mutter
ebenso; Kinder hätten sie nicht. Sie würden das Telefon tagelang nicht
benutzen.). Was bei ihnen an Telefonkosten variiere, sei beruflich
bedingt.
4. Heizkosten
In den Aufstellungen der
Abgabenbehörde I. Instanz seien einige Fehler/Fehlinterpretationen
enthalten:
-
So sei AR (2,37 m² im Erdgeschoss und 2,52 m² im ersten
Stock) die Abkürzung für Abstellraum, AZI die Abkürzung für
Arbeitszimmer.
-
Das Bad befinde sich im Erdgeschoss und sei geheizt (siehe auch die Tabelle der
Abgabenbehörde I. Instanz). Der Raum im ersten Stock, der in den alten
Plänen gelegentlich als "Bad" bezeichnet werde, enthalte zwar die
Installationen für eine Badewanne, jedoch keine Badewanne, da dafür
derzeit kein Bedarf bestehe und sie nur Mehrarbeit verursachen würde. Der
Raum werde derzeit fast ausschließlich beruflich als WC (inklusive
Waschbecken) genutzt. Um etwaigen Fragen vorzubeugen: Die Errichtungskosten des
Raumes seien zur Gänze privat veranschlagt worden.
-
Die als "ungeheizt" angegebenen Räume hätten keine
(Fußboden-)Heizung.
-
Die Bw. und ihr Gatte würden mehrere Decken einem geheizten Schlafzimmer
vorziehen (so hätten sie im Winter zwei Daunendecken und eine
Kamelhaardecke). Dies sei nebenbei bemerkt sehr viel gesünder
(Hausstaubmilbe mag Wärme!).
-
Die Betriebskostenberechnung der Arbeitszimmer werde von ihr erstellt und ihrer
ESt - Erklärung detailliert beigelegt und belegt und von ihrem Gatten
summativ übernommen.
-
Wie die Telefonkosten würden auch die Betriebskosten der Arbeitszimmer (zu
ihrem Nachteil) geteilt werden - wer welches Zimmer in welchem Ausmaß
nutze, richte sich in erster Linie nach den dort vorhandenen PCs (Windows oder
Linux oder Mac, Modemanschluss; eine Buchführung darüber sei
absurd).
-
Im Erdgeschoss werde per Kachelofen und gegebenenfalls Fußbodenheizung
geheizt, im ersten Stock mittels Heizkörper. Es sei allgemein bekannt und
in jeder Energiesparbroschüre nachzulesen, dass mittels Kachelofen und
Fußbodenheizung das gleiche Wärmegefühl bei einer um mindestens
3 Grad geringeren Temperatur erreichet werde gegenüber einer
Konvektorheizung. Noch dazu befinde sich der Kachelofen direkt neben der
Sitzecke im Wohnzimmer und werde so geheizt, dass er seine höchste Leistung
am Abend entfalte.
- Bei Bildschirmarbeit, insbesondere Programmierarbeit,
bewege man sich viel weniger als bei anderen (sitzenden) Tätigkeiten (wie
zum Beispiel Lesen oder Reden oder Hausarbeit oder Katzen streicheln etc.).
Nicht zuletzt aus diesem Grund seien sie beide invalid. Je geringer die
Bewegung, desto größer der Wärmebedarf.
Weitere wichtige Punkte:
- In den temperierten Räumen im ersten Stock stehe der
Heizkörperthermostat auf Stufe 2, in den Arbeitszimmern auf
Stufe 5.
- Es
zähle heute zum Allgemeinwissen, sei in jeder Energiesparbroschüre
nachzulesen und sei per Zeitungsartikel belegt, dass jedes Grad
Temperaturersparnis die Heizkosten um 6 % reduziere.
Flächen:
EG: 78,4
m² geheizt, 17,37 m² temperiert (privat)
1.Stk.: 22,4 m²
temperiert (privat), 86,52 m² geheizt (beruflich)
Zum Vergleich werde die
Heizleistung, die in den einzelnen Flächen benötigt werde, auf
20 Grad normiert, das heißt, es werde bestimmt, welche Fläche
mit 20 Grad beheizt werden könne, mit der für die einzelnen
Flächen benötigten Heizleistung (eine detaillierte Herleitung finde
sich in der letzten Berufungsbeantwortung):
- Im
Erdgeschoss seien 95,75 m² teils geheizt, teils temperiert. Gehe man von
einem Temperaturunterschied von 2 Grad zwischen geheizt (20 Grad) und
temperiert (18 Grad) aus, so erspare die Temperierung der Windfänge
(mindestens) 2 x 6 = 12 % Heizleistung.
- 12 % von
17,37 m² seien 2,08 m², sodass die Heizleistung, die in den
17,37 m² Windfängen benötigt werde, der Heizleistung von
(17,37 - 2,08) = 15,25 voll (das heißt mit 20 Grad) beheizten
Quadratmetern entspreche.
- Im
Erdgeschoss falle damit normiert ein Heizbedarf von (78,4 + 15,25 =)
93,65 m² an.
- Analog
würden die 22,4 m² temperierte, private Wohnfläche einer voll
beheizten Fläche von (22,4 - 22,4 x 0,12 =) 19,71 m²
entsprechen.
- Nehme man
für die Arbeitsräume nur 22 Grad (Konsens mit der
Abgabenbehörde II. Instanz) an, so werde für die
86,52 m² beheizte Fläche im ersten Stock eine Heizleistung
benötigt, die (86,52 + 2 x 0,6 x 86,52 =) 96,9 m² mit
20 Grad beheizter Fläche entspreche.
- Somit gelte
normiert:
privat benötigte Heizleistung (inkl. Kachelofen):
93,65+19,71=113,36 m²
beruflich benötigte Heizleistung
(mindestens): 96,9 m²
gesamt benötigte Heizleistung: 210,26
m²
- Im Zuge der
Berufung sei nachgewiesen worden, dass mit dem Kachelofen (Kachelfläche
alleine) 71 m² beheizt werden würden. Addiere man dazu die
verputzte Fläche, so würden sich 84 m² beheizte Fläche
ergeben.
- Diese
Heizleistung beziehe sich auf die ortsüblichen Mindesttemperaturen, die in
unseren Breiten mit mindestens -25 Grad Celsius zu veranschlagen seien,
wobei dieser Berechnung der k-Wert der Innenschale (0,3) zu Grunde liege.
- Die
Durchschnittstemperatur während der gesamten Heizperiode sei jedoch sehr
viel höher.
- Im
Erdgeschoss falle ein Heizbedarf von (78,4 + 15,25 =) 93,65 m² an.
Davon würden vom Kachelofen mehr als 71 m² bei ortsüblichen
Mindesttemperaturen geheizt werden. Das seien mehr als (71/93,65 =) 76 %
der für das Erdgeschoss bei ortsüblichen Mindesttemperaturen
notwendigen Heizleistung. Die restlichen 24 % müssten bei
ortsüblichen Mindesttemperaturen von der Fußbodenheizung erwärmt
werden.
- Da jedes
Grad, das nicht ausgeheizt werden müsse, 6 % Energieersparnis bringe,
bedeute das, dass der Kachelofen bis zu einer Temperatur von -21 Grad das
gesamte Erdgeschoss beheize (4 Grad weniger aufzuheizen bringe eine
Ersparnis von 24 %).
- Nehme man
an, dass der Kachelofen nur zu 2/3 beheizt werde, so sei die dadurch beheizte
Fläche (größer als) (71 x 2/3 =) 47,33 m², das seien
(47,33/93,65 =) 50 % der im Erdgeschoss bei ortsüblichen
Mindesttemperaturen benötigten Heizleistung.
- Da jedes
Grad, das nicht aufgeheizt werden müsse, 6 % Heizenergieersparnis
bringe, bedeute das, dass der zu 2/3 beheizte Kachelofen bis zu einer Temperatur
von -16,7 Grad das gesamte Erdgeschoss beheize (8,3 Grad weniger
aufzuheizen bringe eine Ersparnis von 50 %). Dies sei aber in mindestens
95 % der Heizperiode der Fall.
- Zudem komme
noch der durch das zweischalige Mauerwerk erreichte Erwärmungseffekt:
Messungen am Rohbau hätten ergeben, dass die Temperatur zwischen den
Schalen um mindestens 3 Grad und südlich (Wohnräume) bis zu
10 Grad höher sei als die Außentemperatur;
denn:
untertags erwärme sich der Luftpolster zwischen den Schalen;
solange die Außentemperatur niedriger sei als die Temperatur des
Luftpolsters zwischen den Schalen, müsse zuerst die - untertags von innen
und außen erwärmte - Außenschale abkühlen, bevor das
Luftpolster abkühle. Erst dann liege an der Innenschale die kühle
Außentemperatur an - aber bis dahin erwärme sich die Außenluft
bereits wieder.
- Es
müsse also schon einige Tage Mindesttemperatur ohne Sonneneinstrahlung
untertags (was eigentlich ein Widerspruch ist) haben, damit an der Innenschale
die Mindesttemperatur anliege.
- Dadurch sei
auch fast keine Heizleistung für die temperierten Räume nötig;
die Heizkörper in den privaten Räumen im ersten Stock seien wenn
überhaupt nur mäßig warm.
Somit seien
25 % Privatanteil an den Ölheizungskosten eindeutig zu niedrig
angesetzt.
Im Folgenden werde ein anderer
Ansatz präsentiert, der zeige, dass 75 % beruflicher Anteil an den
Ölheizungskosten zu gering angesetzt seien:
- Der
Heizölverbrauch in den Jahren ohne Kachelofenheizung (die Bw. und ihr Gatte
wären beide ganztägig beschäftigt gewesen und am Abend/Wochenende
mit Hausbau und Stallarbeit mehr als ausgelastet) im Schnitt 3.200 l
für ca. 130 m². Der Ölbedarf pro m² wäre daher
(ohne Kachelofenheizung) (3.200/130 =) ca. 24,6 l pro m²;
- Im Jahre
1999 seien 210,61 m² beheizt worden. Der Heizölbedarf hätte
damit 24,6 x 211 = cirka 5.100 l betragen müssen. Dies entspreche auch
den Erfahrungswerten für ein Haus dieser Größe und
Bauart.
- Der gesamte
Heizölverbrauch im Jahr 1999 (nach Ausbau unter Verwendung des Kachelofens)
hätte 2.200 l betragen, das seien nur 43 % der berechneten
5.100 l. Es seien durch den Kachelofen somit 57 % eingespart
worden.
- 86,52
m² beruflich genutzte Fläche hätten daher 2.128 l (24,6 x
86,52) benötigt, das seien 96,7 % des gesamten Ölbedarf
1999.
Fazit:
Der von der Bw. und ihrem
Gatten veranschlagte 75 %ige berufliche Anteil an den Kosten der
Ölheizung sei zu niedrig angesetzt und daher jedenfalls
gerechtfertigt.
Diese Gegenäußerung
wurde am 28. Mai 2003 der Abgabenbehörde I. Instanz zur weiteren
Stellungnahme zugestellt. Diese verzichtete jedoch auf eine
solche.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
8. Juli 2003 wurde die Bw. durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
dazu aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. angeforderte Unterlagen
einzureichen:
Telefonkosten
Zum
Einen sei grundsätzlich festzuhalten, dass eine Aufteilung der
Telefonkosten in privat und betrieblich, sodann auch auf die jeweiligen
Einkunftsquellen verteilt sehr wohl vorzunehmen sei. Im Sinne der
Verwaltungsökonomie werde jedoch für das Berufungsjahr auf Zweiteres
verzichtet.
Zum Anderen sei eine Aufteilung 50% zu 50% im
Hinblick auf die Telefonkosten ihres Ehegatten nur dann vorzunehmen, wenn diese
auch tatsächlich in diesem Ausmaß angefallen seien.
Sie werde
daher aufgefordert, die Bruttoeinnahmen Ihres Ehegatten im Berufungsjahr,
für die die Telefonkosten geltend gemacht werden,
anzugeben.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz beabsichtige
sodann, die betrieblichen Telefonkosten nach diesem Einnahmenschlüssel
aufzuteilen.
Des Weiteren werde in Erwägung gezogen, im
Hinblick auf den analogen Anschluss bei 40% Privatanteil zu bleiben.
Bei
den ISDN-Kosten vor April 1999 werde ein Privatanteil von 10% angedacht, bei
jenen ab April 1999 ein solcher von 25%. Der Privatanteil beziehe sich sowohl
auf die fixen, als auch auf die variablen Kosten.
Die Aufteilung
der Kosten durch Vergleiche mit Vorjahren scheine vor allem in Bezug auf die
unterschiedlichen Einnahmen in den verschiedenen Jahren nicht zielführend
(1998: 120.700,00 S, 1999: 60.000,00 S).
Die Bw. werde
weiters dazu aufgefordert, die Anzahl der Telefon- bzw. Internetanschlüsse
im Haus mit jeweiligem Standort für das Berufungsjahr
aufzulisten.
Es sei zu oben ausgeführtem Berechnungsmodell
Stellung zu nehmen.
Pendlerpauschale
-
Der von der Bw. im Schreiben vom 5. Oktober 2002 eingereichte Busplan
beziehe sich auf das Jahr 2001 und lediglich auf die Strecke L. - T.. Sie werde
nun aufgefordert, die für das Jahr 1999 (Berufungsjahr) relevanten
Fahrpläne einzureichen, sowohl jene für die Strecke F. - T., als auch
T. - L. und jeweils retour.
- Die mit Schreiben vom
5. Oktober 2002 eingereichte Aufstellung diverser Fahrzeiten sei
dahingehend zu konkretisieren, als jede Fahrzeit mit Angabe ihrer Bestandteile
zu berechnen sei.
- Wo bestünde im Umkreis
der Bushaltestelle Tragwein die Möglichkeit zu parken? Wie viel Distanz
bzw. Zeit sei von diesem Parkplatz zur Haltestelle zu veranschlagen?
- Laut den Angaben in der
Berufung sei es möglich, die zu leistenden Arbeitsstunden (20) beliebig auf
fünf Werktag aufzuteilen. Im Schreiben vom 12. Mai 2003
würde sich die Bw. auf eine mindestens 4-Tage-Woche berufen. Wie seien
diese unterschiedlichen Angaben zu verstehen? Die für die Bw. gültige
Dienstzeitregelung sei einzureichen.
- Die vorliegende
Beschäftigungszeit im Jahr 1999 von 1. Jänner 1999 bis
30. September 1999 enthalte folgende vorlesungsfreie Zeiten:
1
Woche Weihnachtsferien,
1 Monat Semsterferien,
2 Wochen
Osterferien,
3 Monate Sommerferien.
Von den neun Monaten entfalle
daher mehr als die Hälfte auf vorlesungsfreie Zeit.
Der Senat gehe
daher davon aus, dass weder Vorlesungen durch die Bw. oder den Institutsvorstand
abgehalten worden seien, dass keine Diplomandenseminare und keine
wöchentlichen Vorträge donnerstags stattgefunden
hätten.
Gegenteiliges müsse glaubhaft gemacht werden.
Arbeitszimmer
Die
in den eingereichten Skizzen als AZI Süd, AZI Nord und Serverraum (zum Teil
auch das WC) benannten Räume seien als betrieblich bezeichnet
worden.
Sie würde nun aufgefordert werden, bekannt zu geben, welche
Räume von Ihr genutzt würden, welche Räume von Ihrem
Gatten.
Eine Schätzung des zeitlichen Ausmaßes der Nutzung sei
jeweils vorzunehmen.
Im Hinblick auf die von der Bw. genutzte Zeit sei
diese wiederum einzuteilen in Arbeiten, die für die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und solche, die für die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung geleistet würden. Würden auch im Hinblick auf die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Tätigkeiten in diesen
Räumlichkeiten verrichtet
werden?
Inwieweit würden die
gegenständlichen Räumlichkeiten privat genutzt?
Wie seien die
Räume jeweils ausgestattet, welche Gegenstände würden sich darin
befinden?
Eine Kopie der von der Bw. an Ihren Gatten gestellten
Honorarnote über 60.000,00 S sei einzureichen.
Um welche
Tätigkeit handle es sich hierbei und wie viel Zeit würde dafür in
Anspruch genommen? Eventuell geführte Stundenaufzeichnungen seien
einzureichen.
Welche anderen Projekte würden in welchem
Stundenausmaß vorgenommen werden?
Laut Schreiben vom
12. Mai 2003 hätte ein Gutteil der Tätigkeit im Jahr 1999 in
der telefonischen Hilfestellung für ein Projekt bestanden. Die
diesbezüglich lukrierten Honorare seien nachzuweisen. Wie seien diese
Telefonate verrechnet worden, eventuell vorliegende Stundenaufzeichnungen seien
einzureichen.
Umsatzsteuerzahlungen
Laut
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung würden Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von
21.543,00 S als Ausgaben geltend gemacht. Diese seien
aufzuschlüsseln.
Weiters werde laut Aktenlage die Gewinnermittlung
durch Nettoverrechnung durchgeführt. In diesem Fall sei die Umsatzsteuer
ein Durchlaufposten. Die abgeführte Umsatzsteuer sei daher nicht als
Betriebsausgabe anzusehen.
Um Aufklärung und Stellungnahme werde
gebeten.
Mit Schreiben der Bw. vom
10. Juli 2003 wurde Fristverlängerung zur Beantwortung des obigen
Ergänzungsvorhaltes bis 1. Oktober 2003
beantragt.
Des Weiteren wurde wie folgt
ausgeführt:
Hinsichtlich des Pendlerpauschales werde ersucht
mitzuteilen, warum die Punkte "Unmöglichkeit" und "mehr als 3fache
Fahrzeit" nicht zum Tragen kommen würden. Laut Homepage des
Finanzministeriums sei es erlaubt, eine neue Argumentation bei der Berufung
einzuführen. Dies würde viel Zeit ersparen. Es würden etliche
Fragen schon in vorherigen Berufungen beantwortet worden sein. Weiters
hätte sich die Referentin, die zuvor die Berufung bearbeitet hätte,
mit dem Fahrplan 2001, der angesichts der vielen Straßenarbeiten
schlechter sei als 1999, zufrieden gegeben.
Weiters seien 1 Woche
Weihnachtsferien + 1 Monat Semesterferien + 2 Wochen Osterferien + 3 Monate
Sommerferien - davon 3 Wochen Kur und 5 Wochen Urlaub - in Summe 4 Monate und 3
Wochen, also 4,25 Monate. Dies sei weniger als die Hälfte von neun Monaten.
Insbesondere würde sie bitten mitzuteilen, inwiefern dies die
tatsächlich stattgefundene Abhaltung von Lehrveranstaltungen und
Vorträgen über mehr als die Hälfte der Zeit "ungeschehen" mache.
Was würde sie in diesem Zusammenhang glaubhaft machen
müssen?
Mit Schreiben der
Abgabenbehörde zweiter Instanz an die Bw. vom 10. Juli 2003 wurde
die Frist zur Beantwortung des obigen Vorhaltes bis 1. September 2003
verlängert.
Zusätzlich wurde erläutert:
Im Hinblick auf die
Ausführungen zum Pendlerpauschale werde erwidert, dass sich das Verfahren
immer noch im Stadium der Sachverhaltsfindung befinde und durch die erfolgte
Fragestellung keinerlei Präjudizierung vorliege.
Welche Einbringen
in welcher Art und Weise Berücksichtigung finden könnten, werde der
Berufungsentscheidung zu entnehmen sein.
Laut Aktenlage werde das Jahr
1999 als Berufungsjahr bezeichnet, weshalb auch auf die Umstände in diesem
Jahr Bedacht genommen werden müsse.
Weiters werde darauf
hingewiesen, dass die Zeitdauer von drei Wochen keinesfalls 0,25 eines Monats
darstelle. durchschnittlich gehe man von vier Wochen pro Monat aus, wobei sich
drei Wochen als ¾ des Monats errechnen ließen.
Die von der
Bw. eingereichte Auflistung von Dienstpflichten stelle sich während der
vorlesungsfreien Zeit jedenfalls anders dar. Wie im Schreiben vom
8. Juli 2003 bereits ausgeführt, sei diese Situation
natürlich zu berücksichtigen.
Mit Auskunftsersuchen vom
10. Juli 2003 wurde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft F.
aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen
einzureichen:
In Bezug auf die Bw. liege eine
von ihr unterfertigte Bestätigung vom 24. September 2002
über eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60% vor.
Weiters werde angeführt,
dass diese bereits seit 1998 gegeben sei.
Auf Grund welcher Beschwerden
werde eine Erwerbsminderung mit 60% angenommen? Wie setze sich dieser
Prozentsatz zusammen? Sei dieser durch Befunde belegbar? Seit wann sei die Bw.
ihre Patientin?
Auf welcher Grundlage
hätte eine rückwirkende Bestätigung ausgestellt werden
können?
Seien folgende Problembereiche
von der geminderten Erwerbsfähigkeit umfasst:
- Cervicalsyndrom
- Brille
- Dioptrieänderung
- Amalgam
- Allergie: Zähne?
Über ein Telefonat mit
der zuständigen Amtsärztin wurde folgender Aktenvermerk
angefertigt:
Sie selbst sei nie behandelnde
Ärztin der Bw. gewesen. Sie hätte nur die gegenständliche
Bestätigung ausgestellt.
Die Rückwirkung sei
deshalb zu rechtfertigen, weil ein CT-Befund vom Jänner 1999 vorgelegen
gewesen sei. Das dort diagnostizierte Cervicalsyndrom würde zu einer
Erwerbsminderung von 60% führen.
Der Fersensporn sei im Hinblick
auf die Erwerbsminderung wegen Geringfügigkeit nicht angesetzt
worden.
Ebenso würden die
Amalgam-Allergie und die Sehschwäche nicht zu einer Erhöhung des
Prozentsatzes führen.
Mit Schreiben vom
17. Juli 2003 wurde obiger Aktenvermerk der Bw. im Rahmen des
Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übersendet.
Mit 14. Juli 2003
wurde von der Bw. folgendes Schreiben eingereicht:
Bezugnehmend auf das
Pendlerpauschale (Zeitdauer) hätte sie im Internet nachgesehen und den
Passus gefunden: "Urlaub oder Krankenstand sind für die Frage des
Überwiegens auszuklammern".
Da sie im Juli auf Kur (3
Wochen Krankenstand) gewesen wäre und sie ihren Urlaub am Ende ihres
Dienstverhältnisses konsumiert hätte (5 Wochen August/September),
insbesondere aber den Urlaub nicht während der Vorlesungszeit konsumieren
hätte können/dürfen, sei der Vergleichszeitraum
entsprechend.
Von den insgesamt 38 Wochen und
4 Tagen Vergleichszeitraum (1.1. - 30.9.1999) würden daher 8 Wochen
vorlesungsfreie Zeit wegfallen. Damit betrage der Vergleichszeitraum nur mehr 30
Wochen und 4 Tage, wovon gemäß Vorlesungsverzeichnis 19 Wochen und 2
Tage Vorlesungszeit gewesen wären.
Aus diesem Grund würden
die Vorlesungszeiten überwiegen.
Sie würde daher bitten
mitzuteilen, ob und welche Unterlagen zu diesem Punkte noch gewünscht
wären.
Mit Schreiben vom
14. Juli 2003 wurde der Bw. wie folgt geantwortet:
Es werde darauf hingewiesen,
dass sämtliche Fragestellungen aus dem Ergänzungsvorhalt vom
8. Juli 2003 noch offen seien.
Ebenso werde auf das Schreiben
vom 10. Juli 2003 verwiesen, wonach sich das Verfahren noch im
Sachverhaltsstadium befinden würde und keinerlei Präjudizierung
stattgefunden hätte.
Im Hinblick auf das
Pendlerpauschale werde vermerkt:
Sie sei aufgefordert worden,
ihre Dienstpflichten in vorlesungsfreie Zeiten und solche des Semesters zu
unterteilen und detailliert darzulegen.
Diese Fragstellung sei noch
nicht beantwortet worden. Es sei ausführlich genug dargelegt worden, welche
Annahmen der Senat treffen würde, sofern ihrerseits keinerlei
Glaubhaftmachung erfolgen würde.
Die Ausführungen der Bw.
vom 14. Juli 2003 würden diese Notwendigkeit nicht obsolet werden
lassen.
Mit Schreiben vom
31. August 2003 wurde durch die Bw. wie folgt geantwortet:
Beim Durchlesen der im Mai
abgesendeten Antworten hätte die Bw. festgestellt, dass ihr beim Punkt
Ölheizung im Zuge des Editierens ein Fehler unterlaufen sei.
Selbstverständlich solle es heißen "Somit sind 25% Privatanteil zu
hoch angesetzt!".
Pendlerpauschale
Busplan:
Als die Vorlage des
Busfahrplanes voriges Jahr erstmalig durch die damalige Sachbearbeiterin bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gefordert worden sei, hätte sie darauf
hingewiesen, dass ihr ein derartiger Plan nicht zur Verfügung stehe und sie
keine Möglichkeit finden würde, ihn zu beschaffen. Die
Sachbearbeiterin hätte sich daraufhin damit zufrieden gegeben, die
Argumentation auf den Busfahrplan 2001 zu stützen, da sie gewusst
hätte, dass - wenn es eine Änderung gegeben hätte - zwischen 1999
und 2001 die Anzahl der Busse erhöht bzw. der Fahrtweg erniedrigt worden
wäre.
Sie hätte allerdings noch einen Plan aus 1995 gefunden.
Wie man sehe, sei insbesondere die Variante 2 (die immerhin mehr als die
Hälfte der gesamten Zeit zugetroffen hätte) nicht möglich.
Park & Ride
Der nächste ihres Wissens
einzige Parkplatz ohne Kurzparkzone wäre (mit cirka 30 Plätzen) cirka
0,2 km von der Bushaltestelle entfernt gewesen. Dieser Parkplatz wäre auf
Grund der zahlreichen Pendler (allein 34 Vöstler), deren Arbeitsbeginn vor
ihrem Arbeitsbeginn gelegen wäre, zum Zeitpunkt der Abfahrt "ihres" Busses
bereits überfüllt. Somit hätte entweder auf der
Erdleitnerstraße oder auf der Fraundorferstraße (außerhalb des
Ortes) geparkt werden müssen, was jeglichen Vorteil des Park & Ride
zunichte mache. Die Fahrtzeit (F. - Parkplatz) betrage jedenfalls (ab
Haustüre, Garage öffnen und schließen, Arbeitsunterlagen
verstauen, Diesel - KFZ; weitgehend 30 km/h im Ortsgebiet) mindestens 7 Minuten,
Ab/Aufsperren des Autos am Parkplatz und Entnehmen/Verstauen der
Arbeitsunterlagen werde mit 2 Minuten veranschlagt und der Weg zur Haltsstelle
(inkl. Queren der Straße bei Morgenverkehr!) mit 4 Minuten veranschlagt,
dies ergebe in Summe 13 Minuten.
Die Fahrtzeit (F. - Ortsschild
T.) verringere sich um 2 Minuten. Der Weg zur Haltestelle erhöhe sich
hingegen um 10 Minuten. In Summe ergebe dies 21 Minuten.
Aufteilung der zu leistenden
Arbeitsstunden
Es wären insgesamt 20
Arbeitsstunden pro Woche zu leisten. Diese seien normalerweise auf 5 Tage
aufzuteilen. Im Einvernehmen mit dem Institutsvorstand sei es jedoch
möglich, diese auf 4 Tage aufzuteilen. Eine Aufteilung auf weniger als 4
Tage sei vom Gesetzgeber verboten gewesen. Aus diesem Grund hätte sie mit
dem Institutsvorstand einvernehmlich eine 4 - Tage - Woche vereinbart.
Dienstzeitregelung
Die Dienstzeit hätte aus
Blockzeiten und einem theoretisch beliebigem Rest bestanden. Beides richte sich
nach ihren Dienstpflichten. Letztere seien in den letzten Beantwortungen bereits
dargelegt worden.
- Das Abhalten von
Lehrveranstaltungen: 1,5 Stunden
- Das Mitbetreuen von Diplomanden und
damit auch die (wöchentliche) Anwesenheit bei jedem Diplomandenseminar:
mindestens 2 Stunden
- Abhalten von Sprechstunden (jeden Montag)
-
Die Anwesenheit an jedem Montag, dem Besprechungstag und Vorlesungstag des
Institutsvorstandes (fallweise Betreuung von Lehrveranstaltungen des
Institutsvorstandes): mindestens 6,5 Stunden
- Die Fortbildung,
insbesondere der Besuch jeder von den Informatikinstituten angebotenen
(wöchentlichen) Vorträge (ab Donnerstag 16 Uhr): 1,5 Stunden
-
Die Mitarbeit bei Institutsprojekten (mindestens alle 14 Tage am Dienstag vorm
Diplomandenseminar, also von 11.00 bis 13.00): 2 Stunden
- mindestens
eine Viertagewoche: 1 Stunde
Dies ergebe insgesamt 15,75 fix
eingeteilte Stunden, nämlich:
Mo: 8.30 - 15.30
Di: 11.00 -
13.00 (mindestens alle 14 Tage, also mehr als die Hälfte der
Vorlesungszeit)
Di: 13.30 - 16.00
Do: 8.15 - 9.45 (LVA)
Do:
9.45 - 11.00 (Blockzeit)
Do: 16.00 - 17.30 (Fachvorträge:
Dienstpflicht)
Mi: mindestens eine Stunde (unabhängig von der
zeitlichen Lagerung)
Beschäftigungszeit
1999:
Die gesamte vorlesungsfreie
Zeit müsse um Urlaub (Weihnachtsferien und Semesterferien: 5 Wochen Urlaub
aus 1998, August/September: 5 Wochen Urlaub aus 1999) und Krankenstand (3 Wochen
Kur im Juli) verringert werden, denn laut Internet
gelte:
"Urlaub oder Krankenstand sind
für die Frage des Überwiegens auszuklammern"
Damit
überwiege die Vorlesungszeit, und dabei Variante 2.
Beigelegt wurde ein mit Datum
vom 6. Oktober1998 erstellter und vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten der
Bw. für sie ausgestellter Dienstplan ab 1. Oktober 1998.
Dieser
würde lauten:
|
Arbeitstag
|
Dienstzeit
|
Ausmaß
der täglichen Dienstzeit - Stunden
|
|
von
|
bis
|
|
Montag
|
8.30
|
15.30
|
7
|
Dienstag
|
13.30
|
16.00
|
2,5
|
Mittwoch
|
|
|
|
Donnerstag
|
8.30
|
11.00
|
2,5
|
Freitag
|
|
|
|
|
|
Summe:
|
12
Weiters findet sich auf diesem ein Vermerk, dass für
das Jahr 1999 kein Dienstplan vorhanden sei.
Weiters wurde eine Gegenüberstellung eines veralteten
und des neuen Fahrplanes eingereicht:
Gemäß Fahrplan 2001:
|
ab T.
|
an Dornach
|
an Auhof
|
Dauer in Minuten
|
Kommentar
|
06.42
|
|
07.50
|
68
|
Schultag
|
07.19
|
08.06
|
|
47
|
|
07.30
|
08.15
|
|
45
|
Di, Do
|
12.13
|
12.46
|
|
33
|
|
zwischen 12.13 und 17.12
keine Busverbindung nach L.
|
17.12
|
17.51
|
|
39
|
(zu spät!)
|
ab Dornach
|
ab Auhof
|
an T.
|
Dauer in Minuten
|
Kommentar
|
09.15
|
|
9.56
|
51
|
|
|
12.45
|
13.31
|
46
|
|
14.05
|
|
14.56
|
51
|
Mo-Do
|
15.10
|
|
15.56
|
46
|
|
15.30
|
|
16.18
|
48
|
Di, Do
|
16.35
|
|
17.51
|
76
|
|
17.15
|
|
17.51
|
36
|
|
17.38
|
|
18.21
|
43
|
|
18.40
|
|
19.21
|
41
|
Gemäß Fahrplan 1995:
Rz ab T.:
|
ab Dornach
|
an T.
|
Dauer in Minuten
|
Kommentar
|
08.50
|
09.41
|
51
|
(zu früh)
|
12.35
|
13.21
|
46
|
|
14.05
|
14.50
|
45
|
|
15.10
|
16.07
|
57
|
|
15.30
|
16.18
|
48
|
|
16.15
|
17.07
|
52
|
|
17.10
|
17.56
|
46
|
|
17.45
|
18.31
|
46
|
|
18.40
|
19.21
|
41
|
Beigelegt wurden weiters folgende Aufstellungen:
Basierend auf dem Fahrplan von 2001 (zu Fuß):
Variante 1:
Rz ab F.:
Rz Dienst-dauer:
Variante 2:
Rz ab F.:
|
Dienst-dauer
|
Dienst-ende
|
an Dornach bzw. Auhof
|
ab Dornach bzw. Auhof
|
an T.
|
an F.
|
Fahrt-dauer
|
längste Fahrt
|
7
|
15.30
|
15.55(25`)
|
16.35 oder 17.15
|
17.51(116`)
|
18.26(35`)
|
176
|
146
|
5
|
16.00
|
16.25(25`)
|
16.35 oder 17.15
|
17.51(86`)
|
18.26(35`)
|
146
|
176
|
3,75
|
11.45
|
11.55(10`)
|
12.45(50`)
|
13.31(46`)
|
14.06(35`)
|
141
|
156
|
2,75
|
11.00
|
11.25(25`)
|
12.45(80`)
|
13.31(46`)
|
14.06(35`)
|
186
|
186
|
1,5
|
17.30
|
unmöglich!
|
|
|
|
|
Resümee: 2 von 4 Fahrten nach Linz würden
länger als 2 Stunden dauern. Die längste Fahrt pro Tag dauere
länger als 2 Stunden.
Basierend auf Fahrplan von 2001 (Park and Ride):
Variante 1:
|
|
ab F.
|
ab T.
|
an Dornach
|
an Auhof
|
an Büro
|
Dienst-beginn
|
Fahrt-dauer
|
Montag
|
6.21(21`)
|
6.42
|
7.23(41`)
|
|
7.48(25`)
|
8.30(42`)
|
129
|
Dienstag
|
12.00(21`)
|
12.13
|
12.46(33`)
|
|
13.11(25`)
|
13.30(19`)
|
98
|
Mittwoch
|
6.21(21`)
|
6.42
|
7.23(41`)
|
|
7.48(25`)
|
8.00(12`)
|
99
|
Donners-tag
|
6.19(21`)
|
6.42
|
|
7.50(68`)
|
8.15(25`)
|
8.15(0`)
|
114
|
Dienst-dauer
|
Dienst-ende
|
an Dornach bzw. Auhof
|
ab Dornach bzw. Auhof
|
an T.
|
an F.
|
Fahrt-dauer
|
längste Fahrt
|
7
|
15.30
|
15.55(25`)
|
16.35 oder 17.15
|
17.51(116`)
|
18.14(21`)
|
162
|
162
|
2,5
|
16.00
|
16.25(25`)
|
16.35 oder 17.15
|
17.51(86`)
|
18.14(21`)
|
132
|
132
|
1,75
|
9.45
|
9.55(10`)
|
12.45(170`)
|
13.31(46`)
|
13.44(21`)
|
247
|
247
|
8,75
|
17.30
|
17.55(25`)
|
18.40(45`)
|
19.21(41`)
|
19.44(21`)
|
132
|
132
Variante 2:
|
|
ab F.
|
ab T.
|
an Dornach
|
an Auhof
|
an Büro
|
Dienst-beginn
|
Fahrt-dauer
|
Montag
|
6.21(21`)
|
6.42
|
7.23(41`)
|
|
7.48(25`)
|
8.30(42`)
|
129
|
Dienstag
|
12.00(21`)
|
12.13
|
12.46(33`)
|
|
13.11(25`)
|
11.00(19`)
|
98
|
Mittwoch
|
6.21(21`)
|
6.42
|
7.23(41`)
|
|
7.48(25`)
|
8.00(12`)
|
99
|
Donners-tag
|
6.19(21`)
|
6.42
|
|
7.50(68`)
|
8.15(25`)
|
8.15(0`)
|
114
|
Donners-tag
|
zwischen 12.13 und 17.12 gibt es keinen Bus von T. nach
L.
|
16.00(0`)
|
|
Dienst-dauer
|
Dienst-ende
|
an Dornach bzw. Auhof
|
ab Dornach bzw. Auhof
|
an T.
|
an F.
|
Fahrt-dauer
|
längste Fahrt
|
7
|
15.30
|
15.55(25`)
|
16.35 oder 17.15
|
17.51(116`)
|
18.14(21`)
|
162
|
162
|
5
|
16.00
|
16.25(25`)
|
16.35 oder 17.15
|
17.51(86`)
|
18.14(21`)
|
132
|
132
|
3,75
|
11.45
|
11.55(10`)
|
12.45(50`)
|
13.31(46`)
|
13.44(21`)
|
127
|
127
|
2,75
|
11.00
|
11.25(25`)
|
12.45(80`)
|
13.31(46`)
|
13.44(21`)
|
172
|
172
|
1,5
|
17.30
|
unmöglich!
|
|
|
|
|
Resümee: 1 von 4 Fahrten nach Linz würden
länger als 2 Stunden dauern, alle Heimfahrten würden länger als 2
Stunden dauern. Die längste Fahrt pro Tag dauere länger als 2 Stunden.
Variante 2 sei unmöglich!
Anmerkung: laut Internet gelte:
Sei
die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann
gelte die längere Wegzeit. Damit seien alle Wegzeiten länger als 2
Stunden.
Weiters wurde ausgeführt:
Privatanteil Telefon 1999:
1.Telefon- und Internetanschlüsse:
Vor der Umstellung:
1 ISDN-Telefon und
ISDN-Anschluss im Arbeitszimmer (AZI-Süd Altbestand); ausschließlich
beruflich genutzt.
1 Modemanschluss im AZI Süd, ausschließlich
beruflich genutzt.
1 Analogtelefon im Diele genannten Raum im Erdgeschoss
(beruflich und privat genutzt).
Nach der Umstellung:
1
ISDN-Telefon im AZI-Süd: (1 ISDN-Telefon im AZI-Nord seit Jänner
2000).ISDN - Anschluss im Serverraum;
Kabelkanal, der die AZIs mit dem
Serverraum verbinde, mit LAN und ISDN-Kabel (im Laufe von 1999/2000
installiert);
je 1 ISDN-Dose (mit standardmäßig 2
Anschlüssen) und 1 LAN-Dose (mit standardmäßig 2
Anschlüssen) in den beiden Arbeitsräumen.
2 ISDN-Dosen und 2
LAN-Dosen im Serverraum;
1 ISDN-Telefon im Diele genannten Raum im
EG.
2.Privatanteil bei ISDN bis April 1999:
Für einen Privatanteil bei ISDN bis April 1999 gebe es
keinen Grund: Die ISDN-Leitung wäre nur im AZI im 1.Stock vorhanden und sei
ausschließlich beruflich genutzt worden. Der Arbeitsraum hätte sich
im abgetrennten 1.Stock befunden, er würde keinerlei private Einrichtung
enthalten.
3.Vergleich mit Vorjahren
Die
unterschiedlichen Einnahmen in den verschiedenen Jahren würden einerseits
aus dem Projektcharakter und andererseits aus den Zahlungsmodalitäten ihrer
und der Arbeit ihres Gatten resultieren:
Projekte würden im
Allgemeinen bei Fertigstellung des Projektes oder eines abgeschlossenen
Projektteiles in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Selbstverständlich
seien nicht alle Projekte bzw. Projektteile gleich groß, noch würden
die einzelnen Projektteile immer zu Jahresende
abschließen.
Ihre hohen Einnahmen aus 1998 beispielsweise
hätten einen im Mai 1997 ergangenen Auftrag betroffen, der im Jahr 1998 um
einen Auftragszusatz erweitert worden sei (auf Grund einer
Betriebssystemumstellung des Geschäftspartners. Andererseits sei ein am
14. Jänner 1999 ergangener Auftrag erst im Jahre 2001 fertig
gestellt und am 7. Juni 2001 bezahlt worden (siehe Est -
Erklärung 2001); im Zuge dieses Auftrages sei auch die erwähnte
Telefonhilfe erfolgt. Sie sei nach Stunden verrechnet worden - die Telefonkosten
seien nicht extra in Rechnung gestellt oder refundiert worden. Der Vergleich mit
den Vorjahren sei daher sehr wohl zielführend und zwar in erster Linie
deswegen, weil ihre privaten Bedürfnisse im angeführten Vergleichsjahr
1998 typisch seien, der private Anteil des Jahres 1998 könne somit für
die Folgejahre abgesehen von Tariferhöhungen bzw. -ermäßigungen
fortgeschrieben werden.
4.Privatanteil bei ISDN ab April 1999 von
25%
Für die Erhöhung des Privatanteiles ab April 1999
auf 25% bestehe angesichts der Ausführungen oben und in den vergangenen
Beantwortungen und angesichts der Natur ihrer Tätigkeit kein Grund. Wie
zuvor schon festgestellt, sei eine derartige Höhe der Telefonkosten mit
ihrem Leben (Berufstätigkeit, selbständige Tätigkeit, keine
Kinder, Landwirtschaft und Pferde) nicht vereinbar. Weiters gehörten sie
einer Generation an, deren Einstellung zum Telefon "sparsam" sei - bis zur
Übernahme des vorhandenen Telefons in ihrem 1984 gekauften Anwesen
hätten sie jedes Gespräch sofort bezahlt, was sehr sensibel
hinsichtlich der dadurch anlaufenden Kosten
mache.
Resümee:
Ein Privatanteil von ISDN vor April
sei nicht gerechtfertigt.
Der Privatanteil von ISDN ab April bewege sich
zwischen 11% und 15%, sowohl rechnerisch im Vergleich zu den Vorjahren, als auch
geschätzt hinsichtlich ihres beruflichen
Kommunikationsaufwandes.
5.Bruttoeinnahmen des
Ehegatten
Die Bruttoeinnahmen des Ehegatten hätten
118.952,00 S betragen.
Das Verhältnis von ihrem Gatten zu ihr
sei daher 2:1.
Angesichts der höheren Steuerklasse ihres
Gatten hätten sie selbstverständlich keine Einwände, die
Telefonkosten im Jahre 1999 nach dem Einkommen aufzuteilen, sofern die Korrektur
automatisch auch bei ihrem Gatten erfolge. Demnach würden 2/3=0,67% der
Telefonkosten auf ihren Gatten, 0,33% auf sie entfallen.
Arbeitszimmer
1.Private Nutzung
Die Arbeitsräume würden ausschließlich
beruflich benutzt werden.
2.Raumnutzung 1999 durch die Bw.
Die Raumnutzung erfolge geschätzt
(Stundenaufzeichnungen würden nach Bezahlung der Tätigkeiten
gelöscht werden) wie folgt:
Vermietung und Verpachtung: AZI Nord und
Serverraum (cirka 4 Stunden für BK-Abrechnung);
Unselbständige
Tätigkeit: keine
Telefonhilfe: AZI Nord (Telefonhilfe und
Projektarbeiten, beides bezahlt 2001), cirka 100
Stunden.
Tätigkeiten für den Ehegatten: AZI Nord (cirka 80
Stunden) und Serverraum (cirka 70 Stunden)
Einkommen/Umsatzsteuer: AZI
Nord
Wartung des Servers (Anteil Bw. dzt. mit 50% angesetzt)): Serverraum
(ca. 20 Stunden)
Der Server/Serverraum sei zum Abspeichern und Drucken
benutzt worden (cirka 6 Stunden zusätzlich zu o.a.)
Die Nutzung des
WCs sei nach Bedarf erfolgt und könne im Nachhinein nicht mehr angegeben
werden. Da das Gästezimmer 1999 nur während zweier Nächte
für private Übernachtungen genutzt worden sei, überwiege
jedenfalls die berufliche Nutzung des WCs.
3.Raumnutzung 1999 durch den Gatten der Bw.
Dieser hätte das AZI Süd für 90% seiner
Tätigkeit benutzt. Die restlichen 10% seien im AZI Nord erfolgt. Der Server
sei für seine Arbeit unerlässlich (100%), Die Arbeitsleistung
hätte mehr als 400 Stunden betragen.
4.Anteilige Raumnutzung
1999:
AZI Nord: 10% von 400 Stunden= 40 Stunden für den
Gatten der Bw.; cirka 200 Stunden für die Bw.: 1/6 zu 5/6
AZI
Süd: Zur Gänze durch den Gatten der Bw.
Serverraum: cirka
4+70+20+6=100 Stunden für die Bw.; cirka 400 Stunden für den Gatten
der Bw.: ¼ zu ¾
Multipliziert mit Quadratmetern der
einzelnen Räume ergebe dies eine Raumnutzung von:
|
3,8
m²
|
1/6 von 22,79
m² des AZI Nord
|
|
51,3
m²
|
AZI Süd zur
Gänze
|
|
9,315
m²
|
Serverraum mit 12,42
m² zu 3/4
|
= 64,415 m²
für den Gatten der Bw.
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18,99
m²
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5/6 von 22,79
m² des AZI Nord
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3,105
m²
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Serverraum mit 12,42
m² zu 1/4
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= 22,095 m²
für die Bw.
Bei insgesamt 86,51 m² seien dies 74,46% der
Quadratmeter für den Gatten der Bw. und 25,54% für die Bw.. Sie seien
mit der Aufteilung der Betriebs- und Investitionskosten für 1999 nach
diesem Schlüssel einverstanden unter der Bedingung, dass die Änderung
automatisch und unbürokratisch auch beim Gatten der Bw. erfolge. Allerdings
hätte diese Aufteilung den Nachteil, dass sie die Tatsache des statischen
Bedarfs nicht berücksichtige (jeder brauche ein Büro und einen Server,
unabhängig davon, wie stark sie auch vom anderen benutzt werden
würden).
5.Rechnung an den Ehegatten
Die für ihren Ehegatten geleisteten Tätigkeiten
würden Recherchen (Internet und Bücher), Hilfe beim Aufbereiten von
Vorlesungs- und Vortragsunterlagen inklusive Korrekturlesen und Folieneinordnen,
Wartungsanteil des Servers (insgesamt geschätzt 80 Stunden)
umfassen.
Zusätzlich wurde eine Arbeitszimmer-Inventarliste
eingereicht:
AZI Süd (teilweise
Altbestand):Büroeinrichtung
1 PC plus Bildschirm und
Zubehör
1 MAC-Intosh plus Bildschirm (Leihgerät) und
Zubehör
1 Laptop
1 analoger Anschluss (für
Modem)
Networktermination (bis zur Errichtung des Kabelkanals nach
Ausbau) bzw. 1 ISDN-Dose (mit standardmäßig zwei Anschlüssen
nach Errichtung des Kabelkanals); 1 ISDN-Telefon
Kästen für
Büro-Utensilien, Ordner, etc
(Diverse Schachteln, die zu
Transportzwecken aufbewahrt werden würden)
AZI Nord:
Büroeinrichtung (Schreibtisch,
PC-Tisch, Beistelltischerl, Beistellwagerl, etc.)
Kabelkanal
1
Stellage
1 PC plus Bildschirm und Zubehör
1 Laptop
(Leihgerät des Landes OÖ) und Zubehör
(Schachteln zu
Transportzwecken)
Serverraum:
endgültig eingerichtet erst seit
Dezember:
1 PC (ab Dezember)
1 Drucker
1 Scanner
Networktermination (nach Umstellung) und
Kabelkanal
Büromöbel (PC-Tischerl, Sessel, Beistelltischerl,
Beistellwagerl, Lampen)
(Schachteln zu Transportzwecken)
Die Umsatzsteuerzahlungen wurden durch die Bw. wie folgt
aufgegliedert:
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18. Februar 1999
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10-12/98
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7.997,00 S
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28. April 1999
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8.631,00 S
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24. August 1999
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1-12/98
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4.915,00 S
|
|
|
21.543,00 S
Weiters wurde vorgelegt eine Rechnung vom
29. September 1999 über im Zeitraum 1/99 bis 9/99 geleistete
Tätigkeiten über 60.000,00 S brutto.
Als Absender scheint
die Bw. auf, unterzeichnet ist die Rechnung nicht.
Aus den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 1997 kann entnommen werden, dass es sich bei den Investitionen zur
Kanzleierweiterung 1997 um Kosten für bauliche Maßnahmen wie Dach,
Boden, Decke, Wände, Elektrik, Heizung und Steige gehandelt hat.
Aus den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 1998 geht hervor, dass die Investitionen, Kanzleierweiterung 1998
Kosten für Boden, Wand, Elektrik, Türen und Rauchfang umfasst
haben.
Auf Grund eines Auskunftsersuchens an die Postbus AG wurde
wie folgt geantwortet:
Es gebe keine Haltestelle Fraundorf. Die nächste
Haltestelle sei die in Tragwein.
Weiters wurden die jeweiligen im Jahr 1999 gültigen
Fahrpläne für die gegenständliche Strecke eingereicht.
Aus diesen gehen folgende Möglichkeiten an Werktagen
hervor:
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T.
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L.
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Fahrtdauer in Minuten
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5:39
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6:17
|
38
|
|
6:23
|
7:00
|
37
|
|
6:44
|
7:22
|
38
|
nur an Schultagen
|
6:44
|
7:27
|
43
|
an schulfreien Werktagen
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7:19
|
8:07
|
48
|
|
7:35
|
8:17
|
42
|
|
12:03
|
12:47
|
44
|
|
17:27
|
18:08
|
41
|
|
L.
|
T.
|
Fahrtdauer in Minuten
|
|
8:53
|
9:36
|
43
|
|
14:06
|
14:51
|
45
|
nur an Schultagen
|
15:13
|
16:07
|
54
|
|
16:17
|
16:58
|
41
|
|
17:13
|
18:02
|
49
|
|
17:46
|
18:31
|
45
|
|
18:43
|
19:21
|
38
|
Zusätzlich wurde ein Ausdruck des Routenplaners
www.map24.de erstellt, der als Gesamtfahrzeit vom Wohnort der Bw. zum Dienstort,
was einer Distanz von 28,9 km entspreche, 32 Minuten ausweist.
Es sei von
einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h auf Bundes- und Landstrassen und
von 120 km/h auf Autobahnen ausgegangen worden.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 1. Oktober 2003
wurden obige Ermittlungsergebnisse der Bw. zugestellt.
Diese würden
der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.
Würden
Einwendungen der Bw. bestehen, würde Sie aufgefordert werden, diese
einzureichen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 wurde wie
folgt eingewendet:
1.) Der Routenplaner sei auf Grund seiner Ungenauigkeit und
Realitätsferne nicht geeignet, als Beweis in Finanzangelegenheiten zu
fungieren.
2.) Die Fahrtzeiten des ihr übermittelten Fahrplanes
seien eingearbeitet worden und würden die schon zuvor dargestellten Fakten
bestätigen und verstärken.
Beigelegt wurden folgende
Ausführungen im Hinblick auf den Routenplaner:
Der
Routenplaner sei als Beweis in Finanzangelegenheiten nicht geeignet, weil er zu
ungenau sei und den Tatsachen nicht entspreche.
A.
Realitätsferne
1. Auf der Strecke T. - L. hätte man noch nie
durch das Ortsgebiet von W. fahren müssen.
2. Im Jahr 1999 wäre
die Umfahrung von P. bereits für den Verkehr freigegeben gewesen, sodass
auch die Punkte 13-16 im Routenplaner nicht stimmen würden.
3. Eine
Überland-Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h erscheine für eine
Strecke, auf der man (bis auf 1 km) mindestens 60 km/h, zumeist jedoch bis zu
100 km/h fahren könne, zu gering.
B. Ungenauigkeiten und
Rundungsfehler
Die Distanzen würden im Text nur auf 10 m genau
angegeben werden, in der Summation nur mehr auf 100 m genau. Die Zeiten seien
nur auf Minuten genau. Im Folgenden nur einige Stichproben:
So
würden sowohl die 790 m in Punkt 11 und die 190 m in Punkt 12 je 1 Minute
dauern.
Dagegen sollten die 790+190=980 m bei einer
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0876-L/02
- Stammnummer
- 7063
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF