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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0031-G/08

Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr zum Wohnsitz wegen der psychischen Belastungen des Individualverkehrs.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0031-G/08vom 23.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die üblichen Zeitverzögerungen gegenüber der Benutzung von Autobahnen/Schnellstraßen sind in den Fahrzeitangaben der herkömmlichen Routenplaner, die im Übrigen grundsätzlich zu großzügigen Zeitangaben tendieren, ohnehin berücksichtigt. Gleiches gilt für ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Fahrtroute (etwa bei Tunnelbenutzung). Die Zeitangaben stellen außerdem nicht auf Ideal- sondern auf Normalverhältnisse ab, womit durchschnittliche Regen- und Nebelverhältnisse durchaus erfasst sind. Zum Schwerverkehr sei daran erinnert, dass der als Schnellstraße ausgebaute Streckenabschnitt (99 Kilometer) durchgehend zweispurig, im Großraum Graz teilweise sogar dreispurig eingerichtet ist. Eine verlängerte Fahrzeit aufgrund von Behinderungen durch den Schwerverkehr ist daher nicht nachvollziehbar. Auch die vom Bw. vorgebrachten Einwände wegen witterungsbedingter Verzögerungen bei der Wegzeit erscheinen nur bedingt berechtigt. Zwar trifft es zweifellos zu, dass Nebel, Regen, Straßenglätte oder Schneefahrbahnen Fahrzeiten grundsätzlich verlängern, doch wurde im Verfahren nicht glaubhaft dargetan, dass die Wegzeit des Bw. aufgrund solcher Umstände regelmäßig 90 Minuten überschritten hätte. Der allgemeine Hinweis auf zwei zu durchfahrende Wetterscheiden ist jedenfalls unzureichend bzw. sogar "kontraproduktiv", macht er doch deutlich, dass wetterbedingte Behinderungen in der Regel eher kleinräumige Bereiche der Fahrtroute des Bw. betreffen (Wetterscheide A: ca. 30 Kilometer vom Dienstort des Bw. entfernt, Wetterscheide B in rd. 60 Kilometer Entfernung vom Dienstort). Daraus resultieren entsprechend geringere, zeitliche Verzögerungen, wie sie im Übrigen auch Dienstnehmer mit kürzeren Wegstrecken immer wieder betreffen. Bekannt ist, dass der Süden der Steiermark bzw. das obere Mur- und das Mürztal entlang der Flussläufe von Nebellagen häufiger und teilweise auch intensiv betroffen sind. Die Fahrtroute des Bw. gehört nicht zu den typischen Nebelstrecken der Steiermark. Auch für atypische Regenverhältnisse ist dieser Streckenabschnitt nicht bekannt. Behinderungen durch winterliche Fahrverhältnisse betreffen den Bereich Y. bis A (fallweise auch bis zum Nordportal des Gleinalmtunnels) tatsächlich häufiger als den Großraum Graz. Südlich des Gleinalmtunnels, und damit auf nahezu der halben Fahrtstrecke des Bw., treten Beeinträchtigungen durch Schneefall dagegen sehr vereinzelt auf. Zu bedenken ist überdies, dass Schnellstraßen sowohl nach der baulichen Gestaltung (breite Fahrbahnen, wenige, großräumige Kurven, keine Kreuzungsbereiche) als auch in Bezug auf die Wartung durch den Winterdienst des Straßenerhalters begünstigt sind. Die vom Bw. behauptete Verlängerung der Fahrzeit auf "fast immer über zwei Stunden" erscheint unter diesen Umständen nicht glaubwürdig. Letztlich sind nur einzelne Tage von derart extremen Wetterbedingungen betroffen, dass ein Befahren der strittigen Wegstrecke innerhalb von 90 Minuten (= 20% über der "Normalwegzeit") nicht möglich erscheint. An solchen Tagen stand dem Bw. bei entsprechender Aufmerksamkeit (Wettervorhersagen) als Alternative die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel offen. Wenn auch die Fahrzeit der günstigsten Verkehrsverbindungen mit 2 Stunden 8 Minuten am Morgen (Ankunft im Krankenhaus um 8:15 Uhr) bzw. 2 Stunden 3 Minuten am Abend (ab Krankenhaus 17:45 Uhr) über jenem Wert liegen, der für eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz als zumutbar zu beurteilen ist, so gilt dies nicht für gelegentliche Fahrten bei schlechten Witterungsverhältnissen. Der Bw. hat wegen der Behinderungen durch den Schwerverkehr, die oftmals witterungsbedingt schwierigen Straßenverhältnisse und die häufigen Sperren des Gleinalmtunnels auf einen einzuplanenden Zeitaufwand von 2,5 Stunden verwiesen. Für die Beurteilung einer Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz ist grundsätzlich die im Normalfall tatsächlich erforderliche Gesamtwegzeit relevant. Lediglich wenn der Dienstbetrieb einen pünktlichen Dienstbeginn zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt, wie etwa bei Lehrern, ist ein vorsorglich eingeplanter "Zeitpolster" zur Abdeckung allfälliger Unwägbarkeiten zulässig (vgl. VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102). Im Fall des Bw. kann eine solche Zeitreserve in Hinblick auf dessen Dienstzeit, mit der Möglichkeit eines zeitlich flexibel gestalteten Dienstbeginns, nicht berücksichtigt werden. Für die Rückfahrt nach Dienstende gilt dieses Argument ohnehin nicht. Soweit der Bw. die Benutzung von Tunnel im Allgemeinen und des Gleinalmtunnels im Besonderen für generell unzumutbar, weil zu gefährlich und psychisch belastend hält, sei angemerkt, dass die größere Sicherheit ein wesentliches Argument beim Tunnelbau ist, wenn auch einzuräumen ist, dass dies für Gegenverkehrstunnel nur eingeschränkt gilt (in den übrigen Tunnel auf der Wegstrecke des Bw. sind keine Gegenverkehrsbereiche eingerichtet). Gerade witterungsbedingte Beeinträchtigungen werden durch den Gleinalmtunnel (und auch die übrigen auf der Strecke befindlichen Tunnel) aber jedenfalls hintangestellt. Die psychische Belastung aufgrund des Gegenverkehrs betrifft die vom Bw. angeführte Alternativstrecke über die Bundesstraße im Übrigen noch mehr, weil dort ein allgemeines Überholverbot wie im Gleinalmtunnel (durchgehend doppelte Sperrlinie) nicht gilt. Aufgrund der besonderen Sicherheitsvorkehrungen im Gleinalmtunnel (neben der doppelten Sperrlinie durchgehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 Km/h, gleich bleibende Lichtverhältnisse, ständige Verkehrsüberwachung durch Kameras über die gesamte Tunnellänge) ist auch die vorgebrachte, höhere Unfallträchtigkeit des Gleinalmtunnels gegenüber der Ausweichstrecke über die Bundesstraße nicht nachvollziehbar. Wenn der Bw. auf unfallbedingt, häufige Sperren des Tunnels verweist, so sei angemerkt, dass die Referentin die Zahl der jährlichen Beeinträchtigungen durch derartige Ereignisse aufgrund eigener, langjähriger Erfahrung aus der täglichen Benutzung dieses Tunnels, als vernachlässigbar einschätzt (etwa fünf bis sieben Mal im Jahr). Auch die Mautpflicht macht die Fahrt durch den Tunnel nicht unzumutbar, stehen diesem Aufwand doch auf der Strecke über die Bundesstraße entsprechend höhere KFZ-Kosten für die rd. 30 Kilometer längere Distanz gegenüber. Dazu kommt der zeitliche Nachteil und - trotz gegenteiliger Ansicht des Bw. - das höhere Sicherheitsrisiko der Bundesstraße. Die vom Bw. angeführten Argumente rechtfertigen die Benutzung der längeren Strecke über die Bundesstraße, durch die eine Gesamtwegzeit von 90 Minuten regelmäßig erreicht bzw. überschritten würde, aus der Sicht eines vernünftig handelnden Menschen insgesamt nicht. Umwege aufgrund persönlicher Vorlieben haben bei der Zumutbarkeitsbeurteilung, wie erwähnt, außer Betracht zu bleiben. Insgesamt hat der Bw. durch die angeführten Einwände eine regelmäßige Wegzeit von mehr als 90 Minuten nicht glaubhaft dargetan. Die vorgebrachten Umstände betreffen, soweit sie sich auf die Fahrtdauer überhaupt spürbar auswirken konnten, Ausnahmesituationen, die an der grundsätzlich erforderlichen Wegzeit nichts ändern. Da ein fallweises Überschreiten der zeitlichen Zumutbarkeitsgrenze die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz noch nicht grundsätzlich unvertretbar macht, war dem Bw. unter dem Aspekt der Anfahrtsdauer eine tägliche Rückkehr zu seinem Familienwohnsitz in Graz zumutbar. Mit den vorgebrachten dienstlichen Erfordernissen (Pünktlichkeit, Termintreue, Vorgaben des Dienstvertrages) zeigte der Bw. ebenfalls keine Umstände auf, die - ausgehend von der zumutbaren Anfahrtsdauer - eine tägliche Anreise von bzw. Rückkehr zu seinem Familienwohnsitz in Graz unzumutbar erscheinen lassen. Pünktlichkeit und Termintreue werden von Dienstnehmern generell erwartet. Noch einmal sei daran erinnert, dass dem Bw. aufgrund der geltenden Gleitzeitregelung kein fixer Zeitpunkt für den Dienstbeginn vorgegeben war. Zudem konnte er als Betriebsdirektor zweifellos auf die zeitliche Lagerung seiner Termine weitgehend Einfluss nehmen. An der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz des Bw. ändert auch der Hinweis auf die Vorgaben seines Dienstvertrages nichts. Zunächst ist anzumerken, dass der Bw. nicht den ganzen Vertrag sondern nur eine einzelne Seite vorgelegt hat (lt. Fußnote handelt es sich um ein Austauschblatt vom 23. August 2002, unter § 7 wird allerdings das ab 1.8.1997 zu bezahlende Entgelt angeführt und auf die nächste Vorrückung am 1.1.1999 verwiesen). Mangels Vorlage des vollständigen Dienstvertrages war es dem UFS nicht möglich festzustellen, ob dieses Schriftstück überhaupt zu dem für das Verfahren maßgeblichen Dienstvertrag des Bw. gehört. Überdies vermag der UFS den vom Bw. daraus gezogenen Schlüssen auch inhaltlich nicht zu folgen. Jener § 5, auf den sich der Bw. im Rechtsmittel bezieht, lautet: Der Betriebsdirektor ist verpflichtet, bei gegebener Notwendigkeit auch außerhalb seiner Wochenpflichtleistung am Dienstort präsent zu sein. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aus Sicht des UFS lediglich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erbringung zeitlicher Mehrleistungen. Eine Verpflichtung zur Wohnungsnahme am Dienstort ist daraus nicht abzuleiten. Der Bw. bestätigt dies letztlich selbst mit dem Hinweis auf seine ursprünglich tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz in Graz, die er später wegen der Belastungen des täglichen Pendelns nach Graz (und nicht wegen der Auflagen seines Dienstvertrages) beendete hatte. Nach Auskunft des Dienstgebers hat der Bw. seinen Dienst grundsätzlich innerhalb des vorgesehenen Gleitzeitrahmens von 6:30 - 19:00 Uhr (entspricht einem Zeitrahmen von 10,5 Stunden) und ohne Nachtdienste verrichtet. Wenn er dennoch fallweise auch außerhalb dieses Zeitrahmens gearbeitet hat, so machte dies seine tägliche Rückkehr nach Graz noch nicht unzumutbar. Im Übrigen ist die tatsächliche Dienstzeit des Bw. in Beziehung zur vorhandenen Zweitwohnung am Dienstort zu sehen und lässt daher keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die zeitliche Lagerung seiner Dienstverrichtung im Falle einer täglichen Rückkehr nach Graz zu. Auch der Hinweis auf den fehlenden Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss als Folge der Verpflichtung zur Wohnungsnahme am Dienstort erweist sich als unzutreffend. § 7 Abs.3 des vorgelegten Dokuments hält ausdrücklich fest, dass neben dem vereinbarten Entgelt, mit dem im Durchschnitt auch 20 Überstunden im Monat abgegolten sind, ein Anspruch auf sonstige Zulagen und Nebengebühren, ausgenommen auf Fahrtkostenzuschuss und Kinderzulage, nicht gegeben ist. Wenn der Dienstgeber dennoch keinen Fahrtkostenzuschuss ausbezahlt hat, so deshalb, weil die für diesen Anspruch maßgebliche Entfernung von der Zweitwohnung des Bw. am Dienstort aus zu berechnen war. Im Ergebnis war auch aus dem Dienstvertrag des Bw. eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr nach Graz nicht abzuleiten. Der Bw. hat in seinem Rechtsmittel auch auf die massiven, psychischen Belastungen bei einer täglich zweimaligen Bewältigung seiner Fahrtroute mit dem Privatfahrzeug hingewiesen und dabei das Zusammentreffen der Stressbelastungen aufgrund seiner verantwortungsvollen und umfassenden, beruflichen Aufgaben mit jenen Faktoren, die seine Fahrtroute besonders erschweren bzw. gefährlich machen (häufig wechselnde und schwierige Witterungsverhältnisse, Schwerverkehr, 8,3 Kilometer langer Gegenverkehrstunnel) betont. Nach dem Verfahrensergebnis ist davon auszugehen, dass der Bw. für die An- und Rückfahrt zum/vom Dienstort im Normalfall zweimal am Tag jeweils ca. 1,25 Stunden (75 Minuten) benötigt hätte. Vor allem im Herbst und Winter sind diese Fahrten zu einem beträchtlichen Teil bei Dunkelheit, auf feuchter und (zum Teil an unvorhergesehenen Stellen) vereister Straßenoberfläche zu bewältigen. Auf den Rückfahrten kommen die Auswirkungen der physischen und psychischen Belastungen des Arbeitstages dazu. Anderseits ist daran zu erinnern, dass vom Bw. nach der morgendlichen Anreise das Erbringen einer vollen Arbeitsleistung über die gesamte Dienstzeit erwartet wurde. Die vom Bw. genannten, besonderen Belastungen seiner Fahrtroute wirken sich zwar nur beschränkt auf die Wegzeit aus und bilden vor allem nicht den Normalfall, im Zusammenhang mit den angeführten "Normalbelastungen" ergeben sich aber zweifellos psychische Situationen mit beträchtlichem Gefährdungspotential sowohl für den Bw. als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Eine entscheidende Rolle spielt dabei aus Sicht des UFS das Alter des Bw. (geb. 1943). Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass mit zunehmendem Alter die physische und psychische Belastbarkeit (Stresstoleranz, Konzentrationsfähigkeit) von Menschen abnimmt. Gleichzeitig verlängert sich die zur Regeneration erforderliche Zeitspanne. Vor diesem Hintergrund erachtet der UFS die Zurücklegung der verfahrensgegenständlichen Strecke zweimal täglich mit dem Kraftfahrzeug als für den Bw. auf Dauer (Tag für Tag, Woche für Woche, Monat für Monat) nicht zumutbar. Auch wenn die belastenden Faktoren nicht regelmäßig zu einer unzumutbar langen Fahrtzeit im Sinn der dargestellten Rechtsgrundsätze führen, so ist doch zu bedenken, dass unter solchen Umständen auch die übliche Wegzeit mit rd. 75 Minuten je Fahrtrichtung beträchtliche Belastungen mit sich bringt. Für Dienstnehmer in jüngeren Jahren mag dies zwar eine gewisse Zeit lang zumutbar sein. Für einen rund 60jährigen, knapp vor der Pensionierung stehenden Dienstnehmer mit abnehmender Konzentrations- und Leistungsfähigkeit hält dies der UFS als nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für nicht zumutbar. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die tägliche An-/Rückfahrt von/nach Graz scheidet als Alternative in Hinblick auf die Wegzeit von (im günstigsten Fall) mehr als zwei Stunden je Fahrtrichtung ebenfalls als unzumutbar aus. Da der UFS die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz im Verfahrenszeitraum als dem Bw. nicht zumutbar erachtet, war zu klären, ob von ihm die Verlegung seines Familienwohnsitzes nach Y. zu erwarten gewesen wäre. Auch für diesen Fall ergibt sich jedoch, aufgrund der nicht unbedeutenden Einkünfteerzielung seiner Gattin in Graz, eine Unzumutbarkeit im Sinne der VwGH-Judikatur. Die dem Bw. erwachsenen Kosten für die Anmietung der Zweitwohnung am Dienstort waren somit ebenso wie die Kosten der Familienheimfahrten (Letztere unter der Annahme wöchentlicher Fahrten bei Ansatz des amtlichen Kilometergeldes, begrenzt auf das durch § 20 Abs.1 Z.2 lit.e EStG vorgegebenen Ausmaß) bis zu dessen Pensionierung beruflich veranlasst. Den auf Zeiträume ab Juli 2005 angefallenen Kosten der Zweitwohnung in XX mangelte es allerdings am Werbungskostencharakter, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dem Bw. eine zeitgerechte Beendigung des Mietverhältnisses mit Bedachtnahme auf die Kündigungsfrist nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sein sollte. Abgesehen von den Kosten der Zweitwohnung für Juli bis September 2005 war den Berufungen stattzugeben. Die rechnerischen Auswirkungen der Entscheidung sind den Beilagen zu entnehmen. Abschließend sei noch angemerkt, dass der Bw. aus (unverbindlichen) Auskünften des FA oder der Arbeiterkammer keine über das Gesetz hinausgehenden Rechte ableiten kann. Gleiches gilt für allenfalls rechtswidrige Vorgangsweisen in anderen Besteuerungsfällen, wiewohl festzuhalten ist, dass zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung in den vom Bw. angesprochenen Parallelfällen mangels Sachverhaltskenntnis keine Aussage getroffen werden kann. Beilagen: 4 Berechnungsblätter Graz, am 23. Dezember 2008

Normen und Schlagworte

Dienstnehmerdoppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtentägliche Rückkehr zum WohnsitzEinzugsbereichlange Anfahrtsdauerpsychische BelastungStressAlterPensionierungIndividualverkehrPrivatfahrzeugöffentliche VerkehrsmittelFahrzeitWegzeitGesamtwegzeitAusbildungsVOStudienorteVO

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0031-G/08
Stammnummer
38359
Gültig
23.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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