Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0664-W/09
Arbeitssuchendmeldung beim AMS ist Voraussetzung für die Gewährung der FB bei volljährigen Kindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0664-W/09vom 24.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Änderungsbefugnis des § 289 Abs. 2 BAO ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO³, § 289 Tz. 38). Aus diesem Grund darf eine Berufungs(vor)entscheidung zB eine Abgabe nicht erstmals vorschreiben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Juli 2008 bis 31. August 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter C.,
geb. 1989, bis August 2008 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Im Zuge eines Überprüfungsverfahrens ersuchte das
Finanzamt den Bw. um eine Bestätigung des Arbeitsamtes, dass C. ab Juli
2008 weiterhin als "arbeitssuchend" gemeldet ist. Der Bw. teilte daraufhin mit,
dass seine Tochter nicht mehr beim AMS als "arbeitssuchend" gemeldet sei, weil
sie (ab September 2008) eine Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche
Berufe besuchen werde.
Das Finanzamt forderte daraufhin die für Juli bis
August 2008 ausbezahlten Beträge mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 unter
Anführung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG mit der
Begründung zurück, dass C. ab 5. Juni 2008 nicht mehr arbeitsuchend
gemeldet gewesen sei.
Der Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit
folgender Begründung Berufung:
"Meine Tochter
C. hat eine Fachschule in
X. absolviert und danach keine
Arbeitsstelle gefunden. Einige Versuche beruflich Fuß zu fassen sind fehl
geschlagen, weswegen sie sich beim AMS in
X. zur Arbeitssuche gemeldet hat. Sie hat
nie (berechtigterweise) Arbeitslosengeld, noch sonstige finanzielle
Unterstützung erhalten. Lediglich einen Computerkurs hat sie nach
Organisation des AMS besucht.
Am 08.02.2008 habe
ich das Überprüfungsformular für den Anspruch auf
Familienbeihilfe mit einer Bestätigung des AMS an das Finanzamt
übersendet. Den Schriftverkehr davor möchte ich wegen Irrelevanz nicht
anführen.
Am 18.02.2008 ist
bei mir die Mitteilung über die Bezugsberechtigung von Familienbeihilfe
für meine Tochter C.B. für den Zeitraum Juli 1994 - April
2008 eingelangt.
Am 28.04.2008 habe
ich nach amtlicher Aufforderung eine weitere Bestätigung des AMS an das
Finanzamt gesendet. Am 14.05.2008 bekam ich vom Finanzamt eine Mitteilung
über den mir zustehenden Bezug der Familienbeihilfe für meine Tochter
C. für den Zeitraum Juli 1994 -
August 2008.
Nach erfolgloser
Arbeitssuche hat sich meine Tochter schließlich entschlossen, eine weitere
Schulausbildung zu bestreiten und hat sich in einer Wiener Schule angemeldet,
während sie im Juni 2008 zur Überbrückung der deprimierenden
Freizeit über die Dauer von 3 Wochen im Zuge der Fußball-EM einer
geringfügigen Beschäftigung nachging, welche ordnungsgemäß
gemeldet wurde.
Nach einer
Bestätigung über die Aufnahme in der Schule hat meine Tochter das AMS
X. per e-mail informiert, dass sie ab
September 2008 wieder eine Schule besuchen wird. Die Schulanmeldung und einen
Ausdruck aus dem Internet über die Aufnahme habe ich am 12.08.2008 an das
Finanzamt gesendet.
Vom AMS ist seitdem
weder eine Aufforderung zu einer Vorsprache noch sonst irgendeine Mitteilung
eingelangt. Ich musste daher annehmen, dass gegenüber dem AMS keine
Verpflichtungen mehr bestehen.
Am 19.08.08 ist vom
Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung bei mir eingelangt. Eine neuerliche
Bestätigung des AMS wurde gefordert. Da ich zu dieser Zeit im Urlaub war
und ich außerdem keine Bestätigung des AMS hatte, zumal ich wusste,
dass meine Tochter in weiterer Folge eine Schule besuchen wird, wartete ich auf
eine Schulbesuchsbestätigung, um diese senden zu können.
Am 01.09.2008 hat
meine Tochter den Schulbesuch angetreten.
Sofort nach Erhalt
der Schulbesuchsbestätigung habe ich diese am 15.09.08 an das Finanzamt
übersendet. Nach amtlicher Aufforderung habe ich diese Bestätigung am
06.10.08 nochmals übersendet.
Danach bekam ich am
13.10.08 einen Erlagschein mit der Aufforderung, € 389,20 an das Finanzamt
einzuzahlen.
Den im Betreff
genannten Bescheid vom 14.10.2008 über die Rückforderung der
Familienbeihilfe für die Monate Juli - August 2008 habe ich am 15.10.2008
erhalten, gegen den ich hiermit deutlich Einspruch erhebe.
In einem
Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin in Ihrem Amt wurde mir
erklärt, dass nach der Information an das AMS über den bevorstehenden
Schulbesuch eine Mitteilung vom AMS an das Finanzamt gegangen sei, wonach keine
Arbeitssuche mehr vorliegt und deshalb keine Berechtigung auf Familienbeihilfe
bestünde.
Nun frage ich mich
Folgendes:
Hätte meine
Tochter das AMS nicht über das Vorhaben des Schulbesuches informiert, oder
dieses erst kurz vor Schulantritt gemeldet, dann gäbe es überhaupt
kein Problem und der Bescheid zur Rückforderung der Familienbeihilfe
wäre nie ausgestellt worden. Lohnt es etwa nicht, wenn man seine Kinder zur
Korrektheit erzieht, oder sollte Ehrlichkeit manchmal bestraft werden? Ich
wüsste nicht, welche Bestätigungen noch erforderlich gewesen
wären, um nachzuweisen, dass ich ein Kind zu Hause habe, welches ich gerne
unterstütze, um ihm eine gute Ausbildung zukommen zu lassen, um im
späteren Arbeitsleben zu bestehen..."
Das Finanzamt erließ am 13. November 2008 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 27. Oktober 2008 mit
folgender Begründung ab:
"Gem. § 2 Abs.
1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung besteht
für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie beim Arbeitsmarktservice als
Arbeitsuchende vorgemerkt sind und keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz haben. Es bleiben zu versteuernde Einkommen in
einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze außer Betracht.
Obiger Berufung
wird der Erfolg versagt, da Ihre Tochter
C. ab 5.6.2008 nicht mehr als
Arbeitsuchende ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt ist. Ihre
Tochter bezog im Monat Juni 2008 zu versteuernde Einkünfte von €
480,26. Die Geringfügigkeitsgrenze für 2008 beträgt € 349,01
pro Monat. Somit ist für Juni 2008 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
gegeben. Für den Zeitraum ab 1.7.2008 lag keine neuerliche Meldung als
Arbeitsuchende beim Arbeitsmarktservice vor."
Mit Schreiben vom 22. November 2008 stellte der Bw.
fristgerecht einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte zur Begründung Folgendes aus:
"In den letzten
Tagen ist bei mir eine Berufungsvorentscheidung vom 13.11.2008 auf meine
Berufung vom 27.10.2008 gegen den Bescheid vom 14.10.2008 eingegangen, in dem
eine Rückzahlung der Familienbeihilfe aus den Monaten 07 - 08/2008 für
meine Tochter C. gefordert
wurde.
In Ihrer
Berufungsvorentscheidung wurde eine Neuberechnung beigelegt, in der nun auch die
Familienbeihilfe für den Zeitraum 06/2008 zurückgefordert
wird...
1. Zur Berufung
gegen die Rückforderung aus den Monaten 07 - 08/2008:
...Als
zusätzliche Begründung möchte ich klarstellen, dass die E-Mail
meiner Tochter an das AMS im Juli 2008 eine reine Information war, dass sie ab
September wieder eine Schule besuchen würde. Keineswegs war dies eine
Anweisung, sie von der Liste der "Arbeitssuchenden" zu streichen. Vom AMS wurden
wir diesbezüglich
nie
informiert und sahen daher keinen Anlass, darauf zu reagieren. Wir hatten auch
keinerlei Hinweis darüber, dass dies zu einer Rückzahlung der
Familienbeihilfe führen würde.
Das AMS hat meine
Tochter nie aufgefordert, sich nach ihrer Praxis wieder als arbeitssuchend zu
melden, hingegen hat sich meine Tochter für die Anmeldung an einer Schule
entschlossen, musste aber noch abwarten, ob sie aufgenommen wird. Hätten
wir doch das AMS erst im September über den Schulbesuch verständigt,
so müssten wir heute nicht über Rückforderungen, Bescheide und
Berufungen diskutieren.
...Meine Tochter
ist 18 Jahre, lebt in meinem Haushalt, wird von mir unterhalten, war nach ihrem
Schulabschluss arbeitssuchend, besucht nun wieder eine Schule ... und nur weil
das AMS sie ohne unseres Wissens von der Liste der Arbeitssuchenden gestrichen
hat, möchte das Finanzamt 2 Monate Familienbeihilfe
zurückfordern...
2. Zur Berufung
gegen die Rückforderung aus dem Monat 06/2008:
Meine Tochter hat
im Juni 2008 einen vorübergehenden Job über die Dauer von 3 Wochen
angenommen und € 480,26 verdient. Meines Wissens ist doch das
Jahreseinkommen von Kindern als Bedingung für die Bewilligung von
Familienbeihilfe maßgebend, sonst wäre es nie möglich, einmal im
Jahr Ferialpraxis zu absolvieren. Das Jahreseinkommen meiner Tochter von
einmalig € 480,26 liegt wohl weit unter der monatlichen
Geringfügigkeitsgrenze..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird festgehalten:
Nach § 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch
bei Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt.
Diese Änderungsbefugnis ist durch die "Sache" des
Berufungsverfahrens begrenzt. Aus diesem Grund darf eine
Berufungs(vor)entscheidung zB eine Abgabe nicht erstmals vorschreiben (sh. VwGH
29.3.2007, 2004/15/0140; 13.3.1997, 96/15/0118). Daher war die Vorgangsweise des
Finanzamtes unzulässig, erstmals in der Berufungsvorentscheidung die
Rückforderung auch für den Monat Juni 2008 auszusprechen. Dies
hätte mit davon abgesondertem Erstbescheid erfolgen müssen. Somit kann
auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur über den im angefochtenen
Bescheid angegebenen Zeitraum Juli und August 2008 absprechen.
Nach § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG ist
Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe unter anderem die Meldung
bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als
Arbeitssuchende und die Erbringung eines Nachweises hierüber durch eine
Bestätigung des Arbeitsmarktservice.
Bezüglich des Zeitraumes Juli und August 2008 ist es
sachverhaltsmäßig unbestritten, dass die Tochter des Bw. nicht als
arbeitsuchend gemeldet war und somit auch keine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice hierüber vorliegt.
Da aber eine derartige Bestätigung nach dem klaren
Gesetzeswortlaut materielle und somit unabdingbare Voraussetzung für den
Bezug von Familienbeihilfe nach der zitierten Vorschrift des § 2 Abs. 1
lit. f sublit. bb FLAG ist, folgt daraus in rechtlicher Hinsicht, dass für
den Streitzeitraum weder Familienbeihilfe noch Kinderabsetzbeträge
zustehen. Der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes ist daher zu Recht
ergangen.
Es wird zuletzt auf Folgendes hingewiesen:
Aus den Berufungsausführungen scheint hervorzugehen,
dass bloß irrtümlich eine Vormerkung als Arbeitssuchende unterblieben
ist. Sollte es möglich sein, dies nachzuholen und würde sodann vom
Arbeitsmarktservice eine Bestätigung hierüber ausgestellt werden,
könnte dies ein Grund für das Finanzamt sein, nachträglich von
der Rückforderung Abstand zu nehmen.
Wien, am 24.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0664-W/09
- Stammnummer
- 40534
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF