Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0771-G/02
Verböserung durch Korrektur des Kapitalwertes in Grunderwerbsteuersache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0771-G/02vom 21.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn die Berufung eingeschränkt wurde, ist die totale Änderungsbefugnis der Berufungsbehörde nicht eingeschränkt. Sie kann auch in den Punkten sachlich entscheiden, die vom Berufungswerber von vornherein oder nachträglich außer Streit gestellt wurde. Ein im angefochtenen Bescheid nicht richtig ermittelter, nicht in Streit gezogener Kapitalwert kann daher in der Berufungsentscheidung berichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., St.G., vertreten durch Zauner
& Mühlböck KEG, 4020 Linz, Graben 21, vom 23. August
2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 25. Juli 2001 betreffend
Grunderwerbsteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Bei einer
Bemessungsgrundlage von 1,752.000,00 S beträgt die Höhe der Abgabe
2.546,46 €. Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Am 25. Jänner 1999 schlossen die Eltern mit ihrem
Sohn, dem Bw., einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall ab, wonach er eine
Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Gebäude ohne Gegenleistung
erhalten sollte. Dieser Vertrag wurde dem Finanzamt zur Anzeige
gebracht.
In Ergänzung zu diesem Vertrag wurde auch eine
Zusatzvereinbarung getroffen, die dem Finanzamt nicht angezeigt wurde und die
die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes ab 25. Jänner 1999
enthält. Demnach sollten die Mieterlöse, die einen monatlichen Betrag
von 10.000,00 S überstiegen, dem Bw. sofort zufallen. Das Finanzamt
erließ für diesen Vorgang zwei Schenkungssteuerbescheide. Dagegen
wurde Berufung eingelegt und vorgebracht, dass keine Schenkung vorliege, weil
dafür "erhebliche Gegenleistungen, ohne dass dies schriftlich festgehalten
wurde, bereits in der Vergangenheit erbracht worden seien und auch noch laufend
erbracht werden würden".
So habe das übergebene Gebäude der Bruder des Bw.
bewohnt und habe dieser die Wohneinheit ausgebaut bzw. baulich adaptiert.
Für die Aufgabe seines Nutzungsrechtes sollten die Eltern dessen bauseitige
Investitionen mit 600.000,00 S und darüberhinaus die Einrichtung mit
600.000,00 S ablösen. Für die Überlassung der den Sockelbetrag
von 10.000,00 S monatlich übersteigenden monatlichen Mietzinserlös
hätte der Bw. "für seine Eltern diese Aufwendungen von zusammen
1,200.000,00 S zu tragen gehabt und diesen Ablösebetrag an den Bruder zu
zahlen", was auch tatsächlich erfolgt sei.
In Anbetracht dieser beiden miteinander verbundenen
Verträge erließ das Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid, in dem
es die Ablösebeträge von zusammen 1,200.000,00 S als Gegenleistung
für den Liegenschaftserwerb ansetzte und hob die zwei
Schenkungssteuerbescheide auf.
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid wurde wiederum
Berufung erhoben, weil zwischenzeitig am 27. Dezember 2000 der Schenkungsvertrag
auf den Todesfall mitsamt der Zusatzvereinbarung einvernehmlich aufgehoben
worden sei. Dem Berufungsbegehren wurde stattgegeben und der
Grunderwerbsteuerbescheid aufgehoben.
Mit der Auflösung des Schenkungsvertrages auf den
Todesfall kam - vor dem Hintergrund der Novellierung des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes - auch ein neuer Schenkungsvertrag zu Stande, der den
Übergang der Liegenschaft nun sofort erfolgen ließ. Als Gegenleistung
räumte der Bw. in diesem Vertrag den Übergebern das Recht ein, die
Erlöse aus der Vermietung bis zu einem Höchstbetrag von monatlich
10.000,00 S für sich zu vereinnahmen.
Für diesen Erwerbsvorgang setzte das Finanzamt am 25.
Juli 2001 Grunderwerbsteuer in Höhe von 32.400,00 S fest. Die
Bemessungsgrundlage setzte sich aus dem Fruchtgenussrecht (420.000,00 S) und den
zwei Ablösebeträgen (im Gesamtausmaß von 1,200.000,00 S)
zusammen.
Gegen die Vorschreibung wurde Berufung erhoben und die
Verringerung der Bemessungsgrundlage um 600.000,00 S begehrt, weil dieser Betrag
keine von den Eltern übernommene Leistung sei, sondern der direkte Kauf von
Einrichtungsgegenständen vom Bruder.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2001 wurde die
Berufung abgewiesen und die Steuervorschreibung zu Lasten des Bw. auf 40.800,00
S abgeändert, weil der Kapitalwert des Fruchtgenussrechtes korrigiert
wurde.
Im Vorlageantrag führte der Bw. aus, dass die Eltern
und vormaligen Eigentümer der Liegenschaft aus keinem Grund verpflichtet
gewesen seien, die im Eigentum des Bruders stehenden Möbel anzukaufen. Der
Ankauf der Einrichtungsgegenstände sei nach freiem Entschluss des Bw. auf
Grund der Willenseinigung mit seinem Bruder erfolgt. Es gebe einen schriftlich
dokumentierten Kaufvertrag bzw. Rechnung, diese Unterlagen seien schon vor den
Verfahrensschritten im Schenkungssteuerverfahren dem Finanzamt bei der
Einkommensteuerveranlagung vorgelegt worden. Als zweiten Berufungspunkt wendet
der Bw. sich gegen die neuerliche Ermittlung des Kapitalwertes des
Fruchtgenussrechtes und vertritt die Auffassung, dass dieser Teil der
Gegenleistung nicht bestritten worden sei und daher in der
Berufungsvorentscheidung nicht geändert werden dürfe.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach
der Geschäftsverteilung, am 14. Mai 2003 von der Vollversammlung
beschlossen und am 28. Mai 2003 verlautbart, die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Frage der Möbelablöse
Nach § 4 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder
die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt (siehe die in Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, zu § 5, Rz 6 referierte VwGH
Judikatur).
Nur jene Leistung ist eine Gegenleistung, die dem
Veräußerer zugute kommt oder doch wenigstens seine rechtliche oder
wirtschaftliche Stellung zu seinen Gunsten beeinflusst (VwGH 12.10.1964, Slg.
3125/F; 30.8. 1995, 94/16/0085; 27.5.1999, 98/16/0349).
Zur Gegenleistung zählen auch Leistungen an Dritte,
die dem Veräußerer - sei es auf Grund des Gesetzes, sei es auf
Grund einer vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber auf Grund der
Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, die sich also im
Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken (VwGH
10.9.1970,1109/69, 22.5.1980, 1879/79, 21.11.1985, 84/16/0079, 17.2.1994,
92/16/0115).
Bei Leistungen, die der Käufer nicht dem
Verkäufer erbringt, ist entscheidend, ob sie sich im Vermögen des
Verkäufers - etwa durch Befreiung von einer ihn treffenden
Verpflichtung - auswirken (VwGH 21.11.1985, 84/16/0093; 20.2.2003,
2002/16/0123).
Im vorliegenden Fall ist es strittig, ob das
übergebende Elternpaar verpflichtet war, die Möbel des weichenden
Sohnes abzulösen und ob sie eine solche Verpflichtung auf den Bw.
überbunden hat. Die Ausführungen des Bw. im Berufungsverfahren bzgl.
der Schenkungssteuer scheinen dies zu bestätigen, während er im
nunmehrigen Verfahren Gegenteiliges behauptet.
In Anbetracht der Tatsachen, dass die Ablösezahlungen
zunächst nicht alleine mit dem Erwerb der Liegenschaft, sondern auch mit
dem Erwerb eines Fruchtgenussrechtes (sofortiger Erhalt von Mieterlösen) in
Verbindung standen, und die beiden ursprünglichen Verträge
rückgängig gemacht wurden und es zu einer neuen Vertragsgestaltung
kam, ist nach den Ausführungen des Bw. und den vorliegenden Auszügen
aus dem Einkommensteuerakt, wonach die Ablösezahlungen bereits vor dem
Abschluss des Schenkungsvertrages mit 3. Dezember 1998 erfolgten,
nicht erkennbar, dass die übergebenden Eltern verpflichtet waren, auch die
Ablöse für die Möbel zu leisten und dass sie diese Verpflichtung
auf den Bw. überwälzten. Die an den Bruder geleistete Ablöse
für die Möbel ist daher als selbständiger Kauf zu qualifizieren
und nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Allerdings betreffen einige der vorgelegten Rechnungspositionen nicht
Einrichtungsgegenstände, sondern mit dem Haus verbundene Investitionen bzw.
Adaptierungsarbeiten, die nicht als Fahrnisse anzusehen sind. Anerkannt werden
nur die Kosten für Einrichtungsgegenstände in Küche, Ess-, Wohn-
und Schlafzimmer, Bad und Vorraum. Die restlichen Positionen sind als weitere
Adaptierungskosten für das Gebäude anzusehen, für die die
Ablöseverpflichtung auf den Bw. übertragen worden ist.
Von der Einvernahme des Bruders des Bw. als Zeugen wurde
abgesehen, weil der Ansicht des Bw., es handle sich bei der Ablöse von
Fahrnissen um einen Kauf, schon auf Grund der Aktenlage gefolgt werden
konnte.
2. Zur Frage des Umfanges der
Berufungsvorentscheidung
Die Berufungsvorentscheidung kann den angefochtenen
Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als
unbegründet abweisen (§ 276 Abs. 1 BAO). Sie wirkt wie eine
Entscheidung über die Berufung und trifft eine als abschließende
Erledigung in der Sache geeignete Entscheidung. Die Abgabenbehörde kann
sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre bisherige Auffassung in
der Tatfrage und in der Rechtsfrage aufrechterhalten oder zufolge neu gewonnener
oder vertiefter Kenntnisse eine geänderte Einstellung verfolgen (Stoll,
Kommentar zur BAO, zu § 276, S 2711, Wien 1994). Korrespondierend dazu ist
der angefochtene Bescheid auch durch die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates nach jeder Richtung abänderbar
(§ 289 Abs. 2 BAO).
"Nach jeder Richtung hin" umfasst ausdrücklich auch
eine verbösernde Entscheidung zum Nachteil des Bw., zumal keine
Beschränkung der Abänderungsmöglichkeiten auf die Punkte, in
denen der Bescheid angefochten wurde (§ 250 Abs. 1 lit b BAO) im Hinblick
auf die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 Abs. 1 BAO)
besteht.
Die Berufungsbehörde muß in ihrer Entscheidung
nicht nur über alle jene Punkte absprechen, die der Berufungswerber
bekämpfte, sondern sie hat auch in Beachtung der Vorschrift der
§§ 114 f und § 280 BAO den angefochtenen Bescheid
in allen anderen Belangen auf seine Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit
einer Prüfung zu unterziehen und deren Ergebnis ihrer Berufungsentscheidung
zu Grunde zu legen. Sie kann daher über das Berufungsbegehren hinaus den
angefochtenen Bescheid sowohl zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des
Berufungswerbers abändern. Auch wenn die Berufung eingeschränkt wurde,
ist die totale Änderungsbefugnis der Berufungsbehörde nicht
eingeschränkt, sie kann auch in den Punkten sachlich entscheiden, die vom
Bw. von vornherein oder nachträglich außer Streit gestellt wurden
(VwGH 23.2.1989, 88/16/0220). Eine Teilrechtskraft kennt das Abgabenverfahren
nicht.
Der Kapitalwert des Fruchtgenussrechtes, das mit 10.000,00
S monatlich bewertet wurde, ist daher - wie in der Berufungsvorentscheidung
richtig ermittelt - so zu berechnen, dass gemäß
§ 16 Abs. 4 BewG auf den jüngsten
Fruchtgenussberechtigten abzustellen ist (=7-fach) und ergibt sich daraus ein
Kapitalwert von 840.000,00 S, der als Gegenleistung in Ansatz zu bringen
ist.
Die Grunderwerbsteuer beträgt:
|
Sonstige Leistung
|
912.000,00 S
|
Fruchtgenussrecht
|
840.000,00 S
|
|
1,752.000,00 S
|
2% von 1,752.000,00
|
35.040,00 S
|
|
2.546,46 €
Graz, am
21. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0771-G/02
- Stammnummer
- 11909
- Gültig
- 21.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF