RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0876-L/02

Arbeitszimmer, Schätzung Telefonkosten, Pendlerpauschale, außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Matratze

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0876-L/02vom 21.10.2003Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

ergebe sich bei einer Beschickung zu 2/3: privatKm = 71 x 2/3 = 47,33 m² gesamtQm = 96,75 + 24,42 + 86,25 = 207,42 m² beruflQm = 86,25 m² so ergebe sich für die mittels Öl erzielte Heizleistung: gesamtÖm = 207,42 - 47,33 = 160,09 m². Damit ergebe sich für den prozentuellen beruflichen, durch Kachelofenheizung korrigierten Anteil: beruflAnteil = 86,25/160,09 = 0,54 und für den beruflichen Anteil an den Gesamtölkosten beruflÖK = Gesamtölkosten x 0,54. Dieser Prozentsatz müsse nun auf die gesamten, durch die Ölheizung anfallenden Kosten und Abschreibungen angewendet werden: | | netto | USt | Kosten laut Est-Erklärung | 13.851,30 S | 2.770,26 S | Abschreibungen laut Beilage 3c) | 5.144,40 S | | Summe | 18.995,70 S | 2.770,26 S | Davon 27% (je für die Bw. und ihren Gatten) | 5.128,80 S | 748,00 S   Da der Bw. zugesichert worden sei, dass sie alle Absetzposten erhalten würde, die ihr zustünden, würde sie sich erlauben, zu ersuchen, die ihr anteilsmäßig zustehende Abschreibung für Abnutzung gemäß Beilage 3c zu berücksichtigen. Sie würde darauf hinweisen, dass ihr korrekterweise auch noch ein entsprechender Errichtungsanteil, das heißt ein Anteil an folgenden Kosten zustehe: | 29. Jänner 1993 Putz | 167.627,60 S | 14. Dezember 1988 Stiege in den 1. Stock | 38.500,00 S (zu mindestens 90 % beruflich genutzt) | 25. Jänner 1988 Dach (Spengler) | 123.993,90 S   Außenmauern, Heizungsinstallation für Arbeitszimmer Süd, Fensterbretter innen und außen, Fensterläden, Elektroinstallation im Altbestand, WC im ersten Stock (zu mindestens 90 % beruflich genutzt), Tank- und Heizraum im Keller (Kellerstiege), etc. Sie hätte nicht nur in den letzten Jahren auf die Geltendmachung dieser Posten verzichtet, sondern verzichte auch für das Jahr 1999 auf die Geltendmachung, da die Feststellung des prozentuellen beruflichen Anteils wieder zu Diskussionen Anlass gebe. Sie hoffe jedoch, dass die in Punkt B angeführten, heizkostenreduzierenden Faktoren berücksichtigt werden würden und ihr (und ihrem Gatten) folgende Absetzposten zugestanden werden würden: | | netto | USt | Kosten laut Est-Erklärung | 13.851,30 S | 2.770,26 S | Abschreibungen laut Beilage 3c) | 5.144,40 S | | Summe | 18.995,70 S | 2.770,26 S | Davon 37,5% (je für die Bw. und ihren Gatten) | 7.123,40 S | 1.038,90 S   B) In obiger Rechnung nicht berücksichtigte Faktoren: Obige Berechnung berücksichtige nicht, | 1. | dass die Differenz zwischen Vor- und Rücklauf (so genannte Spreizung, das sei jene Wärme, die pro Umwälzung verloren gehe) im Fußbodenheizkreis cirka 1 Grad betrage, im Heizkörperheizkreis cirka 4 Grad (Anmerkung: Aufgrund dieser Werte würden ursprünglich die 75 % beruflicher Anteil geschätzt werden). | 2. | dass der Heizölverbrauch in den Jahren ohne Kachelofenheizung (ganztägig in der Firma und Hausbau am Abend/Wochenende) im Schnitt 3.200,00 l (für cirka 130 m²) betragen hätte; im Jahr 1999 nach Ausbau (und Kachelofenheizung) 2.200,00 l (für cirka 211 m²) betragen hätte. Die Ölheizkosten pro m² wären ohne Kachelofenheizung cirka 24,61 pro m²; die Ölheizkosten hätten damit insgesamt 1999 cirka 5.200,00 l (211 x 24,6) betragen müssen; sie hätten aber nur 220 l betragen, dies seien 58 % weniger (5.200 - 2.200/5.200). | 3. | dass die Temperaturen in allen Räumen im ersten Stock durch Thermostate, im Erdgeschoss durch einen Wohnraumthermostat geregelt werden würden; cirka eine Stunde nach Anheizen des Kachelofens auf Grund des Wohnraumthermostats die Fußbodenheizung "ausgeschaltet" werde und dies - nicht zuletzt auf Grund der Nachtreduktion (mindestens) bis zum Morgen anhalte. Dadurch sei die Ersparnis durch den Kachelofen höher als das, was sich rein durch Berücksichtigung der Quadratmeter ergebe. | 4. | dass das Gästezimmer und WC im ersten Stock per Wohnraumthermostat nur temperiert seien. Heizkostenersparnis pro Grad siehe Beilage 3d) Raiffeisen Wohnwelt 3/2000, S. 30 f. | 5. | dass das WC zu mindestens 90 % beruflich genutzt werde. Auch ein Betrieb könne die Heizung, die für das WC der Dienstnehmer anfalle, absetzen! Da die Arbeitsräume der Bw. und ihres Gatten sogar eine eigene Haustüre hätten und nur Stiegenhaus und Flur "gemeinsame Verbindungswege" seien (die weitgehend beruflich genutzt werden würden), seien sie einem abgeschlossenen Betrieb (z.B. in einem Altbau mit geheiztem WC im über die allen Parteien gemeinsame Stiege erreichbaren Zwischenstock) gleichzusetzen. | 6. | dass an das Erdgeschoss der weitgehend unter der Erde befindliche Keller, in dem es nie friere, grenze, während das Obergeschoss an den nach außen offenen Dachboden grenze. Setze man 4 Grad durchschnittliche Temperaturdifferenz zwischen größer als 0 Grad im Keller und der kleiner als 0 Grad Außentemperatur (bei Erdgeschossisolierung von besserer Qualität), so ergebe sich eine Heizkostenersparnis von 6 x 4 = 24 %. (siehe Beilage 3d Raiffeisen Wohnwelt 3/2000, S. 30 f), also insgesamt über 75 %.   Als Beilage 3a wurde folgender Eigenbeleg eingereicht: " Eigenbeleg: Wert des für die Beheizung des Kachelofens im Jahr 1999 verwendeten Holzes: 2,4 m³ Hartholz a 743,06 S: 1.783,40 S Transportpauschale: 140,40 S. Cirka 0,8 m³ Fichtenholz (kein Preis auftreibbar) Summe: 1.923,80 S. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die AfA für die landwirtschaftlichen Investitionen und diverse laufende Kosten obigen Betrag übersteigen." Des Weiteren wurde eine Brennholzpreisliste aus dem Jahr 2002 des Lagerhaus P./G. vom 22. April 2002 eingereicht. Diese enthalte folgende Preise: | Brennholzpreise 2002 | | Verkauf und auch Auslieferung | ab 2. Mai 2002 | bis 18. Mai 2002 | bis Ende Juni 2002 | ab Juli 2002 | 33 cm-Buche | 743,06 S | 784,34 S | 825,62 S | 1 m-Buche | 660,49 S | 701,78 S | 743,06 S | Zustellkosten: | bis 5 m | 140,36 S | | | ab 6 m | 123,84 S | | | ab 10 m | 99,07 S | | Die angeführten Preise würden sich je Raummeter inkl. USt verstehen.   Des Weiteren wurden Skizzen des privaten Wohnhauses der Bw. eingereicht. Unter Anderem ist daraus Folgendes ersichtlich: Im Erdgeschoss wurde angrenzend an das Stiegenhaus ein eigener Eingang für die Arbeitsräume erster Stock eingezeichnet. Dieser liegt also im Erdgeschoss, wobei das Stiegenhaus in den ersten Stock führt und dieser betrieblich und privat zugeordnete Räume umfasst. Im ersten Stock findet sich als betrieblich eingestuft ein Arbeitszimmer Süd mit 51,3 m², ein Arbeitszimmer Nord mit 22,79 m² und ein "Serverraum +Gang" mit 12,42 m². Privat eingeordnet ist ein Abstellraum mit 2,52 m², ein WC mit 4,2 m², ein Flur mit 3,51 m² und ein Gästezimmer mit 18,2 m². Weiters wurde eingereicht eine Bestätigung des Hafnermeisters über den Einbau eines Holzdauerbrandofens, Kachelofens. Dieser würde 181 m³ Raum beheizen. Die Bestätigung stammt vom 1. Juni 1988. Als Beilage 3c: Abschreibungen der Arbeitsräume: | Datum | Art | Brutto | Nutzungs -dauer | AfA pro Jahr | AfA bis | 20. Jänner 1989 | Heizkessel samt Zubehör | 33.400,00 S | 15 | 2.226,70 S | 2004 | | Öltanks samt Zubehör | 11.800,00 S | 15 | 786,70 S | 2004 | 28. Dezember 1992 | Holz für Fußboden AZI Süd | 1.854,88 S | 15 | 123,70 S | 2007 | 4. März 1988 | Fe Anteil (3 von 16, gesamt 110.000,00 S) | 20.625,00 S | 20 | 1.031,30 S | 2008 | 13. Februar 1989 | Innentüre + Stock (AZI Süd), Anteil | 6.086,40 S | 20 | 304,30 S | 2009 | 2. Mai 1989 | eigene Eingangstüre zum 1.Stock (auf Grund der Stiege und Mauer nicht als Eingang in den Keller geeignet) | 13.434,00 S | 20 | 671,70 S | 2009 | | Summe: | 73.766,28 S | | 5.144,40S | Beilage 4: Progressionsvorbehalt: Die Bw. würde ersuchen, keinen Progressionsvorbehalt anzuwenden, da der Progressionsvorbehalt grundsätzlich zu folgender Ungleichbehandlung führe: Dienstnehmer, die per 31.12. gekündigt werden würden, deren Ersatzleistung also mit dem 1.1. beginne und die in diesem Jahr keine weiteren Einkünfte erzielen würden, hätten keine erhöhten Steuern infolge der Ersatzleistung zu berappen. Weiters seien jene Steuern, die auf Grund des Progressionsvorbehaltes anfallen würden, eine indirekte Besteuerung des Arbeitslosengeldbezuges, der daher nicht mehr steuerfrei sei. Sie würde ersuchen, wenn denn schon ein Progressionsvorbehalt berechnet werden müsse, diesen zumindest der Intention des Gesetzgebers gemäß so zu berechnen, dass das den Steuersatz bestimmende Einkommen dem tatsächlichen Einkommen entspreche, sodass der Arbeitslosengeldbezug (abgesehen von den infolge der Steuerprogression anfallenden Steuern, die ja einer indirekten Besteuerung des Arbeitslosengeldbezugs entsprechen würden) steuerfrei sei. Die in der Einkommensteuervorschreibung verwendete Formel bewirke - eine Besteuerung eines nicht erhaltenen Einkommens und damit - eine indirekte Besteuerung des Arbeitslosengeldbezuges über dessen Höhe hinaus und damit - eine Ungleichbehandlung gegenüber allen jenen, die nur tatsächlich erhaltenes Einkommen versteuern müssten (das heißt allen Nicht-Arbeitslosen) bzw. die in einem Jahr mit Arbeitslosengeldbezug keinerlei sonstige steuerpflichtige Einkünfte hätten. Die Fehler in der Formel, die dazu führten, würden im Folgenden aufgezeigt werden und eine korrekte Vorgangsweise für einen Progressionsvorbehalt ebenso. Sie würde ersuchen, wenn denn schon ein Progressionsvorbehalt berechnet werden müsse, diesen nach dieser Vorgehensweise zu berechnen. Die Formel laute: (Formel 1) [Gehalt (vor Abzug der Werbungskosten) + GEW] x 365 : (365 - TageE) ergebe Steuersatz wobei GEW: die gewerblichen Einkünfte und TageE: die Tage des Ersatzleistungsbezuges seien.   Die im Internet gefundene Intention des Gesetzgebers laute: Darüber hinaus gebe es bestimmte Einkommensersätze, die zwar steuerfrei seien, aber bei einer allfälligen Veranlagung die Steuer des übrigen Einkommens beeinflussen würden. Dies nenne man den besonderen Progressionsvorbehalt. Folgende Bezüge würden unter die Bestimmung des besonderen Progressionsvorbehaltes fallen: Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete, bestimmte Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz, bestimmte Bezüge nach dem Zivildienstgesetz. Beziehe jemand in einem Kalenderjahr sowohl die genannten steuerfreien Einkommensersätze, als auch andere steuerpflichtige Einkünfte (zum Beispiel Gehalt, Pension), so seien diese Einkünfte zur Errechnung einer vollen Steuerprogression in der Weise fiktiv hochzurechnen, als ob sie auch während des Bezuges der Einkommensersätze (weiter) bezogen worden wären. Von diesem fiktiven Gesamteinkommen werde dann der Durchschnittssteuersatz ermittelt. Mit diesem Durchschnittssteuersatz werde das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen - also das Gehalt, die Pension oder andere steuerpflichtige laufende Einkünfte - versteuert. Die Steuer dürfe nicht höher sein als jene, die sich ergeben würde, wenn das Einkommen und die Einkommensersätze gemeinsam versteuert würden. Fehler 1: Die gewerblichen Einkünfte dürften in eine Formel obigen Typs nicht einbezogen werden, denn: | 1. | Gewerbliche Einkünfte seien keine laufenden Einkünfte, sie würden auch nicht (weiter) bezogen werden. Sie seien vielmehr entweder auftragsbezogen (Projektarbeit, Kundenverkehr) oder würden durch stille Beteiligungen entstehen. In jedem Fall würden sie tatsächlich anfallen und würden in der Einkommensteuererklärung in voller Höhe aufscheinen. | 2. | Der Arbeitslosengeldbezug sei eine Ersatzleistung für das unselbständige Gehalt und nicht für gewerbliche Einkünfte. Vielmehr werde die Ersatzleistung verringert, wenn gewerbliche Einkünfte (über die Geringfügigkeitsgrenze) vorliegen würden. | 3. | Zur Erzielung gewerblicher Einkünfte müsse der Gewerbeschein aktiv sein - auch das wäre bei ihr nicht der Fall! | 4. | Gewerbliche Einkünfte würden auch in obigem Text nicht erwähnt. | 5. | Obige Formel nehme an, dass das, was im gesamten Jahr an gewerblichen Einkünften erzielt werde, während der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs aliquot weiterbezogen werde (kursiver Faktor, siehe unten) - von wem?? (Gehalt + gewerbliches Einkommen) x 365 : (365 - Tage des Arbeitslosengeldbezugs) = Gehalt x 365 : (365 - Tage des Arbeitslosengeldbezuges) + gewerbliches Einkommen x 365 : (365 - Tage des Arbeitslosengeldbezugs)!   Fehler 2: Die laufenden Einkünfte würden nicht in voller Höhe ersetzt werden, sodass durch die Hochrechnung der laufenden Einkünfte nicht erhaltene fiktive Beträge und damit indirekt die Ersatzleistung versteuert werden würde. Denn: 365 - Tage des Arbeitslosengeldbezugs = Tage, in denen ersetzte Einkünfte vorliegen Division durch (365 - Tage des Arbeitslosengeldbezugs) berechne, wie viel eines Betrages täglich in der Zeit, in der kein Arbeitslosengeld bezogen worden sei, pro Tag verdient worden sei. Anschließende Multiplikation mit 365 ergebe jenen Betrag, der sich ergeben hätte, wenn statt des Arbeitslosengeldbezugs der volle Betrag verdient worden wäre. Der Arbeitslosengeldbezug betrage allerdings nur 60 % der unselbständigen Einkünfte inklusive Sonderzahlungen. Durch Gehalt x 365 (365 - Tage des Arbeitslosengeldbezugs) werde angenommen, man hätte jene 40 %, um die die Ersatzleistung geringer sei als das Gehalt, auch eingenommen - woher? Fehler 3: In obiger Formel werde das Gehalt vor Abzug der Werbungskosten verwendet. Dadurch würden die Werbungskosten bei der Bestimmung der Steuerprogression nicht berücksichtigt werden, das heißt der Steuersatz werde so bestimmt, als wären Werbungskosten Ersatzleistungen und "steuerprogressiv". Auch dies sei eine Ungleichbehandlung gegenüber allen nicht Arbeitslosen. Korrigierte Vorgangsweise: Sinn des Progressionsvorbehaltes sei, die Ersatzleistung im Hinblick auf die Steuerprogression wirken zu lassen, ohne sie tatsächlich zu versteuern. Daher dürfe der Betrag, der den Steuersatz bestimme, nicht höher sein, als die gesamten Einkünfte des Steuerpflichtigen (siehe auch obiges Zitat: steuerfrei!). Dies erreiche man dadurch, dass man | 1. | den Arbeitslosengeldbezug ohne den darin enthaltenen Sonderzahlungsersatz bestimme (dies deswegen, weil Sonderzahlungen nicht der Steuerprogression unterliegen würden!). | 2. | den Steuersatz bestimme, der sich bei der Versteuerung sämtlicher Einkünfte (also inklusive den im Schritt 1 um den Sonderzahlungsersatz bereinigten Arbeitslosengeldbezug) ergebe, und | 3. | diesen Steuersatz auf die Einkünfte ohne Arbeitslosengeldbezug anwende.   Zur Veranschaulichung siehe die folgenden Beispiele:   Beispiel 1 mit gewerblichen Einkünften: Das Gehalt sei 180.000,00 S; die gewerblichen Einkünfte seien 20.000,00 S; es würden weder Sonderausgaben, noch außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Einkünfte vorliegen; es seien drei Monate (92 Tage lang) Arbeitslosenentschädigungen bezogen worden, insgesamt 36.800,00 S. Dann ergebe die Formel 1: | "Rechnerisches Einkommen" = | (180.000,00+20.000,00)*365/273= | 267.399,00 S | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von 267.399,00 S betrage: | (5.000,00+22.000,00+0,32*117.399,00)= | 64.568,00 S | Abzug der Absetzbeträge: | (500.000,00-267.399,00)*8.840,00/300.000,00= | 6.854,00 S | | 64.568,00-(6.854,00+4.000,00+1.500,00)= | 52.214,00 S | Berechnung des Steuersatzes: | 52.214,00/267.399,00= | 0,1953 | Berechnung der Steuer | 180.000,00+20.000,00-1.800,00= | 198.200,00 S | | 198.200,00*19,53/100= | 38.702,00 S   Berechnung auf Grund der korrigierten Vorgangsweise 1: | Arbeitslosengeldbezug ohne Sonderzahlungsanteil | 36.800,00*6/7= | 31.542,00 S | Gesamteinkünfte (ohne Sonderzahlungsanteil des Arbeitslosengeldbezuges) | 180.000,00+20.000,00+31.542,00-1.800,00= | 229.742,00 S | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von 228.867,00 S betrage: | (5.000,00+22.000,00+0,32*79.742,00=) | 52.517,00S | Abzug der Absetzbeträge | (500.000,00-229.742,00)*8.840,00/300.000,00= | 7.963,00 S | | 52.517,00-(7.963,00+4.000,00+1.500,00)= | 39.054,00 S | Berechnung des Steuersatzes | 39.054,00/229.742,00= | 0,16999 | Berechung der Steuer | 198.200,00*16,999/100= | 33.692,00 S   Gegenüberstellung: Wie man sehe, sei das im ersten Schritt bestimmte fiktive Einkommen (267.399,00 S) wesentlich höher als die gesamten Einkünfte (180.000,00 S - 1.800,00 S + 20.000,00 S + 36.800,00 S = 235.000,00 S). Daraus folge selbstverständlich, dass der daraus berechnete Steuersatz (19,53 % gegenüber 16,999 %) wesentlich höher ausfalle, nämlich um sage und schreibe 2,53 %. Die Differenz in der zu entrichtenden Steuer betrage 38.702,00 S - 33.692,00 S = 5.010,00 S. Dies sei eine versteckte Besteuerung der Ersatzleistung. (Bei einem Steuersatz von 32 % entspreche dies einem nicht vorhandenen, aber versteuerten Einkommen in der Höhe von cirka 16.000,00 S). Addiere man das gewerbliche Einkommen zum im Beispiel 2 (ohne gewerbliche Einkünfte) berechneten fiktiven Einkommen (235.484,00 S), so ergebe sich 255.484,00 S. Die Differenz zum im ersten Schritt berechneten fiktiven Einkommen (267.399,00 S) in der Höhe von 11.915,00 S sei jenes fiktive gewerbliche Einkommen (cirka 60 % des gewerblichen Einkommens), für das auf Grund eines Arbeitslosengeldbezugs Steuer bezahlt werden müsse. Rechne man die darauf entfallende Steuer (19,53 % von 11.915,00 S seien 2.327,00 S) zur auf das gewerbliche Einkommen entfallenden Steuer (19,53 % von 20.000,00 S seien 3.906,00 S) hinzu, so komme man für das gewerbliche Einkommen auf einen Steuersatz von (6.233,00 S/20.000,00 S = 31,17 % statt 16,999 %!). Dies sei fast das Doppelte. Beispiel 2 ohne gewerbliche Einkünfte: Berechnung ohne gewerbliche Einkünfte: | "Rechnerisches Einkommen" = | 180.000,00*365/273= | 235.484,00 S | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von 235.484,00 S betrage: | (5.000,00+22.000,00+0,32*85.484,00)= | 54.355,00 S | Abzug der Absetzbeträge: | (500.000,00-235.484,00)*8.840,00/300.000,00= | 7.794,00 S | | 54.355,00-(7.794,00+4.000,00+1.500,00)= | 41.061,00 S | Berechnung des Steuersatzes: | 41.061,00/235.484,00= | 0,1744 | Berechnung der Steuer | 180.000,00-1.800,00= | 178.200,00 S | | 178.200,00*17,44/100= | 31.078,00 S   Berechnung auf Grund der korrigierten Vorgangsweise 1: | Arbeitslosengeldbezug ohne Sonderzahlungsanteil | 36.800,00*6/7= | 31.542,00 S | Gesamteinkünfte (ohne Sonderzahlungsanteil des Arbeitslosengeldbezuges) | 180.000,00+31.542,00-1.800,00= | 209.742,00 S | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von 208.867,00 S betrage: | (5.000,00+22.000,00+0,32*50.742,00=) | 46.117,00 S | Abzug der Absetzbeträge | (500.000,00-209.742,00)*8.840,00/300.000,00= | 8.553,00 S | | 46.117,00-(8.553,00+4.000,00+1.500,00)= | 32.064,00 S | Berechnung des Steuersatzes | 32.064,00/209.742,00= | 0,1529 | Berechung der Steuer | 178.200,00*15,29/100= | 27.246,80 S   Gegenüberstellung: Wie man sehe, sei das im ersten Schritt bestimmte fiktive Einkommen (235.484,00 S) wesentlich höher als die gesamten Einkünfte (180.000,00 S - 1.800,00 S + 36.800,00 S = 215.000,00 S). Daraus folge selbstverständlich, dass der daraus berechnete Steuersatz (17,44 % gegenüber 15,29 %) wesentlich höher (2,15 %) ausfalle. Die Differenz in der zu entrichtenden Steuer betrage 31.087,00 S - 27.247,00 S = 3.840,00 S. Dies sei eine versteckte Besteuerung der Ersatzleistung in der Höhe von stolzen (3.840,00 S : 31.542,00 S =) 12 %. (Bei einem Steuersatz von 32 % würden 3.840,00 S einem Einkommen von 12.000,00 S entsprechen). Beispiel 3: Progressionsvorbehalt: | Gesamteinkünfte (ohne Arbeitslosengeldbezug) | 180.000,00+20.000,00-1.800,00= | 198.200,00 S | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von 198.200,00 S betrage: | (5.000,00+22.000,00+0,32*48.200,00=) | 42.424,00 S | Abzug der Absetzbeträge | 42.424,00-(8.840,00+4.000,00+1.500,00)= | 28.084,00 S | Berechnung des Steuersatzes | 28.084,00/198.200,00= | 0,1417   Die Gegenüberstellung zu Beispiel 1 (korrekte Vorgehensweise) zeige, dass auf Grund des Progressionsvorbehaltes zusätzlich zu entrichtende Steuer in der Höhe von (33.693,00 S - 28.084,00 S =) 5.009,00 S anfalle. Dies entspreche (5.009,00 S : 36.800,00 S =) 13,61 %. Der Arbeitslosengeldbezug werde durch den Progressionsvorbehalt um 13,61 % gekürzt, wobei der entsprechende Geldbetrag an das Finanzamt abgeführt werden müsse. An das Finanzamt abgeführte Beträge seien per definitionem eine Steuer. Das hieße, der Arbeitslosengeldbezug werde selbst bei korrekter Berechnung des Progressionsvorbehaltes in diesem Beispiel mit 13,61 % besteuert. Wichtig sei jedoch, dass die Höhe des Steuersatzes davon abhänge, wie die Monate der Arbeitslosigkeit fallen würden und dass das Minimum dieses Steuersatzes 0 % betrage.   In einem Aktenvermerk vom 24. Oktober 2002 wurde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz festgehalten, dass die Bw. die Berufung eventuell wieder einschränken wolle. Sie würde noch schriftlich dazu Stellung nehmen.   Mit Schreiben vom 10. November 2002 wurde Folgendes eingereicht: 1. Pendlerpauschale Hinsichtlich des Pendlerpauschales würde auf das Schreiben vom 5. Oktober 2002 und die dortige Beilage 1 verwiesen werden. 2. Matratze Hinsichtlich der Matratze würde auf das Schreiben vom 5. Oktober 2002 und die dortige Beilage 2 verwiesen werden. 3. Telefonkosten Hinsichtlich der Telefonkosten sei sie mit der Ausweisung eines 20 %-igen Privatanteils für 1999 einverstanden. Da die Steigerungen in den Telefonkosten auf ihre und die Arbeit ihres Gatten im Netz zurückzuführen seien, werde der von ihr für die Folgejahre beantragte Privatanteil diese (beruflich bedingte) Steigerung nicht enthalten. 4. Heizkosten Im Hinblick auf die Heizkosten sei sie mit einem beruflichen Anteil in der Höhe von 54 % für 1999 einverstanden. Diese 54 % seien im Schreiben vom 5. Oktober 2002, Beilage 3, hergeleitet, in dem von der im Erdgeschoss privat beheizten Fläche die im Jahr 1999 durch den Kachelofen beheizte Fläche abgezogen worden sei. Lege man die bestätigten 71 m² erzielbare Heizleistung durch den Kachelofen zu Grunde, so ergebe sich bei einer Beschickung zu 2/3: privatKm = 71 x 2/3 = 47,33 m² gesamtQm = 96,75 + 24,42 + 86,25 = 207,42 m² beruflQm = 86,25 m² so ergebe sich für die mittels Öl erzielte Heizleistung: gesamtÖm = 207,42 - 47,33 = 160,09 m². Damit ergebe sich für den prozentuellen beruflichen, durch Kachelofenheizung korrigierten Anteil: beruflAnteil = 86,25/160,09 = 0,54 und für den beruflichen Anteil an den Gesamtölkosten beruflÖK = GesamtÖlKosten*0,54.   Dieser berufliche Anteil werde nun von den Ölkosten beantragt: | | Betrag | USt | Berufl.Anteil (Betrag) | Berufl.Anteil (USt) | Ölkosten laut ESt 1999 | 13.851,30 S | 2.770,30 S | 7.479,70S | 1.495,90 S   Sollte diesem Vorschlag zugestimmt werden, so würde die Bw. auf alle übrigen im Schreiben vom 5. Oktober 2002 beantragten Punkte verzichten.   Am 25. Februar 2003 wurde der bisherige Verfahrensverlauf samt sämtlichen Schreiben der Bw. an die Abgabenbehörde I. Instanz zur Stellungnahme übersandt.   Mit Schreiben vom 15. April 2003 wurde durch die Abgabenbehörde I. Instanz folgende Stellungnahme eingebracht: 1.: Pendlerpauschale: Sailer: S. 193 ff - sowohl mit dem Verkehrsabsetzbetrag, als auch mit dem Pendlerpauschale seien sämtliche - somit auch mehrfach täglich anfallende - Aufwendungen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte abgegolten. - kleines Pendlerpauschale: stehe zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km betrage und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar sei. ab 20 km: jährlich 5.280,00 S ab 40 km: jährlich 10.560,00 S. - großes Pendlerpauschale: stehe zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar sei. ab 2 km: jährlich 2.880,00 S ab 20 km: jährlich 11.520,00 S ab 40 km: jährlich 20.160,00 S - Überwiegend: Wenn ein Arbeitnehmer an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen könne, dann stehe ihm nicht das große Pendlerpauschale, sondern ab einer Entfernung von 20 km nur das kleine Pendlerpauschale zu (LStR 1999 Rz 250). - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: tatsächliche Unmöglichkeit Gehbehinderung lange Anfahrtszeit: Bei Überschreitung von Wegzeiten: unter 20 km: 1,5 Stunden; ab 20 km: 2 Stunden ab 40 km: 2,5 Stunden Die Wegzeit umfasse die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit, Wartezeit usw. Gleitende Arbeitszeit: Die Wegstrecke berechne sich nach der optimal möglichen Anpassung an Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels. Wegzeit: | Abfahrt T.: | 07.19 | 07.28 | L., Bushalte-stelle | 13.01 | 14.06 | 15.13 | Ankunft L. Bushalte-stelle | 08.07 | 08.14 | T. | 13.41 | 14.51 | 16.06 | Fahrzeit | 48 min | 46 min | | 40 min | 45 min | 53 min   Fußweg (?) F. - T.: 2 km: 30 min Fußweg (?) L., Bushaltestelle - Universität: 2 km (?): 30 min Fahrzeit: T. - L., Bushaltestelle: 30 km: max. 53 min max. Summe 1'53 Std. zumutbar: 2 Stunden!!!!!!!   Laut Verordnung des BM Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl II Nr.605/1993 (gültig ab 1.9.1993), sei die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort L. nach T. zeitlich noch zumutbar. (siehe Sailer: § 34, Seite 530) Stellungnahme zu Pendlerpauschale Verböserung: statt großem Pendlerpauschale (11.250,00 S) kleines Pendlerpauschale: 5.280,00 S rückwirkend auch für Vorjahre. Laut LStR stehe einem Arbeitnehmer, wenn er an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen könne, nicht das große Pendlerpauschale, sondern ab einer Entfernung von 20 km nur das kleine Pendlerpauschale zu (LStR 1999 Rz 250).   2.:Matratze:   § 20: Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben: (1) Bei den einzelnen Einkünften dürften nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge 2. a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung b. "Luxusgüter" c. Reisekosten d. Arbeitszimmer e. Familienheimfahrten 3. Repräsentationsaufwendungen 4. Freiwillige Zuwendungen 5. strafbare Geld- und Sachzuwendungen, 6. Personensteuern § 34 Außergewöhnliche Belastung   LStR 1999 Rz 815: Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setze voraus: - Unbeschränkte Steuerpflicht - eine Belastung des Einkommens. LStR 1999 Rz 816: Die Belastung - dürfe nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen - müsse außergewöhnlich sein (LStR 1999 Rz 827) - müsse zwangsläufig erwachsen (LStR 1999 Rz 828) - müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (LStR 1999 Rz 833) - dürfe nicht unter ein Abzugsverbot fallen (LStR 1999 Rz 837) Alle Voraussetzungen müssten zugleich gegeben sein. Liege zum Beispiel das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, erübrige sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit (siehe auch LStR 1999 Rz 818). LStR 1999 Rz 827: Aufwendungen seien nur insoweit außergewöhnlich, als sie höher seien als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen würden. Es dürfe sich um keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handeln (z.B. VwGH 3.11.92, 92/14/0135). Aufwendungen, die bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen würden, könnten bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durch im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein (VwGH 19.9.89, 86/14/0192). LStR 1999 Rz 828: Eine Belastung erwachse zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Das hieße nur für jene Leistungen, zu denen sich der Steuerpflichtige im Vergleich verpflichtet habe, bzw. zu denen er in einem Zivilprozess auch gegen seinen Willen verpflichtet worden wäre (VwGH 4.11.1975, 1534/74). LStR 1999 Rz 833: Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liege insoweit vor, als die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreite. LStR 1999 Rz 836: Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes könnten nur die in § 34 Abs. 6 angeführten Aufwendungen abgezogen werden. § 34 Abs. 6 EStG 1988: Folgende Aufwendungen könnten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: - Beseitigung von Katastrophenschäden - auswärtige Berufsausbildung - Mehraufwendungen bei Bezug von erhöhter Familienbeihilfe - Aufwendungen im Sinne des § 35 (Behinderte) - Aufwendungen aus dem Titel der Behinderung bei Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag oder Kinderabsetzbetrag VwGH 23.1.70, 1782/68: Keine außergewöhnliche Belastung seien die Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. LStR 1999 Rz 902: Krankheitskosten: - Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht würden, seien außergewöhnlich. Sie würden aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. - Unter Krankheit sei ein gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordere. Abzugsfähig seien: - Arzt- und Krankenhaushonorare - Aufwendungen für Medikamente - Aufwendungen für Heilbehelfe - Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital LStR 1999 Rz 908: Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Eigenheimes würden außergewöhnliche Belastungen darstellen, soweit es sich dabei um verlorenen Aufwand handle (zum Beispiel Einbau einer Behindertentoilette, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung; VwGH 22.10.96, 92/14/0172). Kosten für die Adaptierung einer Wohnung auf Grund einer ärztlich bestätigten Hausstaubmilbenallergie seien als Kosten der Wohnlichmachung zu qualifizieren und würden daher grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine außergewöhnliche Belastung liege nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt würden, die einen endgültigen Wertverzehr darstellten (LStP 1994).   Stellungnahme zu Matratze:   Unter Krankheit sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordere. Der Ankauf einer Matratze sei sicherlich nicht als außergewöhnlich zu verstehen, denn laut VwGH 3.11.92, 92/14/0135, dürfe es sich um keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handeln. Eine außergewöhnliche Belastung liege nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden würden, die einen endgültigen Wertverzehr darstellten (LStP 1994).   3.:Privatanteil Telefon   - Der Privatanteil von 20 % erscheine sehr niedrig, da der Gewerbebetrieb im Jahr 1999 nur in wenigen Monaten ausgeübt worden sei (laut Wirtschaftskammer). 1. bis 31. Jänner 1999; ab 1. Februar 1999 bis 31. Juli 1999 ruhend gemeldet; 1. August bis 29. September 1999; ab 30. September 1999 ruhend gemeldet; ?; 1. März 2000 bis 28. Februar 2001 ruhend gemeldet; 1. März 2001 bis 30.Juni 2001; 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 ruhend gemeldet; 1. Juli 2002 bis 30. Juli 2002; 31. Juli 2002 bis ?.   Im Jahr 1999 daher nur 3 Monate gewerblich tätig.   - Es seien als Telefonkosten angegeben worden:(Netto) 1996: 8.462,70 S; zuzüglich ISDN: 10.181,80 S 1997: 4.198,30 S; zuzüglich ISDN: 4.110,80 S 1998: 944,28 S; zuzüglich ISDN: 2.605,20 S 1999: 728,25 S; zuzüglich ISDN: 3.064,70 S Bei der von der Bw. durchgeführten Berechnung ergebe sich insoweit ein Fehler, als von der Steuerpflichtigen nur die "variablen Telefonkosten" in privat und betrieblich geteilt worden seien. Da aber ein Telefonanschluss auch bei ausschließlich privater Nutzung in einen fixen und einen variablen Anteil aufgeteilt werden könne, sei auch der "fixe Telefonkostenanteil" in einen privaten und einen betrieblichen Teil zu trennen.   Stellungnahme zu Telefonkosten:   Laut Erklärung sei beim analogen Anschluss bisher 40 % als privat und beim ISDN -Anschluss ein Anteil von 50 % als privat angesehen worden. Infolge der - nicht nachvollziehbaren - Berechnung in der Vorhaltsbeantwortung werde ein Privatanteil von 30 bis 40 % (Gesamttelefonkosten 1999: 3.793,00 S davon 30 % = 1.138,00 S bzw. 40 % = 1517,00 S) als angemessen angesehen. Auch werde auf die kurze Dauer der gewerblichen Tätigkeit hingewiesen. 4.:Privatanteil Heizkosten Nutzung der Räume: betrieblich: 41 %: 86,52 m2=41,08 % privat: 59 %:124,09 m2=58,92 % gesamt: 210,61 m2   - Kostenteilung laut Bw.: 75 % Kachelofen 25 % Heizung Wohnräume Erdgeschoss: 21 Grad Gästezimmer, Bad: 18 Grad Arbeitszimmer 2. Stock: 25 Grad Kosten gesamt: brutto: 16.621,46 S: netto: 13.851,30 S Vorsteuer: 2.770,16 S   Wohnung Bw. (laut eigenen Angaben): | Parterre | unbeheizt | temperiert | geheizt | 1. Stock | unbeheizt | temperiert | geheizt | 8,41 m2 | | | WiR | 2,52 m2 | Arbeitsr. | | | 10,83 | | | Bad | 4,20 | | WC | | 13,73 | Schlafz. | | | 22,79 | | | Azi Nord | 1,28 | WC | | | 3,51 | Flur | | | 8,05 | | Windf. W. | | 18,20 | | Gäste | | 7,40 | Stiegenh. | | | 12,42 | | | Serverr. | 13,99 | | | Diele | 51,30 | | | Azi Süd | 9,32 | | Windf. O. | | ?11,0? | Stiegenh. | | | 2,37 | Arbeitsz. | | | | | | | 21,63 | | | Küche | | | | | 24,52 | | | Wohnzi. | | | | | Summe | | | | Summe | | | | 121,53 | | | | 114,94 | | | Zimmerhöhe: 2,55: durch Kachelofen beheizte m3: 181,0 beheizter Raum (Zimmerhöhe: beheizte m3): 70,98 m2   Die Zimmerhöhe im 1. Stock betrage laut Angaben: 2,65 (siehe dazu auch beiliegende Excel Tabellen) Stellungnahme zu Heizkosten Wie oben dargestellt (siehe auch Beilage Excel-Tabellen) werde von der gesamten Fläche des Hauses ein Anteil von 40,43 % betrieblich und daher ein Anteil von 59,57 % privat genutzt. Das Stiegenhaus im 1. Stock sei dabei nicht berücksichtigt worden, da es in den vorgelegten Unterlagen nicht erfasst worden sei (eventuell 11 m2 groß). Eine Aufteilung von 40 % betrieblich zu 60 % privat erscheine daher als richtig. Bei den Verhältnissen zwischen beheiztem, temperiertem und unbeheiztem Raum sei der Anteil zwischen privat und betrieblich bei   beheizt: 0,92, das hieße, es bestünden in den Größenverhältnissen kaum Differenzen   temperiert: 8,47, das hieße, es würden cirka 8 mal so viel private Flächen temperiert als betriebliche; ungeheizt: 5,30, das hieße, es würden cirka 5 mal so viel private Flächen ungeheizt angegeben als betriebliche.   (Ob alle Flächen wirklich ungeheizt blieben, sei ungewiss: Schlafzimmer?, Arbeitszimmer im Parterre?, Arbeitsraum im 1. Stock? Stiegenhaus Parterre und 1. Stock?, WC Parterre und Flur 1. Stock?). Bei der Berechnung seien die Angaben laut Berufung übernommen und obige Ergebnisse erzielt worden. Auch werde laut eigenen Angaben das Arbeitszimmer Süd (51,30 m2) ausschließlich vom Gatten der Bw. benutzt (keine Geltendmachung von Ausgaben - siehe Beilage zur Berufung). Auch erscheine die Angabe, dass in den Privaträumen eine Temperatur von 20 - 21 Grad, in den Arbeitsräumen 25 Grad herrsche als nicht den Erfahrungswerten entsprechend. Eine Temperatur im Bad zum Beispiel, wie in der Berufung angeführt, nur mit 18 Grad erscheine "ungemütlich" kalt, im Arbeitsraum 25 Grad im Gegensatz dazu als "einschläfernd" warm. Von der Bw. werde die Wohnraumtemperatur mit 18 Grad angegeben und damit versucht, den Gegensatz zwischen den warmen, "überheizten" Arbeitszimmern und den "kühlen" Wohnräumen noch deutlicher hervorzuheben. Dies scheine jedoch auf Grund allgemeiner Erfahrung nicht den Tatsachen zu entsprechen. Wenn außerdem versucht werde, eine Verknüpfung zwischen den mit Kachelofen bzw. Fußbodenheizung erwärmten Wohnräumen und den mit Zentralheizung gewärmten Arbeitsräumen herzustellen, so könne dazu gesagt werden, dass laut allgemein bekannten Energiesparmassnahmen eine Erwärmung auf 25 Grad als viel zu hoch angesehen werde und man im Gegenteil optimal mit 20 bis 21 Grad rechne. Also würden sich die in der Berufung angeführten Berechnungen ins Gegenteil verkehren und auf die - allgemein gebräuchliche - Teilung nach der betrieblich bzw. privat genutzten Fläche reduzieren. Im Hinblick auf die nicht genau zuordenbaren Flächen würde auch eine 50:50 Teilung noch als angemessen erscheinen (siehe BVE). Eine Aufteilung und eine - wie in der Berufung dargestellte - getrennte Berechnung von "Heizung, Kachelofen und sogar einzelnen Zimmern" werde als nicht zielführend erachtet und sei auch nicht üblich. Auch werde auf die Darstellung in der Begründung zur BVE verwiesen. Beigelegt wurden folgende Tabellen: | Jahr | Bezeich-nung | Anteil | Brutto | Netto | USt | Anteilig Btto. | Ntto. | USt | 1999 | (laut Berufung) | | | | | | | | | gew. Einkünfte | 1.870,00 S | | | | | | | | NSA | 179.271,00 S | | | | | | | | V + V | 36.196,00 S | | | | | | | | Berichti-gung | | | | | | |   | | Investi-tion | nur AZI Süd für Gatten der Bw. | | | | | | | Heizöl, Rauch-fang-kehrer | 75% | 16.621,46 S | 13.851,30 S | 2.770,16 S | 12.466,10 S | 10.388,48 S | 2.077,62 S | | Strom | 35% | 8.814,72 S | 7.345,50 S | 1.469,22 S | 3.085,15 S | 2.570,93 S | 514,23 S | | Anteils-berech-nung neu | | | | | | | | | Telefon isg. | 30% | 860,30 S | 716,90 S | 143,40 S | 258,09 S | 215,07 S | 43,02 S | | ISDN | 50% | 7.904,43 S | 6.587,10 S | 1.317,33 S | 3.952,22 S | 3.293,55 S | 658,67 S | Wohnung Bw., laut eigenen Angaben | Parterre | unbeheizt | temperiert | geheizt | 1.Stock | unbeheizt | temperiert | geheizt | 8,41 | | | WiR | 2,52 | Arbeits-raum | | | 10,83 | | | Bad | 4,20 | | WC | | 13,73 | Schlafz. | | | 22,79 | | | AZI Nord | 1,28 | WC | | | 3,51 | Flur | | | 8,05 | | Windfang W. | | 18,20 | | Gäste | | 7,40 | Stiegen-haus | | | 12,42 | | | Server-raum | 13,99 | | | Diele | 51,30 | | | AZI Süd | 9,32 | | Windfang O. | | 114,94 | | | | 2,37 | Arbeitsz. | | | ? | Stiegen-haus | | | 21,63 | | | Küche | | | | | 24,52 | | | Wohnzi. | | | | | 121,53 | | | | | | | | Zimmerhöhe: 2,55 m | Zimmerhöhe: 2,65 m | beheizter Raum: 181,0 m³ | | | | ergibt Fläche: 70,98 | | | | Gesamt-fläche | 121,53 | | | | | | | 114,94 | | | | | | | 236,47 | davon betriebl. | 2,52 | eventuell: | Verhältnis | 40,427961 | | | | 22,79 | 2,37 | privat | 60% | | | | 12,42 | 4,20 | betriebl. | 40% | | | | 51,30 | 89,03 | | | | | | 89,03 | 95,60 | | | AZI Süd laut Einnahmen/Ausgaben/Rechnung für den Gatten der Bw..   | betriebl. beheizt laut eigenen Angaben | | unbeheizt | | | temperiert | | Summe | AZI-Nord | 22,79 | | AZI Part. | 2,37 | | WC 1.Stk. | 4,20 | 86,51 | Server-raum | 12,42 | | AR 1.Stk. | 2,52 | | | | 4,89 | AZI-Süd | 51,30 | | | 4,89 | | | | 4,20 | | 86,51 | | | | | | | 95,60   | privat beheizt laut eigenen Angaben | | unbeheizt | | | temperiert | | Summe | WiR | 8,41 | | Schlafz. | 13,73 | | Windf.W. | 8,05 | 79,38 | Bad | 10,83 | | WC | 1,28 | | Windf.O. | 9,32 | 25,92 | Diele | 13,99 | | Stiegenh. | 7,40 | | Gäste | 18,20 | 35,50 | Küche | 21,63 | | Flur | 3,51 | | | | | Wohnz. | 24,52 | | Stiegenh. | ? | | | | | | 79,38 | | | 25,92 | | | 35,57 | 140,80 | | | | | | | | |   | Verhältnis: | beheizt | unbeheizt | temperiert | betr./privat | 0,92 | 5,30 | 8,47   | Verhältnis laut Berufung | betrieblich | 75% | privat | 25% | Verhältnis laut BVE: 50%   Diese Stellungnahme wurde am 23. April 2003 der Bw. zur Gegenäußerung übermittelt. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, auf Grund der Vielzahl der von ihr eingebrachten Schriftsätze und divergierenden Berufungsbegehren, die von ihr beantragten Änderungen im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 21. November 2000 und den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 21. September 2000 zusammenfassend anzuführen.   Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 wurde wie folgt geantwortet: Es werde die Begründung für die vier angesprochenen Punkte übersandt. Es werde darauf hingewiesen, dass die Ausführungen teils auf unrichtigen Annahmen beruhen und teils die tatsächlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigen würden. Eine kurze Zusammenfassung: 1. Pendlerpauschale: Die Bw. würde das große Pendlerpauschale beantragen, da die Benutzung von Öffis einerseits auf Grund ihrer Dienstpflichten nicht möglich wäre und andererseits unzumutbar wäre, unter anderem weil die Dauer der Fahrten mit Öffis mehr als dreimal so groß sei wie die Fahrt mit dem eigenen PKW und die Strecke zur Uni cirka 31 km betrage.   2. Matratze: Auf Grund des beigebrachten amtsärztlichen Attests würde sie beantragen, beim Punkt außergewöhnliche Belastung keinen Selbstbehalt abzuziehen. Sie würde beantragen, den gesamten Anschaffungspreis der Matratze (10.790,00 S) als außergewöhnliche Belastung, also insgesamt 58.938,00 S an außergewöhnlicher Belastung (ohne Selbstbehalt). Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, so würde sie zumindest den verlorenen Aufwand für den Matratzenersatz in der Höhe von 5.749,33 S, also insgesamt 53.897,00 S an außergewöhnlicher Belastung (ohne Selbstbehalt) beantragen. 3. Privatanteil Telefon: Die Bw. und ihr Gatte seien selbstverständlich auch mit der vorgeschlagenen, korrekteren Vorgangsweise, nämlich dem Einbezug der fixen Kosten in die Berechnung und dem daraus entstehenden Privatanteil von 11 % einverstanden. Zudem würde sie die Berücksichtigung der vergessenen Telefonrechnung beantragen, die bei der Berufungsbeantwortung angeführt worden sei. Wie in der Beilage berechnet ergebe sich dadurch für die Bw. und ihren Gatten je ein Guthaben gegenüber der ursprünglich eingereichten Einkommensteuererklärung in Höhe von netto 345,35 S, MwSt 64,06 S. 4. Heizkosten: Wie in der Beilage berechnet, sei der von der Bw. und ihrem Gatten beantragte 70 %ige berufliche Anteil an den Ölheizkosten zu niedrig angesetzt, da für ein Haus dieser Größe und Bauart cirka 5.100 l (statt der benötigten 2.000 l) Öl benötigt werden würden. Daher sei der von ihr beantragte 75 %ige berufliche Anteil auf alle Fälle gerechtfertigt. Um die Berufung zügig zum Abschluss zu bringen, würden sie sich mit dem ursprünglich ausgewiesenen 50 %igen beruflichen Anteil für 1999 zufrieden geben. Aus dem selben Grund würden sie für das Jahr 1999 auf die Abschreibungen für den Altbestand (Tanks, Fenster, Türen, Stiege, etc.) verzichten. Im Hinblick auf die Aufrollung der Vorjahre würde sie beantragen, die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bzw. das Invaliditätspauschale zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Pendlerpauschales würden die in der Beilage angeführten Argumente ebenso gelten. 1. Pendlerpauschale Die Ausführungen zum Thema Pendlerpauschale seien dadurch gekennzeichnet, dass sie ihre tatsächlichen Dienstpflichten und Dienstzeiten nicht berücksichtigen würden. Sie beantrage mit allem höflichem Nachdruck, darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Assistent per Gesetz Dienstpflichten zu erfüllen habe, die vom Institutsvorstand zu definieren seien und von denen sich gewisse einzuhaltende Dienstzeiten ableiten würden. Diese Anforderungen würden wie gesagt vom Institutsvorstand und damit naturgemäß vom Fachbereich abhängen. Am Institut für Informatik und Mikroprozessortechnik würden die Dienstpflichten eben umfassen: - das Abhalten von Lehrveranstaltungen - 1,5 Stunden - das Mitbetreuen von Diplomanden und damit auch die (wöchentliche) Anwesenheit bei jedem Diplomandenseminar - mindestens 2 Stunden - das Abhalten von Sprechstunden (jeden Montag) - die Anwesenheit an jedem Montag, dem Besprechungstag und Vorlesungstag des Institutsvorstandes (fallweise Betreuung von Lehrveranstaltungen des Institutsvorstandes) - mindestens 6,5 Stunden - die Fortbildung, insbesondere der Besuch jeder von den Informatikinstituten angebotenen (wöchentlichen) Vorträgen (am Donnerstag ab 16.00 Uhr) - 1,5 Stunden - die Mitarbeit bei Institutsprojekten (mindestens alle 14 Tage am Dienstag vor dem Diplomandenseminar, also von 11.00 bis 13.00 Uhr) - 2 Stunden - mindestens eine 4-Tage-Woche - 1 Stunde. Dies ergebe insgesamt 14,5 fix eingeteilte Stunden, nämlich Montag von 9.00 bis 15.30 Uhr Dienstag von 11.00 bis 13.00 Uhr (mindestens alle 14 Tage) Dienstag 13.30 bis 15.30 Uhr Donnerstag 8.15 bis 9.45 Uhr Donnerstag 16.00 bis 17.30 Uhr Mittwoch mindestens eine Stunde (unabhängig von der zeitlichen Lagerung). Damit gebe es zwei Varianten, die restlichen 5,5 Stunden aufzuteilen. Variante 1 gehe davon aus, dass am Dienstag keine Besprechung bezüglich des Institutsprojektes stattfinde, an dem sie beteiligt sei. In diesem Fall würden die restlichen Stunden am Donnerstag zwischen Lehrveranstaltung und Vortragsreihe angesetzt werden. Variante 2 gehe davon aus, dass am Dienstag besagte Besprechung stattfinde. Selbst wenn man die restlichen Stunden am Donnerstag ansetze, würde dies eine "Mittagspause" ergeben, die der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit entspreche, was eindeutig unzumutbar sei (siehe Doralt). Die Heimfahrt zwischen 9.45 und 16.00 Uhr sei jedoch nicht möglich. Wie schon in den Berufungen dargelegt, würde ihr das große Pendlerpauschale damit aus folgenden Gründen zustehen (von denen jeder Einzelne zur Gewährung ausreiche): - Wegen tatsächlicher Unmöglichkeit: Wie oben angeführt, wäre mindestens die Hälfte der Zeit ein Auffüllen der Zeit zwischen 9.45 und 16.00 Uhr mit Dienstzeit am Donnerstag nicht möglich, die Heimfahrt (extrem lange Mittagspause) jedoch nicht möglich. - Wegen zu langer Fahrtzeit (a): Unter Zugrundelegung obiger Dienstpflichten betrage die Fahrtzeit mindestens fünf von acht mal also mehr als die Hälfte der Fahrten mehr als 2 Stunden. - Wegen zu langer Fahrzeit (b): Gemäß den in Doralt, Tz. 105 zitierten "Amtlichen Erläuterungen" gelte die Unzumutbarkeit "insbesondere dann, wenn sie (Anmerkung: die Fahrtzeit mit Öffis) mehr als dreimal so lange dauere wie mit dem eigenen Kfz" (im Bereich über 25 km). Da die Fahrt mit dem eigenen PKW cirka 25 bis 30 Minuten dauere (Umfahrung P., Autobahn, Bundesstraße und Abkürzung über die Schrebergartensiedlung zur Universität, ...) sei die Unzumutbarkeit in jedem Fall gegeben. Selbst die von der Abgabenbehörde I. Instanz angeführten Zeiten (mindestens 1 Stunde 40 Minuten) seien mehr als dreimal so groß wie die Fahrzeit mit dem eigenen PKW. Sie beantrage daher nach wie vor das große Pendlerpauschale.   2. Außergewöhnliche Belastung (Matratze, Selbstbehalt) Wie am 21. August 2002 vereinbart worden sei, wurde ein amtsärztliches Attest beschafft, das die Invalidität von 60 % bestätige. Auf Grund dieses Attests würde sie beantragen, beim Punkt außergewöhnliche Belastung keinen Selbstbehalt abzuziehen. Hinsichtlich der Matratze würde sie noch mal darauf hinweisen, dass die bisherigen Matratzen noch eine Restnutzungsdauer von acht Jahren gehabt hätten (Latexmatratzen hätten eine garantierte Lebensdauer von 15 Jahren). Das hieße, dass die Matratze noch nicht einmal die Hälfte ihrer Lebensdauer verwendet worden sei. Insbesondere wäre die bisherige Matratze zu hart (!!) - nicht zu weich oder ausgebuchtet/abgenutzt gewesen. Auf Grund dieser Restnutzungsdauer der bisherigen Matratze handle es sich daher auch nicht um eine "Anschaffung", sondern um einen "Ersatz" einer Matratze. Der Ersatz einer intakten (harten) Matratze sei sicher "keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. gewöhnliche Belastung"!! Vielmehr sei nur der Austausch der Matratze nach Ablauf der Lebensdauer die "im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. gewöhnliche Belastung"!! Infolge der Nervenquetschungen, die durch die Benutzung der zu harten Matratze entstanden seien und Lähmungserscheinungen zur Folge gehabt hätten (siehe Bestätigung und Rechnungen des Orthopäden), hätte der normale Zeitpunkt einer Neuanschaffung (das heißt die "im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. gewöhnliche Belastung", nämlich weitere 8 Jahre!) nicht ohne gesundheitlichen Schaden abgewartet werden können. Die Aufwendung sei also zwangsläufig erwachsen und hätte keinen Aufschub geduldet auf einen "gewöhnlichen, im Leben üblichen" Zeitpunkt. Lähmungserscheinungen seien wohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Heilmaßnahme erfordern würden. Weiters sei ihr Einkommen sicher nicht so groß, dass sie sich das Wegwerfen teurer, brauchbarer Gegenstände erlauben könne, insbesondere, da sie infolge der Behinderung seither ohnehin schon nur mehr Teilzeit arbeiten könne. Weiters stelle die "Außerdienststellung" eines intakten Gebrauchsgegenstandes einen endgültigen Wertverzehr dar, und zwar in der Höhe des auf die Restnutzungsdauer bezogenen Preises des Ersatzes. Auch sei die intakte, ersetzte Matratze als "verlorener Aufwand" anzusehen. Aus diesem Grund sei ursprünglich nicht der gesamte Preis der Matratze (10.780,00 S), sondern der auf die Restnutzungsdauer (8 von 15 Jahren) der ausgetauschten, intakten Matratze entfallende Preisanteil (in der Höhe von 10.780,00 S x 8/15 = 5.749,33 S) beantragt worden. Sie würde nochmals darauf hinweisen, dass der Austausch einer intakten Matratze als Aufwendung für einen Heilbehelf anzusehen sei und einer Schmerztherapie gleichzusetzen sei, was

Normen und Schlagworte

ArbeitszimmerSchätzung TelefonkostenPendlerpauschaleaußergewöhnliche BelastungBehinderungMatratze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0876-L/02
Stammnummer
7063
Gültig
21.10.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF