…im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen. Die Änderungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde ist allerdings durch die "Sache" begrenzt. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Identität der Sache…
…ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (VwGH 25.4.1988, 87/12/0097). Eine Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches…
…Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Überprüfungs- und Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen A.M., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. November 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des FA betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 entschieden: Soweit sich die Berufungen gegen die gemäß § 295a BAO geänderten Bescheide betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 richten, wird ihnen stattgegeben, die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Berater, vom 23. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC#, vertreten durch Finanzanwalt, vom 25. April 2012 betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011: Der Berufung wird…
…erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz…
…angefochtenen Bescheid sowohl zugunsten wie auch zu zuungunsten des Bw. abändern. Auch wenn die Berufung eingeschränkt wurde, ist die totale Änderungsbefugnis der Berufungsbehörde nicht eingeschränkt, sie kann auch in den Punkten sachlich entscheiden, die vom Bw. von vornherein oder nachträglich außer Streit gestellt wurden. Dieses…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DC, vom 16. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vom 7. August 2007 betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt…
…Niederschrift vom 13. Dezember 2006, Bp 123) reicht nicht hin. Eine Sanierung der Mängel des Spruches der angefochtenen Bescheide kann durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht vorgenommen werden, weil die Änderungsbefugnis gemäß § 289 Abs. 2 BAO ("nach jeder Richtung") durch die Sache begrenzt ist. Die Sache…
…demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht "Sache" (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war (zB VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126)…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Alfred Schmidt, gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2001 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 2001 entschieden: Der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich…
…Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 2002 ist so zu verstehen, dass bereits die Erstbehörde den von der Bw. gerügten Betrefftext auf "Schenkungsvertrag vom 30.Juli 1997 mit FG" abgeändert hat. Diese Umbenennung fällt in den Rahmen der Änderungsbefugnis gemäß § 289 Abs. 2 BAO, welche nicht nur…
…in zweiter Instanz entscheiden. Die im § 289 Abs. 2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die "Sache" begrenzt: Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz - bzw. im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren (Art. 243…
…Kommentar § 288 Tz 9). Der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides kommt wegen der damit vorgenommenen formellen Umschreibung der Sache des Rechtsmittelverfahrens besondere Bedeutung zu (VwGH 26.1.1995, 94/1670150). Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den…
…berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch bei Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt. Diese Änderungsbefugnis ist durch die "Sache" des Berufungsverfahrens begrenzt. Aus diesem Grund darf eine Berufungs(vor)entscheidung zB eine Abgabe nicht erstmals vorschreiben (sh. VwGH…
…zu legen. Sie kann daher über das Berufungsbegehren hinaus den angefochtenen Bescheid sowohl zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Berufungswerbers abändern. Auch wenn die Berufung eingeschränkt wurde, ist die totale Änderungsbefugnis der Berufungsbehörde nicht eingeschränkt, sie kann auch in den Punkten sachlich entscheiden, die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der I, vertreten durch P, vom 15. Oktober 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes S, vertreten durch A, vom 16. September 2009 betreffend Umsatzsteuer 2006 und Umsatzsteuer 2007 entschieden: Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 wird als…
…der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz darf aber nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht "Sache" (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde…
…der Aussetzungszinsen, des Verlustvortrages aus dem Jahre 1991 sowie der Fehlbeträge aus 1991 und 1992 konnte somit aufgrund eines auf § 295a BAO gestützten Antrages nicht erfolgen. Die Änderungsbefugnis "nach jeder Richtung" der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist durch die "Sache" begrenzt. "Sache" ist die Angelegenheit, die…