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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0876-L/02

Arbeitszimmer, Schätzung Telefonkosten, Pendlerpauschale, außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Matratze

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0876-L/02vom 21.10.2003Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Überlandfahrtgeschwindigkeit von 60 km/h zusammen weniger als 1 Minute dauern. So würden die 40+400+360=800 m der Punkte 1 bis 3 (Achtung: sie würden beim Routenplaner nur als 0,4 km angegeben werden!) 2 Minuten dauern, was einer Überlandgeschwindigkeit von 24 km/h entspreche - und nicht der hinten angegebenen Überlandgeschwindigkeit von 60 km/h. C. Mindestkorrektur: Zumindest müssten die Fehler A1 und A2 korrigiert werden, das heißt die Geschwindigkeit der fälschlich als Ortsdurchfahrten gewerteten Strecken an die Überlandgeschwindigkeit angepasst werden: 28,93 km dauerten bei 60 km/h 14,7 Minuten; 1,23 km dauerten bei 30 km/h 2,46 Minuten; 13 km Autobahn dauerten bei 120 km/h 6,5 Minuten. Der Zeitbedarf der gesamten Strecke sei also höchstens 23,66 Minuten. Beigelegt wurde weiters folgende Aufstellung: | Fahrzeiten gemäß des übermittelten Fahrplanes 1999 | ab T. | an Dornach | an Auhof | Dauer in Minuten | Kommentar | 05:39 | 06:17 | | 38 | | 06:23 | 07:00 | | 37 | | 06:44 | | 07:30 | 46 | Schultag | 06:44 | 07:27 | | 43 | kein Schultag | 07:19 | 08:07 | | 48 | | 12:03 | 12:47 | | 44 | | zwischen 12:03 und 17:23 keine Busverbindung nach L.!   | ab Dornach | ab Auhof | an T. | Dauer in Minuten | Kommentar | 08:35 | | 09:36 | 43 | zu früh! | 14:06 | | 14:51 | 45 | | 15:13 | | 16:07 | 54 | | 16:15 | | 16:58 | 41 | Mo-Do | 17:13 | | 18:02 | 49 | | 17.46 | | 18:31 | 45 | | 18.43 | | 19:21 | 38 | | zwischen 08:53 und 14:06 keine Busverbindung nach T.!   Beigelegt wurden auch folgende Aufstellungen: Zu Fuß: Variante 1: Rz ab F.:   Rz Dienst-dauer:   Variante 2: Rz ab F.:   | Dienst-dauer | Dienst-ende | an Dornach bzw. Auhof | ab Dornach bzw. Auhof | an T. | an F. | Fahrt-dauer | längste Fahrt | 7 | 15.30 | 15.55(25`) | 16.17(22`) | 16.58(41`) | 17.33(35`) | 123 | 141 | 5 | 16.00 | 16.25(25`) | 17.13(48`) | 18.02(49`) | 18.37(35`) | 157 | 256 | 3,75 | 11.45 | 12.10(25`) | 14.06(116`) | 14.51(45`) | 15.26(35`) | 221 | 221 | 2,75 | 11.00 | 11.25(25`) | 14.06(161`) | 14.51(45`) | 15.26(35`) | 266 | 266 | 1,5 | 17.30 | unmöglich! | | | | |   Resümee: 2 von 4 Fahrten nach Linz würden länger als 2 Stunden dauern. Die längste Fahrt pro Tag dauere länger als 2 Stunden. Die Fahrtdauer einer Heimfahrt dauere mehr als 5,5 Stunden (unzumutbare Wegzeit von fast einem Arbeitstag). Variante 2 sei unmöglich. Park and Ride: Variante 1: Rz ab F.:   | Dienst-dauer | Dienst-ende | an Dornach bzw. Auhof | ab Dornach bzw. Auhof | an T. | an F. | Fahrt-dauer | längste Fahrt | 7 | 15.30 | 15.55(25`) | 16.17(22`) | 16.58(41`) | 17.19(21`) | 109 | 127 | 2,5 | 16.00 | 16.25(25`) | 17.13(48`) | 18.02(49`) | 18.23(21`) | 143 | 143 | 1,75 | 9.45 | 10.10(25`) | 14.06(236`) | 14.51(45`) | 15.12(21`) | 327 | 327 | 8,75 | 17.30 | 17.55(25`) | 18.43(48`) | 19.21(38`) | 19.42(21`) | 132 | 132   Variante 2: Rz ab F.:   | Dienst-dauer | Dienst-ende | an Dornach bzw. Auhof | ab Dornach bzw. Auhof | an T. | an F. | Fahrt-dauer | längste Fahrt | 7 | 15.30 | 15.55(25`) | 16.17(22`) | 16.58(41`) | 18.19(21`) | 109 | 127 | 5 | 16.00 | 16.25(25`) | 17.13(48`) | 18.02(49`) | 18.24(21`) | 143 | 242 | 3,75 | 11.45 | 12.10(25`) | 14.06(116`) | 14.51(45`) | 15.12(21`) | 206 | 206 | 2,75 | 11.00 | 11.25(25`) | 14.06(161`) | 14.51(45`) | 15.12(21`) | 252 | 252 | 1,5 | 17.30 | unmöglich! | | | | |   Resümee: 1 von 4 Fahrten nach Linz würden länger als 2 Stunden dauern, alle Heimfahrten würden länger als 2 Stunden dauern. Die längste Fahrt pro Tag dauere länger als 2 Stunden. Variante 2 sei unmöglich! Anmerkung: laut Internet gelte: Sei die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gelte die längere Wegzeit. Damit seien alle Wegzeiten länger als 2 Stunden. Zusätzlich wurde die Wegstrecke Wohnort - Dienstort auch vom Routenplaner www.wigeogis.com berechnet, wobei ein Ergebnis von 30 Minuten Fahrzeit erzielt worden ist. Des Weiteren wurde ebenso von diesem Routenplaner die Wegstrecke Dienstort - Bushaltestelle mit 1 km bemessen.   Über die Berufung wurde erwogen: Telefonkosten - Betriebsausgaben Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Telefon- und Internetkosten können ihrem Wesen nach sowohl aus betrieblichen, als auch aus privaten Gründen anfallen. Laut Aktenlage besitzt weder die Bw., noch ihr Gatte ein Mobiltelefon. Im gemeinsamen Haushalt befindet sich nur ein Telefonanschluss und eine ISDN-Leitung für Datenübertragungen. Die Bw. konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Aufzeichnungen über die Nutzung der Anschlüsse vorlegen. Es kann also weder die Aufteilung in privat und betrieblich, noch jene in bei der Bw. und ihrem Gatten angefallene Kosten getroffen werden. Weiters wurde auch keine Aufteilung der Kosten je Einkunftsart (etwa laut Angaben der Bw. hohe Telefonkosten im Hinblick auf die Vermietungstätigkeit) vorgenommen. Mangels anderer Ermittlungs- oder Berechnungsgrundlagen hat daher gemäß § 184 BAO eine Schätzung der Telefon- und Internetkosten zu erfolgen (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 20.4.1993, 92/14/0144). Im Hinblick auf die analogen Kosten schließt sich der Senat dem von der Bw. angesetzten Wert von 40% Privatanteil an. Die im Zeitraum Jänner bis März angefallenen ISDN-Kosten würden laut der Bw. keinen Abzug eines Privatanteiles zulassen. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.2.1996, 93/14/0167, ausführt, ist jedoch bei der Nutzung bestimmter Wirtschaftsgüter wie PKW oder Telefon - nach dem derzeitigen Stand der Technik somit auch von Internetanschlüssen - eine ausschließlich betriebliche Nutzung so unwahrscheinlich, dass ein diesbezüglicher Nachweis durch Aufzeichnungen zu erbringen ist. Solche konnten von der Bw. nicht vorgelegt werden. Die Argumentation, dass der ISDN-Anschluss lediglich in den Arbeitszimmern vorhanden sei und deshalb nur eine betriebliche Nutzung in Betracht käme, geht jedenfalls ins Leere. Dem Senat ist nicht einsichtig, weshalb eine private Nutzung in den betrieblichen Räumen nicht möglich sein sollte. Die Argumentation der Bw. geht an der allgemeinen Lebenserfahrung vorbei. Der Senat setzt mangels von der Bw. vorgelegten Unterlagen einen Privatanteil der ISDN-Kosten 1-3 von 10% fest. In Bezug auf die ab April angefallenen Kosten kann dieser geringe Prozentsatz nicht aufrecht erhalten werden, da der analoge Anschluss weggefallen ist und daher auch sämtliche privaten Telefonate über diesen Anschluss geführt werden. Ebenso mangels anderer Grundlagen geht der Senat von einem Privatanteil von 25% aus. Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1998, 97/15/0076, wonach derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt - im vorliegenden Fall die Bw. - die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen. Dem laut den Angaben der Bw. großen Anteil an Datenübertragungen wurde mit den eher als niedrig einzustufenden Privatanteilen von 10% bzw. 25% nach Ansicht des Senates Genüge getan. Die somit verbleibenden Kosten werden nach dem Verhältnis der Bruttoeinnahmen auf die Bw. und ihren Gatten aufgeteilt. Dem Senat scheint diese Methode in Anbetracht der fehlenden Berechnungsgrundlagen als schlüssig. Die Bw. selbst hat in ihren Ausführungen die bisherige Aufteilung 50% zu 50% als nicht der Realität entsprechend kommentiert. Die Bruttoeinnahmen der Bw. betragen 60.000,00 S, die ihres Gatten 118.952,00 S. Eine Aufteilung 1/3 zu 2/3 scheint daher angemessen. Die von der Bw. vorgenommene Berechnung eines Privatanteiles von 11% anhand der Kosten des Jahres 1998 lassen keinen Schluss auf das gegenständliche Jahr zu. Auch im Jahr 1998 wurden die Kosten auf Grund einer Schätzung in betrieblich und privat unterteilt, weshalb die vorliegenden Zahlen jedenfalls nicht für eine Umlage auf andere Jahre geeignet sind. Laut den eingereichten Unterlagen stellen sich die gesamten Telefonkosten im Berufungsjahr wie folgt dar: | | brutto | USt | netto | analog | 2.913,00 S | 485,50 S | 2.427,50 S | ISDN 1-3 | 4.242,73 S | 707,12 S | 3.535,61 S | ISDN 4-12 | 3.661,70 S | 610,28 S | 3.051,42 S   Die oben angeführten Privatanteile betragen daher: | PA | brutto | USt | netto | 40% | 1.165,20 S | 194,20 S | 971,00 S | 10% | 424,27 S | 70,71 S | 353,56 S | 25% | 915,43 S | 152,57 S | 762,85 S   Es bleiben daher an aufzuteilenden Telefonkosten: | | brutto | USt | netto | analog | 1.747,80 S | 291,30 S | 1.456,50 S | ISDN 1-3 | 3.818,46 S | 636,41 S | 3.182,05 S | ISDN 4-12 | 2.746,28 S | 457,71 S | 2.288,56 S   Auf Grund der oben ausgeführten Aufteilung ergeben sich daher folgende Ausgaben- bzw. Vorsteuerbeträge für die Bw.: | | brutto | USt | netto | analog | 582,60 S | 97,10 S | 485,50 S | ISDN 1-3 | 1.272,82 S | 212,14 S | 1060,68 S | ISDN 4-12 | 915,43 S | 152,57 S | 762,85 S | Summe: | 2.770,84 S | 461,81 S | 2.309,04 S   Heizkosten - Betriebsausgaben Grundsätzlich gilt für Kosten im Hinblick auf Arbeitszimmer, die im Wohnungsverband gelegen sind, das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988. Die gegenständlichen Heizkosten wurden im Hinblick auf Arbeitsräume im ersten Stock des Wohnhauses der Bw. geltend gemacht. Ebenso die in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dargelegten Abschreibungsbeträge. Im Schreiben vom 5. Oktober 2002 wurde von der Bw. angegeben, dass die Arbeiträume im ersten Stock eine eigene Haustüre hätten und nur Stiegenhaus und Flur gemeinsame Verbindungswege seien, die weitgehend beruflich genutzt werden würden. Aus der eingereichten Skizze ist eindeutig erkennbar, dass sich im ersten Stockwerk sowohl die Arbeitszimmer Süd und Nord und der Serverraum, als auch ein Abstellraum, ein Badezimmer, ein Gästezimmer und ein Flur bzw. das Stiegenhaus befinden. Jedenfalls wird in der der Berufungsschrift beigelegten Aufstellung von der Bw. selbst das Gästezimmer als privat eingeordnet. Die Arbeitsräume und der Serverraum befinden sich folglich in einem Stockwerk mit privaten Räumlichkeiten, die eben nicht durch eine eigene Zugangstüre getrennt sind. Es handelt sich bei den gegenständlichen Zimmern daher um solche, die im Wohnungsverband gelegen sind und für die grundsätzlich das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 gilt (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2000, 99/14/0008). Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Abzugsfähigkeit dieser Kosten dennoch gegeben, wenn es sich beim Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit handelt (siehe auch die Erkenntnisse 20.1.1999, 98/13/0132, und 27.5.1999, 98/15/0100). Wesentliche Voraussetzung dabei ist, dass die Art und der Umfang der Tätigkeit den Aufwand unbedingt notwendig macht (siehe auch die Erkenntnisse des VwGH vom 25.11.1997, 93/14/0193, und vom 24.6.1999, 97/15/0070) und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Das gegenständliche Arbeitszimmer Süd wird von der Bw. nicht benutzt, weshalb auch die diesbezüglich angefallenen Kosten, sowohl Investitionen, Heizkosten und Versicherungsaufwand, nicht abzugsfähig sind. Der Serverraum wird laut den Angaben der Bw. mit cirka 100 Stunden von ihr selbst und mit cirka 400 Stunden von ihrem Ehegatten benutzt. Es liegt somit ein Nutzung zu einem Fünftel vor. Außer Acht gelassen wird hier noch, dass es sich beim Serverraum laut Skizze um ein Durchzugszimmer handelt und deshalb auch diesbezüglich eine private Nutzung zu unterstellen wäre. Das Arbeitszimmer Nord wird den Berechnungen der Bw. zu Folge für cirka 200 Stunden von ihr, für cirka 40 Stunden von ihrem Gatten benutzt. In den 200 Stunden sind jedoch auch solche im Hinblick auf Tätigkeiten enthalten, die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind und daher nicht zur betrieblichen Nutzung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gezählt werden können. Ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird ein Arbeitszimmer dann, wenn die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung und daher unschädlich ist (siehe auch das Erkenntnis das VwGH vom 24.6.1999, 97/15/0070). Im Hinblick auf den Serverraum ist die durch die Tätigkeit der Bw. entstandenen betriebliche Nutzung mit höchstens 20% anzusetzen. Dies entspricht jedoch eindeutig nicht einer nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung, weshalb die entsprechenden geltend gemachten Kosten als nicht abzugsfähig zu qualifizieren sind. Ebenso verhält es sich mit den Aufwendungen für das Arbeitszimmer Nord. Die Nutzung durch den Gatten der Bw. zu 1/6 (16,67%) ist als schädliche "Privatnutzung" in Bezug auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bw. einzustufen. Es erübrigt sich deshalb ein Eingehen auf den Anteil der von der Bw. genutzten Stunden, die nicht auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallen. Keines der drei als beruflich deklarierten Zimmer wird von der Bw. zumindest nahezu ausschließlich betrieblich genutzt, weshalb die Kosten für deren Errichtung (Kanzleierweiterung), die Heizungskosten und die Versicherungsaufwendungen nicht anerkannt werden können. Ein Eingehen auf die Notwendigkeit der Arbeitsräume im Hinblick auf die Tätigkeit der Bw. erübrigt sich folglich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die gegenständlichen Räume den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Bw. darstellen. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 ist nicht gegeben. Die von der Bw. geltend gemachten Stromkosten werden jedoch anerkannt. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird der erklärte Wert übernommen und auf eine weitere Beweisführung verzichtet. Umsatzsteuer Gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 darf der Steuerpflichtige selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Von der Bw. wurden sämtliche Einnahmen netto angesetzt, ebenso die vorliegenden Ausgaben.Folglich wurde die Methode der Nettoverrechnung gewählt, die den Abzug von Umsatzsteuerzahlungen nicht zulässt. Der in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angesetzte Aufwand von 21.543,00 S ist nicht abzugsfähig. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich daher wie folgt: | Einnahmen | 50.000,00 S | Ausgaben | | Bürobedarf | -150,00 S | Gewerbeschein | -850,00 S | Sozialversicherung | -4.048,70 S | Telefon- und ISDN-Kosten | -2.309,04 S | Stromkosten | -1.285,47 S | Einkünfte aus EDV-Dienstleistung | 41.356,79 S | Beteiligung Imperial | 8.821,94 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 50.178,73 S Matratze - außergewöhnliche Belastung Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn diese Belastung - außergewöhnlich ist, - zwangsläufig erwächst und - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Alle drei Voraussetzungen müssen gegeben sein, um eine Abzugsfähigkeit zu erreichen. Von der Bw. wird auf die Zwangsläufigkeit durch tatsächliche Gründe verwiesen, die angeschaffte Matratze unter den Begriff Heilbehelf bzw. Krankheitskosten subsumiert. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.1.1998, 93/13/0192, darlegt, ist die Zwangsläufigkeit durch eine ärztliche Diagnose und eine ärztliche Bescheinigung über die Zweckmäßigkeit der Therapie zu belegen. Die Bw. wurde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nachweislich dazu aufgefordert, ein ärztliches Attest einzureichen. Beigebracht wurde lediglich eine Bestätigung der Amtsärztin über eine Invalidität von 60% aus dem Jahr 2002 und ein kurzes Schreiben des behandelnden Orthopäden, das den Gebrauch der gegenständlichen Matratze empfiehlt. Aus der Bestätigung der Amtsärztin kann weder eine Diagnose, noch eine Anordnung der Verwendung der Matratze abgeleitet werden. Ebenso ist das Schreiben des Orthopäden als Empfehlung zu werten, jedoch nicht als ärztliche Verschreibung. Es wurde folglich keine ärztliche Anordnung eingereicht. Von der Bw. wurden die gesamten Anschaffungskosten der Matratze geltend gemacht, woraus hervorgeht, dass vom Sozialversicherungsträger keinerlei Ersatz geleistet worden ist. Auch das ist ein Indiz dafür, dass es sich nicht um einen Heilbehelf im geforderten Sinn handelt. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass es sich bei gegenständlicher Matratze nicht um einen Heilbehelf handelt, die Einstufung als außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel folglich nicht möglich ist. Mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1996, 92/14/0172, ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich im gegebenen Fall nicht um eine Vermögensminderung, sondern um eine Vermögensumschichtung handelt. Die angeschaffte Matratze weist laut eingereichter Rechnung keinerlei Spezialanfertigung aus, sie wurde auch für den Gatten der Bw. angeschafft. Deren Verkehrswert ist nicht durch individuelle Anpassung und daher Verwendbarkeit gemindert. Die Matratze ist grundsätzlich für jeden Abgabepflichtigen verwendbar. Die angefallenen Kosten haben daher zu einem Gegenwert geführt, weshalb diese nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Dass die Bw. nun eine noch funktionstüchtige Matratze nicht mehr verwendet, ist ebenfalls nicht als Vermögensminderung anzusehen. Der Wert der alten Matratze ist immer noch vorhanden. Dass die Bw. eventuell eine Fehlinvestition dahingehend unternommen hat, dass die "alte" Matratze nicht für sie geeignet ist, ist im Privatbereich der Bw. gelegen und kann nicht zur Argumentation im Hinblick auf eine außergewöhnliche Belastung verwendet werden. Die Aufwendungen für die Matratze können folglich nicht als zwangsläufig angesehen und daher nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.   Erwerbsminderung - außergewöhnliche Belastung Liegen außergewöhnliche Belastungen durch eigene körperliche Behinderung vor, so steht gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 ein Freibetrag zu. Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 können bei Vorliegen einer Erwerbsminderung von mehr als 25% tatsächliche Kosten aus dem Titel einer Behinderung ohne Abzug von Selbstbehalt geltend gemacht werden. Auf Grund der Angaben der Amtsärztin, die die Einstufung einer Erwerbsminderung von 60% vorgenommen hat, ist diese auf Grund des Cervicalsyndroms erfolgt. Andere Beschwerden hätten keinen Einfluss auf die Höhe des Prozentsatzes gehabt. Nun können basierend auf der Erwerbsminderung nur jene Kosten ohne Selbstbehalt abgezogen werden, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen und aus dem Titel der Behinderung angefallen sind (siehe auch die Erkenntnisse des VwGH vom 28.9.1983, 82/13/0111, und vom 18.5.1995, 93/15/0079). Aus den von der Bw. eingereichten Unterlagen gehen daher folgende Kosten hervor, die auf Grund des Cervicalsyndroms angefallen sind: | Fahrten | 1.489,20 S | Dr.Ecker | 1.150,00 S | Physiotherapie (Sonnleitner) | 6.660,00 S | Heindl (Therapiebedarf) | 3.304,00 S | Fr.Sonnleitner | 4.950,00 S | Kurzentrum | 6.292,00 S | Dr.Ecker | 3.532,00 S | Heindl | 281,00 S | Summe: | 27.658,20 S | minus Ersatz | -6.220,46 S | Summe | 21.437,74 S | Diätverpflegung | 6.600,00 S | ag.Belastungen ohne Selbstbehalt | 28.037,74   Aufwendungen in der Höhe von 28.037,74 S werden daher als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt. Die übrigen Kosten in Höhe von 20.110,00 S für Brillen und Zahnarzt können aus oben angeführten Gründen nur als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt berücksichtigt werden. Dieser übersteigt jedoch die 20.110,00 S, weshalb es zu keinem zusätzlichen Abzug kommt.   Pendlerpauschale Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind dies auch die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese sind jedoch grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus gehend können Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales dann zustehen, wenn - entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometern beträgt (kleines Pendlerpauschale) oder - die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer umfasst (großes Pendlerpauschale, siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.7.1996, 96/14/0002). Unstrittig beträgt die Entfernung Wohnhaus-Arbeitsort im gegenständlichen Fall mehr als 20 km. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale vorliegen, oder nur das kleine anerkannt werden kann. Strittig ist zunächst, ob die Voraussetzungen im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sind. Die Bw. war im Berufungsjahr von 1. Jänner bis 30. September nichtselbständig beschäftigt. Unstrittig ist, dass hierbei 4 Monate und drei Wochen - somit mehr als die Hälfte - auf vorlesungsfreie Zeit entfällt. Dass in dieser vorlesungsfreien Zeit Urlaub und Krankenstand angefallen ist, beeinflusst nicht, ob die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale gegeben sind oder nicht. Es ist hierbei zu prüfen, ob generell Anspruch auf Gewährung bestehen würde. Besteht ein solcher, wird die Gewährung nicht durch Urlaub oder Krankenstand ausgeschlossen, besteht dieser nicht, kann er auch nicht durch Urlaub oder Krankenstand herbeigeführt werden. Die Bw. hatte pro Woche 20 Arbeitsstunden zu verrichten, wobei eine Aufteilung auf die Tage Montag bis Donnerstag vorzunehmen gewesen ist. Laut den Ausführungen der Bw. war ihre Tätigkeit in das System der Gleitzeit integriert, die Arbeitszeit wurde mit vollen Viertelstunden angeführt. Innerhalb dieser im Grunde frei einteilbaren Dienstzeit würden laut den Angaben der Bw. verschiedene Dienstpflichten, somit bestimmte angeordnete Anwesenheiten bestehen. In der Berufungsschrift, im Schreiben vom 5. Oktober 2002, in dem vom 12. Mai 2003 und jenem vom 14. Juli 2003 wurden diese jeweils aufgelistet. Sämtliche vier Aufstellungen gehen jedoch von Dienstpflichten zu unterschiedlichen Zeiten aus, die Angaben der Bw. widersprechen sich und sind daher nicht eindeutig. Mit Ergänzungsvorhalt vom 8. Juli 2003 wurde der Bw. vorgehalten, dass der Senat davon ausgehen würde, dass während der vorlesungsfreien Zeit weder Vorlesungen durch den Bw., noch durch den Institutsvorstand abgehalten werden würden, und dass keine Diplomandenseminare und keine Vorträge am Donnerstag stattgefunden hätten. Eine Glaubhaftmachung eines gegenteiligen Sachverhaltes erfolgte nicht. Insbesondere wurde im Schreiben vom 31. August 2003 auch die Dienstpflicht "Institutsprojekte alle 2 Wochen" dienstags der Vorlesungszeit zugeordnet. Eventuell auch außerhalb der Vorlesungszeit einzuhaltende Dienstpflichten könnten sich folglich nur montags zwischen 8.30 Uhr und 15.30 Uhr auf Grund von Besprechungen und Sprechstunden ergeben. Laut Schreiben vom 5. Oktober 2002 würde die Gehzeit vom Wohnort der Bw. (Gemeinde T.) nach T. - Bushaltstelle 35 Minuten betragen, da es sich um mehr als 2 km handle. Die Busverbindungen T. nach L. sind den durch die PostbusAG eingereichten Fahrplänen zu entnehmen. Von der Haltestelle In L., Dornach zur Universität würde ein weiterer Fußmarsch anfallen. Hier wurden von der Bw, widersprüchliche Angaben gemacht: In der Berufungsschrift wurde von 45 Minuten Gehzeit ausgegangen, im Schreiben vom 5. Oktober 2002 von 25 Minuten. Es ist die Gehdauer daher vom Senat zu schätzen. Die Distanz beträgt 1 km. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung wird eine Gehzeit von 4 km pro Stunde, somit15 Minuten für 1 km veranschlagt. Ausgehend von der Schätzung der Bw., dass für mehr als 2 km 35 gerechnet werden, ist die Dauer von 15 Minuten jedenfalls angemessen. Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels Die Distanz Wohnort - Dienstort ist unstrittig mit 28,9 km laut Routenplaner anzusetzen. Hiervon sind mehr als 2 km plus 1 km als Fußmarsch auszuweisen, die übrigen mindestens 25 km sind mit dem Postbus, somit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen. Grundsätzlich besteht folglich für die Bw. die Möglichkeit, das öffentliche Verkehrsmittel für einen Großteil der Strecke zu benützen. Laut den oben zitierten Fahrplänen für das Jahr 1999 bestehen täglich verschiedenste Möglichkeiten der An- und Abreise. Wie oben ausgeführt fällt mehr als die Hälfte der Zeit, in der die Bw. nichtselbständig tätig war, auf so genannte vorlesungsfreie Wochen. Die Bw. war daher in der Lage, sich im Rahmen der Gleitzeit die Arbeitszeit frei einzuteilen. Lediglich am Montag könnte die Möglichkeit einer Dienstpflicht auch in der vorlesungsfreien Zeit bestanden haben, wobei aus den Fahrplänen 1999 hervorgeht, dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, spätestens um 8.30 Uhr den Dienst anzutreten (etwa Ankunft Postbus 8.07 Uhr) und nach 15.30 Uhr den Dienst zu beenden (etwa Abfahrt Postbus 16.17 Uhr). Für mehr als die Hälfte des Lohnzahlungszeitraumes von 9 Monaten war die Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls möglich. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen im Hinblick auf die Wochen, die nicht als vorlesungsfrei bezeichnet werden. Eine genaue Analyse wäre auch nicht möglich, da die Angaben der Bw. sich - wie oben ausgeführt - widersprechen. Auf Grund der Fahrzeiten laut Fahrplan und des geschätzten Fußmarsches Haltestelle L. - Dienstort ergeben sich folgende Möglichkeiten der Dienstverrichtung: | Dienstort an/ab | 08:38 | 14:58 | 16:02 | 16:58 | 17:31 | 18:28 | 06:32 | 02:06 | 08:26 | 09:30 | 10:26 | 10:59 | 11:56 | 07:15 | 01:23 | 07:43 | 08:47 | 09:43 | 10:16 | 11:13 | 07:37 | 01:01 | 07:21 | 08:25 | 09:21 | 09:54 | 10:51 | 07:42 | 56 | 07:16 | 08:20 | 09:16 | 09:49 | 10:46 | 08:22 | 16 | 06:36 | 07:40 | 08:36 | 09:09 | 10:06 | 08:32 | | 06:26 | 07:30 | 08:26 | 08:59 | 09:56 | 13:02 | | 01:56 | 03:00 | 03:56 | 04:29 | 05:26 | 18:23 | | | | | |   Unzumutbarkeit wegen Überschreiten der Zeitgrenze von 2 Stunden Wie bereits ausgeführt ist zur Bewältigung der Strecke Wohnort - Dienstort ein Fußmarsch von 50 Minuten von Nöten, zusätzlich ist hierzu noch die Fahrzeit des Postbusses zuzurechnen. Die Werktagen tagsüber in Frage kommenden Fahrten haben eine Zeitdauer zwischen 37 und 54 Minuten. In Summe ergibt sich daher im schlechtesten Fall eine Gesamtdauer von 104 Minuten. Die Bw. selbst beruft sich auf eine Unzumutbarkeitsgrenze von 2 Stunden, auch die Verwaltungspraxis geht von dieser aus. 104 Minuten entspricht jedoch nur 1 Stunde und 44 Minuten, was bei Weitem im Bereich der Zumutbarkeit liegt. Auch aus diesem Titel kann daher das große Pendlerpauschale nicht zustehen. Unzumutbarkeit wegen Überschreiten der dreifachen PKW-Fahrzeit Die PKW-Fahrzeit wurde von www.map24.de mit 32 Minuten für die einfache Strecke bemessen. Der Routenplaner www.wigeogis.com geht von einer in der Dauer von 30 Minuten aus. Die Bw. selbst setzt im Schreiben vom 5. Oktober 2002 eine Fahrzeit von 25 bis 30 Minuten an. Im Schreiben vom 15.Oktober 2003 werden von ihr 23,66 Minuten angegeben. Die im Hinblick auf die www.map24.de-Berechnung eingereichten Einwendungen sind in Summe nicht geeignet die Schätzung der Bw. zu untermauern. Vielmehr wurden stichprobenweise Kontrollen durchgeführt. Auch ein Routenplaner geht naturgemäß von einer Schätzung aus. Die Bw. selbst ist ja in ihren Angaben widersprüchlich, wobei die 25 bis 30 Minuten gänzlich unbegründet geblieben sind, die 23,66 Minuten von einer globalen Schätzung ausgehen. Der Senat geht von einer durchschnittlichen Fahrtdauer von 30 Minuten aus. Diese liegt im untersten Bereich der Routenplanerergebnisse und im obersten Bereich der Schätzung durch die Bw. Auf Grund dieser Übereinstimmung kann daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die 30 Minuten der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Die Bw. selbst hat in ihrem Schreiben vom 31. August 2003 ausgeführt, dass für das Ab/Aufsperren des Autos am Parkplatz und das Entnehmen/Verstauen der Arbeitsunterlagen 2 Minuten veranschlagt werden würden. In Summe ergibt das 4 Minuten pro Fahrt, somit 34 Minuten PKW-Fahrzeit. In der Berufungsschrift wird von der Bw. noch zusätzlich eingewendet, dass sich die PKW-Fahrt auf Grund des Morgenverkehres, Fußgängerzonen, Einparken, im Winter Eis kratzen und im Sommer lüften noch zusätzlich verlängern würde. Der Senat geht folglich insgesamt von einer Fahrtzeit von 36 Minuten aus. Das Dreifache dieser würde daher 108 Minuten ausmachen. Verglichen mit der Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die sich aus 50 Minuten Gehzeit und einer durchschnittlichen Fahrtdauer der oben angeführten Möglichkeiten von 43,06 Minuten zusammensetzt und in Summe daher 93,06 Minuten beträgt, ist daher das Dreifache der PKW-Fahrzeit nicht erreicht. Am Rande wird noch angemerkt, dass dieses Kriterium jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt und somit höchstens als Interpretationshilfe des Wortes "Unzumutbarkeit" herangezogen werden könnte. Auch dieser Einwand der Bw. führt nicht zur Gewährung des großen Pendlerpauschales. Es kann daher wie im angefochtenen Bescheid nur das kleine Pendlerpauschale Berücksichtigung finden. Für den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 ergeben sich folgende Auswirkungen: Die Bemessungsgrundlage erfährt keine Änderung. Der Vorsteuerbetrag berechnet sich wie folgt: | Bürobedarf | 30,00 S | Telefon- und ISDN-Kosten | 461,81 S | Stromkosten | 257,09 S | Summe | 748,90 S | Beantragt | 2.110,85 S | Kürzung | 1.361,95 S   | Vorsteuer beantragt | 6.611,90 S | Reparaturfond laut BVE | -1.069,40 S | Kürzung wie oben | -1.361,65 S | Vorsteuerbetrag neu | 4.180,55 S   Beilage:4 Berechnungsblätter Linz, 21. Oktober 2003

Normen und Schlagworte

ArbeitszimmerSchätzung TelefonkostenPendlerpauschaleaußergewöhnliche BelastungBehinderungMatratze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0876-L/02
Stammnummer
7063
Gültig
21.10.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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