Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0868-L/04
Bauherreneigenschaft bei Reihenhäusern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0868-L/04vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Beziehungen, Vorgänge und Eigenschaften (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 303 Tz. 7). Bauherr eines Hauses ist eine Eigenschaft, die einer Person bei der Errichtung eines Bauwerkes zukommt.
Die Beurteilung der Bauherreneigenschaft eines Erwerbers einer Liegenschaft ist eine Tatsachenfrage und kann somit auch Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs. 4 BAO sein.
Die Neufassung des § 209 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2004/180 ist grundsätzlich ab 1. Jänner 2005 anzuwenden (§ 323 Abs. 18 erster Satz BAO). Mit der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 18 BAO vorletzter Satz hat der Gesetzgeber jedoch sichergestellt, dass eine Abgabenfestsetzung auch dann noch erfolgen darf, wenn aus der Sicht der neuen Rechtslage der mit Berufung angefochtene Bescheid nach Verjährungseintritt erlassen wurde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 209 Tz. 48).
Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des § 209 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2004/180 außer Acht zu lassen sind, wenn die Abgabenfestsetzung mit dem angefochtenen Bescheid innerhalb der früheren gesetzlichen Bestimmungen zulässig war, zumal § 209a Abs. 1 und 2 BAO nur für den Fall der Verkürzung der Verjährungsfristen durch die Neufassungen der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004 und des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 anwendbar ist.
Kein Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 18 BAO liegt vor, wenn die Verjährung etwa durch Ablauf der Verjährungsfrist und nicht durch die Neufassungen der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004 und des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 eingetreten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 31. Oktober 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom 10. Oktober 2002 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens und Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Stadtamtes L. vom 1. August 1990, GZ.:
V-1585-131/9-5838-1990 Rö wurde der T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH. auf Grund eines Antrages vom 28. Mai 1990 die
Errichtung folgender Wohnanlagen bewilligt:
a) Wohnanlage, bestehend aus 4 Häusern mit Terrassen,
auf dem Grundstück Nr. 208/9, KG R.
b) Wohnanlage, bestehend aus 5 Häusern mit Terrassen
und Garagen, auf dem Grundstück Nr. 208/8, KG R., sowie für die
Vornahme einer Veränderung der Höhenlage dieses Grundstückes um
mehr als 1,0 m
c) Wohnanlage, bestehend aus 6 Häusern mit Terrassen
und Garagen, auf dem Grundstück Nr. 208/7, KG R.
d) Wohnanlage, bestehend aus 3 Häusern mit Terrassen
und Garagen, auf dem Grundstück Nr. 208/6, KG R.
Eine Baubeschreibung vom 21. Mai 1990, sowie die
Verhandlungsschrift bei der neben dem Bürgermeister, dem
Verhandlungsleiter, der Schriftführerin, den Sachverständigen, den
Vertretern der Straßenverwaltung, der Wasserversorgung sowie den Nachbarn
als Bauwerber ein Vertreter der Fa. T. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft
mbH. anwesend war. Weiters waren die Grundeigentümerin Frau Leopoldine X.
(gleichzeitig auch Nachbarin) und der Planverfasser, Herr DI Günther E.,
anwesend.
Am 5. bzw. 13. November 1990 wurde zwischen Frau Leopoldine
X., Herrn Maximilian X., Frau Helga G., Frau Regina X. und Herrn Franz X. als
Verkäufer einerseits und den Ehegatten Mag. Siegfried Y. und Ingrid Y. als
Käufer andererseits ein Kaufvertrag abgeschlossen. Darin wurde vertraglich
festgelegt, dass die Verkäufer den Käufern je 310/10.000 Anteile an
der Liegenschaft KG R. bestehend aus den Grundstücken 208/6, 208/7, 208/8
und 209/9 sowie ein Restgrundstück 23/2 der KG D. um den vereinbarten
Kaufpreis von 647.400,00 S verkaufen. Weiters wurde im Vertrag
festgehalten:
"... VII.
Sämtliche mit der Beurkundung und der
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten,
Steuern und Gebühren tragen die Käufer, wozu festgestellt wird, dass
die Käufer allein den Auftrag zur Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages an den Schriftenverfasser erteilt
haben.
VIII.
Festgestellt wird, dass sich die Käufer
verpflichten, die auf sie anteilig entfallenden Kosten der Vermessung,
Planerrichtung und Vermarkung der von ihnen (anteilig) erworbenen Liegenschaften
zu ersetzen.
Die Käufer sind in Kenntnis des derzeit
gültigen, rechtskräftigen Bebauungsplanes der Gemeinde L. betreffend
das anteilig erworbene Grundstück. ..."
Mit Abgabenerklärung gemäß
§ 10
Grunderwerbsteuergesetz 1987 vom 14. November 1990 wurde obiger Kaufvertrag
an die Abgabenbehörde I. Instanz versendet und als Gegenleistung ein
Betrag von 647.400,00 S angegeben.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1990 wurde im Hinblick auf den
obigen Kaufvertrag gemäß
§ 7 Z 3
Grunderwerbsteuergesetz 1987 die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 325.615,00S mit 11.397,00 S
festgesetzt.
Am 16. November 1993 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw.
gerichtet:
Zur Bemessung der Grunderwerbsteuer würde ersucht
werden, die angeführten Fragen zu beantworten bzw. die erforderlichen
Unterlagen beizulegen.
"Gegenstand: Überprüfung der
Bauherreneigenschaft
|
1.
|
Von wem wurde das Gebäude geplant?
|
2.
|
Wer hat den Auftrag dazu gegeben?
|
3.
|
Von wem und wie wurde das Projekt beworben
worden?
|
4.
|
Gibt es dazu Prospekte und sonstige Unterlagen? Bitte
Vorlage.
|
5.
|
Wie haben die Erwerber vom Projekt Kenntnis
erlangt?
|
6.
|
Welchen Einfluss nahmen die Erwerber auf die
Gesamtkonstruktion genommen?
|
7.
|
Wer hat um Baubewilligung angesucht?
|
8.
|
Vorlage von Verhandlungsniederschriften der
Bauverhandlung.
|
9.
|
Wem wurde Baubewilligung erteilt?
|
10.
|
Bestand eine Bauverpflichtung? Wenn ja, bitte Vorlage
aller diesbezüglichen Treuhand- und Werkverträge.
|
11.
|
Sind die Erwerber den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet? Bitte
Vorlage der diesbezüglichen Verträge.
|
12.
|
Wem wird von den Baufirmen bzw. den Professionisten
Rechnung gelegt und in welcher Form? (Bitte diesbezügliche
Unterlagen)
|
13.
|
Welche Verträge wurden mit dem Bauführer
abgeschlossen (Bitte Vorlage)?
|
14.
|
Wurde für die Errichtung (Sanierung) ein Fixpreis
vereinbart?
|
15.
|
Höhe der vorläufigen Baukosten.
|
16.
|
Falls bereits Baupläne existiert hätten,
Vorlage einer Planausfertigung!
|
17.
|
Wann wurde mit dem Bau begonnen worden?"
Obiger Ergänzungsvorhalt wurde vom Berufungswerber
(Bw.) nicht beantwortet.
Am 10. April 1995 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw.
abgefertigt:
"Gegenstand: Überprüfung der
Bauherreneigenschaft
|
1.
|
Von wem ist das Gebäude geplant
worden?
|
2.
|
Wer hat den Auftrag dazu gegeben?
|
3.
|
Von wem und wie wurde das Projekt
beworben?
|
4.
|
Gibt es dazu Prospekte und sonstige Unterlagen? Bitte
Vorlage
|
5.
|
Wie haben die Erwerber vom Projekt Kenntnis
erlangt?
|
6.
|
Welchen Einfluss nahmen die Erwerber auf die
Gesamtkonstruktion?
|
7.
|
Wer hat um Baubewilligung angesucht?
|
8.
|
Vorlage von Verhandlungsniederschriften der
Bauverhandlung.
|
9.
|
Wem wurde Baubewilligung erteilt?
|
10.
|
Bestand eine Bauverpflichtung? Wenn ja, bitte Vorlage
aller diesbezüglichen Treuhand- und Werkverträge.
|
11.
|
Sind die Erwerber den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet? Bitte
Vorlage der diesbezüglichen Verträge.
|
12.
|
Wem wird von den Baufirmen bzw. den Professionisten
Rechnung gelegt und in welcher Form (Bitte diesbezügliche
Unterlagen).
|
13.
|
Welche Verträge wurden mit dem Bauführer
abgeschlossen (Bitte Vorlage)?
|
14.
|
Wurde für die Errichtung ein Fixpreis
vereinbart?
|
15.
|
Höhe der vorläufigen Baukosten (Bitte um
Vorlage der Schlussrechnung)?
|
16.
|
Wann wurde mit dem Bau begonnen worden?
|
17.
|
Wann und in welchem Bauzustand wurde das Haus
übernommen?"
Mit Schreiben vom 24. Juli 1995 wurden vom für den
Bw. einschreitenden Notar Dr. Wolfgang W. der Bauvertrag vom 12. November 1990
abgeschlossen zwischen den Ehegatten Y. als Auftraggeber einerseits und der
Firma Max H. Bauunternehmung als Auftragnehmer andererseits wurde dem Anbringen
vorgelegt. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des
Vertrages lauten wie folgt:
"I.
Verbindliche Rechtsgrundlagen für diesen Bauvertrag
sind in nachstehender Reihenfolge:
1. Die Bestimmungen dieses Bauvertrages
2. Das Leistungsverzeichnis vom
6. Juli 1990
3. Der Wortlaut der unter Punkt II genannten
Projektbeschreibung
4. Von beiden Vertragsparteien anerkannte, schriftliche
Ergänzungen
5. Die zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Urkunde
durch den Käufer gültigen Ö-Normen
6. Die einschlägigen anzuwendenden
Gesetzesbestimmungen, diese gehen in der Reihenfolge nur dann vor, wenn sie
zwingenden Charakter haben
7. Einreichpläne Architekt
Dipl. Ing. Günther E. ....
II.
Die Auftraggeber erteilen dem Auftragnehmer den
unwiderruflichen Auftrag, auf dem bereits erworbenen Grundstück das
Bauvorhaben nach der den Auftraggebern im Einzelnen bekannten
Projektbeschreibung "Reihenhausanlage Kürnberg in 4060 L.-R., Bau- und
Ausstattungsbeschreibung" zu errichten. Weitere Grundlagen für die
Errichtung dieses Bauvorhabens sind die Bescheide des Stadtamtes
L..
Der Baubeginn kann seitens des Auftragnehmers erfolgen,
wenn von den Häusern 1-3 zwei verkauft sind, von den
Häusern 4 und 5 eines, von den Häusern 6 und 7 eines, den
Häusern 8 und 9 ebenfalls eines, den Häusern 10-13 drei und
den Häusern 15-18 ebenfalls drei.
Der Baubeginn für Haus 3 erfolgt spätestens
bis 15. April 1991.
III.
Als Preis für die Errichtung dieses Bauvorhabens
(Top 3) wird ein Betrag von 2.668.590,00 S vereinbart.
...
Dieser Preis versteht sich als unveränderlicher
Pauschalfixpreis für alle Bauverträge, die bis 15. November 1990
abgeschlossen werden, bei später abgeschlossenen Bauverträgen wird ein
Fixpreis für alle Leistungen bis 30. April 1991 garantiert.
Für alle nachfolgenden Leistungen wird eine Preiserhöhung lt.
Baukostenindex verrechnet.
In diesem Preis sind sämtliche Lieferungen und
Leistungen einschließlich aller Lohn- und Materialnebenkosten enthalten.
Ebenso beinhaltet der Preis sämtliche Transportleistungen und
Nebenleistungen, die zur technisch einwandfreien, dem Bauvertrag und den
behördlichen Vorschriften genügenden Durchführung notwendig
sind.
Der vorhin genannte Betrag versteht sich inklusive der
derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer von 20 %.
.....
V.
Abänderungen oder Ergänzungen zu diesem
Bauvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der
Schriftform. Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass bis zum
Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Vertragsurkunde keine mündlichen
Nebenabreden getroffen wurden. Die Auftraggeber sind nur dann berechtigt, Art
oder Mengen des in diesem Vertrag vereinbarten Leistungsumfanges
nachträglich zu ändern, wenn dem der Auftragnehmer zunächst
ausdrücklich schriftlich zustimmt. In einem solchen Fall hat der
Auftragnehmer zugleich mit der Zustimmung in Form eines detaillierten
Zusatzangebotes zu erklären, ob und in welchem Ausmaß sich dadurch
das für das Bauvorhaben vereinbarte Entgelt verändert. Die
nachträgliche Abänderung des Leistungsumfanges kommt darauf hin nur
dann zu Stande, wenn die Auftraggeber binnen einer Frist von 2 Wochen zu
diesem Zusatzangebot schriftlich Annahme erklären.
Wird durch die nachträgliche Abänderung des
Leistungsumfanges das in diesem Bauvertrag für das Bauvorhaben vereinbarte
Entgelt unterschritten, ist der entsprechende Differenzbetrag von der zuletzt
fälligen Teilzahlung in Abzug zu bringen. Wird dadurch das für das
Bauvorhaben vereinbarte Entgelt überschritten, haben die Auftraggeber den
entsprechenden Differenzbetrag auf Grund der vereinbarten Zusatzleistungen nach
Verrechnung durch den Auftragnehmer binnen 4 Wochen ab Rechnungsdatum zu
bezahlen.
.....
VII.
Die Erteilung von Aufträgen durch die Auftraggeber
zur Durchführung von Leistungen, die über den Leistungsumfang lt.
diesem Bauvertrag hinausgehen, wozu insbesondere auch die Vergabe von
Sonderausstattungen gehört, ist ohne ausdrückliche Zustimmung durch
den Auftragnehmer erst nach Abnahme seiner Leistungen möglich.
Gestattet es der Auftragnehmer, dass vor Abnahme seiner
eigenen Leistungen dritte Personen am gesamten Bauvorhaben von den Auftraggebern
beschäftigt werden, so haften die Aufraggeber dem Aufragnehmer für
Schäden welcher Art immer, die von diesen dritten Personen am Bauvorhaben,
insbesondere auch an Baustelleneinrichtungen des Auftragnehmers, verursacht
werden.
.....
Sonstige
Bestimmungen
.....
II.
Den Grundverkäufer trifft keinerlei Mithaftung aus
den Bestimmungen des abgeschlossenen Bauvertrages. Der Grundverkäufer ist
daher aus jedweder Haftung oder sonstiger Verbindlichkeit aus dem Bauvertrag
befreit".
Weiters wurden ein Schreiben der Fa. Max H. Bauunternehmung
vom 19. Februar 1991 betreffend ein Zahlungsansuchen über 150.000,00 S und
eine Berufung vom 3. Jänner 1991 an das Finanzamt Linz, Lohnsteuerstelle
vom 3. Jänner 1991 übermittelt.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1995 wurde der einschreitende
Notar Dr. W. ersucht, den Bauvertrag vorzulegen und die Baukosten laut
Schlussrechnung, die anteiligen vermessungs- und Planungskosten sowie die
anteiligen Kanalerrichtungskosten bekannt zu geben.
Dazu wurde in einem Anbringen vom 26. November 1995
ersucht, die Frist bis 30. Jänner 1996 zu erstrecken, da hinsichtlich
einzelner Häuser noch keine endgültigen Schlussrechnungen vorliegen
würden bzw. sogar Rechtsstreitigkeiten zwischen den Käufern und der
Fa. H. anhängig seien. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass die
Bauherreneigenschaft in diesem Projekt unzweifelhaft vorliegen müsse, da
zwischen den Eigentümern (zugleich Bauherrn) und den errichtenden
Gesellschaften kein Dritter zwischengeschaltet gewesen wäre, daher das
alleinige Risiko auf Seiten der Eigentümer gelegen sei. Diesbezüglich
werde auf eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion OÖ,
344/1-9/Mü-1993, vom 14. Dezember 1994 verwiesen.
In einem an die Ehegatten Y. gerichteten Vorhalt vom 27.
November 2000 wurden diese ersucht, die Höhe der Baukosten laut
Schlussrechnung der Fa. Max H., die Höhe der endgültigen Vermessungs-
und Planungskosten und die Höhe der anteiligen Kosten für die
Errichtung des Kanals bekannt zu geben. Weiters wurde um Vorlage des
Bauvertrages vom 12. November 1990 und des Leistungsverzeichnisses vom 6. Juli
1990, der Projektbeschreibung und der Kopie des Wohnungseigentumsvertrages
ersucht.
Im Zuge der Stellungnahme vom 25. Jänner 2001 haben
die Ehegatten Y. eine Zusammenstellung der Schlussrechnung aus der sich
Gesamtbaukosten in Höhe von 2.912.488,92 S ergeben, übermittelt.
Die Kosten der Vermessung wurden mit 9.100,00 S, des Architekten
Dipl. Ing. Günther E. mit 70.000,00 S und die
Kanalerreoichtungskosten, welche die Fa. T. GmbH verrechnet hat, mit 60.231,50 S
angegeben. Die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen wurden
vorgelegt.
Mit den Bescheiden vom 10. Oktober 2002 wurde das Verfahren
betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf Grund des Kaufvertrages vom
13. November 1990 gemäß
§ 303 Abs. 4 der
Bundesabgabenordnung (BAO) wieder aufgenommen und die Grunderwerbsteuer mit
59.414,00 S (4.317,78 €) festgesetzt. Zur Begründung der
Wiederaufnahme des Verfahrens wurde auf den erst im Zuge von Erhebungen bekannt
gewordenen Umstand, dass die Bauherreneigenschaft nicht gegeben ist,
hingewiesen. Der Grunderwerbsteuerbescheid wurde damit begründet, dass
Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der Erwerb eines Grundstückes
samt dem darauf zu errichtenden Gebäude gewesen ist. Es sei daher die
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (Grundstücks-, Gebäude- und
Baunebenkosten) zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt:
|
Grundstückspreis
|
647.400,00
S
|
Vermessungskosten
|
9.100,00
S
|
anteilige
Planungskosten laut Projektunterlagen
|
70.000,00
S
|
Baukosten laut
Bauvertrag
|
2.668.590,00
S
Die auf den Berufungswerber entfallende Grunderwerbsteuer
ist von der Hälfte der gesamten Gegenleistung, das sind 1.697.545,00 S,
berechnet worden.
In der gegenständlichen Berufung wurde
vorgebracht:
1.
Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nur dann
zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen
würden. Wenn die Behörde die Fakten bereits kennen habe müssen -
wie im gegenständlichen Fall spätestens seit Ende 1993 - diese aber
unbeachtet gelassen habe oder, aus welchem Grund auch immer, verabsäumt
hätte zu berücksichtigen, sei die Wiederaufnahme nicht begründet
und auch nicht mehr zulässig (§ 303 Abs. 4 BAO, Judikatur VwGH 1395/77
vom 23.11.1977).
Die Bauherreneigenschaft sei keine Tatsache, sondern auf
Grund des vorliegenden Sachverhaltes und erhobenen Sachverhaltes von der
Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes. Die
Beurteilung der der Behörde bekannt gewordenen Umstände, dass die
Grundanteilserwerber keine Bauherren sein sollen, stelle eine rechtliche
Beurteilung und keine neue Tatsache dar.
Es sei bereits spätestens mit Ablauf des 31. Dezember
1998 die Verjährung eingetreten. Die Abgabenbehörde habe erstmals am
16. November 1993 ein Ersuchen um Ergänzung an den Bw. gerichtet. Ein
neuerliches Ersuchen sei erst nach Ablauf der Verjährungszeit am
27. November 2000 an den Bw. gerichtet worden.
Es wurden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens bei der
amtswegigen Ermittlungspflicht sowie Begründungsmängel geltend
gemacht.
2.
Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid
Die Voraussetzungen für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft beim Berufungswerber seien erfüllt. Ein Bauvertrag sei
abgeschlossen worden. Mit dem planenden Architekten seien in der Folge
Planergänzungen wie Fassadenänderungen, die Errichtung eines
Wintergartens und einer Terrasse, die Errichtung einer Garage anstelle einer
Garagenbox, sowie die Vergrößerung der Diele und des darüber
liegenden Zimmers, vorgenommen worden. Die laufende Bauaufsicht und alle
bauleitenden Maßnahmen seien vom Bw. übernommen worden. Mit
Subunternehmen sei die Verfliesung, der Einbau eines Stiegengeländers, der
Einbau von Rollläden und des Garagentores verhandelt worden. Alle
Entscheidungen über den Bauablauf seien vom Bw. getroffen
worden. Die Endabnahme und die Bereinigung von Unstimmigkeiten und
Mängeln sei mit dem Generalunternehmer abgewickelt worden. Alle Rechnungen,
insbesondere die Rechnung für die Kanalisierung seien ausschließlich
vom Bw. inklusive Umsatzsteuer bezahlt worden. Die
Käufergemeinschaft hätte mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 an die
Bauunternehmung H. Verhandlungen über die Senkung des
Generalunternehmerzuschlages aufgenommen und zum Teil erfolgreich
abgeschlossen. Der Baubeginn sei nicht vor Abschluss des Bauvertrages
gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2004
hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies mit
folgender Begründung:
Anlässlich der Anzeige der Erwerbsvorganges am 15.
November 1990 seien lediglich der Kaufvertrag vom 5./13. November 1990 und
eine Grunderwerbsteuerabgabenerklärung vorgelegt worden. Auf dieser sei
eine Gegenleistung von 647.400,00 S erklärt worden, welche den Kaufpreis
für den Grundanteil darstelle.
Die Beantwortung des Vorhaltes vom 10. April 1995
(darin sei um Stellungnahme zum Erwerbsvorgang und um Vorlage von Unterlagen
ersucht worden), die der Notar Dr. Wolfgang W. als Vertreter des
Berufungswerbers vorgenommen hätte, hätte keine Unterlagen enthalten.
Im weiteren Vorhalt vom 12. Oktober 1995 sei darauf hingewiesen
worden, dass vom Berufungswerber folgende Unterlagen (Bauvertrag, Baukosten lt.
Schlussrechnung, anteilige Vermessungskosten, endgültige anteilige
Planungskosten, anteilige Kanalerrichtungskosten) fehlen würden. Erst in
der Beantwortung des Vorhaltes vom 27. November 2000, eingelangt am
26. Jänner 2001 seien alle für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer
maßgeblichen Umstände dargelegt worden. Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO würde die Verjährungsfrist
5 Jahre betragen.
§ 209 Abs. 1 BAO laute:
"Die Verjährung wird durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
(§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen
erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, im welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen". Somit sei die Verjährung auf Grund der
Unterbrechungshandlungen nicht eingetreten.
Auf Grund des nunmehr im Wege des Vorhalteverfahrens
ermittelten Sachverhaltes und der tatsächlichen Höhe der Gegenleistung
wäre die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen
gewesen.
Zur Frage der Bauherreneigenschaft:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausgeführt habe, könne beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer
Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden solle, zur
Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung der
Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden,
wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden
Beschlusses erforderlich sei. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer
könne rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres
Willenentschlusses verfügen (vgl. das Erkenntnis vom 29.4.1998,
98/16/0187-0190). Das Vorliegen eines solchen gemeinsamen Beschlusses sei jedoch
nicht behauptet worden. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig
hervor, dass der Erwerbsvorgang auf ein Grundstück mit einem zu
errichtenden Reihenhaus gerichtet sei, weshalb auch die weiteren Kosten laut
angefochtenem Bescheid in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen gewesen
wären.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2004 wurde der Vorlageantrag
eingebracht. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurden
beantragt.
Der Vorlageantrag richtet sich gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2004 gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO und betreffend Grunderwerbsteuer je vom
10. Oktober 2002. Zur Begründung wurde
ausgeführt:
1. Zur Frage der Bauherreneigenschaft:
Hier wurde auf die Begründung der Berufung vom
7. November 2002 verwiesen. Nur weil ein gemeinsamer Beschluss nicht
ausdrücklich behauptet worden sei, es gehe sowohl aus dem Kaufvertrag vom
14. November 1990, als auch aus dem Wohnungseigentumsvertrag vom
9. Juni 1994 hervor, dass der gemeinsame Wille der
Eigentümergemeinschaft vorliege, könne nicht abgeleitet werden, dass
die Bauherreneigenschaft nicht bestehe. Es könne nicht sein, dass nur ein
ausdrücklicher Auftrag der Eigentümergemeinschaft zur Errichtung der
Reihenhausanlage erforderlich sei.
Auf die Frage - wer sonst hätte Bauherreneigenschaft
und warum? - würde in der Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht
eingegangen worden sein.
2. Betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens wäre rechtswidrig,
weil:
Im Vorhalt vom 10. April 1995, dessen
Beantwortung der Notar Dr. Wolfgang W. als Vertreter vorgenommen
hätte, sowie im Vorhalt vom 12. Oktober 1995 die Fragen der
Behörde, wie (es würde wörtlich die Begründung der
Berufungsvorentscheidung zitiert werden): anteilige Vermessungskosten, Baukosten
laut Schlussrechnung, endgültige anteilige Planungskosten, anteilige
Kanalerrichtungskosten, bereits beantwortet worden seien. Weiters hätte
sich Dr. W. schriftlich angeboten, für allfällige weitere
Auskünfte oder zu einem persönlichen Gespräch jederzeit zur
Verfügung zu stehen.
Bis zum Vorhalt vom 28. November 2000, also
über 60 Monate lang, wäre keine Reaktion der Behörde
gekommen. In dem Vorhalt vom 28. November 2000 sei ersucht worden
(wörtliches Zitat):
"Für Zwecke der Grunderwerbsteuerbemessung Unterlagen
und Belege vorzulegen hinsichtlich" - Höhe der anteiligen
Vermessungskosten, - Höhe der anteiligen endgültigen
Planungskosten - Anteil der Kanalerrichtungskosten, also genau
dieselben Fragen, die bereits im Vorhalt vom 12. Oktober 1995 an den
Berufungswerber gestellt und von diesem beantwortet worden seien.
Dieser wörtlich fast idente Vorhalt - nach über
5 Jahren! - und dies sei der einzige wesentliche Unterschied - wiederum an
den Berufungswerber direkt gerichtet doch nicht wie in dem Schreiben des
bevollmächtigten Notars vom 20. Mai 1995 ersucht worden sei,
"sämtliche diesbezüglichen Schriftstücke in Hinkunft
ausschließlich an diesen als Parteienvertreter zu richten".
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 wäre dann
der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gekommen.
Zur Frage der Verjährung wurde
vorgebracht:
Der Klarheit halber würde die Berufungsvorentscheidung
vom 29. April 2004 wörtlich zitiert werden:
"Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der
Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen".
Im Vorhalt vom 28. November 2000 an den
Berufungswerber - und nicht an den bevollmächtigten Notar gerichtet,
würden nur die bereits mit Vorhalt vom 12. Oktober 1995 an den
Bevollmächtigten gerichteten Fragen wiederholt werden. Es handle sich daher
nicht um "Auskünfte zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen", sondern bestenfalls um - von der
Behörde aus welchen Gründen immer - nicht berücksichtigten
Details hinsichtlich der Bemessungsgrundlage. Die Kenntnis des exakten Wertes
der Bemessungsgrundlage sei für den Lauf der Verjährungsfrist jedoch
nicht relevant (siehe Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, 1.6.2000,
Band I, 2, Teil, Einleitung Tz. 260).
Den Fristenlauf hätte daher die Beantwortung der
Fragen der Vorhalte aus 1995 ausgelöst und die Verjährungsfrist
hätte mit Ablauf des Jahres 1995 begonnen und mit 31.12.2000 geendet.
Der Bescheid vom 10. Oktober 2002 sei daher trotz bereits
eingetretener Verjährung erfolgt und eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei
ausgeschlossen.
Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufzuheben und die am 14. November 2002 entrichtete
Grunderwerbsteuer von insgesamt 6.979,06 € samt gesetzlichen Zinsen
zurückzuerstatten.
Die Berufung wurde am 7. September 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorhalt vom 11.
Jänner 2006 wurde dem Berufungswerber der bisherige Gang des Verfahrens
nochmals zur Kenntnis gebracht.
Im Zuge eines Erörterungsgespräches am 15.
Februar 2006 nahm der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung durch den
gesamten Senat zurück. Auf die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung wurde verzichtet. Es wurde vereinbart, dass mit der
Entscheidung über die anhängige Berufung bis zur Entscheidung im
Berufungsverfahren betreffend den beim Unabhängigen Finanzsenat unter
RV/0789-L/2004 anhängigen ähnlich gelagerten Fall zugewartet wird.
Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß
§ 281 der
Bundesabgabenordnung unterblieb vorerst, da die mündliche
Berufungsverhandlung ohnehin in der 13. Kalenderwoche 2006 stattgefunden
hat.
In der zur Rechtssache RV/0789-L/2004 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung zu einem ähnlich gelagerten Fall ist
der erkennende Senat zur Auffassung gelangt, dass die Einwendungen des Bw.
unberechtigt seien und daher die Berufung als unbegründet abzuweisen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zum
Einwand der Verjährung:
Nach § 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF
SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57 verjährt das Recht eine Abgabe
festzusetzen innerhalb von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
nach § 208 Abs. 1 lit b BAO idF AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 mit
dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Bestimmungen des § 209 der Bundesabgabenordnung
(BAO) idF BGBl I 2004/180, welche derzeit grundsätzlich anzuwenden sind,
lauten:
"(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§
207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77)
von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die
Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die
Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich
ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt
spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In
den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von
Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und
Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der
Anzeige."
Die Übergangsbestimmungen zu den Bestimmungen in
§ 209 Abs. 1 und 3 BAO idF BGBl I 2004/180 im § 323 Abs. 18
lauten:
"§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden.
Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge
einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des §
209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der
Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist.
§ 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I
Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene
Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr.
57/2004.
§ 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der
Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des §
207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch
BGBl. I Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des
§ 304 durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß.
Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen
des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 dürfen Bescheide nicht
gemäß
§ 299 Abs. 1 aufgehoben werden."
Die Bestimmungen des § 209a Abs. 1 und 2 BAO idF
AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 lauten:
"§ 209a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde."
Die Neufassung des § 209 Abs. 1 BAO idF BGBl I
2004/180 ist grundsätzlich ab 1. Jänner 2005 anzuwenden (§ 323
Abs. 18 erster Satz BAO). Mit der Übergangsbestimmung des § 323
Abs. 18 BAO vorletzter Satz hat der Gesetzgeber jedoch sichergestellt, dass eine
Abgabenfestsetzung auch dann noch erfolgen darf, wenn aus der Sicht der neuen
Rechtslage der mit Berufung angefochtene Bescheid nach Verjährungseintritt
erlassen wurde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 209 Tz. 48). Für das
gegenständliche Berufungsverfahren bedeutet dies, dass die Bestimmungen des
§ 209 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2004/180 außer Acht zu lassen sind, wenn
die Abgabenfestsetzung mit dem angefochtenen Bescheid innerhalb der damaligen
gesetzlichen Bestimmungen zulässig war, zumal § 209a Abs. 1 und 2 BAO
nur für den Fall der Verkürzung der Verjährungsfristen durch die
Neufassungen der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004
und des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 anwendbar ist. Kein
Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 18 BAO
liegt vor, wenn die Verjährung etwa durch Ablauf der Verjährungsfrist
und nicht durch die Neufassungen der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch
BGBl. I Nr. 180/2004 und des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004
eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 1 BAO idF vor dem SteuerRefG 2005
(alte Fassung) wurde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der
Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit
Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, begann die
Verjährung neu zu laufen. Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährte das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 15 Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Im Lichte dieser Rechtslage sind auch die
Maßnahmen, die nach Ansicht des Finanzamtes die Verjährung
unterbrochen haben, zu untersuchen.
Der die Grunderwerbsteuerpflicht auslösender
Sachverhalt war jedenfalls der Erwerb des Grundstückes mit Kaufvertrag vom
5. bzw. 13. November 1990. Somit begann die Verjährungsfrist
frühestens mit Ablauf des Jahres 1990 zu laufen. Die erste
Unterbrechungshandlung seitens des Finanzamtes war die Abgabenfestsetzung durch
das Finanzamt mit Bescheid vom 27. November 1990. Dadurch ergab sich keine
Verlängerung der Verjährungsfrist iSd. § 209 Abs. 1 BAO (alte
Fassung), da diese Unterbrechungshandlung im Jahr der Entstehung des
Abgabenanspruches war. Weitere Unterbrechungshandlungen wurden laut
Ansicht des Finanzamtes im Jahr 1993 gesetzt. Der Vorhalt vom 16. November 1993
erging an den Berufungswerber, wurde jedoch nicht beantwortet. Dieser Vorhalt
wirkte jedenfalls verjährungsfristverlängernd (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 209
Tz. 22 mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Demnach
begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1993 neu zu
laufen. Eine weitere Unterbrechungshandlung war der Vorhalt vom 10. April
1995 (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 209 Tz. 22), in dem das Finanzamt 17 Fragen zur Überprüfung der
Bauherreneigenschaft an den Berufungswerber bzw. an den Notar, der die
Vertragserrichtung vorgenommen hat, gerichtet hat. Damit begann die
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1995 neu zu laufen. Der
weitere Vorhalt, der am 27. November 2000 an den Berufungswerber ergangen ist
und diesem am 30. November 2000 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ist nach
Ansicht des Finanzamtes eine weitere Unterbrechungshandlung. Diese wurde vor
Ablauf der (verlängerten) Verjährungsfrist gesetzt, welche ohne diesen
Vorhalt am 31. Dezember 2000 abgelaufen wäre. Wenn der Berufungswerber
kritisiert, dass dieser Vorhalt nicht zur Durchsetzung des Abgabenanspruches
geeignet war, da er im Wesentlichen dem Inhalt des Vorhaltes vom 12. Oktober
1995 entsprach, ist ihm entgegen zu halten, dass selbst "prophylaktische"
Amtshandlungen die Verjährungsfrist verlängern. Auch ist nicht
erforderlich, dass der Amtshandlung eine zutreffende Rechtsansicht zugrunde
liegt, noch dass die behördlichen Schritte zum Beweisthema etwas beitragen
vermögen. Auch nicht notwendige bzw. selbst gesetzwidrige Verwaltungsakte
haben diese Wirkung (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 209 Tz. 6f mit Hinweisen auf die einschlägige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Somit hat selbst diese nach Ansicht des
Berufungswerbers unnötige Unterbrechungshandlung eine Verlängerung der
Verjährungsfrist bewirkt. Somit hat der Vorhalt vom 27. November
2000 nach der damaligen Rechtslage jedenfalls bewirkt, dass mit Ablauf des
Jahres 2000 die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat.
Die innerhalb dieser verlängerten
Verjährungsfrist ergangenen angefochtenen Bescheide vom 10. Oktober
2002 sind daher nach der damaligen Rechtslage zulässig gewesen,
insbesondere, weil die im § 209 Abs. 3 BAO normierte absolute
Verjährung damals 15 Jahre betragen hat. Die Anwendung der Neufassungen der
Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004 und des § 209
Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 würde somit eine Verkürzung der
Verjährung bewirken, was nach § 323 Abs. 18 vorletzter Satz BAO zur
sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 209a Abs. 1 und 2
BAO führt. Demnach ist eine Abgabenfestsetzung auch nach Eintritt der
Verjährung, also mit dem angefochtenen Bescheid bzw. in der
gegenständlichen Berufungsentscheidung zulässig.
Soweit der Berufungswerber von Verletzungen der
Ermittlungspflicht durch das Finanzamt spricht, ist ihm entgegen zu halten, dass
nach § 115 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zwar die amtswegige
Ermittlungspflicht, den Berufungswerber jedoch nach § 119 Abs. 1 BAO die
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht trifft. Damit sich die Behörde ein
klares Bild von der Sachlage machen konnte, war es notwendig ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
iSd. § 119 Abs. 1 BAO wäre jedoch eine umfassende. Daher reicht es
nicht aus, wenn zB im Zuge der Vorlage der Abgabenerklärungen lediglich
Teile des vollständigen Sachverhaltes offen gelegt werden und nur über
behördliche Ermittlungen der vollständige Sachverhalt zugänglich
wird (vgl. dazu auch Ritz,
BAO-Kommentar³, § 119 Tz 3). Überdies treffen den
Abgabepflichtigen auch Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des
Sachverhaltes (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 115 Tz 8).
2) Zum
Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Nach § 303 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens in jenen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände,
Beziehungen, Vorgänge und Eigenschaften (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 303
Tz. 7). Bauherr eines Hauses ist eine Eigenschaft, die einer Person bei der
Errichtung eines Bauwerkes zukommt. Ob jemand diese Eigenschaft zukommt, ist
eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage. Somit kommt den Kriterien, die die
Judikatur zur Beurteilung der Bauherreneigenschaft entwickelt hat (vgl
Fellner, Grunderwerbsteuer, § 5
Tz. 90) eine wesentliche Bedeutung zu, ob ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt oder
nicht. Nach diesen Kriterien ist ein Käufer nur dann als Bauherr anzusehen,
wenn er
1) auf die
bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann
2) das
Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
3) das
finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß einen Fixpreis
zahlen muss, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss und berechtigt
ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Diese Kriterien müssen für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen.
Die Beurteilung der Bauherreneigenschaft eines Erwerbers
einer Liegenschaft ist eine Tatsachenfrage und kann somit auch
Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs. 4 BAO sein. Die Frage der
Bauherreneigenschaft wurde nach der Aktenlage im Grunderwerbsteuerbescheid vom
27. November 1990 nicht behandelt, zumal dort lediglich eine Festsetzung auf
Grund der Abgabenerklärung gemäß
§ 10
Grunderwerbsteuergesetz 1987 vom 14. November 1990 erfolgt ist. Hinweise auf das
Fehlen der Bauherreneigenschaft haben sich erst aus der Beantwortung von
Auskunftsersuchen des Finanzamtes durch Herrn Dr. W. mit Schreiben vom 24. Juli
1995 (Vorlage des Bauvertrages) und 26. November 1995 bzw. durch die
Vorhaltsbeantwortung des Berufungswerbers bzw. durch diverse Erhebungen des
Finanzamtes vom 19. Jänner 1995 (Bauakteneinsicht beim Stadtamt L.)
ergeben. Somit wurden dem Finanzamt die Hinweise auf das Fehlen der
Bauherreneigenschaft erst nach Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom
27. November 1990 bekannt. Es handelt sich dabei unzweifelhaft um
Tatsachen, die im Verfahren betreffend dieses Grunderwerbsteuerbescheides nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
3) Zum
Bescheid betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) unterliegen Kaufverträge, die
sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987
bestimmt, dass als Gegenleistung beim Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach ständiger Judikatur des VwGH
(siehe etwa das Erkenntnis vom 31.3.1999, 96/16/0213) auch Alles, was der
Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück
aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die
Bebauung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag
weitere Leistungen, an wen auch immer, ist zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu
fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstückes der
Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Das muss nicht notwendig
der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein (siehe auch das
Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1995, 93/16/0072). Im vorliegenden
Grundstückskaufvertrag wurden in Punkt VIII. die anteiligen Kosten für
Vermessung, Planerrichtung und Vermarkung zusätzlich zum Kaufpreis zum
Vertragsinhalt gemacht.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten des
Gebäudes ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht, wenn der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist (siehe VwGH 31.3.1999,
99/16/0066).
Es kommt dabei nicht darauf an, dass über den
Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Dass das Vertragswerk in mehreren
Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wird, ist
für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die
äußere Form der Verträge maßgebend ist, sondern der wahre
wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd §
21 BAO zu ermitteln ist (siehe auch VwGH 26.3.1992, 90/16/0211).
Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich
verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (VwGH
6.11.2002, 99/16/0204).
Im gegenständlichen Fall wurde am 5. bzw. 13. November
1990 der Kaufvertrag im Hinblick auf die Miteigentumsanteile am
gegenständlichen Grundstück abgeschlossen. Am 12. November 1990
wurde bereits der Bauvertrag mit der Firma Max H. unterfertigt. Teil dieses
Bauvertrages ist auch die Projektbeschreibung samt Bau- und
Ausstattungsbeschreibung. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass es sich bei
gegenständlichem Projekt um eine Reihenhausanlage nach baubiologischen
Richtlinien handelt, dieser ein einheitlicher Einreichplan vom
21. Mai 1990 (in diesem scheint die Fa. T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH als Bauwerber auf) zu Grunde liegt und für das
einheitliche Bild der Anlage Gewähr zu leisten ist.
Tatsache ist, dass mit Bescheid des Stadtamtes L. vom 1.
August 1990, GZ.: V-1585-131/9-5838-1990 Rö der T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH. auf Grund eines Antrages vom 28. Mai 1990 die
Errichtung von Wohnanlagen bewilligt wurde und der Berufungswerber ein Haus
dieser Wohnanlage mit den Verträgen vom 5. bzw. 13. November 1990
(Grundstückskaufvertrag) und 12. November 1990 (Bauvertrag) erworben hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber auch ein unbebautes
Grundstück ohne Bauverpflichtung hätte erwerben können. Dies
stellt einen hypothetischen Sachverhalt dar, der nicht zu beurteilen ist. Sowohl
der Umstand, dass nicht der Berufungswerber, sondern die Fa. T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH. vor der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten
ist, als auch die Tatsache, dass der Bauvertrag erst nach Erteilung
Baubewilligung abgeschlossen wurde, sowie die Errichtung eines bereits fertig
geplanten Gebäudes sprechen gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers
(vgl. Fellner, Grunderwerbsteuer,
§ 5 Tz. 90). Mit Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages und des
Bauvertrages war auch der Berufungswerber in ein Vertragsgeflecht eingebunden
und hat somit ein Grundstück samt Gebäude im Rahmen eines bereits
existierenden Projektes erworben. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass der Berufungswerber noch Planänderungen vornehmen hat lassen, zumal in
diesen Änderungen wie die Vergrößerung von Räumen, das
Hinzufügen eines Wintergartens, einer Terrasse und einer Garage keine tief
greifende Einflussnahme auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion eines in
gekoppelter Bauweise errichteten Wohnhauses erblickt werden kann (vgl.
Fellner, Grunderwerbsteuer, § 5
Tz. 92).
Im Bauvertrag in Punkt II wurde der Baubeginn für das
Reihenhaus des Berufungswerbers vom Verkauf anderer Reihenhäuser
abhängig gemacht. Damit ist klar, dass der Berufungswerber in ein bereits
vorhandenes Gesamtkonzept eingebunden wurde und er nicht darüber
disponieren konnte, ob er kein oder ein anderes Gebäude verwirklicht.
Überdies weist dies darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Verträge, durch welche eine Einbindung des Berufungswerbers in ein bereits
bestehendes Gesamtkonzept erfolgt ist, noch keine Eigentümergemeinschaft
bestanden hat, sondern offensichtlich noch nach Interessenten an
Reihenhäusern gesucht wurde.
Die Herstellungskosten des projektierten Gebäudes sind
nur dann nicht als Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 zu sehen und zur
Bemessungsgrundlage zu zählen, wenn der Erwerber selbst als Bauherr
anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa
das Erkenntnis vom 12.11.1997, 95/16/0176) ist aber ein Erwerber nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Wenn der
Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
- er das
Baurisiko zu tragen hat, das heißt den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist,
- und er auch
das finanzielle Risiko tragen muss, das heißt, dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu bezahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Werden wie im gegenständlichen Fall
Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft erworben, mit denen das Eigentum am
Reihenhaus erworben werden soll, wird in ständiger Rechtsprechung des VwGH
zur Erreichung der Bauherreneigenschaft vorausgesetzt, dass der Auftrag zur
Errichtung der Wohneinheit von der Eigentümergemeinschaft (und nur von
dieser) erteilt wird, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen,
darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (siehe VwGH 30.5.1994,
93/16/0095, 93/16/0096).
In dem zitierten Erkenntnis des VwGH wird weiters
ausgeführt, dass nur die Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich
über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses
verfügen kann. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern kann somit nur
die Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur gemeinsamen Errichtung
der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos, gemeinsame
Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft
begründen, wenn ein Wohnhaus - im gegenständlichen Fall eine
Reihenhausanlage - durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen
wird.
Im Vorlageantrag wird eingewendet, dass dieser gemeinsame
Beschluss aus dem Kaufvertrag des Grundstückes und dem
Wohnungseigentumsvertrag vom 9. Juni 1994 hervorgehen würde. Dem
Unabhängigen Finanzsenat ist nicht einsichtig, wie daraus ein
ausdrücklicher Beschluss ableitbar sein soll, zumal der
Wohnungseigentumsvertrag erst nach dem Baubeginn im Juli 1991 abgeschlossen
worden ist. Auch das Schreiben der Käufergemeinschaft vom 14. Oktober 1992
an das bauausführende Generalunternehmen weist nicht auf einen gemeinsamen
Baubeschluss der Wohnungseigentümer hin, zumal auch dieses Schreiben erst
nach Baubeginn ergangen ist.
Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen.
Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den
erforderlichen gemeinsamen, auf die Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden
Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen. Der schlüssigen
Annahme eines gemeinsamen Beschlusses zur Auftragserteilung durch sämtliche
Miteigentümer auf Grund des Abschlusses von Einzelverträgen kann im
Sinne der obigen Judikatur nicht gefolgt werden. Von einer
Miteigentümerschaft kann auch erst dann gesprochen werden, wenn Personen
Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht
eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht,
können diese auch nicht als Bauherren handeln. Planungswünsche von
Interessenten, die noch nicht Eigentümer sind, sind bloß
unverbindliche Anregungen, mit ihnen werden nicht in der Stellung eines
Bauherren gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht. Im
gegenständlichen Fall war das Gebäude zum Großteil fertig
gestellt bevor der Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen worden ist. Der
geforderte gemeinsame Beschluss im Vorhinein kann folglich auch aus diesem
Grunde nicht gefällt worden sein. Es war somit nicht die
Miteigentümergemeinschaft, die sich über die Planung und die Kosten
des Gebäudes geeinigt, den Baubeschluss gefasst und danach dem
Bauträger den Auftrag erteilt hat.
Überdies wurde mit dem Berufungswerber im Bauvertrag
vom 12. November 1990 ein "unveränderlicher Pauschalpreis" vereinbart.
Somit ist ein finanzielles Risiko des Berufungswerbers aus dieser
Vertragskonstruktion nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der
Berufungswerber hinsichtlich einzelner Sonderausstattungen (zB Rollläden,
Verfliesung) selbst gegenüber Unternehmen aufgetreten ist, kann noch keine
Bauherreneigenschaft abgeleitet werden. Demnach ist der Berufungswerber nicht
als Bauherr iSd. ständigen Judikatur anzusehen. Daraus folgt, dass ein
einheitlicher, auf den Erwerb eines fertigen Reihenhauses samt ideellem
Grundstücksanteil gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muss (siehe
VwGH 3.6.1982, 81/16/0059).
Die Kosten der Errichtung des Reihenhauses laut Werkvertrag
(fixe, ursprünglich vereinbarte Gegenleistung - siehe auch VwGH 30.5.1994,
92/16/0144, und 6.11.2002, 99/16/0204) sowie die im Grundstückskaufvertrag
zusätzlich vereinbarten Kosten waren deshalb der Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 5 GrEStG 1987 zuzurechnen. Demnach hat sich
der Bescheid des Finanzamtes, der diese Kosten des Berufungswerbers in die
Bemessungsgrundlage miteinbezogen hat, als nicht rechtswidrig
erwiesen.
Linz, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BauherreneigenschaftWiederaufnahmsgrundVerjährungÜbergangsbestimmungUnterbrechnungshandlungenVerkürzung der Verjährungsfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0868-L/04
- Stammnummer
- 21771
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF