…Jahre 1998 bis 2001 keine Feststellungen über die Einkunftsquelleneigenschaft des Jahres 1994, weswegen die vom FA Salzburg-Stadt durchgeführten Änderungen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte auch aus diesem Grund nicht als Folge einer Außenprüfung ergangen sind. Bei dieser Sachlage, ist aber davon auszugehen…
…für das Jahr 1994 nicht als Folge einer Betriebs- bzw. Außenprüfung ergangen. Zudem enthielt der Prüfungsbericht der S-GmbH&Mitges über die Jahre 1998 bis 2001 keine Feststellungen über die Einkunftsquelleneigenschaft des Jahres 1994, weswegen die vom Finanzamt durchgeführten Änderungen der einheitlichen und gesonderten Feststellung…
…Folge Stiefsohn) benutzte die noch unfertige Wohnung ab 09.03.2011 zunächst als Nebenwohnsitz und ab 01.06.2011 ständig als Hauptwohnsitz. Dazu ist im Bericht der Außenprüfung festgehalten, dass diese Nutzung auf Basis eines mit dem Stiefsohn - wie vorgebracht - mündlich geschlossenen Mietvertrages um eine…
…Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). § 323 Abs 18 BAO lautet: § 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (…
…folgt adressiert: "Bf z.H. Ing AB Adr Ort1" Am 26.2.2018 langte bei der belangten Behörde ein Fristverlängerungsansuchen ein, in dem angeführt ist, dass es als Folge einer Außenprüfung zu Abgabenfestsetzungen mit den Bescheiden vom 5.2.2018 gekommen war und um eine…
…Waren gegenüber dem Zollamt Salzburg nicht erklärt worden sind. [Die diesbezügliche Bier- und Alkoholsteuer wurde auch nicht unverzüglich entrichtet.] Erst als Folge einer Außenprüfung des Zollamtes (Prüfungsbericht vom Februar 2015) wurden der B-GmbH für die Lieferungen von Anfang August 2011 [Fakten Pkt. A.1…
…wurde 3. Februar 2004 von einem Mitarbeiter der steuerlichen Vertreterin des Berufungswerbers mit Firmenstempel gegengezeichnet. Nach § 323 Abs. 18 BAO ist § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist für Nachforderungen und Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147…
…I Nr. 180/2004 ab 1. Jänner 2005 anzuwenden sei. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs 1 BAO) sei die Neufassung des § 209 Abs 1 jedoch erst ab 1.1.2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner…
…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…
…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…
…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…
…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…
…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…
…§ 209 Rz 42). Ausnahmen hiervon sieht § 323 Abs 18 zweiter und vorletzter Satz vor. Nach der für den konkreten Fall maßgeblichen Übergangsbestimmung sind für Nachforderungen als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs 1 BAO) die Neufassung des § 209 Abs 1 erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…
…einem Jahr vorgenommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Die absolute Verjährungsfrist beträgt gem. § 209 Abs. 3 BAO idF AbgÄG 2004 zehn Jahre. In diesem Zusammenhang sind die Übergangsbestimmungen des § 323 Abs. 18 BAO zu beachten: Für Nachforderungen als Folge einer Außenprüfung…
…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…
…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…
…lauten: "§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden…
…als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 29.11.1985, 85/17/0030; in der Folge stRsp.). Daraus sowie angesichts der vom VwGH weiter gewählte Vorgehensweise, gemäß § 42 Abs. 3a VwGG eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Sache selbst…
…209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn…