Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0876-L/02
Arbeitszimmer, Schätzung Telefonkosten, Pendlerpauschale, außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Matratze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0876-L/02vom 21.10.2003Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ergebe sich bei einer Beschickung zu 2/3:
privatKm = 71 x 2/3 = 47,33
m²
gesamtQm = 96,75 + 24,42 +
86,25 = 207,42 m²
beruflQm = 86,25 m²
so ergebe sich für die
mittels Öl erzielte Heizleistung:
gesamtÖm = 207,42 - 47,33
= 160,09 m².
Damit ergebe sich für den
prozentuellen beruflichen, durch Kachelofenheizung korrigierten Anteil:
beruflAnteil = 86,25/160,09 =
0,54
und für den beruflichen
Anteil an den Gesamtölkosten
beruflÖK =
Gesamtölkosten x 0,54.
Dieser Prozentsatz müsse
nun auf die gesamten, durch die Ölheizung anfallenden Kosten und
Abschreibungen angewendet werden:
|
|
netto
|
USt
|
Kosten laut
Est-Erklärung
|
13.851,30 S
|
2.770,26 S
|
Abschreibungen laut Beilage
3c)
|
5.144,40 S
|
|
Summe
|
18.995,70 S
|
2.770,26 S
|
Davon 27% (je für die Bw.
und ihren Gatten)
|
5.128,80 S
|
748,00 S
Da der Bw. zugesichert worden
sei, dass sie alle Absetzposten erhalten würde, die ihr zustünden,
würde sie sich erlauben, zu ersuchen, die ihr anteilsmäßig
zustehende Abschreibung für Abnutzung gemäß Beilage 3c zu
berücksichtigen.
Sie würde darauf
hinweisen, dass ihr korrekterweise auch noch ein entsprechender
Errichtungsanteil, das heißt ein Anteil an folgenden Kosten
zustehe:
|
29. Jänner 1993
Putz
|
167.627,60 S
|
14. Dezember 1988
Stiege in den 1. Stock
|
38.500,00 S
(zu
mindestens 90 % beruflich genutzt)
|
25. Jänner 1988
Dach (Spengler)
|
123.993,90 S
Außenmauern,
Heizungsinstallation für Arbeitszimmer Süd, Fensterbretter innen und
außen, Fensterläden, Elektroinstallation im Altbestand, WC im ersten
Stock (zu mindestens 90 % beruflich genutzt), Tank- und Heizraum im Keller
(Kellerstiege), etc.
Sie hätte nicht nur in den
letzten Jahren auf die Geltendmachung dieser Posten verzichtet, sondern
verzichte auch für das Jahr 1999 auf die Geltendmachung, da die
Feststellung des prozentuellen beruflichen Anteils wieder zu Diskussionen Anlass
gebe. Sie hoffe jedoch, dass die in Punkt B angeführten,
heizkostenreduzierenden Faktoren berücksichtigt werden würden und ihr
(und ihrem Gatten) folgende Absetzposten zugestanden werden
würden:
|
|
netto
|
USt
|
Kosten laut
Est-Erklärung
|
13.851,30 S
|
2.770,26 S
|
Abschreibungen laut Beilage
3c)
|
5.144,40 S
|
|
Summe
|
18.995,70 S
|
2.770,26 S
|
Davon 37,5% (je für die
Bw. und ihren Gatten)
|
7.123,40 S
|
1.038,90 S
B) In obiger Rechnung nicht
berücksichtigte Faktoren:
Obige Berechnung
berücksichtige nicht,
|
1.
|
dass die Differenz zwischen
Vor- und Rücklauf (so genannte Spreizung, das sei jene Wärme, die pro
Umwälzung verloren gehe) im Fußbodenheizkreis cirka 1 Grad
betrage, im Heizkörperheizkreis cirka 4 Grad (Anmerkung: Aufgrund
dieser Werte würden ursprünglich die 75 % beruflicher Anteil
geschätzt werden).
|
2.
|
dass der Heizölverbrauch
in den Jahren ohne Kachelofenheizung (ganztägig in der Firma und Hausbau am
Abend/Wochenende) im Schnitt 3.200,00 l (für cirka 130 m²)
betragen hätte; im Jahr 1999 nach Ausbau (und Kachelofenheizung)
2.200,00 l (für cirka 211 m²) betragen hätte.
Die Ölheizkosten pro
m² wären ohne Kachelofenheizung cirka 24,61 pro m²; die
Ölheizkosten hätten damit insgesamt 1999 cirka 5.200,00 l (211 x
24,6) betragen müssen; sie hätten aber nur 220 l betragen, dies
seien 58 % weniger (5.200 - 2.200/5.200).
|
3.
|
dass die Temperaturen in allen
Räumen im ersten Stock durch Thermostate, im Erdgeschoss durch einen
Wohnraumthermostat geregelt werden würden; cirka eine Stunde nach Anheizen
des Kachelofens auf Grund des Wohnraumthermostats die Fußbodenheizung
"ausgeschaltet" werde und dies - nicht zuletzt auf Grund der Nachtreduktion
(mindestens) bis zum Morgen anhalte. Dadurch sei die Ersparnis durch den
Kachelofen höher als das, was sich rein durch Berücksichtigung der
Quadratmeter ergebe.
|
4.
|
dass das Gästezimmer und
WC im ersten Stock per Wohnraumthermostat nur temperiert seien.
Heizkostenersparnis pro Grad siehe Beilage 3d) Raiffeisen Wohnwelt 3/2000,
S. 30 f.
|
5.
|
dass das WC zu mindestens 90 %
beruflich genutzt werde. Auch ein Betrieb könne die Heizung, die für
das WC der Dienstnehmer anfalle, absetzen! Da die Arbeitsräume der Bw. und
ihres Gatten sogar eine eigene Haustüre hätten und nur Stiegenhaus und
Flur "gemeinsame Verbindungswege" seien (die weitgehend beruflich genutzt werden
würden), seien sie einem abgeschlossenen Betrieb (z.B. in einem Altbau mit
geheiztem WC im über die allen Parteien gemeinsame Stiege erreichbaren
Zwischenstock) gleichzusetzen.
|
6.
|
dass an das Erdgeschoss der
weitgehend unter der Erde befindliche Keller, in dem es nie friere, grenze,
während das Obergeschoss an den nach außen offenen Dachboden grenze.
Setze man 4 Grad durchschnittliche Temperaturdifferenz zwischen
größer als 0 Grad im Keller und der kleiner als 0 Grad
Außentemperatur (bei Erdgeschossisolierung von besserer Qualität), so
ergebe sich eine Heizkostenersparnis von 6 x 4 = 24 %.
(siehe Beilage 3d Raiffeisen
Wohnwelt 3/2000, S. 30 f), also insgesamt über 75 %.
Als Beilage 3a wurde folgender
Eigenbeleg eingereicht:
"
Eigenbeleg:
Wert des für
die Beheizung des Kachelofens im Jahr 1999 verwendeten
Holzes:
2,4 m³ Hartholz a
743,06 S:
1.783,40 S
Transportpauschale:
140,40 S.
Cirka
0,8 m³ Fichtenholz (kein Preis
auftreibbar)
Summe:
1.923,80 S.
Der
Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die AfA für die
landwirtschaftlichen Investitionen und diverse laufende Kosten obigen Betrag
übersteigen."
Des Weiteren wurde eine
Brennholzpreisliste aus dem Jahr 2002 des Lagerhaus P./G. vom 22. April
2002 eingereicht. Diese enthalte folgende Preise:
|
Brennholzpreise
2002
|
|
Verkauf
und auch Auslieferung
|
ab
2. Mai 2002
|
bis
18. Mai 2002
|
bis Ende Juni 2002
|
ab Juli 2002
|
33 cm-Buche
|
743,06 S
|
784,34 S
|
825,62 S
|
1 m-Buche
|
660,49 S
|
701,78 S
|
743,06 S
|
Zustellkosten:
|
bis 5
m
|
140,36 S
|
|
|
ab 6
m
|
123,84 S
|
|
|
ab 10
m
|
99,07 S
|
|
Die angeführten Preise
würden sich je Raummeter inkl. USt verstehen.
Des Weiteren wurden Skizzen des
privaten Wohnhauses der Bw. eingereicht. Unter Anderem ist daraus Folgendes
ersichtlich:
Im Erdgeschoss wurde angrenzend an das Stiegenhaus
ein eigener Eingang für die Arbeitsräume erster Stock eingezeichnet.
Dieser liegt also im Erdgeschoss, wobei das Stiegenhaus in den ersten Stock
führt und dieser betrieblich und privat zugeordnete Räume
umfasst.
Im ersten Stock findet sich als betrieblich eingestuft ein
Arbeitszimmer Süd mit 51,3 m², ein Arbeitszimmer Nord mit 22,79
m² und ein "Serverraum +Gang" mit 12,42 m². Privat eingeordnet ist ein
Abstellraum mit 2,52 m², ein WC mit 4,2 m², ein Flur mit 3,51 m²
und ein Gästezimmer mit 18,2 m².
Weiters wurde eingereicht eine
Bestätigung des Hafnermeisters über den Einbau eines
Holzdauerbrandofens, Kachelofens. Dieser würde 181 m³ Raum
beheizen. Die Bestätigung stammt vom 1. Juni 1988.
Als Beilage 3c: Abschreibungen
der Arbeitsräume:
|
Datum
|
Art
|
Brutto
|
Nutzungs
-dauer
|
AfA pro Jahr
|
AfA bis
|
20. Jänner
1989
|
Heizkessel samt
Zubehör
|
33.400,00 S
|
15
|
2.226,70 S
|
2004
|
|
Öltanks samt
Zubehör
|
11.800,00 S
|
15
|
786,70 S
|
2004
|
28. Dezember 1992
|
Holz für Fußboden
AZI Süd
|
1.854,88 S
|
15
|
123,70 S
|
2007
|
4. März 1988
|
Fe Anteil (3 von 16, gesamt
110.000,00 S)
|
20.625,00 S
|
20
|
1.031,30 S
|
2008
|
13. Februar 1989
|
Innentüre + Stock (AZI
Süd), Anteil
|
6.086,40 S
|
20
|
304,30 S
|
2009
|
2. Mai 1989
|
eigene Eingangstüre zum
1.Stock (auf Grund der Stiege und Mauer nicht als Eingang in den Keller
geeignet)
|
13.434,00 S
|
20
|
671,70 S
|
2009
|
|
Summe:
|
73.766,28 S
|
|
5.144,40S
|
Beilage 4:
Progressionsvorbehalt:
Die Bw. würde ersuchen,
keinen Progressionsvorbehalt anzuwenden, da der Progressionsvorbehalt
grundsätzlich zu folgender Ungleichbehandlung führe:
Dienstnehmer, die per 31.12.
gekündigt werden würden, deren Ersatzleistung also mit dem 1.1.
beginne und die in diesem Jahr keine weiteren Einkünfte erzielen
würden, hätten keine erhöhten Steuern infolge der Ersatzleistung
zu berappen.
Weiters seien jene Steuern, die
auf Grund des Progressionsvorbehaltes anfallen würden, eine indirekte
Besteuerung des Arbeitslosengeldbezuges, der daher nicht mehr steuerfrei
sei.
Sie würde ersuchen, wenn
denn schon ein Progressionsvorbehalt berechnet werden müsse, diesen
zumindest der Intention des Gesetzgebers gemäß so zu berechnen, dass
das den Steuersatz bestimmende Einkommen dem tatsächlichen Einkommen
entspreche, sodass der Arbeitslosengeldbezug (abgesehen von den infolge der
Steuerprogression anfallenden Steuern, die ja einer indirekten Besteuerung des
Arbeitslosengeldbezugs entsprechen würden) steuerfrei sei. Die in der
Einkommensteuervorschreibung verwendete Formel bewirke
-
eine Besteuerung eines nicht erhaltenen Einkommens und damit
-
eine indirekte Besteuerung des Arbeitslosengeldbezuges über dessen
Höhe hinaus und damit
-
eine Ungleichbehandlung gegenüber allen jenen, die nur tatsächlich
erhaltenes Einkommen versteuern müssten (das heißt allen
Nicht-Arbeitslosen) bzw. die in einem Jahr mit Arbeitslosengeldbezug keinerlei
sonstige steuerpflichtige Einkünfte hätten.
Die Fehler in der Formel, die dazu führten,
würden im Folgenden aufgezeigt werden und eine korrekte Vorgangsweise
für einen Progressionsvorbehalt ebenso. Sie würde ersuchen, wenn denn
schon ein Progressionsvorbehalt berechnet werden müsse, diesen nach dieser
Vorgehensweise zu berechnen.
Die Formel laute: (Formel 1)
[Gehalt (vor Abzug der Werbungskosten) + GEW] x 365 : (365
- TageE) ergebe Steuersatz
wobei
GEW: die gewerblichen Einkünfte und
TageE: die Tage des Ersatzleistungsbezuges seien.
Die im Internet gefundene Intention des Gesetzgebers
laute:
Darüber hinaus gebe es bestimmte
Einkommensersätze, die zwar steuerfrei seien, aber bei einer
allfälligen Veranlagung die Steuer des übrigen Einkommens beeinflussen
würden. Dies nenne man den besonderen Progressionsvorbehalt. Folgende
Bezüge würden unter die Bestimmung des besonderen
Progressionsvorbehaltes fallen:
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie die
Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete, bestimmte Bezüge
nach dem Heeresgebührengesetz, bestimmte Bezüge nach dem
Zivildienstgesetz.
Beziehe jemand in einem
Kalenderjahr sowohl die genannten steuerfreien Einkommensersätze, als auch
andere steuerpflichtige Einkünfte (zum Beispiel Gehalt, Pension), so seien
diese Einkünfte zur Errechnung einer vollen Steuerprogression in der Weise
fiktiv hochzurechnen, als ob sie auch während des Bezuges der
Einkommensersätze (weiter) bezogen worden wären. Von diesem fiktiven
Gesamteinkommen werde dann der Durchschnittssteuersatz ermittelt. Mit diesem
Durchschnittssteuersatz werde das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen -
also das Gehalt, die Pension oder andere steuerpflichtige laufende
Einkünfte - versteuert. Die Steuer dürfe nicht höher sein als
jene, die sich ergeben würde, wenn das Einkommen und die
Einkommensersätze gemeinsam versteuert würden.
Fehler 1:
Die gewerblichen Einkünfte
dürften in eine Formel obigen Typs nicht einbezogen werden, denn:
|
1.
|
Gewerbliche Einkünfte
seien keine laufenden Einkünfte, sie würden auch nicht (weiter)
bezogen werden. Sie seien vielmehr entweder auftragsbezogen (Projektarbeit,
Kundenverkehr) oder würden durch stille Beteiligungen entstehen. In jedem
Fall würden sie tatsächlich anfallen und würden in der
Einkommensteuererklärung in voller Höhe aufscheinen.
|
2.
|
Der Arbeitslosengeldbezug sei
eine Ersatzleistung für das unselbständige Gehalt und nicht für
gewerbliche Einkünfte. Vielmehr werde die Ersatzleistung verringert, wenn
gewerbliche Einkünfte (über die Geringfügigkeitsgrenze) vorliegen
würden.
|
3.
|
Zur Erzielung gewerblicher
Einkünfte müsse der Gewerbeschein aktiv sein - auch das wäre bei
ihr nicht der Fall!
|
4.
|
Gewerbliche Einkünfte
würden auch in obigem Text nicht erwähnt.
|
5.
|
Obige Formel nehme an, dass
das, was im gesamten Jahr an gewerblichen Einkünften erzielt werde,
während der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs aliquot weiterbezogen werde
(kursiver Faktor, siehe unten) - von wem??
(Gehalt + gewerbliches
Einkommen) x 365 : (365 - Tage des Arbeitslosengeldbezugs) = Gehalt x 365 : (365
- Tage des Arbeitslosengeldbezuges) + gewerbliches Einkommen x 365 : (365 - Tage
des Arbeitslosengeldbezugs)!
Fehler 2:
Die laufenden Einkünfte
würden nicht in voller Höhe ersetzt werden, sodass durch die
Hochrechnung der laufenden Einkünfte nicht erhaltene fiktive Beträge
und damit indirekt die Ersatzleistung versteuert werden würde.
Denn:
365 - Tage des
Arbeitslosengeldbezugs = Tage, in denen ersetzte Einkünfte vorliegen
Division durch (365 - Tage des
Arbeitslosengeldbezugs) berechne, wie viel eines Betrages täglich in der
Zeit, in der kein Arbeitslosengeld bezogen worden sei, pro Tag verdient worden
sei.
Anschließende
Multiplikation mit 365 ergebe jenen Betrag, der sich ergeben hätte, wenn
statt des Arbeitslosengeldbezugs der volle Betrag verdient worden
wäre.
Der Arbeitslosengeldbezug
betrage allerdings nur 60 % der unselbständigen Einkünfte
inklusive Sonderzahlungen. Durch
Gehalt x 365 (365 - Tage des
Arbeitslosengeldbezugs)
werde angenommen, man
hätte jene 40 %, um die die Ersatzleistung geringer sei als das Gehalt,
auch eingenommen - woher?
Fehler 3:
In obiger Formel werde das
Gehalt vor Abzug der Werbungskosten verwendet. Dadurch würden die
Werbungskosten bei der Bestimmung der Steuerprogression nicht
berücksichtigt werden, das heißt der Steuersatz werde so bestimmt,
als wären Werbungskosten Ersatzleistungen und "steuerprogressiv". Auch dies
sei eine Ungleichbehandlung gegenüber allen nicht
Arbeitslosen.
Korrigierte
Vorgangsweise:
Sinn des
Progressionsvorbehaltes sei, die Ersatzleistung im Hinblick auf die
Steuerprogression wirken zu lassen, ohne sie tatsächlich zu versteuern.
Daher dürfe der Betrag, der den Steuersatz bestimme, nicht höher sein,
als die gesamten Einkünfte des Steuerpflichtigen (siehe auch obiges Zitat:
steuerfrei!).
Dies erreiche man dadurch, dass
man
|
1.
|
den Arbeitslosengeldbezug ohne
den darin enthaltenen Sonderzahlungsersatz bestimme (dies deswegen, weil
Sonderzahlungen nicht der Steuerprogression unterliegen würden!).
|
2.
|
den Steuersatz bestimme, der
sich bei der Versteuerung sämtlicher Einkünfte (also inklusive den im
Schritt 1 um den Sonderzahlungsersatz bereinigten Arbeitslosengeldbezug)
ergebe, und
|
3.
|
diesen Steuersatz auf die
Einkünfte ohne Arbeitslosengeldbezug anwende.
Zur Veranschaulichung siehe die
folgenden Beispiele:
Beispiel 1 mit gewerblichen
Einkünften:
Das Gehalt sei
180.000,00 S; die gewerblichen Einkünfte seien 20.000,00 S; es
würden weder Sonderausgaben, noch außergewöhnliche Belastungen
oder sonstige Einkünfte vorliegen; es seien drei Monate (92 Tage lang)
Arbeitslosenentschädigungen bezogen worden, insgesamt
36.800,00 S.
Dann ergebe die Formel
1:
|
"Rechnerisches Einkommen"
=
|
(180.000,00+20.000,00)*365/273=
|
267.399,00 S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge von 267.399,00 S betrage:
|
(5.000,00+22.000,00+0,32*117.399,00)=
|
64.568,00 S
|
Abzug der
Absetzbeträge:
|
(500.000,00-267.399,00)*8.840,00/300.000,00=
|
6.854,00 S
|
|
64.568,00-(6.854,00+4.000,00+1.500,00)=
|
52.214,00 S
|
Berechnung des
Steuersatzes:
|
52.214,00/267.399,00=
|
0,1953
|
Berechnung der Steuer
|
180.000,00+20.000,00-1.800,00=
|
198.200,00 S
|
|
198.200,00*19,53/100=
|
38.702,00 S
Berechnung auf Grund der
korrigierten Vorgangsweise 1:
|
Arbeitslosengeldbezug ohne
Sonderzahlungsanteil
|
36.800,00*6/7=
|
31.542,00 S
|
Gesamteinkünfte (ohne
Sonderzahlungsanteil des Arbeitslosengeldbezuges)
|
180.000,00+20.000,00+31.542,00-1.800,00=
|
229.742,00 S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge von 228.867,00 S betrage:
|
(5.000,00+22.000,00+0,32*79.742,00=)
|
52.517,00S
|
Abzug der
Absetzbeträge
|
(500.000,00-229.742,00)*8.840,00/300.000,00=
|
7.963,00 S
|
|
52.517,00-(7.963,00+4.000,00+1.500,00)=
|
39.054,00 S
|
Berechnung des
Steuersatzes
|
39.054,00/229.742,00=
|
0,16999
|
Berechung der Steuer
|
198.200,00*16,999/100=
|
33.692,00 S
Gegenüberstellung:
Wie man sehe, sei das im ersten
Schritt bestimmte fiktive Einkommen (267.399,00 S) wesentlich höher
als die gesamten Einkünfte (180.000,00 S - 1.800,00 S +
20.000,00 S + 36.800,00 S = 235.000,00 S). Daraus folge
selbstverständlich, dass der daraus berechnete Steuersatz (19,53 %
gegenüber 16,999 %) wesentlich höher ausfalle, nämlich um
sage und schreibe 2,53 %. Die Differenz in der zu entrichtenden Steuer
betrage 38.702,00 S - 33.692,00 S = 5.010,00 S. Dies sei eine
versteckte Besteuerung der Ersatzleistung. (Bei einem Steuersatz von 32 %
entspreche dies einem nicht vorhandenen, aber versteuerten Einkommen in der
Höhe von cirka 16.000,00 S).
Addiere man das gewerbliche
Einkommen zum im Beispiel 2 (ohne gewerbliche Einkünfte) berechneten
fiktiven Einkommen (235.484,00 S), so ergebe sich 255.484,00 S. Die
Differenz zum im ersten Schritt berechneten fiktiven Einkommen
(267.399,00 S) in der Höhe von 11.915,00 S sei jenes fiktive
gewerbliche Einkommen (cirka 60 % des gewerblichen Einkommens), für
das auf Grund eines Arbeitslosengeldbezugs Steuer bezahlt werden müsse.
Rechne man die darauf entfallende Steuer (19,53 % von 11.915,00 S
seien 2.327,00 S) zur auf das gewerbliche Einkommen entfallenden Steuer
(19,53 % von 20.000,00 S seien 3.906,00 S) hinzu, so komme man
für das gewerbliche Einkommen auf einen Steuersatz von
(6.233,00 S/20.000,00 S = 31,17 % statt 16,999 %!). Dies sei
fast das Doppelte.
Beispiel 2 ohne gewerbliche
Einkünfte:
Berechnung ohne gewerbliche
Einkünfte:
|
"Rechnerisches Einkommen"
=
|
180.000,00*365/273=
|
235.484,00 S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge von 235.484,00 S betrage:
|
(5.000,00+22.000,00+0,32*85.484,00)=
|
54.355,00 S
|
Abzug der
Absetzbeträge:
|
(500.000,00-235.484,00)*8.840,00/300.000,00=
|
7.794,00 S
|
|
54.355,00-(7.794,00+4.000,00+1.500,00)=
|
41.061,00 S
|
Berechnung des
Steuersatzes:
|
41.061,00/235.484,00=
|
0,1744
|
Berechnung der Steuer
|
180.000,00-1.800,00=
|
178.200,00 S
|
|
178.200,00*17,44/100=
|
31.078,00 S
Berechnung auf Grund der
korrigierten Vorgangsweise 1:
|
Arbeitslosengeldbezug ohne
Sonderzahlungsanteil
|
36.800,00*6/7=
|
31.542,00 S
|
Gesamteinkünfte (ohne
Sonderzahlungsanteil des Arbeitslosengeldbezuges)
|
180.000,00+31.542,00-1.800,00=
|
209.742,00 S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge von 208.867,00 S betrage:
|
(5.000,00+22.000,00+0,32*50.742,00=)
|
46.117,00 S
|
Abzug der
Absetzbeträge
|
(500.000,00-209.742,00)*8.840,00/300.000,00=
|
8.553,00 S
|
|
46.117,00-(8.553,00+4.000,00+1.500,00)=
|
32.064,00 S
|
Berechnung des
Steuersatzes
|
32.064,00/209.742,00=
|
0,1529
|
Berechung der Steuer
|
178.200,00*15,29/100=
|
27.246,80 S
Gegenüberstellung:
Wie man sehe, sei das im ersten
Schritt bestimmte fiktive Einkommen (235.484,00 S) wesentlich höher
als die gesamten Einkünfte (180.000,00 S - 1.800,00 S +
36.800,00 S = 215.000,00 S). Daraus folge selbstverständlich,
dass der daraus berechnete Steuersatz (17,44 % gegenüber 15,29 %)
wesentlich höher (2,15 %) ausfalle. Die Differenz in der zu
entrichtenden Steuer betrage 31.087,00 S - 27.247,00 S =
3.840,00 S. Dies sei eine versteckte Besteuerung der Ersatzleistung in der
Höhe von stolzen (3.840,00 S : 31.542,00 S =) 12 %. (Bei
einem Steuersatz von 32 % würden 3.840,00 S einem Einkommen von
12.000,00 S entsprechen).
Beispiel 3: Progressionsvorbehalt:
|
Gesamteinkünfte (ohne
Arbeitslosengeldbezug)
|
180.000,00+20.000,00-1.800,00=
|
198.200,00 S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge von 198.200,00 S betrage:
|
(5.000,00+22.000,00+0,32*48.200,00=)
|
42.424,00 S
|
Abzug der
Absetzbeträge
|
42.424,00-(8.840,00+4.000,00+1.500,00)=
|
28.084,00 S
|
Berechnung des
Steuersatzes
|
28.084,00/198.200,00=
|
0,1417
Die Gegenüberstellung zu
Beispiel 1 (korrekte Vorgehensweise) zeige, dass auf Grund des
Progressionsvorbehaltes zusätzlich zu entrichtende Steuer in der Höhe
von (33.693,00 S - 28.084,00 S =) 5.009,00 S anfalle. Dies
entspreche (5.009,00 S : 36.800,00 S =) 13,61 %. Der
Arbeitslosengeldbezug werde durch den Progressionsvorbehalt um 13,61 %
gekürzt, wobei der entsprechende Geldbetrag an das Finanzamt abgeführt
werden müsse. An das Finanzamt abgeführte Beträge seien per
definitionem eine Steuer. Das hieße, der Arbeitslosengeldbezug werde
selbst bei korrekter Berechnung des Progressionsvorbehaltes in diesem Beispiel
mit 13,61 % besteuert.
Wichtig sei jedoch, dass die
Höhe des Steuersatzes davon abhänge, wie die Monate der
Arbeitslosigkeit fallen würden und dass das Minimum dieses Steuersatzes
0 % betrage.
In einem Aktenvermerk vom
24. Oktober 2002 wurde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
festgehalten, dass die Bw. die Berufung eventuell wieder einschränken
wolle. Sie würde noch schriftlich dazu Stellung nehmen.
Mit Schreiben vom
10. November 2002 wurde Folgendes eingereicht:
1. Pendlerpauschale
Hinsichtlich des
Pendlerpauschales würde auf das Schreiben vom 5. Oktober 2002 und die
dortige Beilage 1 verwiesen werden.
2. Matratze
Hinsichtlich der Matratze
würde auf das Schreiben vom 5. Oktober 2002 und die dortige
Beilage 2 verwiesen werden.
3. Telefonkosten
Hinsichtlich der Telefonkosten
sei sie mit der Ausweisung eines 20 %-igen Privatanteils für 1999
einverstanden. Da die Steigerungen in den Telefonkosten auf ihre und die Arbeit
ihres Gatten im Netz zurückzuführen seien, werde der von ihr für
die Folgejahre beantragte Privatanteil diese (beruflich bedingte) Steigerung
nicht enthalten.
4. Heizkosten
Im Hinblick auf die Heizkosten
sei sie mit einem beruflichen Anteil in der Höhe von 54 % für
1999 einverstanden. Diese 54 % seien im Schreiben vom 5. Oktober 2002,
Beilage 3, hergeleitet, in dem von der im Erdgeschoss privat beheizten
Fläche die im Jahr 1999 durch den Kachelofen beheizte Fläche abgezogen
worden sei.
Lege man die bestätigten
71 m² erzielbare Heizleistung durch den Kachelofen zu Grunde, so
ergebe sich bei einer Beschickung zu 2/3:
privatKm = 71 x 2/3 = 47,33
m²
gesamtQm = 96,75 + 24,42 +
86,25 = 207,42 m²
beruflQm = 86,25 m²
so ergebe sich für die
mittels Öl erzielte Heizleistung:
gesamtÖm = 207,42 - 47,33
= 160,09 m².
Damit ergebe sich für den
prozentuellen beruflichen, durch Kachelofenheizung korrigierten Anteil:
beruflAnteil = 86,25/160,09 =
0,54
und für den beruflichen
Anteil an den Gesamtölkosten
beruflÖK =
GesamtÖlKosten*0,54.
Dieser berufliche Anteil werde
nun von den Ölkosten beantragt:
|
|
Betrag
|
USt
|
Berufl.Anteil (Betrag)
|
Berufl.Anteil (USt)
|
Ölkosten laut ESt
1999
|
13.851,30 S
|
2.770,30 S
|
7.479,70S
|
1.495,90 S
Sollte diesem Vorschlag
zugestimmt werden, so würde die Bw. auf alle übrigen im Schreiben vom
5. Oktober 2002 beantragten Punkte verzichten.
Am 25. Februar 2003 wurde
der bisherige Verfahrensverlauf samt sämtlichen Schreiben der Bw. an die
Abgabenbehörde I. Instanz zur Stellungnahme übersandt.
Mit Schreiben vom
15. April 2003 wurde durch die Abgabenbehörde I. Instanz folgende
Stellungnahme eingebracht:
1.:
Pendlerpauschale:
Sailer: S. 193 ff
- sowohl mit dem Verkehrsabsetzbetrag, als auch mit dem
Pendlerpauschale seien sämtliche - somit auch mehrfach täglich
anfallende - Aufwendungen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
abgegolten.
- kleines Pendlerpauschale: stehe zu, wenn die Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km betrage und die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar
sei.
ab 20 km: jährlich 5.280,00 S
ab 40 km:
jährlich 10.560,00 S.
- großes Pendlerpauschale: stehe zu, wenn die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder
nicht zumutbar sei.
ab 2 km: jährlich 2.880,00 S
ab 20
km: jährlich 11.520,00 S
ab 40 km: jährlich
20.160,00 S
- Überwiegend: Wenn ein Arbeitnehmer an mehr als der
Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum ein öffentliches
Verkehrsmittel benutzen könne, dann stehe ihm nicht das große
Pendlerpauschale, sondern ab einer Entfernung von 20 km nur das kleine
Pendlerpauschale zu (LStR 1999 Rz 250).
- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel:
tatsächliche
Unmöglichkeit
Gehbehinderung
lange Anfahrtszeit: Bei
Überschreitung von Wegzeiten:
unter 20 km: 1,5 Stunden;
ab 20
km: 2 Stunden
ab 40 km: 2,5 Stunden
Die
Wegzeit umfasse die Zeit vom Verlassen der
Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur
Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit, Wartezeit
usw.
Gleitende Arbeitszeit:
Die Wegstrecke berechne sich nach der optimal möglichen Anpassung an
Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des
Verkehrsmittels.
Wegzeit:
|
Abfahrt T.:
|
07.19
|
07.28
|
L., Bushalte-stelle
|
13.01
|
14.06
|
15.13
|
Ankunft L. Bushalte-stelle
|
08.07
|
08.14
|
T.
|
13.41
|
14.51
|
16.06
|
Fahrzeit
|
48 min
|
46 min
|
|
40 min
|
45 min
|
53 min
Fußweg (?) F. - T.: 2 km: 30 min
Fußweg (?) L., Bushaltestelle - Universität: 2
km (?): 30 min
Fahrzeit: T. - L., Bushaltestelle: 30 km: max. 53
min
max. Summe 1'53 Std.
zumutbar: 2 Stunden!!!!!!!
Laut Verordnung des BM Wissenschaft und Forschung über
die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl II Nr.605/1993 (gültig ab 1.9.1993), sei die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort L. nach T. zeitlich noch zumutbar. (siehe
Sailer: § 34, Seite 530)
Stellungnahme
zu Pendlerpauschale
Verböserung: statt großem Pendlerpauschale
(11.250,00 S) kleines Pendlerpauschale: 5.280,00 S rückwirkend
auch für Vorjahre.
Laut LStR stehe einem Arbeitnehmer, wenn er an mehr als der
Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum ein öffentliches
Verkehrsmittel benutzen könne, nicht das große Pendlerpauschale,
sondern ab einer Entfernung von 20 km nur das kleine Pendlerpauschale zu (LStR
1999 Rz 250).
2.:Matratze:
§ 20: Nichtabzugsfähige Aufwendungen und
Ausgaben:
(1) Bei den einzelnen Einkünften dürften nicht
abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge
2.
a. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung
b. "Luxusgüter"
c. Reisekosten
d. Arbeitszimmer
e. Familienheimfahrten
3. Repräsentationsaufwendungen
4. Freiwillige Zuwendungen
5. strafbare Geld- und Sachzuwendungen,
6. Personensteuern
§ 34 Außergewöhnliche Belastung
LStR 1999 Rz 815: Der Abzug außergewöhnlicher
Belastungen setze voraus:
- Unbeschränkte Steuerpflicht
- eine Belastung des Einkommens.
LStR 1999 Rz 816: Die Belastung
- dürfe nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Sonderausgaben darstellen
- müsse außergewöhnlich sein (LStR 1999 Rz
827)
- müsse zwangsläufig erwachsen (LStR 1999 Rz
828)
- müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (LStR 1999 Rz 833)
- dürfe nicht unter ein Abzugsverbot fallen (LStR 1999
Rz 837)
Alle Voraussetzungen müssten zugleich gegeben sein.
Liege zum Beispiel das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor,
erübrige sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit (siehe
auch LStR 1999 Rz 818).
LStR 1999 Rz 827:
Aufwendungen seien nur insoweit
außergewöhnlich, als sie höher seien als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und gleicher
Vermögensverhältnisse erwachsen würden. Es dürfe sich um
keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche"
Belastung handeln (z.B. VwGH 3.11.92, 92/14/0135).
Aufwendungen, die bei niedrigen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen das Merkmal der Außergewöhnlichkeit
aufweisen würden, könnten bei gehobenen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen durch im Bereich der normalen
Lebensführung gelegen sein (VwGH 19.9.89, 86/14/0192).
LStR 1999 Rz 828:
Eine Belastung erwachse
zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne.
Das hieße nur für jene Leistungen, zu denen sich
der Steuerpflichtige im Vergleich verpflichtet habe, bzw. zu denen er in einem
Zivilprozess auch gegen seinen Willen verpflichtet worden wäre (VwGH
4.11.1975, 1534/74).
LStR 1999 Rz 833:
Eine wesentliche
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liege
insoweit vor, als die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden
Selbstbehalt überschreite.
LStR 1999 Rz 836:
Ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes könnten nur die in § 34 Abs. 6 angeführten
Aufwendungen abgezogen werden.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988: Folgende Aufwendungen
könnten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
- Beseitigung von Katastrophenschäden
- auswärtige Berufsausbildung
- Mehraufwendungen bei Bezug von erhöhter
Familienbeihilfe
- Aufwendungen im Sinne des § 35 (Behinderte)
- Aufwendungen aus dem Titel der Behinderung bei Anspruch
auf Alleinverdienerabsetzbetrag oder Kinderabsetzbetrag
VwGH 23.1.70, 1782/68: Keine außergewöhnliche
Belastung seien die Kosten für die Anschaffung von
Einrichtungsgegenständen.
LStR 1999 Rz 902: Krankheitskosten:
- Aufwendungen, die durch eine Krankheit des
Steuerpflichtigen verursacht würden, seien außergewöhnlich. Sie
würden aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen.
- Unter Krankheit sei ein gesundheitliche
Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung
erfordere.
Abzugsfähig seien:
- Arzt- und Krankenhaushonorare
- Aufwendungen für Medikamente
- Aufwendungen für Heilbehelfe
- Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins
Spital
LStR 1999 Rz 908:
Mehraufwendungen für die
behindertengerechte Gestaltung eines Eigenheimes würden
außergewöhnliche Belastungen darstellen, soweit es sich dabei um
verlorenen Aufwand handle (zum Beispiel Einbau einer Behindertentoilette,
rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung; VwGH 22.10.96,
92/14/0172).
Kosten für die Adaptierung einer Wohnung auf Grund
einer ärztlich bestätigten Hausstaubmilbenallergie seien als Kosten
der Wohnlichmachung zu qualifizieren und würden daher grundsätzlich
keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine
außergewöhnliche Belastung liege nur dann vor, wenn Ausgaben
getätigt würden, die einen endgültigen Wertverzehr darstellten
(LStP 1994).
Stellungnahme
zu Matratze:
Unter Krankheit sei eine gesundheitliche
Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung
erfordere. Der Ankauf einer Matratze sei sicherlich nicht als
außergewöhnlich zu verstehen, denn laut VwGH 3.11.92, 92/14/0135,
dürfe es sich um keine im täglichen Leben übliche Erscheinung
bzw. "gewöhnliche" Belastung handeln. Eine außergewöhnliche
Belastung liege nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden würden,
die einen endgültigen Wertverzehr darstellten (LStP 1994).
3.:Privatanteil
Telefon
- Der Privatanteil von 20 % erscheine sehr niedrig, da der
Gewerbebetrieb im Jahr 1999 nur in wenigen Monaten ausgeübt worden sei
(laut Wirtschaftskammer).
1. bis 31. Jänner 1999;
ab 1. Februar 1999 bis 31. Juli 1999 ruhend
gemeldet;
1. August bis 29. September 1999;
ab 30. September 1999 ruhend gemeldet;
?;
1. März 2000 bis 28. Februar 2001 ruhend
gemeldet;
1. März 2001 bis 30.Juni 2001;
1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 ruhend
gemeldet;
1. Juli 2002 bis 30. Juli 2002;
31. Juli 2002 bis ?.
Im Jahr 1999 daher nur 3 Monate gewerblich
tätig.
- Es seien als Telefonkosten angegeben
worden:(Netto)
1996: 8.462,70 S; zuzüglich ISDN:
10.181,80 S
1997: 4.198,30 S; zuzüglich ISDN:
4.110,80 S
1998: 944,28 S; zuzüglich ISDN:
2.605,20 S
1999: 728,25 S; zuzüglich ISDN:
3.064,70 S
Bei der von der Bw. durchgeführten Berechnung ergebe
sich insoweit ein Fehler, als von der Steuerpflichtigen nur die "variablen
Telefonkosten" in privat und betrieblich geteilt worden seien. Da aber ein
Telefonanschluss auch bei ausschließlich privater Nutzung in einen fixen
und einen variablen Anteil aufgeteilt werden könne, sei auch der "fixe
Telefonkostenanteil" in einen privaten und einen betrieblichen Teil zu
trennen.
Stellungnahme
zu Telefonkosten:
Laut Erklärung sei beim analogen Anschluss bisher 40 %
als privat und beim ISDN -Anschluss ein Anteil von 50 % als privat angesehen
worden. Infolge der - nicht nachvollziehbaren - Berechnung in der
Vorhaltsbeantwortung werde ein Privatanteil von 30 bis 40 %
(Gesamttelefonkosten 1999: 3.793,00 S davon 30 % = 1.138,00 S bzw. 40
% = 1517,00 S) als angemessen angesehen. Auch werde auf die kurze Dauer der
gewerblichen Tätigkeit hingewiesen.
4.:Privatanteil Heizkosten
Nutzung der Räume:
betrieblich: 41 %: 86,52 m2=41,08 %
privat: 59 %:124,09 m2=58,92 %
gesamt: 210,61 m2
- Kostenteilung laut Bw.:
75 % Kachelofen
25 % Heizung
Wohnräume Erdgeschoss: 21 Grad
Gästezimmer, Bad: 18 Grad
Arbeitszimmer 2. Stock: 25 Grad
Kosten gesamt: brutto: 16.621,46 S: netto:
13.851,30 S Vorsteuer: 2.770,16 S
Wohnung Bw. (laut eigenen Angaben):
|
Parterre
|
unbeheizt
|
temperiert
|
geheizt
|
1. Stock
|
unbeheizt
|
temperiert
|
geheizt
|
8,41 m2
|
|
|
WiR
|
2,52 m2
|
Arbeitsr.
|
|
|
10,83
|
|
|
Bad
|
4,20
|
|
WC
|
|
13,73
|
Schlafz.
|
|
|
22,79
|
|
|
Azi Nord
|
1,28
|
WC
|
|
|
3,51
|
Flur
|
|
|
8,05
|
|
Windf. W.
|
|
18,20
|
|
Gäste
|
|
7,40
|
Stiegenh.
|
|
|
12,42
|
|
|
Serverr.
|
13,99
|
|
|
Diele
|
51,30
|
|
|
Azi Süd
|
9,32
|
|
Windf. O.
|
|
?11,0?
|
Stiegenh.
|
|
|
2,37
|
Arbeitsz.
|
|
|
|
|
|
|
21,63
|
|
|
Küche
|
|
|
|
|
24,52
|
|
|
Wohnzi.
|
|
|
|
|
Summe
|
|
|
|
Summe
|
|
|
|
121,53
|
|
|
|
114,94
|
|
|
Zimmerhöhe: 2,55: durch Kachelofen beheizte m3:
181,0
beheizter Raum (Zimmerhöhe: beheizte m3): 70,98
m2
Die Zimmerhöhe im 1. Stock betrage laut Angaben:
2,65
(siehe dazu auch beiliegende Excel Tabellen)
Stellungnahme
zu Heizkosten
Wie oben dargestellt (siehe auch Beilage Excel-Tabellen)
werde von der gesamten Fläche des Hauses ein Anteil von 40,43 % betrieblich
und daher ein Anteil von 59,57 % privat genutzt.
Das Stiegenhaus im 1. Stock sei dabei nicht
berücksichtigt worden, da es in den vorgelegten Unterlagen nicht erfasst
worden sei (eventuell 11 m2 groß). Eine Aufteilung von 40 % betrieblich zu
60 % privat erscheine daher als richtig.
Bei den Verhältnissen zwischen beheiztem, temperiertem
und unbeheiztem Raum sei der Anteil zwischen privat und betrieblich bei
beheizt: 0,92, das hieße, es bestünden in den
Größenverhältnissen kaum
Differenzen
temperiert: 8,47, das hieße, es würden cirka 8
mal so viel private Flächen temperiert als betriebliche;
ungeheizt: 5,30, das hieße, es würden
cirka 5 mal so viel private Flächen ungeheizt angegeben als
betriebliche.
(Ob alle Flächen wirklich ungeheizt blieben, sei
ungewiss: Schlafzimmer?, Arbeitszimmer im Parterre?, Arbeitsraum im 1. Stock?
Stiegenhaus Parterre und 1. Stock?, WC Parterre und Flur 1. Stock?). Bei der
Berechnung seien die Angaben laut Berufung übernommen und obige Ergebnisse
erzielt worden.
Auch werde laut eigenen Angaben das Arbeitszimmer Süd
(51,30 m2) ausschließlich vom Gatten der Bw. benutzt (keine Geltendmachung
von Ausgaben - siehe Beilage zur Berufung).
Auch erscheine die Angabe, dass in den Privaträumen
eine Temperatur von 20 - 21 Grad, in den Arbeitsräumen 25 Grad herrsche als
nicht den Erfahrungswerten entsprechend. Eine Temperatur im Bad zum Beispiel,
wie in der Berufung angeführt, nur mit 18 Grad erscheine "ungemütlich"
kalt, im Arbeitsraum 25 Grad im Gegensatz dazu als "einschläfernd"
warm.
Von der Bw. werde die Wohnraumtemperatur mit 18 Grad
angegeben und damit versucht, den Gegensatz zwischen den warmen,
"überheizten" Arbeitszimmern und den "kühlen" Wohnräumen noch
deutlicher hervorzuheben. Dies scheine jedoch auf Grund allgemeiner Erfahrung
nicht den Tatsachen zu entsprechen.
Wenn außerdem versucht werde, eine Verknüpfung
zwischen den mit Kachelofen bzw. Fußbodenheizung erwärmten
Wohnräumen und den mit Zentralheizung gewärmten Arbeitsräumen
herzustellen, so könne dazu gesagt werden, dass laut allgemein bekannten
Energiesparmassnahmen eine Erwärmung auf 25 Grad als viel zu hoch angesehen
werde und man im Gegenteil optimal mit 20 bis 21 Grad rechne. Also würden
sich die in der Berufung angeführten Berechnungen ins Gegenteil verkehren
und auf die - allgemein gebräuchliche - Teilung nach der betrieblich bzw.
privat genutzten Fläche reduzieren.
Im Hinblick auf die nicht genau zuordenbaren Flächen
würde auch eine 50:50 Teilung noch als angemessen erscheinen (siehe
BVE).
Eine Aufteilung und eine - wie in der Berufung dargestellte
- getrennte Berechnung von "Heizung, Kachelofen und sogar einzelnen Zimmern"
werde als nicht zielführend erachtet und sei auch nicht üblich.
Auch werde auf die Darstellung in der Begründung zur
BVE verwiesen.
Beigelegt wurden folgende Tabellen:
|
Jahr
|
Bezeich-nung
|
Anteil
|
Brutto
|
Netto
|
USt
|
Anteilig Btto.
|
Ntto.
|
USt
|
1999
|
(laut Berufung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
gew. Einkünfte
|
1.870,00 S
|
|
|
|
|
|
|
|
NSA
|
179.271,00 S
|
|
|
|
|
|
|
|
V + V
|
36.196,00 S
|
|
|
|
|
|
|
|
Berichti-gung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Investi-tion
|
nur AZI Süd für Gatten der Bw.
|
|
|
|
|
|
|
Heizöl, Rauch-fang-kehrer
|
75%
|
16.621,46 S
|
13.851,30 S
|
2.770,16 S
|
12.466,10 S
|
10.388,48 S
|
2.077,62 S
|
|
Strom
|
35%
|
8.814,72 S
|
7.345,50 S
|
1.469,22 S
|
3.085,15 S
|
2.570,93 S
|
514,23 S
|
|
Anteils-berech-nung neu
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Telefon isg.
|
30%
|
860,30 S
|
716,90 S
|
143,40 S
|
258,09 S
|
215,07 S
|
43,02 S
|
|
ISDN
|
50%
|
7.904,43 S
|
6.587,10 S
|
1.317,33 S
|
3.952,22 S
|
3.293,55 S
|
658,67 S
|
Wohnung Bw., laut eigenen
Angaben
|
Parterre
|
unbeheizt
|
temperiert
|
geheizt
|
1.Stock
|
unbeheizt
|
temperiert
|
geheizt
|
8,41
|
|
|
WiR
|
2,52
|
Arbeits-raum
|
|
|
10,83
|
|
|
Bad
|
4,20
|
|
WC
|
|
13,73
|
Schlafz.
|
|
|
22,79
|
|
|
AZI Nord
|
1,28
|
WC
|
|
|
3,51
|
Flur
|
|
|
8,05
|
|
Windfang W.
|
|
18,20
|
|
Gäste
|
|
7,40
|
Stiegen-haus
|
|
|
12,42
|
|
|
Server-raum
|
13,99
|
|
|
Diele
|
51,30
|
|
|
AZI Süd
|
9,32
|
|
Windfang O.
|
|
114,94
|
|
|
|
2,37
|
Arbeitsz.
|
|
|
?
|
Stiegen-haus
|
|
|
21,63
|
|
|
Küche
|
|
|
|
|
24,52
|
|
|
Wohnzi.
|
|
|
|
|
121,53
|
|
|
|
|
|
|
|
Zimmerhöhe: 2,55 m
|
Zimmerhöhe: 2,65 m
|
beheizter Raum: 181,0 m³
|
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ergibt Fläche: 70,98
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Gesamt-fläche
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121,53
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114,94
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236,47
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davon betriebl.
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2,52
|
eventuell:
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Verhältnis
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40,427961
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22,79
|
2,37
|
privat
|
60%
|
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12,42
|
4,20
|
betriebl.
|
40%
|
|
|
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51,30
|
89,03
|
|
|
|
|
|
89,03
|
95,60
|
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AZI Süd laut Einnahmen/Ausgaben/Rechnung für den
Gatten der Bw..
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betriebl. beheizt laut eigenen Angaben
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unbeheizt
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temperiert
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Summe
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AZI-Nord
|
22,79
|
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AZI Part.
|
2,37
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WC 1.Stk.
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4,20
|
86,51
|
Server-raum
|
12,42
|
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AR 1.Stk.
|
2,52
|
|
|
|
4,89
|
AZI-Süd
|
51,30
|
|
|
4,89
|
|
|
|
4,20
|
|
86,51
|
|
|
|
|
|
|
95,60
|
privat beheizt laut eigenen Angaben
|
|
unbeheizt
|
|
|
temperiert
|
|
Summe
|
WiR
|
8,41
|
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Schlafz.
|
13,73
|
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Windf.W.
|
8,05
|
79,38
|
Bad
|
10,83
|
|
WC
|
1,28
|
|
Windf.O.
|
9,32
|
25,92
|
Diele
|
13,99
|
|
Stiegenh.
|
7,40
|
|
Gäste
|
18,20
|
35,50
|
Küche
|
21,63
|
|
Flur
|
3,51
|
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|
Wohnz.
|
24,52
|
|
Stiegenh.
|
?
|
|
|
|
|
|
79,38
|
|
|
25,92
|
|
|
35,57
|
140,80
|
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|
|
|
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Verhältnis:
|
beheizt
|
unbeheizt
|
temperiert
|
betr./privat
|
0,92
|
5,30
|
8,47
|
Verhältnis laut
Berufung
|
betrieblich
|
75%
|
privat
|
25%
|
Verhältnis laut BVE: 50%
Diese Stellungnahme wurde am
23. April 2003 der Bw. zur Gegenäußerung
übermittelt.
Des Weiteren wurde sie
aufgefordert, auf Grund der Vielzahl der von ihr eingebrachten Schriftsätze
und divergierenden Berufungsbegehren, die von ihr beantragten Änderungen im
Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 21. November 2000 und den
Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 21. September 2000 zusammenfassend
anzuführen.
Mit Schreiben vom 12. Mai
2003 wurde wie folgt geantwortet:
Es werde die Begründung
für die vier angesprochenen Punkte übersandt. Es werde darauf
hingewiesen, dass die Ausführungen teils auf unrichtigen Annahmen beruhen
und teils die tatsächlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigen
würden. Eine kurze Zusammenfassung:
1. Pendlerpauschale:
Die Bw. würde das
große Pendlerpauschale beantragen, da die Benutzung von Öffis
einerseits auf Grund ihrer Dienstpflichten nicht möglich wäre und
andererseits unzumutbar wäre, unter anderem weil die Dauer der Fahrten mit
Öffis mehr als dreimal so groß sei wie die Fahrt mit dem eigenen PKW
und die Strecke zur Uni cirka 31 km betrage.
2. Matratze:
Auf Grund des beigebrachten
amtsärztlichen Attests würde sie beantragen, beim Punkt
außergewöhnliche Belastung keinen Selbstbehalt abzuziehen.
Sie würde beantragen, den
gesamten Anschaffungspreis der Matratze (10.790,00 S) als
außergewöhnliche Belastung, also insgesamt 58.938,00 S an
außergewöhnlicher Belastung (ohne Selbstbehalt). Sollte diesem Antrag
nicht stattgegeben werden, so würde sie zumindest den verlorenen Aufwand
für den Matratzenersatz in der Höhe von 5.749,33 S, also
insgesamt 53.897,00 S an außergewöhnlicher Belastung (ohne
Selbstbehalt) beantragen.
3. Privatanteil Telefon:
Die Bw. und ihr Gatte seien
selbstverständlich auch mit der vorgeschlagenen, korrekteren Vorgangsweise,
nämlich dem Einbezug der fixen Kosten in die Berechnung und dem daraus
entstehenden Privatanteil von 11 % einverstanden. Zudem würde sie die
Berücksichtigung der vergessenen Telefonrechnung beantragen, die bei der
Berufungsbeantwortung angeführt worden sei. Wie in der Beilage berechnet
ergebe sich dadurch für die Bw. und ihren Gatten je ein Guthaben
gegenüber der ursprünglich eingereichten Einkommensteuererklärung
in Höhe von netto 345,35 S, MwSt 64,06 S.
4. Heizkosten:
Wie in der Beilage berechnet,
sei der von der Bw. und ihrem Gatten beantragte 70 %ige berufliche Anteil
an den Ölheizkosten zu niedrig angesetzt, da für ein Haus dieser
Größe und Bauart cirka 5.100 l (statt der benötigten
2.000 l) Öl benötigt werden würden. Daher sei der von ihr
beantragte 75 %ige berufliche Anteil auf alle Fälle
gerechtfertigt.
Um die Berufung zügig zum
Abschluss zu bringen, würden sie sich mit dem ursprünglich
ausgewiesenen 50 %igen beruflichen Anteil für 1999 zufrieden geben.
Aus dem selben Grund würden sie für das Jahr 1999 auf die
Abschreibungen für den Altbestand (Tanks, Fenster, Türen, Stiege,
etc.) verzichten.
Im Hinblick auf die Aufrollung
der Vorjahre würde sie beantragen, die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bzw. das
Invaliditätspauschale zu berücksichtigen. Hinsichtlich des
Pendlerpauschales würden die in der Beilage angeführten Argumente
ebenso gelten.
1. Pendlerpauschale
Die Ausführungen zum Thema
Pendlerpauschale seien dadurch gekennzeichnet, dass sie ihre tatsächlichen
Dienstpflichten und Dienstzeiten nicht berücksichtigen würden. Sie
beantrage mit allem höflichem Nachdruck, darauf Bedacht zu nehmen, dass ein
Assistent per Gesetz Dienstpflichten zu erfüllen habe, die vom
Institutsvorstand zu definieren seien und von denen sich gewisse einzuhaltende
Dienstzeiten ableiten würden. Diese Anforderungen würden wie gesagt
vom Institutsvorstand und damit naturgemäß vom Fachbereich
abhängen.
Am Institut für Informatik
und Mikroprozessortechnik würden die Dienstpflichten eben umfassen:
-
das Abhalten von Lehrveranstaltungen - 1,5 Stunden
-
das Mitbetreuen von Diplomanden und damit auch die (wöchentliche)
Anwesenheit bei jedem Diplomandenseminar - mindestens 2 Stunden
-
das Abhalten von Sprechstunden (jeden Montag)
- die
Anwesenheit an jedem Montag, dem Besprechungstag und Vorlesungstag des
Institutsvorstandes (fallweise Betreuung von Lehrveranstaltungen des
Institutsvorstandes) - mindestens 6,5 Stunden
-
die Fortbildung, insbesondere der Besuch jeder von den Informatikinstituten
angebotenen (wöchentlichen) Vorträgen (am Donnerstag ab
16.00 Uhr) - 1,5 Stunden
-
die Mitarbeit bei Institutsprojekten (mindestens alle 14 Tage am Dienstag
vor dem Diplomandenseminar, also von 11.00 bis 13.00 Uhr) -
2 Stunden
-
mindestens eine 4-Tage-Woche - 1 Stunde.
Dies ergebe insgesamt 14,5 fix
eingeteilte Stunden, nämlich
Montag von 9.00 bis 15.30
Uhr
Dienstag von 11.00 bis 13.00
Uhr (mindestens alle 14 Tage)
Dienstag 13.30 bis 15.30
Uhr
Donnerstag 8.15 bis 9.45
Uhr
Donnerstag 16.00 bis 17.30
Uhr
Mittwoch mindestens eine Stunde
(unabhängig von der zeitlichen Lagerung).
Damit gebe es zwei Varianten,
die restlichen 5,5 Stunden aufzuteilen.
Variante 1 gehe davon aus, dass
am Dienstag keine Besprechung bezüglich des Institutsprojektes stattfinde,
an dem sie beteiligt sei. In diesem Fall würden die restlichen Stunden am
Donnerstag zwischen Lehrveranstaltung und Vortragsreihe angesetzt werden.
Variante 2 gehe davon aus, dass
am Dienstag besagte Besprechung stattfinde. Selbst wenn man die restlichen
Stunden am Donnerstag ansetze, würde dies eine "Mittagspause" ergeben, die
der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit entspreche, was eindeutig
unzumutbar sei (siehe Doralt). Die Heimfahrt zwischen 9.45 und 16.00 Uhr
sei jedoch nicht möglich.
Wie schon in den Berufungen
dargelegt, würde ihr das große Pendlerpauschale damit aus folgenden
Gründen zustehen (von denen jeder Einzelne zur Gewährung
ausreiche):
- Wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit:
Wie oben angeführt,
wäre mindestens die Hälfte der Zeit ein Auffüllen der Zeit
zwischen 9.45 und 16.00 Uhr mit Dienstzeit am Donnerstag nicht
möglich, die Heimfahrt (extrem lange Mittagspause) jedoch nicht
möglich.
- Wegen zu langer Fahrtzeit
(a):
Unter Zugrundelegung obiger
Dienstpflichten betrage die Fahrtzeit mindestens fünf von acht mal also
mehr als die Hälfte der Fahrten mehr als 2 Stunden.
- Wegen zu langer Fahrzeit
(b):
Gemäß den in Doralt,
Tz. 105 zitierten "Amtlichen Erläuterungen" gelte die Unzumutbarkeit
"insbesondere dann, wenn sie (Anmerkung: die Fahrtzeit mit Öffis) mehr als
dreimal so lange dauere wie mit dem eigenen Kfz" (im Bereich über
25 km). Da die Fahrt mit dem eigenen PKW cirka 25 bis 30 Minuten
dauere (Umfahrung P., Autobahn, Bundesstraße und Abkürzung über
die Schrebergartensiedlung zur Universität, ...) sei die Unzumutbarkeit in
jedem Fall gegeben. Selbst die von der Abgabenbehörde I. Instanz
angeführten Zeiten (mindestens 1 Stunde 40 Minuten) seien mehr
als dreimal so groß wie die Fahrzeit mit dem eigenen PKW.
Sie beantrage daher nach wie
vor das große Pendlerpauschale.
2. Außergewöhnliche
Belastung (Matratze, Selbstbehalt)
Wie am 21. August 2002
vereinbart worden sei, wurde ein amtsärztliches Attest beschafft, das die
Invalidität von 60 % bestätige.
Auf Grund dieses Attests
würde sie beantragen, beim Punkt außergewöhnliche Belastung
keinen Selbstbehalt abzuziehen.
Hinsichtlich der Matratze
würde sie noch mal darauf hinweisen, dass die bisherigen Matratzen noch
eine Restnutzungsdauer von acht Jahren gehabt hätten (Latexmatratzen
hätten eine garantierte Lebensdauer von 15 Jahren). Das hieße,
dass die Matratze noch nicht einmal die Hälfte ihrer Lebensdauer verwendet
worden sei. Insbesondere wäre die bisherige Matratze zu hart (!!) - nicht
zu weich oder ausgebuchtet/abgenutzt gewesen.
Auf Grund dieser
Restnutzungsdauer der bisherigen Matratze handle es sich daher auch nicht um
eine "Anschaffung", sondern um einen "Ersatz" einer Matratze.
Der Ersatz einer intakten
(harten) Matratze sei sicher "keine im täglichen Leben übliche
Erscheinung bzw. gewöhnliche Belastung"!!
Vielmehr sei nur der Austausch
der Matratze nach Ablauf der Lebensdauer die "im täglichen Leben
übliche Erscheinung bzw. gewöhnliche Belastung"!!
Infolge der Nervenquetschungen,
die durch die Benutzung der zu harten Matratze entstanden seien und
Lähmungserscheinungen zur Folge gehabt hätten (siehe Bestätigung
und Rechnungen des Orthopäden), hätte der normale Zeitpunkt einer
Neuanschaffung (das heißt die "im täglichen Leben übliche
Erscheinung bzw. gewöhnliche Belastung", nämlich weitere
8 Jahre!) nicht ohne gesundheitlichen Schaden abgewartet werden
können.
Die Aufwendung sei also
zwangsläufig erwachsen und hätte keinen Aufschub geduldet auf einen
"gewöhnlichen, im Leben üblichen" Zeitpunkt.
Lähmungserscheinungen
seien wohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine
Heilmaßnahme erfordern würden.
Weiters sei ihr Einkommen
sicher nicht so groß, dass sie sich das Wegwerfen teurer, brauchbarer
Gegenstände erlauben könne, insbesondere, da sie infolge der
Behinderung seither ohnehin schon nur mehr Teilzeit arbeiten könne.
Weiters stelle die
"Außerdienststellung" eines intakten Gebrauchsgegenstandes einen
endgültigen Wertverzehr dar, und zwar in der Höhe des auf die
Restnutzungsdauer bezogenen Preises des Ersatzes. Auch sei die intakte, ersetzte
Matratze als "verlorener Aufwand" anzusehen.
Aus diesem Grund sei
ursprünglich nicht der gesamte Preis der Matratze (10.780,00 S),
sondern der auf die Restnutzungsdauer (8 von 15 Jahren) der ausgetauschten,
intakten Matratze entfallende Preisanteil (in der Höhe von 10.780,00 S
x 8/15 = 5.749,33 S) beantragt worden.
Sie würde nochmals darauf
hinweisen, dass der Austausch einer intakten Matratze als Aufwendung für
einen Heilbehelf anzusehen sei und einer Schmerztherapie gleichzusetzen sei, was
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0876-L/02
- Stammnummer
- 7063
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF