Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0159-S/06
Übergangsbestimmung für 2005 hinsichtlich der absoluten Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-S/06vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch die
Kittl & Co Wirtschaftstreuhand KEG, 5020 Salzburg, Kaiser Karl
Straße 4, vom 19. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 20. Dezember 2005 betreffend die Einkommensteuer für
1994 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben
Der angefochtene
Einkommensteuerbescheid vom 20. Dezember 2005 wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der BW wurde mit Bescheid vom 28. Februar 1996 zur
Einkommensteuer 1994 veranlagt. Dabei wurden neben Einkünften aus
selbständiger Arbeit auch Verluste aus Gewerbebetrieb als Beteiligter an
sechs (Publikums)Gesellschaften in Höhe von rund ATS 600.000,00 sowie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.
In diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb war ein
Verlustanteil an der AGmbH und Mitges. in Höhe von ATS 312.547,00
enthalten.
Mit Mitteilung des FA Salzburg Stadt vom 20. November 1997
wurde der Anteil des BW am Verlust der AGmbH und Mitges. auf ATS 306.547,00
reduziert und dies in der Folge nach § 295 BAO beim BW mit
Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 26. November 1997
berücksichtigt.
Mit Mitteilung des FA Salzburg Stadt vom 23. Juli 1998
wurde der Anteil des BW am Verlust der AGmbH und Mitges. wiederum auf ATS
312.547,00 erhöht und auch dies in der Folge nach § 295 BAO mit
Einkommensteuerbescheid für 1994 vom29. Juli 1998beim BW
berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 31. August 2000 erklärte das FA den
vorläufigen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung
der AGmbH und Mitges. für 1994 für endgültig.
Mit Mitteilung des FA für den 6., 7. und 15. Bezirk
vom 17. April 2001 wurde der Anteil des BW am Verlust der BGmbH und Mitges. im
Jahr 1994 geändert und dies in der Folge nach § 295 BAO mit
Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 8. Oktober 2002 beim BW
berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 19.
August 2004 erließ das FA einen Nichtfestsetzungsbescheid für
das Jahr 1994 bei der AGmbH und Mitges.
Im November 2004
erging von Seiten des FA Salzburg Stadt an die Gesellschafter der AGmbH und
Mitges. und somit auch an den BW eine Mitteilung für 1994 betreffend
Bescheidänderungen nach § 295 BAO betreffend die AGmbH und Mitges.
für "Mitteilungen ab 1994"
Darin wurde festgehalten, dass im Bescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
vom 19. August 2004 im Spruch der
Erledigung neben der GmbH richtigerweise auch sämtliche atypisch stillen
Gesellschafter aufzunehmen gewesen wären. Damit seien die Erledigungen ohne
rechtliche Wirksamkeit geblieben und die Berufung gegen den
Feststellungsbescheid (der Gesellschaft) sei daher zurückgewiesen worden.
Ebenso sei die Endgültigerklärung (der einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vom 31. August 2000 ohne
Wirksamkeit geblieben.
Für das Jahr 1994 sei daher mit dem Datum
16. November 2004 (Datum der Zustellung)
ein endgültiger Bescheid nach einem vorläufigen Bescheid erlassen
worden, der insofern abgeändert worden sei, als eine einheitliche und
gesonderte Feststellung für das Jahr 1994 zu unterbleiben habe. Die bisher
erfolgten Änderungen nach § 295 BAO seien ohne rechtswirksame
Feststellungsbescheide erfolgt.
Dieser Mitteilung beigelegt war der endgültige
Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffend die AGmbH und Mitges. für 1994
vom 10. November 2004 in dem
festgestellt wurde, dass die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO unterbleibe. Weiters war
dieser Mitteilung ein Auszug aus der Liste der betroffenen Gesellschafter
beigelegt, der auch den BW umfasste.
Diese Mitteilung des FA Salzburg Stadt wurde beim BW in
einem nach § 295 Abs.1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für
1994 vom 01. Dezember 2004
berücksichtigt und der Einkünfteanteil des BW an der AGmbH und Mitges.
bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht angesetzt, womit negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS
-333.651,00 verblieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin im
Wesentlichen aus, dass die Änderung nach § 295 BAO einen
Grundlagenbescheid erfordere, der aber im gegenständlichen Verfahren nicht
ergangen sei. Auch der Bescheid vom 12. November 2004 sei wieder ein
Nichtbescheid, gegen den der steuerliche Vertreter der AGmbH und Mitges.
Berufung erhoben habe. Der für das Vorliegen eines Bescheides erforderliche
Bescheidadressat (die einzelnen Miteigentümer) fehle. Bescheide über
die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften wirkten
gemäß
§ 191 Abs.3 lit. b BAO gegen alle Personen, die im Spruch
des Bescheides als an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt
bezeichnet würden. Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressaten genannt
seien, vermöge der Bescheid keine Wirkung zu entfalten, selbst wenn diese
dem Verfahren beizuziehen gewesen wären. Auch ein nachträglicher
richtiger Bescheid könne den nunmehrigen falschen Bescheid nicht mehr
heilen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Jänner 2005 wies
das FA diese Berufung als unbegründet ab.
Wenn ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten sei, so sei er, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft
eingetreten sei, im Falle der nachträglichen Änderung, Aufhebung oder
Erlassung eines Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen
Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des
abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorlägen, aufzuheben. Abgeleitete
Bescheide dürften vor Erlassung des jeweiligen Grundlagenbescheides
ergehen. Es bestehe keine Verpflichtung der Behörde, mit der Erlassung
eines abgeleiteten Bescheides bis zur Erlassung oder Abänderung des
Grundlagenbescheides zuzuwarten.
Darauf stellte der BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Behörde behaupte nicht einmal,
dass als Basis ein Grundlagenbescheid vorhanden sei, sie vermeine
Änderungen bereits vornehmen zu können, wenn sie plane einen
Grundlagenbescheid zu erlassen. Dies widerspreche den Bestimmungen der BAO,
weswegen beantragt werde, den abgeänderten Bescheid 1994 wieder
aufzuheben.
Mit Berufungsentscheidung des UFS vom
23. November 2005 wurde der Berufung
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Bereits mit Datum 22.
Dezember 2004 war für die AGmbH und Mitges. ein weiterer
endgültiger Bescheid nach einem vorläufigen Bescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 1994 ergangen, bei dem alle Mitgesellschafter im Spruch des
Bescheides angeführt wurden.
Auf Grundlage dieses Bescheides wurde am
20. Dezember 2005 wiederum eine
Änderung des Einkommensteuerbescheides des BW für das Jahr 1994 nach
§ 295 BAO durchgeführt, bei dem der Ergebnisanteil an der AGmbH und
Mitges. außer Ansatz gelassen wurde. Die sonstigen Ergebnisanteile der
übrigen Beteiligungen wurden mit einem Gewinn von ATS 333.651,00
angesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW fristgerecht Berufung
und rügte darin zunächst, dass anstelle eines Verlustes von über
ATS 300.000,00 ein Gewinn von ATS 333.651,00 angesetzt worden sei. Er beantragte
den Fehler zu berichtigen und bekannt zu geben welche Verlustanteile aus welcher
Beteiligung angesetzt worden seien. Zudem sei aufgrund der geänderten
Verjährungsbestimmungen der BAO der Einkommensteuerbescheid des BW vom 8.
Oktober 2002 bereits endgültig verjährt und somit eine Änderung
nicht mehr möglich. Er beantrage, den Einkommensteuerbescheid ersatzlos
aufzuheben und in den vorigen Zustand zurückzuversetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. Jänner 2006
änderte das FA
den Einkommensteuerbescheid des BW für 1994 dahingehend ab, dass anstelle
des Gewinnes von ATS 333.651,00 ein Verlust von ATS 333.651,00 bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb angesetzt wurde. Hinsichtlich des Vorbringens
des BW in Bezug auf die Verjährung führte das FA an, dass nach den
Bestimmungen des § 323 Abs.18 dritter Satz BAO § 209 Abs.1 zweiter
Satz in der Fassung BGBl. 180/2004 sinngemäß für im Jahr 2004
unternommene Amtshandlungen im Sinne des § 209 Abs.1 in der Fassung des
BGBl I Nr. 57/2004 gelte. Diese Sonderregelung stelle sicher, dass jede im Jahr
2004 gesetzte Handlung mit bisher verjährungsunterbrechender Wirkung als
neue Verlängerungshandlung im Sinne des § 209 Abs.1 BAO anzusehen sei,
die zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr
führe.
Dagegen beantragte der BW fristgerecht die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte aus, dass die von der Behörde angeführten
verjährungsverlängernden Handlungen auf der Erlassung von Bescheiden
ohne rechtliche Grundlage basierten. Die Behörde hätte es in der Hand
gehabt, den Bescheid durch Stattgabe der zuvor eingebrachten Berufung und
umgehender Neuerlassung eines Bescheides auf Basis des neuen
Grundlagenbescheides vom 22. Dezember 2004 schon damals in Ordnung zu bringen.
Er sei nicht der Ansicht, dass die Behörde durch die Erlassung von
irgendwelchen Bescheiden, auch wenn ihnen die rechtliche Basis fehle, die
Verjährungsfrist verlängern könne.
Der UFS hat dazu nach Einsicht in die Arbeitbögen der
Großbetriebsprüfung Salzburg über die Betriebsprüfung der
AGmbH über die Jahre 1999 bis 2001 sowie der AGmbH und Mitges. über
die Jahre 1998 bis 2001 Einsicht genommen und dabei folgenden, für die
Entscheidung wesentlichen Sachverhalt erhoben:
Mit Prüfungsauftrag vom 13. Mai 2003 wurde eine
Betriebsprüfung bei der AGmbH über die Umsatz- und
Körperschaftssteuer für die Jahre 1999 bis 2001 begonnen. Ein
Prüfungsschwerpunkt war auch die Umgründung der AGmbH und Mitges. zum
31. Dezember 1999. Dazu erstellte die Prüferin mit Datum 23. September 2003
einen Vorhalt, in der mehrere Fragen nach dem Grund der "vorzeitigen
Auflösung" (der Umgründung) der AGmbH und Mitges. und nach der
Begründung für die Gewinnverteilung dieser Mitunternehmerschaft ab
1995 gestellt wurden.
Im Jahr 1999 hatte bei der AGmbH und Mitges. eine
Betriebsprüfung über die Jahre 1994 bis 1997 stattgefunden. Mit
Prüfungsauftrag vom 24. September 2003 wurde eine weitere
Betriebsprüfung bei der AGmbH und Mitges. für die Jahre 1998 bis 2001
begonnen. Beendet wurde diese Prüfung Anfang 2004. Der steuerliche
Vertreter des Unternehmens verzichtete mit Schreiben vom 8. März 2004 auf
die Durchführung der Schlussbesprechung. Der BP Bericht wurde mit Datum 29.
Juli 2004 ausgefertigt.
Auf Basis der vom Vertreter der AGmbH erteilten Antworten
im Rahmen der Betriebsprüfung wurde das FA Salzburg Stadt über diese
Frage informiert und mit Vertretern des FA die Frage der
Einkunftsquelleneigenschaft der Beteiligung an der AGmbH und Mitges.
geführt.
Das FA Salzburg Stadt erließ sodann beginnend mit
August 2004 die oben dargestellten Erledigungen als einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte der AGmbH und Mitges. für das Jahr
1994.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem
Inhalt der Verwaltungsakten des BW, sowie aus den Arbeitunterlagen der
Großbetriebsprüfung Salzburg bei der AGmbH und Mitges. sowie der
AGmbH sowie dem Vorbringen der Parteien im gegenständlichen
Berufungsverfahren und ist von den Parteien des Verfahrens
unbestritten.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die oben
dargestellten Verfahrensschritte des FA SalzburgStadt in Bezug auf die AGmbH und
Mitges. bzw. des FA SalzburgLand in Bezug auf den BW
verjährungsunterbrechende Wirkung dahingehend hatten, dass die Erlassung
des in Frage stehenden Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1994 am
20. Dezember 2005 noch möglich war oder - wie dies der BW
anführt - aufgrund der Bestimmungen der BAO bereits Verjährung
eingetreten ist, die einer Änderung des Einkommensteuerbescheides des BW
für 1994 entgegensteht.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist ... für
alle übrigen Abgaben fünf Jahre beträgt. Zu diesen Abgaben
zählt auch die in diesem Verfahren in Frage stehende Einkommensteuer des
BW.
Gemäß
§ 208 Abs.1 BAO beginnt die
Verjährungsfrist in den Fällen des § 207 Abs. 2
grundsätzlich mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist.
Gemäß
§ 209 Abs.1 BAO in der Fassung vor
dem Abgabenänderungsgesetz 2004 BGBl I 2004/57 wurde durch nach außen
erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches, die von der
Abgabenbehörde unternommen wurden, die Verjährungsfrist unterbrochen
und neu in Gang gesetzt.
Eine derartige Amtshandlung war aus Sicht des UFS zB die
den BW betreffenden, in den Jahren 1997, 1998 und 2002 ergangenen,
gemäß
§ 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide
für das Jahr 1994. Somit wurde die fünfjährige
Verjährungsfrist für den Einkommensteuerbescheid 1994 des BW mit
Ablauf des Jahres 2002 neu in Gang gesetzt.
Gemäß
§ 295 BAO ist ein Bescheid,
der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf,
ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle einer nachträglichen
Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen
für die Erlassung eines neuen Bescheides nicht mehr vorliegen,
aufzuheben.
Eine derartige Abänderung ist unabhängig davon
zulässig, ob der abgeleitete Bescheid formell rechtskräftig ist (Ritz,
Rz 2 zu § 295 BAO)
Feststellungsbescheide verlängern zudem die
Verjährungsfrist für jene Abgabenbescheide, die von den
Feststellungsbescheiden abgeleitet worden sind (Ritz, Rz 12 zu § 209 BAO
unter Verweis auf VwGH 95/14/0021) Somit ist durch die Erlassung des
Feststellungsbescheides der AGmbH und Mitges. im Jahr 2004 eine weitere
Verlängerung der Verjährungsfrist für die davon abzuleitenden
Einkommensteuerbescheide der Beteiligten für 1994 erfolgt.
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO in der Fassung vor
dem Steuerreformgesetz 2005 BGBl I 2004/57 verjährte das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens 15 Jahre nach dem Entstehen des
Abgabenanspruches.
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO in der Fassung des
Steuerreformgesetz 2005 BGBl I 2004/57 verjährt das Recht auf Festsetzung
einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach dem Entstehen des
Abgabenanspruches.
Gemäß
§ 323 Abs. 16 treten die §§
..., 209,... idF des BGBl I Nr. 57/2004 mit 1. Jänner 2005 in Kraft. §
209 Abs. 3 BAO idF des BGBl I Nr. 57/2004 tritt für Nachforderungen
oder Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147
Abs. 1) wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005
gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Für das gegenständliche Verfahren ist also von
entscheidender Bedeutung, ob die gegenständliche Abgabenfestsetzung im Jahr
2005 als Folge einer Außenprüfung erfolgt ist und somit die absolute
Verjährungsfrist von 15 Jahren anzuwenden ist, oder ob dies nicht der Fall
ist. Im zweiten Fall wäre die Abgabenfestsetzung für das Jahr 1994 im
Jahr 2005 bereits nach mehr als zehn Jahren erfolgt und somit - trotz
aller oben angeführter Unterbrechungshandlungen - absolut
verjährt.
Dabei ist zB auch eine Außenprüfung über
die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, die zu einer
Änderung der abgeleiteten Einkommensteuerbescheide führt, als Folge
der Außenprüfung anzusehen.
Als Außenprüfung ist dabei eine Prüfung im
Sinne des § 147 Abs.1 BAO somit eine Buch- oder Betriebsprüfung oder
eine Prüfung von Aufzeichnungen idF vor dem BGBl I Nr. 57/2004 erfasst,
nicht jedoch eine Nachschau, ein Auskunftsverlangen oder ein
Amtshilfeersuchen.
Nachforderungen bzw. Gutschriften
als Folge der Außenprüfung
sind jene, die sich in Auswertung des Berichtes ergeben, somit nicht auch
solche, die sich aus nach Beendigung der Prüfung neu hervorgekommenen
Umständen ergeben.
Die Übergangsbestimmungen sind nicht anwendbar
für Abgaben oder Zeiträume, auf die der Prüfungsauftrag erst nach
dem 1. Jänner 2005 ausgedehnt wird.
Aus dem oben Gesagten ist nach Ansicht des UFS abzuleiten,
dass die Voraussetzungen dafür, dass im Jahr 2005 noch die absolute
Verjährungsfrist von 15 Jahren gültig ist, in einer
formellen Betriebs- bzw.
Außenprüfung über das Jahr 1994 läge,
aus deren Feststellungen sich die in
Frage stehende Neubeurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Beteiligten
ergeben hätte. Der Gesetzgeber stellt somit für die Verlängerung
der Frist für die absolute Verjährung andere, höhere
Anforderungen an die von der Behörde zu setzende Amtshandlung, als an
Amtshandlungen denen er eine Unterbrechungs- bzw. Verlängerungswirkung im
Sinne des § 209 Abs.1 BAO zuerkennt.
Diese Voraussetzungen liegen aber nach den oben
angeführten Unterlagen nicht vor. Bei der über die Jahre 1994 bis 1997
abgehaltenen Betriebsprüfung im Jahr 1999 wurden bezüglich der
Einkunftsquelleneigenschaft keine Feststellungen getroffen. Die im Jahr im Jahr
2003 abgehaltene Betriebsprüfung betraf die Jahre 1998 bis 2001. Damit sind
bereits aus diesem Grunde die vom FA im Jahr 2004 durchgeführten
Änderungen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 1994 nicht als
Folge einer Betriebs- bzw. Außenprüfung ergangen.
Zudem enthielt der Prüfungsbericht der AGmbH und
Mitges. über die Jahre 1998 bis 2001 keine Feststellungen über die
Einkunftsquelleneigenschaft des Jahres 1994, weswegen die vom FA Salzburg-Stadt
durchgeführten Änderungen der einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte auch aus diesem Grund nicht
als Folge einer Außenprüfung
ergangen sind.
Bei dieser Sachlage, ist aber davon auszugehen, dass der im
Jahr 2005 erlassene Einkommensteuerbescheid des BW für das Jahr 1994
bereits nach Eintritt der absoluten Verjährung ergangen ist. Damit ist es
auch unerheblich, ob im Jahr 2004 weitere Unterbrechungshandlungen ergangen
sind, die zu einer Verlängerung der fünfjährigen
Verjährungsfrist geführt haben mögen.
Daher war der in Berufung stattzugeben und der Bescheid
über die Einkommensteuer 1994 vom 20. Dezember 2005 gemäß
§
289 Abs. 2 BAO ersatzlos zu beheben.
Salzburg, am
19. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 16 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-S/06
- Stammnummer
- 27373
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF