Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1178-W/05
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 (Pendlerpauschale)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1178-W/05vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit und beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2004 das "große Pendlerpauschale" (für 31 Kilometer) aliquot
für 1,5 Monate in Höhe von € 121,00.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2004 vom 15. April 2005 wurden jedoch nur € 56,25 (das "kleine
Pendlerpauschale") als Werbungskosten anerkannt. Begründend wurde
ausgeführt, dass bei Überprüfung der Fahrten des Bw zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte die Möglichkeit und die Zumutbarkeit zur
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt worden sei.
Die ermittelte Fahrtstrecke würde mehr als 20 km betragen, weswegen das
kleine Pendlerpauschale für die Dauer der Beschäftigung des Bw
gewährt worden sei.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2005 erhob der Bw gegen den oa
Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Berufung
gegen die Ablehnung des großen Pendlerpauschales richten würde. Es
sei richtig, dass es zwischen dem Wohn- und Arbeitsort des Bw eine Verbindung
mit öffentlichen Verkehrsmitteln gebe. Die Benutzung sei ihm jedoch nicht
möglich, da er entweder viel zu früh oder zu spät an seiner
Arbeitsstelle ankommen würde.
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Fußweg von Wohnung bis
Bahnhof A. 20 min.
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Abfahrt A. Bahnhof
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6:27
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Ankunft B.
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6:57
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Abfahrt B.
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7:01
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Ankunft C. Bahnhof
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7:06
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Abfahrt Bus C.
Bahnhof
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7:08
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Ankunft D.
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7:13
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Fußweg bis Firma 15
min
|
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Ankunft Firma
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ca
7:28
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Zeit gesamt ca 1 Std. 20 min
(Hinweg)
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Zwei Minuten zum Umsteigen in C. seien mit Sicherheit sehr
knapp und in der Position als Werkmeister, der um 7:30 den Mitarbeitern die
Arbeit zuteile, müsse er bereits um 7:15 anwesend sein.
Es gäbe natürlich auch einen früheren
Zug.
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Fußweg von Wohnung bis
Bahnhof 20 min.
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Abfahrt A. Bahnhof
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5:39
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Ankunft B.
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6:10
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Abfahrt B.
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6:15
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Ankunft C. Bahnhof
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6:22
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Abfahrt Bus C.
Bahnhof
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6.28
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Ankunft D.
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6:33
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Fußweg
bis Firma 15 min
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Ankunft
Firma
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ca
6:50
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Bis
Arbeitsbeginn 25 min
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Zeit
gesamt ca 1 Stunde 54 min (Hinweg)
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Für den Heimweg sei es noch schwieriger, da der Zug
von B. nach A. nur stündlich fahren würde.
Als Werksmeister sei es dem Bw auch nicht möglich,
jeden Tag zur gleichen Zeit, nämlich 16:30 pünktlichst zu gehen. Durch
die verschiedensten Umstände zB Überstunden, Mitarbeiterbesprechungen
usw würde die Arbeitszeit des Bw täglich variieren.
Selbst, wenn der Bw um 16:30 Dienstschluss hätte,
wäre die Verbindung denkbar schlecht.
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Fußweg von Firma zur
Bushaltestelle 15 min
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Abfahrt Bus D.
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17:02
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Ankunft C. Bahnhof
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17:08
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Abfahrt C. Bahnhof
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18:05
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Ankunft B.
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18:12
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Abfahrt B.
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18:20
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Ankunft A.
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18:52
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Fußweg Bahnhof/Wohnung 20
min
|
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Zeit gesamt 2 Std. 42 min
(Heimweg)
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Der Bw sei nicht der Meinung, dass das eine zumutbare
Belastung sei und bitte um nochmalige Prüfung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass das "kleine Pendlerpauschale" zustehe, wenn die Entfernung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mindestens 20 km betrage und die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar sei.
Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines
Verkehrsverbundes, werde infolge der günstigen Verbindungen ein
öffentliches Verkehrsmittel meist zumutbar sein.
Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen gegeben,
da die zu benützenden öffentlichen Verkehrsmittel lt. Fahrplan
durchgehend verkehren würden. Die Berufung auf Zuerkennung des
erhöhten Pendlerpauschales sei daher abzuweisen.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 stellte der Bw den Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Begründend wurde ausgeführt, dass er sich viel Mühe gegeben habe,
um plausibel zu machen, warum die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel für ihn nicht zumutbar sei. Die ihm vorliegende Ablehnung
würde jedoch den Eindruck vermitteln, dass man sich nicht die Mühe
gemacht habe, seine Begründung auch zu überprüfen.
Die Verbindungen durch öffentliche Verkehrsmittel
seien absolut nicht günstig, da sie mit seinen Arbeitszeiten kaum in
Einklang zu bringen seien, allein bei der Heimfahrt müsse er eine Stunde
auf eine Anschlussverbindung warten. Wenn die Dauer von fast 3 Stunden für
den Heimweg von der Arbeit zumutbar sei, dann würde es ihn interessieren,
welche Zeit unzumutbar wäre.
Die genauen Zeiten - laut den derzeit gültigen
Fahrplänen - habe er bereits in seiner Eingabe vom 10. Mai 2005
detailliert dargelegt und diesen nichts mehr hinzuzufügen.
Laut Fahrplanauskunft (Verkehrsverbund Ost- Region) mit
Datum vom 27. Juni 2005, welche durch das Finanzamt erhoben worden sind, ergeben
sich folgende Zeiten für die Strecke :
Von Adr. nach Adr.1
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Datum: 27.06.2005
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Fahrt 1
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Fahrt 2
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Fahrt 3
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Fahrt 4
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Fahrt 5
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Abfahrt
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05:54
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06:44
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06:45
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07:26
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10:36
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Ankunft
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07:16
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08:26
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08:26
|
08:46
|
12:11
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Fahrtdauer
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01:22
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01:42
|
01:41
|
01:20
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01:35
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Datum: 27.06.2005
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Fahrt 1
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Fahrt 2
|
Fahrt 3
|
Fahrt 4
|
Fahrt 5
|
Abfahrt
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15:39
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17:22
|
17:25
|
19:47
|
21:37
|
Ankunft
|
17:03
|
19:01
|
19:01
|
21:33
|
22:48
|
Fahrtdauer
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01:24
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01:39
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01:36
|
01:46
|
01:11
Laut ÖBB Fahrplanauskunft würden 31 Kilometer
zwischen dem Wohnort des Bw und seiner Arbeitsstätte liegen.
Auf Grund des Auskunftsersuchen (gem. § 143 BAO)
des UFS - Außenstelle Wien teilte der Arbeitgeber des Bw im Wesentlichen
mit, dass der Bw seit 15.11.2004 als Werkstätten- und Lagerleiter
beschäftigt sei. Er sei für die Führung von 12 Mitarbeitern aus
dem Werkstätten- und Lagerbereich bzw dem mobilen Prüfdienst
verantwortlich.
Der Bw habe eine leistungsorientierte Gehaltsvereinbarung,
die sämtliche mit dieser Aufgabe anfallenden Überstunden mit abdecken
würde. Der Bw entscheide eigenverantwortlich und würde bezüglich
der Arbeitszeit bzw Überstunden keine Anweisungen der
Geschäftsführung erhalten. Ein pünktliches Kommen und Gehen sei
aber geschäftsbedingt in dieser Position selten möglich. Zum
Kundenkreis der Firma würden Kranfirmen und eine Reihe von Gewerbe- und
Industriefirmen zählen, deren Aufträge in der Regel rasch (oft noch am
selben Tag) und selten längerfristig planbar erledigt werden
müssten.
Laut Telefonat mit dem Arbeitgeber des Bw wurde
festgehalten, dass der Bw eine Führungsposition innehabe und es eine
geregelte Arbeitszeit nicht geben würde, da auftragsbezogene Arbeiten zu
machen seien, die aber nicht lange Zeit vorher planbar seien. Arbeitsbeginn sei
vor 07:30 , damit er die Arbeit für seine 12 Mitarbeiter einteilen
könne (s. Aktenvermerk vom 17. Oktober 2005; UFS - Akt).
Da eine rückwirkende Abfrage
über Internet für das strittige Jahr 2004 nicht möglich ist,
wurde im Zuge des Verfahrens vor dem UFS eine aktuelle Abfrage (Fahrplanauskunft
vom 25.10.2005 Verkehrsverbund Ostregion) durchgeführt. Danach haben sich
bei einem Arbeitsende des Bw von 16:30 nachstehende Abfahrtszeiten
ergeben:
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Datum: 25.10.2005
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Fahrt 1
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Fahrt 2*)
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Fahrt 3
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Fahrt 4
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Fahrt 5
|
Abfahrt
|
15:28
|
17:11
|
17:17
|
19:36
|
21:26
|
Ankunft
|
17:09
|
19:06
|
19:06
|
21:39
|
22:54
|
Fahrtdauer
|
01:41
|
01:55
|
01:49
|
02:03
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01:28
*) Fahrt 2 setzt sich wie folgt zusammen:
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Fußweg
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ca.
9 Min
|
ab Abfahrt Bus
D.
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17:20
|
an
E.
|
17:39
|
ab
E.
|
18:05
|
an
A.
|
19:02
|
Fußweg
|
ca.
4 Min
|
Summe
|
1
Stunde und 55 Minuten
Mit Schreiben vom 9. November
2005 wurde dem Finanzamt als Amtspartei das oa Auskunftsersuchen gem.
§ 143 BAO, Schreiben vom 5. Oktober 2005 (vom Dienstgeber des Bw)
sowie der Aktenvermerk vom 17.10.2005 in Kopie übermittelt.
Mit Schreiben (email) vom 16. November 2005 teilte das
Finanzamt mit, dass es die vom UFS in die Wege geleitete Auskunftsverfahren und
dessen Ergebnisse zur Kenntnis genommen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen
aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich
nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines
Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in § 16
Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988 (in der für das Jahr 2004 gültigen Fassung
StReformG 2005, BGBl I 2004/57 iVm § 124b Z 96) genannten
Pauschbeträge zu berücksichtigen:
Bei einer Fahrtstrecke von
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20 km bis 40 km
|
450 €
|
40 km bis 60 km
|
891 €
|
über 60 km
|
1.332 €
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 (in der für das
Jahr 2004 gültigen Fassung StReformG 2005, BGBl I 2004/57 iVm
§ 124b Z 96) an Stelle der Pauschbeträge nach lit b leg. cit.
folgende (jährliche) Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
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2 km bis 20 km
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243 €
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20 km bis 40 km
|
972 €
|
40 km bis 60 km
|
1.692 €
|
über 60 km
|
2.421 €
Strittig ist, ob für die
Fahrt zwischen Wohnort und Dienstort das große Pendlerpauschale - wie vom
Bw beantragt - oder das kleine Pendlerpauschale - wie vom Finanzamt gewährt
- zur Anwendung kommt. Der Bw bringt in der Berufung im Wesentlichen vor, dass
ihm die Benützung des Massenbeförderungsmittels wegen
Überschreitens der zumutbaren Wegzeit unzumutbar sei.
Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenbeförderungsmitteln ist dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben
Arbeitsweg ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zur
erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt.
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
gilt weiters als nicht zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
Einfache Wegzeit
|
Zumutbare Wegzeit
|
unter 20 km
|
1,5 Stunden
|
ab 20 km
|
2 Stunden
|
ab 40 km
|
2,5 Stunden
(MR Mag. Wilhelm Schuch, Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitstätte - Pendler-Pauschale, ÖStZ
1988, S 316, siehe auch LStR Rz 255)
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis
zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in
der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel (zB Schnellzug
statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüberhinaus ist eine
optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Dies gilt auch,
wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird (vgl. Doralt, a.a.O., § 16
Tz 108).
Zudem gilt, dass wenn die Hin- und Rückfahrt (wegen
verschieden langer Zufahrten) verschieden lang ist, die längere Wegstrecke
gilt.
Bei gleitender Arbeitszeit ist von einer optimalen
Anpassung der Arbeitszeit an die Ankunfts- bzw Abfahrtszeit des Verkehrsmittels
auszugehen; Wartezeiten zwischen Ankunft bei der Arbeitsstätte und
Arbeitsbeginn sind daher idR bei einer gleitenden Arbeitszeit nicht zu
berücksichtigen (Doralt,a.a.O., § 17 Tz 108; Schuch,a.a.O.,
S 317).
Im gegenständlichen Fall wurde von seiten des
Arbeitgebers des Bw bestätigt, dass der Bw seinen Arbeitbeginn vor 07:30
hat, da er als Werkmeister die Arbeit für seine 12 Mitarbeiter einzuteilen
hat. Ein Hinweis auf eine gleitende Arbeitszeit findet sich nicht.
Den Angaben des Bw folgend ergeben sich unterschiedliche
Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt (s. Aufstellung Eingabe vom 10.
Mai 2005) bei einer Kombination der öffentlichen Verkehrsmittel von Bahn
und Bus. Die Berechnung der zumutbaren Wegzeit laut den Angaben des Bw liegt
beim Hinweg unter zwei Stunden, beim Rückweg jedoch bei über 2
Stunden.
Weiters führte der Bw aus, dass zudem sein Arbeitsende
(normal 16:30) täglich variieren könne (durch Überstunden,
Mitarbeiterbesprechungen usw) und er als Werksmeister müsse um 7:30 den
Mitarbeitern die Arbeit zuteilen. Dadurch müsse er den früheren Zug um
05:39 (Abfahrt A. Bahnhof) nehmen und würde somit für den Hinweg ca 1
Stunde 54 Minuten benötigen (25 Min. Wartezeit bis
Arbeitsbeginn).
Nach Ansicht des UFS steht dem Bw aliquot für 1,5
Monate das große Pendlerpauschale in Höhe von € 121,50 -
wie vom Bw beantragt - zu. Dies deswegen, weil sich nach den Angaben des Bw
für die Rückfahrt (bei einem Arbeitsende um 16: 30 ) von der
Arbeitsstätte zum Wohnort eine Gesamtzeit von 2 Stunden und 42 Minuten
ergibt (s. Darstellung Eingabe vom 10. Mai 2005).
Auch wenn man die Fahrtzeiten vom 25. Oktober 2005 (nach
den Ermittlungen des UFS) für das Berufungsjahr 2004 - unter der
Annahme heranzieht, dass sich keine merklichen Unterschiede zu den Zeiten
gültig für das Jahr 2004 ergeben, kommt man für die
Rückfahrt auf eine Gesamtzeit von mehr als zwei Stunden. Dies deswegen,
weil der Bw bei einem Dienstende von 16:30 den ersten Bus um 15:28 nicht
erreichen kann, der zweite Bus um 17:11 bedeutet, dass zusätzlich zur
reinen Fahrtzeit laut Ausdruck von 1 Stunde und 55 Minuten (inkludierend die
Fußwege von 9 Minuten und 4 Minuten) noch eine Wartezeit von ca 26 Minuten
für den Bw miteinzubeziehen ist. Es ergibt sich daher auch bei dieser
Abfahrtszeit eine Gesamtzeit von mehr als 2 Stunden.
Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Bw im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen ist, mit einer
Kombination von öffentlichen Verkehrsmitteln und kurzen
Fußmärschen bei der Rückfahrt die Wohnung innerhalb einer
zumutbaren Zeit zu erreichen, weshalb dem Bw das große Pendlerpauschale
wegen Überschreitens der Wegzeit von 2 Stunden (einfache Wegstrecke mehr
als 20 Kilometer) - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - zu gewähren ist.
Anzumerken ist, dass die Veränderung am Spruch des
angefochtenen Bescheides insbesondere die Höhe des Einkommens betrifft,
wogegen an der Höhe der sogenannten Negativsteuer gemäß
§ 33 Abs 8 (2. Teilstrich) EStG 1988 sich keine Änderung ergibt,
weil an dieser Gesetzesstelle an die unveränderte Höhe der
Sozialversicherungsbeiträge angeknüpft wird.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 10.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1178-W/05
- Stammnummer
- 20232
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF