Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0216-G/02
Zurechnung von Zahlungseingängen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Höhe des Sicherheitszuschlages iZm nicht erfassten Einkünften aus Kapitalvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0216-G/02vom 03.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Mürzzuschlag vom 16. Juni 1999 und
28. April 2000 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1996 bis 1998 nach am 1. Juli 2003 in Graz durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
1)
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2) Der
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen 3 Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages
bezüglich Einkommensteuer 1998 ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge des gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO am 27. März 2003
durchgeführten Erörterungstermines hat der bevollmächtigte
Vertreter des Bw. die Berufung vom 29. Juni 2000 gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 wie folgt
eingeschränkt:
UMSATZSTEUER
1996-1998
Überlassung
von Maschinen und Verpachtung der Landwirtschaft an die Ehegatten H.
(Tz 18 des Bp-Berichtes vom 3. Jänner 2000 und Punkt 2.
der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
21. Dezember 1999)
Die
diesbezüglichen, bisher nicht erfassten Entgelte seien, so wird dazu vom
Finanzamt im Bp-Bericht festgestellt, auf Grund vorgelegter Verträge und
festgestellter Zahlungseingänge ermittelt worden. Der Ansicht des Bw., es
handle sich um Teilrückzahlungen für hingegebene Darlehen könne
auf Grund der unter Tz 15.5 und 15.6 des Bp-Berichtes angeführten
Aufzeichnungsmängel nicht gefolgt werden. Da es auch keine Abrechnungen
betreffend die Darlehen "H." gebe, sei die Stellungnahme des Bw. als
Schutzbehauptung anzusehen, die jedoch nicht dem wirtschaftlichen Gehalt der
vertraglichen Vereinbarungen mit Herrn H. entspreche (vgl. Tz 27 des
Bp-Berichtes). Somit seien die diesbezüglichen Entgelte im Rahmen der
Umsatzsteuer als dem Normalsteuersatz unterliegende Umsätze zum Ansatz zu
bringen.
EINKOMMENSTEUER
1) Überlassung
von Maschinen und Verpachtung der Landwirtschaft an die Ehegatten H.
(1996-1998) - Tz 27 des Bp-Berichtes und Punkt 2. der
Niederschrift über die Schlussbesprechung
Die diesbezüglichen
Einnahmen seien aus den vorhin dargestellten Gründen im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewinnerhöhend zum Ansatz zu
bringen.
Dagegen hat der Bw. in der
Berufung Folgendes
vorgebracht:
Soweit von der Familie H. in den Streitjahren
überhaupt Zahlungen geleistet worden seien, lägen keine für die
Maschinenbenützung bzw. Verpachtung gewidmete Zahlungen vor. Vielmehr
handle es sich um Teilrückzahlungen auf das aushaftende
Restkapital.
Selbst wenn die Zahlungen der Familie H. den Positionen
"Maschinenbenützung" und "Verpachtung Land- und Forstwirtschaft" zugeordnet
werden könnten, seien selbstverständlich die anzusetzenden
Abschreibungen für die Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter, wobei sich
aus den Anschaffungskosten in Höhe von S 577.000,00 eine
jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von
S 57.700,00 errechne, als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Im Übrigen werde ebenfalls im Wege eines
Eventualantrages eine GebäudeAfA
in Höhe von S 7.500,00 (ausgehend von den vom Gericht geschätzten
Anschaffungskosten in Höhe von S 4,000.000,00 sei ein geschätzter
Gebäudeanteil mit S 500.000,00 anzunehmen, woraus sich unter
Zugrundelegung des gesetzlichen AfA-Satzes von 1,5 % der begehrte Betrag
ergebe) begehrt.
Das Finanzamt hat diesen
Berufungspunkt im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen folgendermaßen
erledigt:
Die Entgelte bzw. Einnahmen seien nach den vorgelegten
Verträgen zugerechnet und die Abschreibung antragsgemäß mit
S 57.000,00/Jahr angesetzt worden.
Zur umsatz- und
einkommensteuerlichen Erfassung der Entgelte bzw. Einnahmen im Zusammenhang mit
der Überlassung
von Maschinen und Verpachtung der
Landwirtschaft an die Ehegatten H. sowie zu den Eventualanträgen
führte der bevollmächtigte Vertreter des Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung ergänzend Folgendes aus:
Die vom Finanzamt angenommenen
Einnahmen in Höhe von S 70.200,00 brutto (1996 und 1997) und
S 80.200,00 brutto (1998) seien vom Bw. tatsächlich nicht vereinnahmt
worden; somit handle es sich bei diesen Beträgen um eine bloße
Annahme des Finanzamtes. Offensichtlich sei das Finanzamt ohne nähere
Prüfung davon ausgegangen, dass die Ehegatten H. die auf Grund der
zahlreichen Vereinbarungen an den Bw. geschuldeten Zahlungen auch
tatsächlich geleistet haben, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Bezüglich des Eventualantrages werde auf die unbestrittenen
Bemessungsgrundlagen verwiesen.
2) Einkünfte
aus Kapitalvermögen
a) Die Berufung betreffend das Streitjahr 1997 wurde auf
die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von S 15.000,00
unter vollständiger Kürzung der zugerechneten Zinsen P. in Höhe
von S 831.114,00 (wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
durchgeführt) eingeschränkt.
Bezüglich der
Verhängung des Sicherheitszuschlages führte die Vertreterin des
Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend Folgendes
aus:
Der Sicherheitszuschlag sei nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zinsen P. verhängt worden, sondern
habe sich als notwendig erwiesen, weil bei der Betriebsprüfung keine
ordnungsgemäße Belegsammlung, nur mangelnde Aufzeichnungen
vorgefunden worden seien, der Bw. eine nur sehr mangelhafte Mitwirkung gezeigt
habe und auch teilweise Unterlagen während der Betriebsprüfung
vernichtet habe. Der Sicherheitszuschlag sei aus verwaltungsökonomischen
Gründen ausschließlich im Jahr 1997 verhängt worden, sei
aber auf alle drei Streitjahre gleichmäßig zu verteilen.
Dazu nahm der
bevollmächtigte Vertreter des Bw. wie folgt Stellung:
Verwaltungsökonomische
Gründe berechtigten nicht zur Verhängung eines gesetzwidrigen und
unbegründeten Sicherheitszuschlages und gestehe die Amtspartei durch ihr
Vorbringen selbst zu, dass die Voraussetzungen für die Verhängung des
Sicherheitszuschlages in der konkreten Höhe im Jahr 1997 nicht
vorgelegen seien. Eine Sanierung dieser Rechtswidrigkeit durch eine
nachträgliche Aufteilung auf andere Jahre sei schon auf Grund der
Teilrechtskraft der bezughabenden Einkommensteuerbescheide ausgeschlossen und
läge dafür auch keine Sachverhaltsgrundlage vor. Der
Sicherheitszuschlag in der verhängten Höhe sei auch deshalb
unangemessen, da die angeblichen Aufzeichnungsmängel zu keiner relevanten
Beeinträchtigung im Hinblick auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
für die Einkommensteuer 1996 bis 1998 geführt
hätten.
b) Die Berufung betreffend das
Streitjahr 1998 wurde auf den im angefochtenen Bescheid in Höhe von
S 157.383,00 zuzüglich des Betrages in Höhe von S 274.238,00
(Zinsenzufluss P. laut Aussage des Bw. anlässlich seiner Vorsprache am
13. Juli 2001 im Finanzamt Mürzzuschlag) und der Zurechnung eines
Sicherheitszuschlages in Höhe von S 15.000,00
eingeschränkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
UMSATZSTEUER
1996-1998
Überlassung
von Maschinen und Verpachtung der Landwirtschaft an die Ehegatten H.
(Tz 18 des Bp-Berichtes und Punkt 2. der Niederschrift über die
Schlussbesprechung)
Es ist unbestritten, dass der Bw.
auf Grund der bestehenden Vereinbarungen mit den Ehegatten H. betreffend die
entgeltliche Überlassung der landwirtschaftlichen Geräte zur Nutzung
in den Streitjahren einen Anspruch auf Bezahlung eines monatlichen
Benützungsentgeltes in Höhe von S 4.875,00 netto und im
Streitjahr 1998 aus der Verpachtung der Land- und Forstwirtschaft auch auf
Zahlung eines Pachtschillings in Höhe von S 8.333,00 netto
hat.
In Streit gezogen wird jedoch die
vom Finanzamt vorgenommene Zuordnung der von den Ehegatten H. in den
Streitjahren tatsächlich geleisteten Zahlungen zum geschuldeten
Benützungsentgelt für die landwirtschaftlichen Geräte bzw. zum
Pachtschilling. Vielmehr wird in der Berufung behauptet, dass es sich bei diesen
Zahlungen mangels entsprechender Widmung um Teilrückzahlungen auf das
aushaftende Darlehen handle. Abgesehen davon, dass diese Behauptung im
Eventualantrag auf Berücksichtigung einer jährlichen AfA in Höhe
von S 57.700,00 relativiert wird, darf nicht übersehen werden, dass
der Bw. keine Aufzeichnungen geführt hat, die eine entsprechende Zuordnung
der Zahlungseingänge ermöglichen (vgl. Stellungnahme des Bw. zu den
festgestellten Aufzeichnungsmängeln - "Das ist richtig" - in der
Niederschrift über die Schlussbesprechung). Vielmehr hat der Bw. in der
Niederschrift über die Schlussbesprechung zum "Darlehen H." Folgendes
ausgeführt: "Ich habe folgende Beträge hingegeben:
S 1,450.000,00; S 960.000,00 und S 700.000,00. Auf diese Darlehen
wurden von Herrn H. weder Kapital noch Zinsen bedient. Im Dezember 1997
erfolgte eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft; ohne weiteren Aufwand an
Bargeld wurde mir die Liegenschaft zugeschlagen". Mit dieser Aussage bringt der
Bw. eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Darlehensnehmer
während der Laufzeit der Darlehen keinerlei damit in Zusammenhang stehende
Zahlungen geleistet hat. Somit setzt sich der Bw. mit der Schutzbehauptung in
der Berufung, wonach es sich um "Teilrückzahlungen auf das aushaftende
Restkapital" handle, in Widerspruch zur vorhin zitierten Aussage. Da im Rahmen
der Beweiswürdigung der Erstaussage jedenfalls eine höhere
Glaubwürdigkeit zukommt, konnte dem Berufungsbegehren in diesem Punkt nicht
entsprochen werden und somit erweist sich die Umsatzversteuerung dieser
Beträge jedenfalls als rechtmäßig.
An dieser Beurteilung
vermögen auch die Ausführungen des bevollmächtigten Vertreters in
der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach der Bw. die strittigen
Zahlungen nicht vereinnahmt habe, nichts zu ändern. Wenn er nunmehr
kategorisch behauptet, dass von den Ehegatten H. keinerlei Zahlungen geleistet
worden seien, dann setzt er sich in Widerspruch zu seinen Ausführungen in
der Berufungsschrift. Denn dort hat er die Tatsache des Zahlungsflusses
keinesfalls in Streit gezogen, sondern lediglich die Zuordnung der Zahlungen in
Abrede gestellt, indem behauptet wurde, "es handle sich um
Teilrückzahlungen auf das aushaftende Restkapital" (vgl. Seite 2, letzter
Absatz der Berufungsschrift).
EINKOMMENSTEUER
1) Überlassung
von Maschinen und Verpachtung der Landwirtschaft an die Ehegatten H.
(1996-1998) - Tz 27 des Bp-Berichtes und Punkt 2. der Niederschrift
über die Schlussbesprechung
Bezüglich der
Rechtmäßigkeit der gewinnerhöhenden Erfassung der Einnahmen im
Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Tz 33
des Bp-Berichtes) wird auf die obigen Ausführungen zur Umsatzsteuer
verwiesen.
Da das Finanzamt dem
Eventualbegehren auf
Berücksichtigung einer AfA in Höhe von S 57.700,00 in den
Berufungsvorentscheidungen nur mit dem Betrag in Höhe von S 57.000,00
gefolgt ist, war der Differenzbetrag in Höhe von S 700,00 in allen
Streitjahren als zusätzliche Betriebsausgabe zum Ansatz zu
bringen.
Zum weiteren
Eventualantrag im Streitjahr 1998 auch
eine GebäudeAfA in Höhe von S 7.500,00 zu berücksichtigen,
ist Folgendes auszuführen:
Der Bw. hat in der Niederschrift
über die Schlussbesprechung unter "Allgemeine Stellungnahme" dazu
ausgeführt, dass er die Liegenschaft im Dezember 1997 im Wege einer
Zwangsversteigerung ohne weiteren Aufwand an Bargeld erworben habe. Er habe aber
die im Grundbuch vor ihm liegenden Banken ausbezahlt. Insgesamt habe er durch
den Erwerb der Liegenschaft zumindest gleich viel an Wert erhalten, als er habe
aufwenden müssen". Der vom Gericht im Zuge der Versteigerung
geschätzte Verkehrswert in Höhe von S 4,000.000,00 sei als
Anschaffungskosten zu qualifizieren. Davon entfiel schätzungsweise ein
Betrag von S 500.000,00 auf Gebäude (vgl. Niederschrift betreffend den
Erörterungstermin vom 27. März 2003). Somit betrage die als
Betriebsausgabe im Streitjahr 1998 zu berücksichtigende AfA S 7.500,00
(= 1,5 % von S 500.000,00). Diesem sachlich jedenfalls
gerechtfertigten Begehren, dem von der Finanzamtsvertreterin in der
mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich zugestimmt worden ist,
war daher jedenfalls zu entsprechen.
2) Einkünfte
aus Kapitalvermögen
a) 1997 und
1998
Bezüglich der vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 1997 vorgenommenen
vollständigen Kürzung der vereinnahmten Zinsen P. um den Betrag von
S 831.114,00 mit der Begründung, diese seien im Jahr 1999 zu
erfassen, ist Folgendes festzustellen:
Von diesem Betrag hat der Bw. in der
Einkommensteuererklärung 1999 einen Teilbetrag in Höhe von
S 625.229,00 als Einnahmen des Jahres 1999 erklärt.
Bezüglich des Restbetrages hat der Bw. im Rahmen seiner Vorsprache am
13. Juli 2001 im Finanzamt Mürzzuschlag Folgendes
ausgeführt:
"Zinseinnahmen, die die Restzahlung 1999
(S 625.229,00) übersteigen, seien sehr wohl in den Vorjahren
angefallen. Der Gesamtbetrag der Zinseinnahmen betrage ungefähr
S 900.000,00. Laut Betriebsprüfung seien sie auf Grund der
Zinsenabrechnung mit S 949.250,00 festgestellt worden".
Damit wird vom Bw. selbst ausdrücklich und
unmissverständlich anerkannt, dass der Restbetrag in Höhe von
S 324.021,00 (S 949.250,00 abzüglich S 625.229,00) im
Jahr 1998 vereinnahmt worden und jedenfalls in diesem Jahr zu erfassen
ist.
Da aber von der Betriebsprüfung im
Streitjahr 1998 bereits Zinsen "P." in Höhe von S 49.783,00
zugerechnet wurden, ergibt sich daraus eine zusätzliche Erhöhung der
Zinseneinnahmen im Rahmen der Berufungsentscheidung in Höhe von
S 274.238,00.
Somit war dem diesbezüglichen Berufungsbegehren im
eingeschränkten Umfang jedenfalls stattzugeben.
b)
Sicherheitszuschlag 1997
Bezüglich der Höhe des vom Finanzamt im
angefochtenen Bescheid mit S 110.000,00 festgesetzten Sicherheitszuschlages
ist Folgendes festzustellen:
Aufgabe des Sicherheitszuschlages
ist es, das Risiko von Unvollständigkeiten von Büchern und
Aufzeichnungen auszugleichen. Ein Sicherheitszuschlag setzt daher eine
"verbleibende Unsicherheit" voraus. Da im vorliegenden Fall aber unbestritten
den Aufzeichnungspflichten gemäß
§ 126 BAO dergestalt
nicht entsprochen wurde, dass weder die Einnahmen noch die Ausgaben in einer
Weise aufgezeichnet worden sind, die geeignet wären, die Erfassung der
abgabepflichtigen Tatbestände zu gewährleisten, sondern vielmehr die
erklärten Zinseinnahmen vom Bw. selbst geschätzt wurden (vgl.
Tz 15.1 und 15.2 des Bp-Berichtes) bleibt eine Unsicherheit bestehen, die
die Verhängung eines Sicherheitszuschlages grundsätzlich rechtfertigt.
Im Hinblick auf die Funktion des Sicherheitszuschlages der korrigierenden
Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen mit dem Ziel, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, erweist sich die
antragsgemäße Verminderung auf den griffweise geschätzten Betrag
von S 15.000,00 im vorliegenden Fall als dem Gesetz entsprechend. Im
Übrigen lässt das Finanzamt sowohl in der Berufungsvorentscheidung als
auch in der mündlichen Berufungsverhandlung nähere Ausführungen,
die geeignet wären die Schlüssigkeit und Folgerichtigkeit der zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge zu
überprüfen, vermissen.
Auf Grund der Tatsache, dass auch
in den Jahren 1996 und 1998 gravierende Aufzeichnungsmängel (vgl.
Tz 15 des Bp-Berichtes) vorliegen, die die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages grundsätzlich rechtfertigen, erweist sich der Ansatz
von ebenfalls griffweise geschätzten Sicherheitszuschlägen in
Höhe von jeweils S 15.000,00 als
sachgerecht. Dem
diesbezüglichen Einwand des bevollmächtigten Vertreters des Bw. in der
mündlichen Verhandlung, eine nachträgliche Aufteilung auf andere Jahre
sei schon auf Grund der Teilrechtskraft der bezughabenden
Einkommensteuerbescheide ausgeschlossen, ist Folgendes
entgegenzuhalten:
Abgesehen davon, dass sich dieser
Einwand nur auf das Streitjahr 1996 beziehen kann - bezüglich der
Streitjahre 1997 und 1998 hat der Bw. ja im Rahmen des Erörterungstermines
ausdrücklich die Berufung auf Verhängung von
Sicherheitszuschlägen in Höhe von jeweils S 15.000,00
eingeschränkt - ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz zufolge der
Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO berechtigt, sowohl im
Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle
jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Berufungsbehörde muss
also in ihrer Entscheidung nicht nur über alle jene Punkte absprechen, die
der Berufungswerber bekämpfte, sondern sie hat auch in Beachtung der
Vorschriften der §§ 114 ff und 280 BAO den angefochtenen
Bescheid in allen anderen Belangen auf seine Gesetzmäßigkeit und
Richtigkeit einer Prüfung zu unterziehen und deren Ergebnis ihrer
Berufungsentscheidung zugrundezulegen. Sie kann daher über das
Berufungsbegehren hinaus den angefochtenen Bescheid sowohl zugunsten wie auch zu
zuungunsten des Bw. abändern. Auch wenn die Berufung eingeschränkt
wurde, ist die totale Änderungsbefugnis der Berufungsbehörde nicht
eingeschränkt, sie kann auch in den Punkten sachlich entscheiden, die vom
Bw. von vornherein oder nachträglich außer Streit gestellt wurden.
Dieses Ergebnis der Beurteilung des Wesens einer meritorischen
Rechtsmittelentscheidung und des Gebotes, für eine objektiv richtige
Sachentscheidung Sorge zu tragen, deckt sich mit einem anderen Grundsatz,
nämlich der Feststellung, dass im Bereich des Abgabenverfahrensrechtes eine
"Teilrechtskraft" grundsätzlich nicht eintreten kann. Jede Anfechtung eines
Bescheides, auch eine bloß partielle Anfechtung, führt dazu, dass die
Rechtsmittelbehörde einen neuen "rechtsrichtigen" Bescheid zu erstellen hat
(vgl. VwGH 23.2.1989, 88/16/0220).
Auf den weiteren Einwand, wonach
für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages im Streitjahr 1996
auch keine Sachverhaltsgrundlage gegeben sei, ist Folgendes zu
entgegnen:
Da die im
Betriebsprüfungsbericht im Einzelnen angeführten
Aufzeichnungsmängel, wie oben ausgeführt worden ist, auch im
Streitjahr 1996 festgestellt worden sind, im gesamten Berufungsverfahren
nicht in Streit gezogen wurden, sondern lediglich deren Relevanz im Hinblick auf
eine Beeinträchtigung bei Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage
in Frage gestellt wird, kann diesem Einwand kein Erfolg beschieden sein. Denn
der Bw. übersieht dabei, dass die durch die unbestrittene Mangelhaftigkeit
der Aufzeichnungen bestehende Unsicherheit der Offenlegung der
tatsächlichen (vollständigen) Besteuerungsgrundlage durch die
Verhängung eines Sicherheitszuschlages ausgeglichen werden soll. Dabei kann
in Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene
Schätzung nicht zu gewinnen sind, die griffweise Zuschätzung von
Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen (vgl. VwGH 18.2.1999,
96/15/0050).
Somit ermitteln sich die
Einkünfte aus Kapitalvermögen der
Streitjahre 1996 bis
1998 wie folgt (Beträge in
Schilling):
1996
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BVE
|
109.500,00
|
+ Sicherheitszuschlag lt. BE
|
15.000,00
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen lt. BE
|
124.500,00
1997
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BVE
|
183.900,00
|
- Kürzung Sicherheitszuschlag lt. BE
|
95.000,00
|
Einkünfte aus
Kapitalvermögen lt. BE
|
88.900,00
1998
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BVE
|
157.383,00
|
+ Zinsen "Perhab" lt. BE
|
274.238,00
|
+ Sicherheitszuschlag lt. BE
|
15.000,00
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen lt. BE
|
446.621,00
Bezüglich
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergeben sich folgende
Änderungen (Beträge in Schilling):
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Einkünfte aus V+V lt. BVE
|
- 50.504,00
|
8.147,00
|
25.842,00
|
- zusätzliche AfA betr. Maschinen lt. BE
|
700,00
|
700,00
|
700,00
|
- AfA-Gebäude (Landwirtschaft) lt. BE
|
|
|
7.500,00
|
Einkünfte aus V+V
lt. BE
|
-
51.204,00
|
7.447,00
|
17.642,00
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz,
3. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zuordnung von ZahlungseingängenTeilrechtskraftÄnderungsbefugnisBerufungseinschränkungSicherheitszuschlag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0216-G/02
- Stammnummer
- 4911
- Gültig
- 03.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF