Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2071-W/05
Inkrafttreten der "neuen" Verjährungsbestimmungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2071-W/05vom 02.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vertreten durch Mag.
Wolfgang Burger-Scheidlin, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater,
1020 Wien, Praterstraße 17/1/3, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte für das Jahr
1996 unter anderem negative Einkünfte aus seiner atypisch stillen
Beteiligung an der I. GmbH in Höhe von S 672.729,95 sowie ebenfalls
negative Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung an der Z. GmbH in
Höhe von S 228.227,64.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1998 setzte das Finanzamt für
den 1. Bezirk die Einkommensteuer für das Jahr 1996 insoweit
erklärungsgemäß fest.
Am 15. Juni 2000 änderte das Finanzamt
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO hinsichtlich einer anderen
Beteiligung diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996
ab.
Mit Prüfungsauftrag vom 7. März 2000 bzw. vom 10.
Dezember 2002 des zuständigen Finanzamtes für den 3. Bezirk wurden von
der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften die beiden oben
angeführten Mitunternehmerschaften ("I. GmbH und Mitges., nunmehr M. GmbH
als Rechtsnachfolger der I. GmbH" bzw. "Z. GmbH und Mitges., nunmehr M. GmbH als
Rechtsnachfolger der Z. GmbH") betreffend die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung für die Jahre 1995 und 1996 einer
abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen, die mit den Berichten vom 2.
bzw. 14. Dezember 2004 endete. Das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
erließ am 3. bzw. 14. Dezember 2004 in Bezug auf das Jahr 1996 im
wiederaufgenommenen Verfahren Bescheide, in denen die Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO neu festgestellt wurden. Gegen beide
Bescheide wurde am 10. Jänner 2005 Berufung erhoben.
Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung erließ das
Finanzamt Wien 1 am 21. Dezember 2004 in Bezug auf den Bw. den auf
§ 295 Abs. 1 BAO gestützten angefochtenen Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996 und setzte statt der oben angegebenen
negativen Einkünfte Veräußerungsgewinne in Höhe von
S 2,107.310,00 bzw. S 1,359.285,00 an. In der Begründung wurde
nur auf die bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf zu Steuernummer 8xx/6xxx (= "I. GmbH und Mitges., nunmehr M.
GmbH als Rechtsnachfolger der I. GmbH") vom 3. Dezember 2004 verwiesen. Dem
Steuerakt ist diesbezüglich zu entnehmen, dass das Finanzamt dem
steuerlichen Vertreter am 20. Dezember 2004 die beiden Änderungen im neuen
Einkommensteuerbescheid im Vorhinein mitgeteilt hat, der steuerliche Vertreter
aber keine Verteilung der Veräußerungsgewinne auf drei Jahre (im
Sinne des § 37 Abs. 2 EStG 1988) beantragt, sondern eine Berufung
angekündigt hat.
In der gegenständlichen Berufung vom 16. Jänner
2005 wies der steuerliche Vertreter darauf hin, dass ihm als
Zustellungsbevollmächtigten der Bescheid am 3. Jänner 2005 zugestellt
worden sei (Urlaubspostfach!). Der Bescheid enthalte zwei Tangenten, wobei gegen
diese beiden Grundlagenbescheide Berufung erhoben worden wäre. Die
Finanzbehörde habe nämlich in beiden Fällen die steuerneutrale
Einbringung der atypisch stillen Beteiligungen in die I. GmbH bzw. die Z. GmbH
mit der Begründung der fehlenden Anwendungsvoraussetzungen nicht anerkannt,
sondern jeweils einen Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. b EStG 1988
angenommen. In den dortigen Berufungen werde dargelegt, dass die
Anwendungsvoraussetzungen sehr wohl erfüllt seien. Zudem werde nach Ablauf
der fünfjährigen Frist Verjährung eingewendet. Der bekämpfte
Bescheid möge deshalb ersatzlos aufgehoben und der frühere Stand
wieder hergestellt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2005 wies das
Finanzamt Wien 1/23 die Berufung als unbegründet ab. Danach sei der
ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 13. Mai
1998 mit Bescheid vom 15. Juni 2000 gemäß
§ 295 BAO
geändert worden. Durch diese Unterbrechungshandlung habe die
Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen. Der berufungsgegenständliche
Bescheid sei deshalb innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist
erlassen worden.
Im Vorlageantrag vom 3. März 2005 heißt es, dass
das Finanzamt fälschlicherweise von der Rechtslage, wie sie bis 2004
gegolten habe, ausgehe. Der bekämpfte Bescheid sei nämlich
nachweislich erst am 3. Jänner 2005 zugestellt worden, da der ausgewiesene
Steuerberater beim Postamt 1020 Wien ein entsprechendes Urlaubspostfach gehabt
habe. Da ein Bescheid aber erst mit Zustellung als erlassen gelte, sei die
Rechtslage 2005 anzuwenden. Bei einer Unterbrechung der Verjährungsfrist,
wie sie das Finanzamt darstelle, beginne die Verjährungsfrist nicht neu zu
laufen, sondern verlängere sich um ein Jahr (§ 209 BAO in der ab
2005 geltenden Fassung). Diese Verlängerungsfrist sei aber im Jahre 2005
bereits längst abgelaufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Soweit in der Berufung die Rechtswidrigkeit der die
Grundlage für den angefochtenen Bescheid bildenden Feststellungsbescheide
(Grundlagenbescheide) geltend gemacht und diesbezüglich auf die Berufungen
vom 10. Jänner 2005 gegen diese beiden Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf verwiesen wird, ist die Bestimmung des § 252 Abs.
1 BAO maßgebend. Danach kann, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde
liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt demnach das
Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im
Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend
den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im
Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung
diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz,
BAO3, § 252
Tz 3 mit Verweis auf VwGH 28.5.1997, 94/13/0273; 23.3.2000, 2000/15/0001;
19.3.2002, 2002/14/0005; 7.7.2004, 2004/13/0069).
2.) Was die Verjährungseinrede des Bw. anbelangt, ist
den entsprechenden Ausführungen im Vorlageantrag, wonach der angefochtene
Bescheid nachweislich am 3. Jänner 2005 zugestellt worden und ein Bescheid
erst mit Zustellung wirksam sei (§ 97 BAO),
beizupflichten.
Die Folgerung des Bw., dass aufgrund der ab 1. Jänner
2005 geltenden Rechtslage Verjährung vorliege, ist aber nicht
nachvollziehbar.
§ 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem
Abgabenänderungsgesetz 2004 (BGBl I Nr. 180/2004) lautet wie
folgt:
"Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77)
von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen."
Wendet man § 209 Abs. 1 BAO in dieser Fassung,
ist, wie auch der Bw. zugestehen muss, eindeutig keine Verjährung
eingetreten. Das Finanzamt Wien 1/23 hat in der Berufungsvorentscheidung
diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass die Verjährungsfrist mit
Erlassung des Bescheides vom 15. Juni 2000 am 31. Dezember 2000 neu zu laufen
begonnen hat. Die fünfjährige Verjährungsfrist kann demnach nicht
vor dem 31. Dezember 2005 enden.
In der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004
lautet § 209 Abs. 1 dagegen wie folgt:
"Werden innerhalb der Verjährungsfrist
(§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung
des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
(§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert
sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in
einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist."
In Bezug auf das Inkrafttreten bestimmt § 323
Abs. 18 BAO Folgendes:
"§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für
Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung
(§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch
erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem
1. Jänner 2005 gelegen ist. ... "
In den entsprechenden Erläuterungen hiezu heißt
es, dass die Sonderregelung für "offene" Außenprüfungen
gewährleisten soll, dass die Auswertung von vor dem 1. Jänner 2005
begonnenen abgabenbehördlichen Prüfungen (§ 147 BAO) auch
dann noch im Jahr 2005 erfolgen dürfe, wenn der Beginn der Amtshandlung in
einem Jahr erfolgt sei, in dem die Verjährungsfrist durch
Unterbrechungshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem
Abgabenänderungsgesetz 2004) noch nicht abgelaufen sei, jedoch unter
Berücksichtigung der Neufassung bereits Ende 2004 (oder früher)
ablaufen würde.
In Bezug auf den gesetzlichen Begriff "Folge einer
Außenprüfung" ist nach Ritz,
BAO3, § 209
Tz 36, davon auszugehen, dass, wenn die Außenprüfung die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften im Sinne des § 188 BAO
betrifft, entsprechende Nachforderungen (bzw. Gutschriften) bei der Anpassung
"abgeleiteter" Abgabenbescheide eine (gemäß
§ 295 Abs. 1
BAO nicht im Ermessen liegende) "Folge" der Außenprüfung
darstellen.
Im konkreten Fall ist genau dieser Sachverhalt gegeben. Wie
oben schon ausgeführt, wurden die beiden Mitunternehmerschaften ab 2000
bzw. 2002 einer umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung im Sinne des
§ 147 BAO unterzogen. In Anpassung der entsprechenden Feststellungen
erging der angefochtene "abgeleitete" Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1996. Auch wenn dieser Bescheid erst im Jahre 2005 (und zwar
am 3. Jänner) "erlassen" wurde, gilt gemäß
§ 323 Abs.
18 BAO noch § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem
Abgabenänderungsgesetz 2004. Im Sinne der obigen Ausführungen kann von
einem Verjährungseintritt aber noch keine Rede sein.
Im Übrigen wäre der angefochtene Bescheid auch
unter Anwendung der "neuen" Fassung des § 209 Abs. 1 BAO noch nicht
verjährt. Durch die Einkommensteuerbescheide vom 13. Mai 1998 bzw. 15. Juni
2000, die eindeutig als "nach außen erkennbare Amtshandlungen" anzusehen
sind, wurde die Verjährungsfrist um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2002
verlängert. In diesem "Verlängerungsjahr" 2002 wurden aber ebenso wie
in den nachfolgenden Jahren 2003 und 2004 jeweils "Verlängerungshandlungen"
in Gestalt der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung bei den
beiden Mitunternehmerschaften sowie der schließlich am 3. bzw. 14.
Dezember 2004 erlassenen Feststellungsbescheide gesetzt (vgl. hiezu VwGH
28.2.1995, 95/14/0021, bzw. Ritz,
BAO3, § 209
Tz 9 und 12, und Rathgeber, Änderungen im Verjährungsrecht, SWK 2005,
S 83 ff), wodurch die Verjährungsfrist frühestens am 31. Dezember 2005
enden könnte.
Es war deshalb spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2071-W/05
- Stammnummer
- 27661
- Gültig
- 02.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF