Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0513-G/08
Überprüfungs- und Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz ("Sache")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-G/08vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Bescheid gemäß § 100 Abs. 3 EStG 1988 ist ein gesonderter Steuerbescheid, der kein Haftungs- und auch kein Veranlagungsbescheid ist (Doralt/Ludwig, EStG, 9.Aufl., § 100 Tz 5; Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 100 Tz 3).
Die Überprüfungs- und Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 2. Satz BAO ist auf die "Sache" beschränkt, wobei Sache die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO, 3.Aufl., § 289 Tz 38).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Grazer Treuhand
Steuerberatung GmbH & Partner KEG, 8010 Graz, Petersgasse 128a,
vom 28. März 2003 gegen den Abgabenbescheid (Abzugsteuer
gemäß
§ 100 EStG 1988) des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 21. März 2003 über den Zeitraum vom 1.
Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Dem beschränkt steuerpflichtigen Berufungswerber (Bw.)
wurde als Einkunftsempfänger mittels händisch erstelltem
"Abgabenbescheid über den Prüfungszeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2000
Abzugsteuer gem. § 100 EStG" vom 21. März 2003 Abzugsteuer in
Höhe von 72.000 S vorgeschrieben. Laut Bescheidbegründung habe der Bw.
Einnahmen in Höhe von 360.000 S erzielt, wobei es sich um
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus kaufmännischer oder technischer
Beratung iSd § 98 EStG 1988 handle, welche gemäß
§ 99
steuerabzugspflichtig seien.
In der Berufung vom 28. März 2003 wurde gegen die
Abzugsbesteuerung im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich hier
ausschließlich um Provisionseinkünfte und nicht um Einkünfte aus
kaufmännischer bzw. technischer Beratung handle. Die Abzugsteuer möge
daher storniert werden.
Mit Vorhalt vom 11. April 2005 ersuchte das Finanzamt den
Bw. um die Vorlage diverser Unterlagen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 22. Februar 2007 legte der Bw.
dem Finanzamt Unterlagen vor.
Laut Spruch der Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 2008
wurde der Berufung "teilweise stattgegeben" und "die Einkommensteuer (...)
für das Jahr 2000 mit 7.032,70" Euro (= 96.772 S) festgesetzt.
Laut Begründung schloss sich das Finanzamt dem Berufungsstandpunkt an,
wonach es sich hier nicht um kaufmännische oder technische Beratung iSd
§ 98 Z 3 EStG handle. Nach Ansicht des Finanzamts handle es sich hier
vielmehr um Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 98 Z 2
EStG 1988 aus Geschäftsführertätigkeit, welche nicht
steuerabzugspflichtig, sondern gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 veranlagungspflichtig seien (Anm.: Die Bemessungsgrundlage (Einkommen)
wurde nicht im Spruch der Berufungsvorentscheidung, sondern lediglich in der
Begründung angeführt (Einkommen laut Berufungsvorentscheidung: 359.181
S)).
Dagegen wurde im Vorlageantrag vom 31. Juli 2008 im
Wesentlichen vorgebracht, dass Österreich das Besteuerungsrecht mangels
fester Einrichtung in Österreich gemäß Art. 14 DBA-USA
entzogen sei. Der Bw. habe die Geschäfte vom ausländischen Wohnsitz
aus geführt. Um ersatzlose Bescheidaufhebung werde gebeten.
Im Vorlagebericht vom 11. September 2008 vertrat das
Finanzamt im Wesentlichen die Ansicht, dass sehr wohl davon auszugehen sei, dass
dem Bw. als Geschäftsführer in Österreich
Betriebsräumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden seien. Abgesehen
davon stünde Österreich das Besteuerungsrecht auch auf Grund der
(österreichischen) Staatsbürgerschaft des Bw. gemäß Art. 1
Abs. 4 iVm Abs. 5 DBA-USA zu.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Oktober 2008 vertrat
der Bw. im Wesentlichen weiterhin die Auffassung, dass dem Bw. als
Geschäftsführer in Österreich keine ständige Einrichtung zur
Verfügung gestanden sei. Das Argument des Finanzamts bezüglich
Staatsbürgerschaft spiele offenbar auf die sog. "saving clause" an, welche
jedoch von Seiten Österreichs nicht anwendbar sei. Alternativ werde um die
Berücksichtigung eines Betriebsausgabenpauschales in Höhe von 30%
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 unterliegen
der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland
ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig
geworden ist, und verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich
ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen
Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 unterliegen
der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3)
ua. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den im Inland eine
Betriebsstätte unterhalten wird oder für den im Inland ein
ständiger Vertreter bestellt ist. Einkünfte ua. aus
kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland sind jedoch auch dann
steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten
wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.
Gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger ua. bei Einkünften aus im
Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung durch
Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer).
Gemäß
§ 100 Abs. 1 EStG 1988 beträgt
die Abzugsteuer gemäß
§ 99 generell 20%. Unter den
Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 Z 1 und 2 EStG 1988 ist die Abzugsteuer
ausnahmsweise dem Empfänger der Einkünfte vorzuschreiben.
Ein Bescheid gemäß
§ 100 Abs. 3 EStG 1988
ist ein gesonderter Steuerbescheid, der kein Haftungs- und auch
kein Veranlagungsbescheid ist (vgl.
Doralt/Ludwig, EStG9
§ 100 Tz 5, mit Hinweis auf Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 100 Tz 3).
Gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind
Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein
Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis
101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen (Pflichtveranlagung).
Gemäß Art. 1 Abs. 4 erster Satz DBA-USA darf
vorbehaltlich des Abs. 5, jedoch ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses
Abkommens, jeder Vertragsstaat seine im Sinne des Art. 4 ansässigen
Personen und auf Grund der Staatsbürgerschaft seine Staatsbürger so
besteuern, als ob dieses Abkommen nicht in Kraft getreten wäre.
Gemäß Art. 14 DBA-USA dürfen
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche
Person aus selbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird und
die Einkünfte einer festen Einrichtung zuzurechnen sind, die der
natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer
Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 1. Satz BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich immer in der Sache selbst
zu entscheiden. Gemäß
§ 289 Abs. 2 2. Satz BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Überprüfungs- und Änderungsbefugnis der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 2.
Satz BAO ist allerdings auf die "Sache" beschränkt, wobei Sache die
Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl.
Ritz, BAO3,
§ 289 Tz 38). Das Gebot, "immer in der Sache selbst zu entscheiden",
setzt somit die "Identität" der Sache voraus, nämlich, dass die zu
erledigende Sache, also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der
Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der Sache identisch ist, die in die
Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 2800). Daher darf die Rechtsmittelbehörde auch niemals eine
Abgabe erstmals vorschreiben, sondern nur die erfolgte Vorschreibung auf ihre
Richtigkeit hin überprüfen (vgl. UFS 7.4.2008, RV/0380-S/06).
Im angefochtenen Bescheid vertrat das Finanzamt noch die
Ansicht, dass hier steuerabzugspflichtige Einkünfte gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vorliegen, und schrieb dem Bw. Abzugsteuer
gemäß
§ 100 Abs. 3 EStG 1988 vor. Mittlerweile steht allerdings
außer Streit, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen
Einkünften nicht um steuerabzugspflichtige, sondern um
veranlagungspflichtige Einkünfte handelt (vgl. Berufungsvorentscheidung vom
21. Mai 2008). - Die Voraussetzungen für die Erlassung eines
Steuerbescheides gemäß
§ 100 Abs. 3 EStG 1988 sind hier also
unbestrittenermaßen nicht gegeben.
Entsprechend dem oben Gesagten steht einer Abänderung
des angefochtenen Steuerbescheides gemäß
§ 100 Abs. 3 EStG 1988
im Berufungswege in einen Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 102
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 aber die Bestimmung des § 289 Abs. 2
2. Satz BAO ("Sache") entgegen, wonach die Abgabenbehörde zweiter
Instanz in ihrem Bescheid nicht über ein "aliud" absprechen darf (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, 2800).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 31.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 100 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ÜberprüfungsbefugnisÄnderungsbefugnisSacheAbgabenbescheidAbzugsteuerEinkommensteuerbescheidVeranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-G/08
- Stammnummer
- 39965
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF