Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0064-I/06
Vorliegen der Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-I/06vom 13.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 8. September 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist in Wohnadresse, wohnhaft und
unterrichtet am BRG (im Folgenden: BRG) in AdrArbeitsstätte. In der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte er die
Berücksichtigung eines Pendlerpauschales in Höhe von 2.421,-- €,
welches er nach Aufforderung um Ergänzung damit begründete, dass bei
einer täglichen Dienstzeit von Montag bis Freitag von 07.45 Uhr bis 13.10
Uhr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei der Heimfahrt
eine unzumutbar lange Wegzeit von 2 h 47 min. mit sich brächte. Die
Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte gab der
Berufungswerber für den Fall der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
mit 68 km und für den Fall der Nutzung eines Privatkraftfahrzeuges mit 65
km an.
Die Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte im
daraufhin erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 8.9.2005
das Pendlerpauschale lediglich im Ausmaß von 1.332,-- € an, weil an
mehr als der Hälfte der Arbeitstage die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels bei einer Fahrzeit von nicht mehr als
2½ Stunden zumutbar sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber das
Rechtsmittel der Berufung und begründete diese unter Hinweis auf die
bereits bekannt gegebenen Daten und Verkehrsverbindungen damit, dass er
zumindest für eine Wegstrecke, bei über 60 km insgesamt, mehr als
zweieinhalb Stunden Fahrzeit, nämlich 2 h 47 min.,
benötige.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.1.2006 wies die
Erstinstanz das Berufungsbegehren als unbegründet ab und führte in der
gesonderten Begründung hierzu aus:
"Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 steht das sog, große
Pendlerpauschale dann zu, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.
Sodann
stehen bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km 2.421,00 €
jährlich zu, andernfalls 1.332,00 € (kleines
Pendlerpauschale).
Lehre
und Verwaltungspraxis führen hiezu aus, dass dann, wenn auf mehr als der
Hälfte des Arbeitswegs ein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt und
sohin der Anfahrtsweg (zB mit dem PKW) zur Einstiegstelle des öffentlichen
Verkehrsmittels weniger als die Hälfte der Gesamtstrecke beträgt, kein
großes Pendlerpauschale zusteht.
Die
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist also auch dann
zumutbar, wenn man einen Teil der Wegstrecke (weniger als die Hälfte) zB
mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss.
Nach
der Verwaltungspraxis kann zudem Unzumutbarkeit der Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels wegen langer Anfahrtszeit vorliegen, wenn
sohin die zumutbaren Wegzeiten von 1,5 Stunden unter 20 km, 2 Stunden ab 20 km
und 2,5 Stunden ab 40 km einfache Wegstrecke überschritten werden. Die
Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder
vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung.
Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen. Dies gilt
auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird .
An Sachverhalt
ergibt sich, dass Ihr Dienstende am BRG
laut eigenen Abgaben um 13:10 Uhr ist. Aufgrund der Erfahrungen des
täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass es sich bei der Zeitspanne
zwischen 13:10 Uhr und 13:50 Uhr für eine im Lehrberuf tätige Person
nicht um Wartezeit handelt, sondern diese Zeit für die Vorbereitung bzw.
Nachbereitung genutzt wird. Da Schule und Postamt knapp nebeneinander situiert
sind (Entfernung lt. TiRIS ca. 250 m) kann von einer Gehzeit von höchsten
10 Minuten ausgegangen werden, wodurch sich ein Verlassen der Schule um 13:40
Uhr ergibt.
Die Berechnung
der Wegzeit erfolgt unter Zugrundelegung folgender Kombination: Verlassen der
Schule 13:40 Uhr - Abfahrt Arbeitsort
Postamt 13:50 Uhr - Ankunft Arbeitsort
Bahnhof 13:57 Uhr - Fahrt mit den ÖBB von
BahnhofA nach
BahnhofB (Abfahrt 14:08 Uhr-Ankunft
15:08). Vom Bahnhof.B ist es in 62
Minuten möglich (zB mit dem Postauto um 15:30 Uhr ab
Bhf.B oder mit dem eigenen Fahrzeug)
nach Wohnung zu gelangen. Somit steht
auf mehr als der Hälfte des Arbeitsweges ein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung.
Zusammengefasst
ergibt sich, dass nur das kleine Pendlerpauschale in Höhe von 1.332,00
€ für die Strecke Bhf.B -
Arbeitsort zusteht, da auf mehr als der
Hälfte des Arbeitsweges ein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt und
die mögliche Wegzeit von 2,5 Stunden laut obiger Ausführung nicht
überschritten wird."
Der Berufungswerber stellte daraufhin mit Schriftsatz vom
22.1.2006 den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach Z. 6 dieser Gesetzesstelle
auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, wobei für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
a)
Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b)
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
|
Bei
einer Fahrtstrecke von
|
|
20 km
bis 40 km
|
450,- Euro
|
jährlich
|
40 km
bis 60 km
|
891,- Euro
|
jährlich
|
über
60 km
|
1 332,- Euro
|
jährlich
c)
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
|
Bei
einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km
bis 20 km
|
243,- Euro
|
jährlich
|
20
km bis 40 km
|
972,- Euro
|
jährlich
|
40 km
bis 60 km
|
1.692,- Euro
|
jährlich
|
über
60 km
|
2.421,- Euro
|
jährlich
Die Frage, wann die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel zumutbar (Z.6 lit. b leg.cit.) bzw. unter welchen Voraussetzungen
sie unzumutbar (Z. 6 lit. c leg.cit.) ist, wird in § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG
1988 nicht näher geregelt und ist somit im Wege der Gesetzesinterpretation
zu lösen. Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungsübung hat die
Verwaltungspraxis daher in der Vergangenheit u. a. zu der in Rede stehenden Norm
Auslegungsansätze entwickelt, die in der Folge Aufnahme in die
Lohnsteuerrichtlinien (LStR) fanden. Darnach wird die Unzumutbarkeit wegen
langer Anfahrtszeit anhand einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel
geprüft und vom Überschreiten durchschnittlich als zumutbar
angesehener Wegzeiten abhängig gemacht:
|
unter 20 km
|
1,5 Stunden
|
ab 20 km
|
2 Stunden
|
ab 40 km
|
2,5 Stunden
Abgesehen von der Unzumutbarkeit in jenen Fällen, in
welchen auf zumindest der einfachen Wegstrecke ein öffentliches
Verkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt,
liegen nach der Verwaltungspraxis die Voraussetzungen für das große
Pendlerpauschale somit nur dann vor, wenn die vorangeführten Wegzeiten
überschritten werden.
Die Wegzeit umfasst nach herrschender Lehre
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 53 zu § 16;
Doralt, EStG9, §
16 Tz 108, ÖStZ 1988, 317) die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum
Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der
Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen
Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten
usw.. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung,
dann ist von der Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels auszugehen; darüber hinaus ist eine optimale Kombination
von Massenbeförderungs- und Individualbeförderungsmittel (z.B. Park an
Ride) zu unterstellen, und zwar auch dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke
länger wird.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist
maßgeblich, ob "die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt," die Distanz von 20 km bei Benutzbarkeit
von öffentlichen Verkehrsmitteln überschreitet oder ob ab einer
Distanz von 2 km "dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar" ist. Der Gesetzgeber stellt demnach
unzweifelhaft auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf fiktive
Sachverhalte ab.
Weiters müssen in zeitlicher Hinsicht die
Voraussetzungen für das Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein, wobei Lohnzahlungszeitraum bei durchgehender
Beschäftigung gemäß
§ 77 Abs. 1 EStG 1988 der Kalendermonat
ist (Doralt, EStG9,
§ 16 Tz 111). Die Beurteilung der Frage, ob das große
Pendlerpauschale zu berücksichtigen ist, ist nach den tatsächlichen
Verhältnissen zu treffen. Für den Fall ständig wechselnder
Verhältnisse hat dies zur Folge, dass zunächst angenommene
wahrscheinliche Verhältnisse zum Jahresende zu berichtigen sind (Doralt,
EStG9, § 16 Tz
129).
Die Pauschbeträge sind gemäß
§ 16
Abs.1 Z. 6, drittletzter Satz EStG 1988 auch für Feiertage und für
Lohnzahlungszeiträume zu gewähren, in denen sich der Arbeitnehmer auf
Urlaub (auch nicht ganzjähriger Karenzurlaub) oder im Krankenstand
befindet. Da nach § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985 i.d.F. BGBl.
I Nr. 45/1998, das Schuljahr in Tirol am zweiten Montag im September beginnt und
bis zu Beginn des nächsten Schuljahres dauert, ist zur Frage nach dem
Vorliegen der Voraussetzungen zur Anerkennung des großen Pendlerpauschales
für die Zeit der Hauptferien von den Verhältnissen des diesen
unmittelbar vorangehenden Unterrichtsjahres auszugehen.
Der Berufungswerber machte in seinen Eingaben geltend, dass
sich zufolge des für jeweils Montag bis Freitag geltenden Dienstendes um
13.10 Uhr für die Rückfahrten bei Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel unzumutbare, weil länger als 2 h 30 min. dauernde, Wegzeiten
ergäben. Die von der Abgabenbehörde zweiter Instanz beim BRG
eingeholten Stundenpläne für die Schuljahre 2003/2004 und 2004/2005
ergaben jedoch, dass im Schuljahr 2003/2004 das Dienstende zwar täglich
gleich bleibend festgelegt war, aber nicht um 13.10 Uhr, sondern um 12.15 Uhr.
Für das Schuljahr 2004/2005 war das Dienstende für Montag, Dienstag
und Donnerstag jeweils um 13.10 Uhr, am Mittwoch um 10.25 Uhr und am Freitag um
12.15 Uhr festgelegt. Unter Berücksichtigung der zum 12.12.2004
stattgefundenen Fahrplanänderungen ergaben sich folgende
Verkehrsverbindungen mit Massenbeförderungsmitteln:
|
Schuljahr
2003/2004: 1.1.2004 - 12.9.2004
|
|
Montag
- Freitag
|
Dienstende
|
12.15
|
Bus
Postamt - Bahnhof BahnhofA
|
12.30.-
12.37
|
Zug
BahnhofA - Bhf.B
|
12.44
- 13.18
|
Bus
Bhf.B - Wohnort
|
13.45
- 14.02
|
Weg
Wohnort -
Wohnung
|
14.12
|
Wegzeit
|
1
h 57 min.
|
Schuljahr
2004/2005 - Fahrplan I - 13.9.2004 -
11.12.2004
|
|
Montag,
Dienstag, Donnerstag
|
Mittwoch
|
Freitag
|
Dienstende
|
13.10
|
10.25
|
12.15
|
Bus
Postamt - Bahnhof BahnhofA
|
14.30
- 14.37
|
---
|
12.30
- 12.37
|
Zug
BahnhofA - Bhf.B
|
14.44
- 15.21
|
---
|
12.44
- 13.08
|
Bus
Postamt - Bhf.C
|
---
|
11.00
- 11.13
|
---
|
Zug
Bhf.C - Bhf.B
|
---
|
11.21
- 12.08
|
---
|
Bus
Bhf.B - Wohnort
|
15.30
- 15.47
|
12.15
- 12.32
|
13.45
- 14.02
|
Weg
Wohnort -
Wohnung
|
15.57
|
12.42
|
14.12
|
Wegzeit
|
2
h 47 min.
|
2
h 17 min.
|
1
h 57 min.
|
Schuljahr
2004/2005 - Fahrplan II - 12.12.2004 -
31.12.2004
|
|
Montag,
Dienstag, Donnerstag
|
Mittwoch
|
Freitag
|
Dienstende
|
13.10
|
10.25
|
12.15
|
Bus
Postamt - Bahnhof BahnhofA
|
---
|
10.35
- 10.42
|
12.30
- 12.37
|
Zug
BahnhofA - Bhf.B
|
---
|
10.48
- 11.21
|
12.54
- 13.27
|
Bus
Postamt - Bhf.C
|
13.30
- 13.43
|
---
|
---
|
Zug
Bhf.C - Bhf.B
|
13.49
- 14.38
|
---
|
---
|
Bus
Bhf.B - Wohnort
|
15.00
- 15.17
|
11.30
- 11.47
|
13.45
- 14.02
|
Weg
Wohnort -
Wohnung
|
15.27
|
11.57
|
14.12
|
Wegzeit
|
2
h 17 min.
|
1
h 32 min.
|
1
h 57 min.
Wie aus vorstehender Tabelle entnehmbar ist, brachte die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittels lediglich im Zeitraum 13.9.2004
- 11.12.2004 eine Überschreitung der von der Verwaltungspraxis als
zumutbar angesehenen Wegzeiten, und zwar jeweils am Montag, Dienstag und
Donnerstag mit sich. Da nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 das
große Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn die Unzumutbarkeit der
Benützung eines Massenbeförderungsmittels im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke gegeben ist,
liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Pendlerpauschales
lediglich in den Monaten Oktober und November 2004 vor:
|
Anzahlen
der Tage mit und ohne Überschreitung einer Wegzeit von 2,5 Stunden
|
Monat
|
Anzahl
Tage > 2,5 h
|
Anzahl
Tage < 2,5 h
|
September
|
9
|
13
|
Oktober
|
12
|
9
|
November
|
14
|
8
|
Dezember
|
4
|
19
Die Ermittlung der Wegstrecke mit Hilfe von Routenplanern
(www.at.map24.com, www.viamichelin.de, http://route3.tiscover.com) erbrachte
Ergebnisse knapp über und unter der Grenze von 60 km, wobei insbesondere
zum Zielort eine adressgenaue Abfrage nicht möglich war. Bei der deshalb
durchgeführten Befahrung der Strecke durch die Referentin am 6.7.2006
konnte die mit dem PKW zurückzulegende Strecke mit 60,5 km festgestellt
werden.
Der vorstehend ausgeführte Sachverhalt wurde sowohl
dem Berufungswerber als auch der Abgabenbehörde erster Instanz mit Vorhalt
vom 6.7.2006 zur Kenntnis gebracht. Der Berufungswerber erklärte mit
Schriftsatz vom 10.7.2006 sein Einverständnis mit dem dargelegten
Sachverhalt einschließlich der hieraus abgeleiteten Berechnungen und auch
von Seiten der Abgabenbehörde erster Instanz erfolgten keine Einwände
gegen die Feststellungen des Unabhängigen Finanzsenates. Nach § 16
Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 steht dem Berufungswerber somit für die Monate
Jänner bis September und Dezember 2004 das kleine und für die Monate
Oktober und November 2004 das große Pendlerpauschale zu, wobei in beiden
Fällen von einer Wegstrecke von über 60 km auszugehen
war:
|
monatlich
|
Monate
|
Absetzbetrag
|
kleines
Pendlerpauschale
|
€ 111,00
|
10
|
€ 1.110,00
|
großes
Pendlerpauschale
|
€ 201,75
|
2
|
€ 403,50
|
€
1.513,50
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 13. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-I/06
- Stammnummer
- 23346
- Gültig
- 13.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF