Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0876-L/02
Arbeitszimmer, Schätzung Telefonkosten, Pendlerpauschale, außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Matratze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0876-L/02vom 21.10.2003Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Überlandfahrtgeschwindigkeit von 60 km/h zusammen weniger als 1 Minute
dauern.
So würden die 40+400+360=800 m der Punkte 1 bis 3 (Achtung:
sie würden beim Routenplaner nur als 0,4 km angegeben werden!) 2 Minuten
dauern, was einer Überlandgeschwindigkeit von 24 km/h entspreche - und
nicht der hinten angegebenen Überlandgeschwindigkeit von 60
km/h.
C. Mindestkorrektur:
Zumindest müssten die
Fehler A1 und A2 korrigiert werden, das heißt die Geschwindigkeit der
fälschlich als Ortsdurchfahrten gewerteten Strecken an die
Überlandgeschwindigkeit angepasst werden:
28,93 km dauerten bei 60
km/h 14,7 Minuten;
1,23 km dauerten bei 30 km/h 2,46 Minuten;
13
km Autobahn dauerten bei 120 km/h 6,5 Minuten.
Der Zeitbedarf der
gesamten Strecke sei also höchstens 23,66 Minuten.
Beigelegt
wurde weiters folgende Aufstellung:
|
Fahrzeiten
gemäß des übermittelten Fahrplanes 1999
|
ab
T.
|
an
Dornach
|
an
Auhof
|
Dauer
in Minuten
|
Kommentar
|
05:39
|
06:17
|
|
38
|
|
06:23
|
07:00
|
|
37
|
|
06:44
|
|
07:30
|
46
|
Schultag
|
06:44
|
07:27
|
|
43
|
kein
Schultag
|
07:19
|
08:07
|
|
48
|
|
12:03
|
12:47
|
|
44
|
|
zwischen
12:03 und 17:23 keine Busverbindung nach L.!
|
ab Dornach
|
ab Auhof
|
an T.
|
Dauer in Minuten
|
Kommentar
|
08:35
|
|
09:36
|
43
|
zu früh!
|
14:06
|
|
14:51
|
45
|
|
15:13
|
|
16:07
|
54
|
|
16:15
|
|
16:58
|
41
|
Mo-Do
|
17:13
|
|
18:02
|
49
|
|
17.46
|
|
18:31
|
45
|
|
18.43
|
|
19:21
|
38
|
|
zwischen 08:53 und 14:06
keine Busverbindung nach T.!
Beigelegt wurden auch folgende Aufstellungen:
Zu
Fuß:
Variante 1:
Rz ab F.:
Rz Dienst-dauer:
Variante 2:
Rz ab F.:
|
Dienst-dauer
|
Dienst-ende
|
an Dornach bzw. Auhof
|
ab Dornach bzw. Auhof
|
an T.
|
an F.
|
Fahrt-dauer
|
längste Fahrt
|
7
|
15.30
|
15.55(25`)
|
16.17(22`)
|
16.58(41`)
|
17.33(35`)
|
123
|
141
|
5
|
16.00
|
16.25(25`)
|
17.13(48`)
|
18.02(49`)
|
18.37(35`)
|
157
|
256
|
3,75
|
11.45
|
12.10(25`)
|
14.06(116`)
|
14.51(45`)
|
15.26(35`)
|
221
|
221
|
2,75
|
11.00
|
11.25(25`)
|
14.06(161`)
|
14.51(45`)
|
15.26(35`)
|
266
|
266
|
1,5
|
17.30
|
unmöglich!
|
|
|
|
|
Resümee: 2 von 4 Fahrten nach Linz würden
länger als 2 Stunden dauern. Die längste Fahrt pro Tag dauere
länger als 2 Stunden. Die Fahrtdauer einer Heimfahrt dauere mehr als 5,5
Stunden (unzumutbare Wegzeit von fast einem Arbeitstag). Variante 2 sei
unmöglich.
Park and Ride:
Variante 1:
Rz ab F.:
|
Dienst-dauer
|
Dienst-ende
|
an Dornach bzw. Auhof
|
ab Dornach bzw. Auhof
|
an T.
|
an F.
|
Fahrt-dauer
|
längste Fahrt
|
7
|
15.30
|
15.55(25`)
|
16.17(22`)
|
16.58(41`)
|
17.19(21`)
|
109
|
127
|
2,5
|
16.00
|
16.25(25`)
|
17.13(48`)
|
18.02(49`)
|
18.23(21`)
|
143
|
143
|
1,75
|
9.45
|
10.10(25`)
|
14.06(236`)
|
14.51(45`)
|
15.12(21`)
|
327
|
327
|
8,75
|
17.30
|
17.55(25`)
|
18.43(48`)
|
19.21(38`)
|
19.42(21`)
|
132
|
132
Variante 2:
Rz ab F.:
|
Dienst-dauer
|
Dienst-ende
|
an Dornach bzw. Auhof
|
ab Dornach bzw. Auhof
|
an T.
|
an F.
|
Fahrt-dauer
|
längste Fahrt
|
7
|
15.30
|
15.55(25`)
|
16.17(22`)
|
16.58(41`)
|
18.19(21`)
|
109
|
127
|
5
|
16.00
|
16.25(25`)
|
17.13(48`)
|
18.02(49`)
|
18.24(21`)
|
143
|
242
|
3,75
|
11.45
|
12.10(25`)
|
14.06(116`)
|
14.51(45`)
|
15.12(21`)
|
206
|
206
|
2,75
|
11.00
|
11.25(25`)
|
14.06(161`)
|
14.51(45`)
|
15.12(21`)
|
252
|
252
|
1,5
|
17.30
|
unmöglich!
|
|
|
|
|
Resümee: 1 von 4 Fahrten nach Linz würden
länger als 2 Stunden dauern, alle Heimfahrten würden länger als 2
Stunden dauern. Die längste Fahrt pro Tag dauere länger als 2 Stunden.
Variante 2 sei unmöglich!
Anmerkung: laut Internet gelte:
Sei
die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann
gelte die längere Wegzeit. Damit seien alle Wegzeiten länger als 2
Stunden.
Zusätzlich wurde die Wegstrecke Wohnort - Dienstort
auch vom Routenplaner www.wigeogis.com berechnet, wobei ein Ergebnis von 30
Minuten Fahrzeit erzielt worden ist.
Des Weiteren wurde ebenso von diesem
Routenplaner die Wegstrecke Dienstort - Bushaltestelle mit 1 km bemessen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Telefonkosten
- Betriebsausgaben
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Telefon- und Internetkosten können ihrem
Wesen nach sowohl aus betrieblichen, als auch aus privaten Gründen
anfallen.
Laut Aktenlage besitzt weder die Bw., noch ihr Gatte
ein Mobiltelefon. Im gemeinsamen Haushalt befindet sich nur ein Telefonanschluss
und eine ISDN-Leitung für Datenübertragungen.
Die Bw.
konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Aufzeichnungen über die
Nutzung der Anschlüsse vorlegen.
Es kann also weder die Aufteilung
in privat und betrieblich, noch jene in bei der Bw. und ihrem Gatten angefallene
Kosten getroffen werden. Weiters wurde auch keine Aufteilung der Kosten je
Einkunftsart (etwa laut Angaben der Bw. hohe Telefonkosten im Hinblick auf die
Vermietungstätigkeit) vorgenommen.
Mangels anderer
Ermittlungs- oder Berechnungsgrundlagen hat daher gemäß
§ 184
BAO eine Schätzung der Telefon- und Internetkosten zu erfolgen (siehe auch
das Erkenntnis des VwGH vom 20.4.1993, 92/14/0144).
Im Hinblick
auf die analogen Kosten schließt sich der Senat dem von der Bw.
angesetzten Wert von 40% Privatanteil an.
Die im Zeitraum
Jänner bis März angefallenen ISDN-Kosten würden laut der Bw.
keinen Abzug eines Privatanteiles zulassen.
Wie auch der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 21.2.1996, 93/14/0167, ausführt, ist jedoch bei der Nutzung
bestimmter Wirtschaftsgüter wie PKW oder Telefon - nach dem derzeitigen
Stand der Technik somit auch von Internetanschlüssen - eine
ausschließlich betriebliche Nutzung so unwahrscheinlich, dass ein
diesbezüglicher Nachweis durch Aufzeichnungen zu erbringen
ist.
Solche konnten von der Bw. nicht vorgelegt werden. Die
Argumentation, dass der ISDN-Anschluss lediglich in den Arbeitszimmern vorhanden
sei und deshalb nur eine betriebliche Nutzung in Betracht käme, geht
jedenfalls ins Leere. Dem Senat ist nicht einsichtig, weshalb eine private
Nutzung in den betrieblichen Räumen nicht möglich sein sollte. Die
Argumentation der Bw. geht an der allgemeinen Lebenserfahrung vorbei.
Der
Senat setzt mangels von der Bw. vorgelegten Unterlagen einen Privatanteil der
ISDN-Kosten 1-3 von 10% fest.
In Bezug auf die ab April
angefallenen Kosten kann dieser geringe Prozentsatz nicht aufrecht erhalten
werden, da der analoge Anschluss weggefallen ist und daher auch sämtliche
privaten Telefonate über diesen Anschluss geführt
werden.
Ebenso mangels anderer Grundlagen geht der Senat von einem
Privatanteil von 25% aus.
Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des
VwGH vom 23.4.1998, 97/15/0076, wonach derjenige, der zu einer Schätzung
begründeten Anlass gibt - im vorliegenden Fall die Bw. - die mit der
Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss. Es liegt im Wesen einer
Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die
tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichen.
Dem laut den Angaben der
Bw. großen Anteil an Datenübertragungen wurde mit den eher als
niedrig einzustufenden Privatanteilen von 10% bzw. 25% nach Ansicht des Senates
Genüge getan.
Die somit verbleibenden Kosten werden nach dem
Verhältnis der Bruttoeinnahmen auf die Bw. und ihren Gatten aufgeteilt. Dem
Senat scheint diese Methode in Anbetracht der fehlenden Berechnungsgrundlagen
als schlüssig.
Die Bw. selbst hat in ihren Ausführungen die
bisherige Aufteilung 50% zu 50% als nicht der Realität entsprechend
kommentiert.
Die Bruttoeinnahmen der Bw. betragen
60.000,00 S, die ihres Gatten 118.952,00 S. Eine Aufteilung 1/3 zu 2/3
scheint daher angemessen.
Die von der Bw. vorgenommene Berechnung
eines Privatanteiles von 11% anhand der Kosten des Jahres 1998 lassen keinen
Schluss auf das gegenständliche Jahr zu.
Auch im Jahr 1998 wurden
die Kosten auf Grund einer Schätzung in betrieblich und privat unterteilt,
weshalb die vorliegenden Zahlen jedenfalls nicht für eine Umlage auf andere
Jahre geeignet sind.
Laut den eingereichten
Unterlagen stellen sich die gesamten Telefonkosten im Berufungsjahr wie folgt
dar:
|
|
brutto
|
USt
|
netto
|
analog
|
2.913,00 S
|
485,50 S
|
2.427,50 S
|
ISDN 1-3
|
4.242,73 S
|
707,12 S
|
3.535,61 S
|
ISDN 4-12
|
3.661,70 S
|
610,28 S
|
3.051,42 S
Die oben angeführten Privatanteile betragen
daher:
|
PA
|
brutto
|
USt
|
netto
|
40%
|
1.165,20 S
|
194,20 S
|
971,00 S
|
10%
|
424,27 S
|
70,71 S
|
353,56 S
|
25%
|
915,43 S
|
152,57 S
|
762,85 S
Es bleiben daher an aufzuteilenden Telefonkosten:
|
|
brutto
|
USt
|
netto
|
analog
|
1.747,80 S
|
291,30 S
|
1.456,50 S
|
ISDN 1-3
|
3.818,46 S
|
636,41 S
|
3.182,05 S
|
ISDN 4-12
|
2.746,28 S
|
457,71 S
|
2.288,56 S
Auf Grund der oben ausgeführten Aufteilung ergeben
sich daher folgende Ausgaben- bzw. Vorsteuerbeträge für die
Bw.:
|
|
brutto
|
USt
|
netto
|
analog
|
582,60 S
|
97,10 S
|
485,50 S
|
ISDN 1-3
|
1.272,82 S
|
212,14 S
|
1060,68 S
|
ISDN 4-12
|
915,43 S
|
152,57 S
|
762,85 S
|
Summe:
|
2.770,84 S
|
461,81 S
|
2.309,04 S
Heizkosten
- Betriebsausgaben
Grundsätzlich gilt
für Kosten im Hinblick auf Arbeitszimmer, die im Wohnungsverband gelegen
sind, das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988.
Die
gegenständlichen Heizkosten wurden im Hinblick auf Arbeitsräume im
ersten Stock des Wohnhauses der Bw. geltend gemacht. Ebenso die in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dargelegten Abschreibungsbeträge.
Im
Schreiben vom 5. Oktober 2002 wurde von der Bw. angegeben, dass die
Arbeiträume im ersten Stock eine eigene Haustüre hätten und nur
Stiegenhaus und Flur gemeinsame Verbindungswege seien, die weitgehend beruflich
genutzt werden würden.
Aus der eingereichten Skizze ist eindeutig
erkennbar, dass sich im ersten Stockwerk sowohl die Arbeitszimmer Süd und
Nord und der Serverraum, als auch ein Abstellraum, ein Badezimmer, ein
Gästezimmer und ein Flur bzw. das Stiegenhaus befinden.
Jedenfalls
wird in der der Berufungsschrift beigelegten Aufstellung von der Bw. selbst das
Gästezimmer als privat eingeordnet. Die Arbeitsräume und der
Serverraum befinden sich folglich in einem Stockwerk mit privaten
Räumlichkeiten, die eben nicht durch eine eigene Zugangstüre getrennt
sind. Es handelt sich bei den gegenständlichen Zimmern daher um solche, die
im Wohnungsverband gelegen sind und für die grundsätzlich das
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 gilt (siehe auch das Erkenntnis des VwGH
vom 28.11.2000, 99/14/0008).
Nach ständiger Judikatur des
VwGH ist die Abzugsfähigkeit dieser Kosten dennoch gegeben, wenn es sich
beim Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit handelt (siehe auch die Erkenntnisse 20.1.1999, 98/13/0132, und
27.5.1999, 98/15/0100).
Wesentliche Voraussetzung dabei ist, dass
die Art und der Umfang der Tätigkeit den Aufwand unbedingt notwendig macht
(siehe auch die Erkenntnisse des VwGH vom 25.11.1997, 93/14/0193, und vom
24.6.1999, 97/15/0070) und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird.
Das gegenständliche Arbeitszimmer Süd
wird von der Bw. nicht benutzt, weshalb auch die diesbezüglich angefallenen
Kosten, sowohl Investitionen, Heizkosten und Versicherungsaufwand, nicht
abzugsfähig sind.
Der Serverraum wird laut den Angaben der
Bw. mit cirka 100 Stunden von ihr selbst und mit cirka 400 Stunden von ihrem
Ehegatten benutzt.
Es liegt somit ein Nutzung zu einem Fünftel vor.
Außer Acht gelassen wird hier noch, dass es sich beim Serverraum laut
Skizze um ein Durchzugszimmer handelt und deshalb auch diesbezüglich eine
private Nutzung zu unterstellen wäre.
Das Arbeitszimmer Nord
wird den Berechnungen der Bw. zu Folge für cirka 200 Stunden von ihr,
für cirka 40 Stunden von ihrem Gatten benutzt. In den 200 Stunden sind
jedoch auch solche im Hinblick auf Tätigkeiten enthalten, die im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind und daher nicht
zur betrieblichen Nutzung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gezählt werden können.
Ausschließlich oder nahezu
ausschließlich betrieblich genutzt wird ein Arbeitszimmer dann, wenn die
private Nutzung von untergeordneter Bedeutung und daher unschädlich ist
(siehe auch das Erkenntnis das VwGH vom 24.6.1999,
97/15/0070).
Im Hinblick auf den Serverraum ist die durch die
Tätigkeit der Bw. entstandenen betriebliche Nutzung mit höchstens 20%
anzusetzen. Dies entspricht jedoch eindeutig nicht einer nahezu
ausschließlich betrieblichen Nutzung, weshalb die entsprechenden geltend
gemachten Kosten als nicht abzugsfähig zu qualifizieren
sind.
Ebenso verhält es sich mit den Aufwendungen für
das Arbeitszimmer Nord. Die Nutzung durch den Gatten der Bw. zu 1/6 (16,67%) ist
als schädliche "Privatnutzung" in Bezug auf die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der Bw. einzustufen.
Es erübrigt sich deshalb ein
Eingehen auf den Anteil der von der Bw. genutzten Stunden, die nicht auf die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallen.
Keines der drei als
beruflich deklarierten Zimmer wird von der Bw. zumindest nahezu
ausschließlich betrieblich genutzt, weshalb die Kosten für deren
Errichtung (Kanzleierweiterung), die Heizungskosten und die
Versicherungsaufwendungen nicht anerkannt werden können.
Ein
Eingehen auf die Notwendigkeit der Arbeitsräume im Hinblick auf die
Tätigkeit der Bw. erübrigt sich folglich.
Es ist daher
nicht davon auszugehen, dass die gegenständlichen Räume den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Bw.
darstellen. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG
1988 ist nicht gegeben.
Die von der Bw. geltend gemachten
Stromkosten werden jedoch anerkannt.
Aus Gründen der
Verwaltungsökonomie wird der erklärte Wert übernommen und auf
eine weitere Beweisführung verzichtet.
Umsatzsteuer
Gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988 darf der Steuerpflichtige selbst entscheiden, ob er die
für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten
Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als
durchlaufende Posten behandelt.
Von der Bw. wurden sämtliche
Einnahmen netto angesetzt, ebenso die vorliegenden Ausgaben.Folglich wurde die
Methode der Nettoverrechnung gewählt, die den Abzug von
Umsatzsteuerzahlungen nicht zulässt.
Der in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angesetzte Aufwand von 21.543,00 S ist nicht
abzugsfähig.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb ergeben sich daher wie folgt:
|
Einnahmen
|
50.000,00 S
|
Ausgaben
|
|
Bürobedarf
|
-150,00 S
|
Gewerbeschein
|
-850,00 S
|
Sozialversicherung
|
-4.048,70 S
|
Telefon-
und ISDN-Kosten
|
-2.309,04 S
|
Stromkosten
|
-1.285,47 S
|
Einkünfte
aus EDV-Dienstleistung
|
41.356,79 S
|
Beteiligung Imperial
|
8.821,94 S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
50.178,73 S
Matratze
- außergewöhnliche
Belastung
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn diese
Belastung
- außergewöhnlich ist,
- zwangsläufig
erwächst und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigt.
Alle drei Voraussetzungen müssen
gegeben sein, um eine Abzugsfähigkeit zu erreichen.
Von der Bw. wird auf die
Zwangsläufigkeit durch tatsächliche Gründe verwiesen, die
angeschaffte Matratze unter den Begriff Heilbehelf bzw. Krankheitskosten
subsumiert.
Wie auch der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 31.1.1998, 93/13/0192, darlegt, ist die Zwangsläufigkeit
durch eine ärztliche Diagnose und eine ärztliche Bescheinigung
über die Zweckmäßigkeit der Therapie zu belegen.
Die Bw. wurde durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nachweislich dazu aufgefordert, ein
ärztliches Attest einzureichen.
Beigebracht wurde lediglich
eine Bestätigung der Amtsärztin über eine Invalidität von
60% aus dem Jahr 2002 und ein kurzes Schreiben des behandelnden Orthopäden,
das den Gebrauch der gegenständlichen Matratze empfiehlt.
Aus der Bestätigung der
Amtsärztin kann weder eine Diagnose, noch eine Anordnung der Verwendung der
Matratze abgeleitet werden.
Ebenso ist das Schreiben des
Orthopäden als Empfehlung zu werten, jedoch nicht als ärztliche
Verschreibung.
Es wurde folglich keine
ärztliche Anordnung eingereicht.
Von der Bw. wurden die gesamten
Anschaffungskosten der Matratze geltend gemacht, woraus hervorgeht, dass vom
Sozialversicherungsträger keinerlei Ersatz geleistet worden ist. Auch das
ist ein Indiz dafür, dass es sich nicht um einen Heilbehelf im geforderten
Sinn handelt.
Zusammengefasst ist daher davon
auszugehen, dass es sich bei gegenständlicher Matratze nicht um einen
Heilbehelf handelt, die Einstufung als außergewöhnliche Belastung aus
diesem Titel folglich nicht möglich ist.
Mit Verweis auf das Erkenntnis
des VwGH vom 22.10.1996, 92/14/0172, ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich
im gegebenen Fall nicht um eine Vermögensminderung, sondern um eine
Vermögensumschichtung handelt.
Die angeschaffte Matratze weist
laut eingereichter Rechnung keinerlei Spezialanfertigung aus, sie wurde auch
für den Gatten der Bw. angeschafft.
Deren Verkehrswert ist nicht
durch individuelle Anpassung und daher Verwendbarkeit gemindert. Die Matratze
ist grundsätzlich für jeden Abgabepflichtigen verwendbar.
Die angefallenen Kosten haben
daher zu einem Gegenwert geführt, weshalb diese nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Dass die Bw. nun eine noch
funktionstüchtige Matratze nicht mehr verwendet, ist ebenfalls nicht als
Vermögensminderung anzusehen. Der Wert der alten Matratze ist immer noch
vorhanden.
Dass die Bw. eventuell eine
Fehlinvestition dahingehend unternommen hat, dass die "alte" Matratze nicht
für sie geeignet ist, ist im Privatbereich der Bw. gelegen und kann nicht
zur Argumentation im Hinblick auf eine außergewöhnliche Belastung
verwendet werden.
Die Aufwendungen für die
Matratze können folglich nicht als zwangsläufig angesehen und daher
nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden.
Erwerbsminderung
- außergewöhnliche Belastung
Liegen
außergewöhnliche Belastungen durch eigene körperliche
Behinderung vor, so steht gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 ein
Freibetrag zu.
Gemäß
§ 34 Abs.
6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 können bei
Vorliegen einer Erwerbsminderung von mehr als 25% tatsächliche Kosten aus
dem Titel einer Behinderung ohne Abzug von Selbstbehalt geltend gemacht
werden.
Auf Grund der Angaben der
Amtsärztin, die die Einstufung einer Erwerbsminderung von 60% vorgenommen
hat, ist diese auf Grund des Cervicalsyndroms erfolgt. Andere Beschwerden
hätten keinen Einfluss auf die Höhe des Prozentsatzes gehabt.
Nun können basierend auf
der Erwerbsminderung nur jene Kosten ohne Selbstbehalt abgezogen werden, die mit
der Behinderung in Zusammenhang stehen und aus dem Titel der Behinderung
angefallen sind (siehe auch die Erkenntnisse des VwGH vom 28.9.1983, 82/13/0111,
und vom 18.5.1995, 93/15/0079).
Aus den von der Bw.
eingereichten Unterlagen gehen daher folgende Kosten hervor, die auf Grund des
Cervicalsyndroms angefallen sind:
|
Fahrten
|
1.489,20 S
|
Dr.Ecker
|
1.150,00 S
|
Physiotherapie
(Sonnleitner)
|
6.660,00 S
|
Heindl (Therapiebedarf)
|
3.304,00 S
|
Fr.Sonnleitner
|
4.950,00 S
|
Kurzentrum
|
6.292,00 S
|
Dr.Ecker
|
3.532,00 S
|
Heindl
|
281,00 S
|
Summe:
|
27.658,20 S
|
minus Ersatz
|
-6.220,46 S
|
Summe
|
21.437,74 S
|
Diätverpflegung
|
6.600,00 S
|
ag.Belastungen
ohne Selbstbehalt
|
28.037,74
Aufwendungen in der Höhe
von 28.037,74 S werden daher als außergewöhnliche Belastung ohne
Selbstbehalt anerkannt.
Die übrigen Kosten in
Höhe von 20.110,00 S für Brillen und Zahnarzt können aus
oben angeführten Gründen nur als außergewöhnliche
Belastungen mit Selbstbehalt berücksichtigt werden.
Dieser übersteigt jedoch
die 20.110,00 S, weshalb es zu keinem zusätzlichen Abzug kommt.
Pendlerpauschale
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind dies
auch die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Diese sind jedoch grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Darüber hinaus gehend können Werbungskosten in
Form des Pendlerpauschales dann zustehen, wenn
- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20
Kilometern beträgt (kleines Pendlerpauschale) oder
- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht
zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer umfasst (großes
Pendlerpauschale, siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.7.1996,
96/14/0002).
Unstrittig beträgt die Entfernung Wohnhaus-Arbeitsort
im gegenständlichen Fall mehr als 20 km.
Fraglich ist, ob die
Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale vorliegen, oder nur
das kleine anerkannt werden kann.
Strittig ist zunächst, ob die Voraussetzungen im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sind.
Die Bw. war im
Berufungsjahr von 1. Jänner bis 30. September
nichtselbständig beschäftigt. Unstrittig ist, dass hierbei 4 Monate
und drei Wochen - somit mehr als die Hälfte - auf vorlesungsfreie Zeit
entfällt.
Dass in dieser vorlesungsfreien Zeit Urlaub und
Krankenstand angefallen ist, beeinflusst nicht, ob die Voraussetzungen für
das Pendlerpauschale gegeben sind oder nicht. Es ist hierbei zu prüfen, ob
generell Anspruch auf Gewährung bestehen würde. Besteht ein solcher,
wird die Gewährung nicht durch Urlaub oder Krankenstand ausgeschlossen,
besteht dieser nicht, kann er auch nicht durch Urlaub oder Krankenstand
herbeigeführt werden.
Die Bw. hatte pro Woche 20 Arbeitsstunden zu verrichten,
wobei eine Aufteilung auf die Tage Montag bis Donnerstag vorzunehmen gewesen
ist. Laut den Ausführungen der Bw. war ihre Tätigkeit in das System
der Gleitzeit integriert, die Arbeitszeit wurde mit vollen Viertelstunden
angeführt.
Innerhalb dieser im Grunde frei einteilbaren Dienstzeit
würden laut den Angaben der Bw. verschiedene Dienstpflichten, somit
bestimmte angeordnete Anwesenheiten bestehen.
In der Berufungsschrift, im
Schreiben vom 5. Oktober 2002, in dem vom 12. Mai 2003 und jenem vom
14. Juli 2003 wurden diese jeweils aufgelistet.
Sämtliche vier
Aufstellungen gehen jedoch von Dienstpflichten zu unterschiedlichen Zeiten aus,
die Angaben der Bw. widersprechen sich und sind daher nicht eindeutig.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 8. Juli 2003 wurde
der Bw. vorgehalten, dass der Senat davon ausgehen würde, dass während
der vorlesungsfreien Zeit weder Vorlesungen durch den Bw., noch durch den
Institutsvorstand abgehalten werden würden, und dass keine
Diplomandenseminare und keine Vorträge am Donnerstag stattgefunden
hätten.
Eine Glaubhaftmachung eines gegenteiligen Sachverhaltes
erfolgte nicht.
Insbesondere wurde im Schreiben vom 31. August 2003
auch die Dienstpflicht "Institutsprojekte alle 2 Wochen" dienstags der
Vorlesungszeit zugeordnet.
Eventuell auch außerhalb der Vorlesungszeit
einzuhaltende Dienstpflichten könnten sich folglich nur montags zwischen
8.30 Uhr und 15.30 Uhr auf Grund von Besprechungen und Sprechstunden
ergeben.
Laut Schreiben vom 5. Oktober 2002 würde die
Gehzeit vom Wohnort der Bw. (Gemeinde T.) nach T. - Bushaltstelle 35 Minuten
betragen, da es sich um mehr als 2 km handle.
Die Busverbindungen T. nach
L. sind den durch die PostbusAG eingereichten Fahrplänen zu entnehmen. Von
der Haltestelle In L., Dornach zur Universität würde ein weiterer
Fußmarsch anfallen.
Hier wurden von der Bw, widersprüchliche
Angaben gemacht: In der Berufungsschrift wurde von 45 Minuten Gehzeit
ausgegangen, im Schreiben vom 5. Oktober 2002 von 25
Minuten.
Es ist die Gehdauer daher vom Senat zu schätzen.
Die
Distanz beträgt 1 km. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung wird eine
Gehzeit von 4 km pro Stunde, somit15 Minuten für 1 km
veranschlagt.
Ausgehend von der Schätzung der Bw., dass für
mehr als 2 km 35 gerechnet werden, ist die Dauer von 15 Minuten jedenfalls
angemessen.
Unmöglichkeit der Benutzung eines
Massenbeförderungsmittels
Die Distanz Wohnort - Dienstort ist unstrittig mit 28,9 km
laut Routenplaner anzusetzen.
Hiervon sind mehr als 2 km plus 1 km als
Fußmarsch auszuweisen, die übrigen mindestens 25 km sind mit dem
Postbus, somit einem öffentlichen Verkehrsmittel
zurückzulegen.
Grundsätzlich besteht folglich für die Bw.
die Möglichkeit, das öffentliche Verkehrsmittel für einen
Großteil der Strecke zu benützen.
Laut den oben zitierten
Fahrplänen für das Jahr 1999 bestehen täglich verschiedenste
Möglichkeiten der An- und Abreise.
Wie oben ausgeführt
fällt mehr als die Hälfte der Zeit, in der die Bw.
nichtselbständig tätig war, auf so genannte vorlesungsfreie Wochen.
Die Bw. war daher in der Lage, sich im Rahmen der Gleitzeit die Arbeitszeit frei
einzuteilen.
Lediglich am Montag könnte die Möglichkeit einer
Dienstpflicht auch in der vorlesungsfreien Zeit bestanden haben, wobei aus den
Fahrplänen 1999 hervorgeht, dass es durchaus im Bereich des Möglichen
liegt, spätestens um 8.30 Uhr den Dienst anzutreten (etwa Ankunft Postbus
8.07 Uhr) und nach 15.30 Uhr den Dienst zu beenden (etwa Abfahrt Postbus 16.17
Uhr).
Für mehr als die Hälfte des
Lohnzahlungszeitraumes von 9 Monaten war die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels jedenfalls möglich.
Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen im
Hinblick auf die Wochen, die nicht als vorlesungsfrei bezeichnet
werden.
Eine genaue Analyse wäre auch nicht möglich, da die
Angaben der Bw. sich - wie oben ausgeführt - widersprechen.
Auf Grund der Fahrzeiten laut Fahrplan und des
geschätzten Fußmarsches Haltestelle L. - Dienstort ergeben sich
folgende Möglichkeiten der Dienstverrichtung:
|
Dienstort an/ab
|
08:38
|
14:58
|
16:02
|
16:58
|
17:31
|
18:28
|
06:32
|
02:06
|
08:26
|
09:30
|
10:26
|
10:59
|
11:56
|
07:15
|
01:23
|
07:43
|
08:47
|
09:43
|
10:16
|
11:13
|
07:37
|
01:01
|
07:21
|
08:25
|
09:21
|
09:54
|
10:51
|
07:42
|
56
|
07:16
|
08:20
|
09:16
|
09:49
|
10:46
|
08:22
|
16
|
06:36
|
07:40
|
08:36
|
09:09
|
10:06
|
08:32
|
|
06:26
|
07:30
|
08:26
|
08:59
|
09:56
|
13:02
|
|
01:56
|
03:00
|
03:56
|
04:29
|
05:26
|
18:23
|
|
|
|
|
|
Unzumutbarkeit wegen Überschreiten der Zeitgrenze von
2 Stunden
Wie bereits ausgeführt ist zur Bewältigung der
Strecke Wohnort - Dienstort ein Fußmarsch von 50 Minuten von Nöten,
zusätzlich ist hierzu noch die Fahrzeit des Postbusses
zuzurechnen.
Die Werktagen tagsüber in Frage kommenden Fahrten haben
eine Zeitdauer zwischen 37 und 54 Minuten.
In Summe ergibt sich daher im
schlechtesten Fall eine Gesamtdauer von 104 Minuten.
Die Bw. selbst
beruft sich auf eine Unzumutbarkeitsgrenze von 2 Stunden, auch die
Verwaltungspraxis geht von dieser aus.
104 Minuten entspricht jedoch nur
1 Stunde und 44 Minuten, was bei Weitem im Bereich der Zumutbarkeit
liegt.
Auch aus diesem Titel kann daher das große
Pendlerpauschale nicht zustehen.
Unzumutbarkeit wegen Überschreiten der dreifachen
PKW-Fahrzeit
Die PKW-Fahrzeit wurde von www.map24.de mit 32 Minuten
für die einfache Strecke bemessen. Der Routenplaner www.wigeogis.com geht
von einer in der Dauer von 30 Minuten aus.
Die Bw. selbst setzt im
Schreiben vom 5. Oktober 2002 eine Fahrzeit von 25 bis 30 Minuten
an.
Im Schreiben vom 15.Oktober 2003 werden von ihr 23,66 Minuten
angegeben.
Die im Hinblick auf die www.map24.de-Berechnung eingereichten
Einwendungen sind in Summe nicht geeignet die Schätzung der Bw. zu
untermauern. Vielmehr wurden stichprobenweise Kontrollen
durchgeführt.
Auch ein Routenplaner geht naturgemäß von
einer Schätzung aus.
Die Bw. selbst ist ja in ihren Angaben
widersprüchlich, wobei die 25 bis 30 Minuten gänzlich unbegründet
geblieben sind, die 23,66 Minuten von einer globalen Schätzung
ausgehen.
Der Senat geht von einer durchschnittlichen Fahrtdauer von
30 Minuten aus. Diese liegt im untersten Bereich der Routenplanerergebnisse und
im obersten Bereich der Schätzung durch die Bw.
Auf Grund dieser
Übereinstimmung kann daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass die 30 Minuten der allgemeinen Lebenserfahrung
entsprechen.
Die Bw. selbst hat in ihrem Schreiben vom
31. August 2003 ausgeführt, dass für das Ab/Aufsperren des
Autos am Parkplatz und das Entnehmen/Verstauen der Arbeitsunterlagen 2 Minuten
veranschlagt werden würden.
In Summe ergibt das 4 Minuten pro Fahrt,
somit 34 Minuten PKW-Fahrzeit.
In der Berufungsschrift wird von der Bw.
noch zusätzlich eingewendet, dass sich die PKW-Fahrt auf Grund des
Morgenverkehres, Fußgängerzonen, Einparken, im Winter Eis kratzen und
im Sommer lüften noch zusätzlich verlängern
würde.
Der Senat geht folglich insgesamt von einer Fahrtzeit von 36
Minuten aus. Das Dreifache dieser würde daher 108 Minuten ausmachen.
Verglichen mit der Fahrtzeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln, die sich aus 50 Minuten Gehzeit und einer durchschnittlichen
Fahrtdauer der oben angeführten Möglichkeiten von 43,06 Minuten
zusammensetzt und in Summe daher 93,06 Minuten beträgt, ist daher das
Dreifache der PKW-Fahrzeit nicht erreicht.
Am Rande wird noch angemerkt, dass dieses Kriterium
jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt und somit höchstens als
Interpretationshilfe des Wortes "Unzumutbarkeit" herangezogen werden
könnte.
Auch dieser Einwand der Bw. führt nicht zur
Gewährung des großen Pendlerpauschales.
Es kann daher wie im angefochtenen Bescheid nur das kleine
Pendlerpauschale Berücksichtigung finden.
Für den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999
ergeben sich folgende Auswirkungen:
Die Bemessungsgrundlage erfährt keine
Änderung.
Der Vorsteuerbetrag berechnet sich wie folgt:
|
Bürobedarf
|
30,00 S
|
Telefon- und ISDN-Kosten
|
461,81 S
|
Stromkosten
|
257,09 S
|
Summe
|
748,90 S
|
Beantragt
|
2.110,85 S
|
Kürzung
|
1.361,95 S
|
Vorsteuer beantragt
|
6.611,90 S
|
Reparaturfond laut BVE
|
-1.069,40 S
|
Kürzung wie oben
|
-1.361,65 S
|
Vorsteuerbetrag neu
|
4.180,55 S
Beilage:4
Berechnungsblätter
Linz,
21. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0876-L/02
- Stammnummer
- 7063
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF