Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0419-I/07
Spruchbestandteile eines Bescheides über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-I/07vom 13.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der vorliegende Streitfall betraf einen Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die
Schönherr & Schönherr Steuerberatungs- und Unternehmensberatungs
GmbH, vom 18. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Innsbruck vom 14. Dezember 2006 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für die Jahre 2003 und 2004
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige, eine Liftgesellschaft, reichte am 15.
Oktober 2004 Beilagen zu den Feststellungserklärungen für die Jahre
2003 und 2004 ein (Formular E 108e), mit denen sie
Investitionszuwachsprämien gemäß
§ 108e EStG 1988 geltend
machte. Die Investitionszuwachsprämien dieser Jahre wurden auf dem
Abgabenkonto der Abgabepflichtigen mit Buchungen vom 25. November 2004
antragsgemäß gutgeschrieben.
Im Rahmen einer Außenprüfung im Sinne des §
147 Abs. 1 BAO stellte der Prüfer fest, dass es sich bei Zahlungen des
Landes Tirol und der Gemeinde X für die Errichtung einer Einseilumlaufbahn
nicht um Darlehen, sondern um Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne
des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 handle, die die Anschaffungs- und/oder
Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter
minderten. Die geltend gemachten Investitionszuwachsprämien seien daher
entsprechend zu berichtigen auf 160.114,25 € (für das Jahr 2003) und
124.243,86 € (für das Jahr 2004; vgl. Tz 1 und 2 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 13. Dezember 2006, Bp 123).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Außenprüfung und erließ unter Verwendung des Vordruckes E 208
am 14. Dezember 2006 Bescheide über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
die Jahre 2003 und 2004. Der Bescheid über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 lautete im Spruch wie
folgt:
"Die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 wird
festgesetzt mit 160.114,25
Euro
Für den Zeitraum
bereits gebucht 229.902,51
Euro
Somit verbleiben zur
Nachzahlung 69.788,26 Euro
Die
für die Entrichtung einer Nachzahlung zustehende Frist ist der gesondert
zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen."
Der Bescheid über die
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 lautete im
Spruch wie folgt:
"Die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 wird
festgesetzt mit 124.243,86
Euro
Für den Zeitraum
bereits gebucht 118.189,01
Euro
Somit verbleiben als
Gutschrift 6.054,85 Euro"
Gegen die Bescheide über die
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 für die Jahre 2003 und 2004 erhob die Abgabepflichtige am 18.
Jänner 2007 fristgerecht Berufung, mit der sie die ersatzlose Aufhebung
dieser Bescheide beantragte. Bei den angefochtenen Bescheiden handle es sich dem
Bescheidformular zufolge eindeutig um Bescheide, die nach den
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 201 Abs. 2 Z 1 BAO erstellt worden
seien. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung könne die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab
Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages erfolgen. Die
Investitionszuwachsprämie für die Jahre 2003 und 2004 sei am 25.
November 2004 gutgeschrieben worden. Die nunmehr im Zuge der
Außenprüfung erfolgte Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
liege außerhalb der vom Gesetz normierten Frist von einem Jahr. Die
Bescheide seien daher ohne verfahrensrechtliche Grundlage erlassen worden und
deshalb ersatzlos aufzuheben.
Die Berufung vom 18. Jänner 2007 wurde vom Finanzamt
unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann
gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO in der für den Streitfall geltenden
Fassung BGBl. I Nr. 97/2002 nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach
Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen
eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der
Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten
Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene
Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
§ 201 BAO gilt auch für die befristete
Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 201 Tz 5; vgl. auch den
expliziten Verweis in § 108e Abs. 5 EStG 1988). Gemäß
§
108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) abgesetzt werden.
Die Investitionszuwachsprämie kann nur in einem Verzeichnis geltend gemacht
werden. Das Verzeichnis ist der Steuererklärung des betreffenden Jahres
anzuschließen. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf
dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid
gemäß
§ 201 BAO zu erlassen (§ 108e Abs. 5 EStG 1988).
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 14. Dezember 2006
setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie gemäß
§
108e EStG 1988 für die Jahre 2003 und 2004 fest. Festsetzungsbescheide
gemäß
§ 201 BAO sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch
jene Bestandteile zu enthalten, die sich aus den §§ 93 Abs. 2 und 198
Abs. 2 BAO ergeben.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und
in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an
die er ergeht. Gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im
Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben
Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO (wie alle Abgabenbescheide) die
gesamte Abgabe festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten,
um welche sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (vgl. VwGH 27.4.1995,
93/17/0174; VwGH 12.11.1997, 95/16/0321; VwGH 15.12.2004, 2002/13/0118).
Da auf Bescheide über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 die
Bestimmungen des § 201 BAO anzuwenden sind, müssen solche Bescheide,
mit denen (gemäß
§ 108e EStG 1988 als selbst zu berechnende
Abgaben geltende) Investitionszuwachsprämien festgesetzt werden, im Spruch
die in den §§ 93 Abs. 2 und 198 Abs. 2 BAO normierten Bestandteile
enthalten. Der Spruch der angefochtenen Bescheide vom 14. Dezember 2006
über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für die Jahre 2003 und 2004 entspricht nicht den
gesetzlich normierten Anforderungen. Im Spruch dieser Bescheide sind lediglich
die festgesetzten Investitionszuwachsprämien, die bisher gebuchten
Beträge sowie die Höhe der von der Außenprüfung ermittelten
"Nachzahlung" bzw.
"Gutschrift" an
Investitionszuwachsprämien angeführt. Die Bemessungsgrundlagen (somit
die sich für die jeweiligen Jahre nach § 108e EStG 1988 ergebenden
Investitionszuwächse) wurden in den angefochtenen Bescheiden nicht
dargestellt.
Zur Bemessungsgrundlage (Grundlagen der Abgabenfestsetzung)
gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet
werden. Wenn gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO auch die Bemessungsgrundlage
in den Spruch des Bescheides einzubeziehen ist, so bedeutet dies nicht, dass
alle Faktoren, die die Festsetzung (zufolge ihrer
Tatbestandsmäßigkeit) beeinflussen,
"Bemessungsgrundlage" im Sinne des Abs.
2 und damit Teil des Spruches sind. Diese Eigenschaft kommt nur den
Größen zu, von denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden (vgl.
Stoll, BAO-Handbuch, 467; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage,
§ 198 Tz 19). Gerade die sich nach § 108e EStG 1988 ergebenden
Investitionszuwächse, von denen die Investitionszuwachsprämien im
Ausmaß von 10 % unmittelbar abgeleitet werden, wurden in den angefochtenen
Bescheiden aber nicht angeführt, eine (wenn auch ausführliche)
Darstellung der Bemessungsgrundlagen in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung (vgl. Tz 2 der Niederschrift vom 13. Dezember 2006, Bp 123)
reicht nicht hin.
Eine Sanierung der Mängel des Spruches der
angefochtenen Bescheide kann durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht
vorgenommen werden, weil die Änderungsbefugnis gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO ("nach jeder Richtung")
durch die Sache begrenzt ist. Die Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt
des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 19.3.2001, 96/17/0441; VwGH
20.12.2001, 2001/16/0490, 0516; VwGH 26.2.2004, 2002/16/0071; vgl. auch UFS
4.9.2007, RV/1502-W/05; UFS 13.12.2007, RV/0256-K/06; UFS 7.3.2008,
RV/0893-W/06; UFS 21.9.2004, RV/1012-W/03).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Festsetzung der InvestitionszuwachsprämieAbgabenbescheidSpruchbestandteilBemessungsgrundlageÄnderungsbefugnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-I/07
- Stammnummer
- 37775
- Gültig
- 13.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF