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UFSS RV/0159-S/06Übergangsbestimmung für 2005 hinsichtlich der absoluten Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.03.2007

…Jahre 1998 bis 2001 keine Feststellungen über die Einkunftsquelleneigenschaft des Jahres 1994, weswegen die vom FA Salzburg-Stadt durchgeführten Änderungen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte auch aus diesem Grund nicht als Folge einer Außenprüfung ergangen sind. Bei dieser Sachlage, ist aber davon auszugehen…

UFSS RV/0230-S/05Übergangsbestimmung für 2005 hinsichtlich der absoluten Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.06.2007

…für das Jahr 1994 nicht als Folge einer Betriebs- bzw. Außenprüfung ergangen. Zudem enthielt der Prüfungsbericht der S-GmbH&Mitges über die Jahre 1998 bis 2001 keine Feststellungen über die Einkunftsquelleneigenschaft des Jahres 1994, weswegen die vom Finanzamt durchgeführten Änderungen der einheitlichen und gesonderten Feststellung…

UFSL RV/0074-L/091. Prüfung hinterzogener Abgaben als Vorfrage 2. Keine Verjährung auf Grund der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 18 BAO 3. Wiederaufnahme und Sachbescheide im Rahmen eines "Sammelbescheides" 4. Nichtbescheid mangels eines Hinweises auf § 101 Abs. 3 BAO (Feststellungsverfahren)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.12.2010Teil 1/2

…Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). § 323 Abs 18 BAO lautet: § 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (…

UFSL RV/0184-L/08Neue Tatsachen bei mehrfacher (verunglückter) Wiederaufnahme von Amts wegen und Anteilsveräußerung über eine Domizilgesellschaft in England, welche von einer Gesellschaft in einer Steueroase (Isle of Man) beherrscht wird, deren Direktoren der Steuerberater und dessen Ehefrau sind
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.12.2011Teil 3/3

…wurde 3. Februar 2004 von einem Mitarbeiter der steuerlichen Vertreterin des Berufungswerbers mit Firmenstempel gegengezeichnet. Nach § 323 Abs. 18 BAO ist § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist für Nachforderungen und Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147…

UFSG RV/0400-G/07Endet eine Außenprüfung mit der Schlussbesprechung oder mit der Erlassung von Bescheiden?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.05.2010

…I Nr. 180/2004 ab 1. Jänner 2005 anzuwenden sei. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs 1 BAO) sei die Neufassung des § 209 Abs 1 jedoch erst ab 1.1.2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner…

UFSL RV/0800-L/04Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.04.2006Teil 1/2

…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…

UFSL RV/0788-L/04Bauherreineigenschaft als Wiederafnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.04.2006Teil 1/2

…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…

UFSL RV/0787-L/04Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.04.2006Teil 1/2

…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…

UFSL RV/0869-L/04Fehlende Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.04.2006

…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…

UFSL RV/0777-L/04Fehlende Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.04.2006Teil 1/2

…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…

UFSL RV/0760-L/04Fehlende Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.05.2006Teil 1/2

…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…

UFSL RV/0801-L/04Fehlen der Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.04.2006Teil 1/2

…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…

UFSL RV/0759-L/04Fehlen der Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2006Teil 1/2

…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…

UFSW RV/2071-W/05Inkrafttreten der "neuen" Verjährungsbestimmungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.04.2007

…209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn…

UFSL RV/0868-L/04Bauherreneigenschaft bei Reihenhäusern
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.04.2006

…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…

UFSW RV/2939-W/09Gebot der Einheitlichkeit der einheitlichen und gesonderten Feststellung gemäß § 188 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.01.2013

…gemäß § 209 Abs. 3 BAO idF AbgÄG 2004 zehn Jahre. In diesem Zusammenhang seien jedoch die Übergangsbestimmungen des § 323 Abs. 18 BAO zu beachten: Für Nachforderungen als Folge einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO sei die Neufassung des § 209 Abs. 1 BAO erst ab 1. Jänner…

UFSW RV/0099-W/09Wiederaufnahme des Verfahrens bei Wegfall des Grundlagenbescheides wegen Vorliegens eines Nichtbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.09.2009

… 209 Abs. 3 BAO idF des AbgÄG 2004 zehn Jahre. In diesem Zusammenhang sind die Übergangsbestimmungen des § 323 Abs. 18 BAO zu beachten: Für Nachforderungen als Folge einer Außenprüfung gem. § 147 BAO ist die Neufassung des § 209 Abs.1 BAO erst ab 1.1.2006…

UFSI RV/0356-I/05a.) Vorliegen hinterzogener Abgaben b.) Verjährung von im Jahr 2005 festgesetzten Nachforderungen an Einkommensteuer 1994 bis 2001
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.09.2005

…Jänner 2006 in Kraft tritt, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Nachforderung an Einkommensteuer 1994 wurde nicht "auf Grund" bzw. "als Folge" (BGBl. I Nr. 180/2004) einer Außenprüfung im Sinne des § 147 Abs. 1 BAO geltend gemacht. Die betreffenden Ermittlungsschritte wurden in Anwendung…

UFSW RV/3468-W/11Geschäftsführerhaftung, erstmalige Geltendmachung des Abgabenanspruches im Haftungsbescheid, Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)29.11.2012

… 209 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl I 2004/180 ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor…

UFSW RV/2334-W/05Investitionsfreibetrag eines Gebäudestockwerks
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)04.12.2009Teil 1/2

…1 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1 BAO) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 BAO jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…