Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0801-L/04
Fehlen der Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0801-L/04vom 18.04.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Franz
Mayrhofer Wirtschaftstreuhand GmbH, 4060 Leonding, Haidfeldstraße 33, vom
7. November 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom
10. Oktober 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Stadtamtes L. vom 1. August 1990, GZ.:
V-1585-131/9-5838-1990 Rö wurde der T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH. auf Grund eines Antrages vom 28. Mai 1990 die
Errichtung folgender Wohnanlagen bewilligt:
a) Wohnanlage, bestehend aus 4 Häusern mit Terrassen,
auf dem Grundstück Nr. 208/9, KG R.
b) Wohnanlage, bestehend aus 5 Häusern mit Terrassen
und Garagen, auf dem Grundstück Nr. 208/8, KG R., sowie für die
Vornahme einer Veränderung der Höhenlage dieses Grundstückes um
mehr als 1,0 m
c) Wohnanlage, bestehend aus 6 Häusern mit Terrassen
und Garagen, auf dem Grundstück Nr. 208/7, KG R.
d) Wohnanlage, bestehend aus 3 Häusern mit Terrassen
und Garagen, auf dem Grundstück Nr. 208/6, KG R.
Eine Baubeschreibung vom 21. Mai 1990, sowie die
Verhandlungsschrift liegen vor. Bei der Bauverhandlung waren neben dem
Bürgermeister, dem Verhandlungsleiter, der Schriftführerin, den
Sachverständigen, den Vertretern der Straßenverwaltung, der
Wasserversorgung sowie den Nachbarn als Bauwerber ein Vertreter der Fa. T.
Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. anwesend. Weiters waren die
Grundeigentümerin Frau Leopoldine X. (gleichzeitig auch Nachbarin) und der
Planverfasser, Herr DI Günther E., anwesend.
Am 6. März 1991 bzw. 21. Mai 1991 wurde zwischen Frau
Leopoldine X., Herrn Maximilian X., Frau Helga G., Frau Regina X. und Herrn
Franz X. als Verkäufer einerseits und Herrn Günther H. als Käufer
andererseits ein Kaufvertrag abgeschlossen. Darin wurde vertraglich festgelegt,
dass die Verkäufer dem Käufer 611/10.000 Anteile an der Liegenschaft
KG R. bestehend aus den Grundstücken 208/6, 208/7, 208/8 und 209/9 und dem
Restgrundstück 23/2 der KG D. um den vereinbarten Kaufpreis von
593.110,00 S verkaufen. Weiters wurde im Vertrag festgehalten:
"...
VII.
Sämtliche mit der Beurkundung und der
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten,
Steuern und Gebühren tragen die Käufer, wozu festgestellt wird, dass
die Käufer allein den Auftrag zur Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages an den Schriftenverfasser erteilt
haben.
VIII.
Festgestellt wird, dass sich die Käufer
verpflichten, die auf sie anteilig entfallenden Kosten der Vermessung,
Planerrichtung und Vermarkung der von ihnen (anteilig) erworbenen Liegenschaften
zu ersetzen.
Die Käufer sind in Kenntnis des derzeit
gültigen, rechtskräftigen Bebauungsplanes der Gemeinde L. betreffend
das anteilig erworbene Grundstück. ..."
Mit Abgabenerklärung gemäß
§ 10
Grunderwerbsteuergesetz 1987 vom 22. Mai 1991 wurde obiger Kaufvertrag an
die Abgabenbehörde I. Instanz versendet und als Gegenleistung ein
Betrag von 593.110,00 S angegeben.
Mit Bescheid vom 15. Juli 1991 wurde im Hinblick auf den
obigen Kaufvertrag gemäß
§ 7 Z 3
Grunderwerbsteuergesetz 1987 die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 596.110,00 S mit 20.864,00 S
festgesetzt.
Am 16. November 1993 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw.
gerichtet:
Zur Bemessung der Grunderwerbsteuer würde ersucht
werden, die angeführten Fragen zu beantworten bzw. die erforderlichen
Unterlagen beizulegen.
"Gegenstand: Überprüfung der
Bauherreneigenschaft
|
1.
|
Von wem wurde das Gebäude
geplant?
|
2.
|
Wer hat den Auftrag dazu gegeben?
|
3.
|
Von wem und wie wurde das Projekt
beworben?
|
4.
|
Gibt es dazu Prospekte und sonstige Unterlagen?
Bitte Vorlage.
|
5.
|
Wie haben die Erwerber vom Projekt Kenntnis
erlangt?
|
6.
|
Welchen Einfluss nahmen die Erwerber auf die
Gesamtkonstruktion genommen?
|
7.
|
Wer hat um Baubewilligung angesucht?
|
8.
|
Vorlage von Verhandlungsniederschriften der
Bauverhandlung.
|
9.
|
Wem wurde Baubewilligung erteilt?
|
10.
|
Bestand eine Bauverpflichtung? Wenn ja, bitte
Vorlage aller diesbezüglichen Treuhand- und Werkverträge.
|
11.
|
Sind die Erwerber den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet? Bitte
Vorlage der diesbezüglichen Verträge.
|
12.
|
Wem wird von den Baufirmen bzw. den
Professionisten Rechnung gelegt und in welcher Form? (Bitte diesbezügliche
Unterlagen)
|
13.
|
Welche Verträge wurden mit dem Bauführer
abgeschlossen (Bitte Vorlage)?
|
14.
|
Wurde für die Errichtung (Sanierung) ein
Fixpreis vereinbart?
|
15.
|
Höhe der vorläufigen
Baukosten.
|
16.
|
Falls bereits Baupläne existiert hätten,
Vorlage einer Planausfertigung!
|
17.
|
Wann wurde mit dem Bau begonnen?"
Obiger Ergänzungsvorhalt wurde vom Berufungswerber
(Bw.) nicht beantwortet.
Am 10. April 1995 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw.
abgefertigt:
"Gegenstand: Überprüfung der
Bauherreneigenschaft
|
1.
|
Von wem ist das Gebäude geplant
worden?
|
2.
|
Wer hat den Auftrag dazu gegeben?
|
3.
|
Von wem und wie wurde das Projekt
beworben?
|
4.
|
Gibt es dazu Prospekte und sonstige Unterlagen?
Bitte Vorlage
|
5.
|
Wie haben die Erwerber vom Projekt Kenntnis
erlangt?
|
6.
|
Welchen Einfluss nahmen die Erwerber auf die
Gesamtkonstruktion?
|
7.
|
Wer hat um Baubewilligung angesucht?
|
8.
|
Vorlage von Verhandlungsniederschriften der
Bauverhandlung.
|
9.
|
Wem wurde Baubewilligung erteilt?
|
10.
|
Bestand eine Bauverpflichtung? Wenn ja, bitte
Vorlage aller diesbezüglichen Treuhand- und Werkverträge.
|
11.
|
Sind die Erwerber den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet? Bitte
Vorlage der diesbezüglichen Verträge.
|
12.
|
Wem wird von den Baufirmen bzw. den
Professionisten Rechnung gelegt und in welcher Form (Bitte diesbezügliche
Unterlagen).
|
13.
|
Welche Verträge wurden mit dem Bauführer
abgeschlossen (Bitte Vorlage)?
|
14.
|
Wurde für die Errichtung ein Fixpreis
vereinbart?
|
15.
|
Höhe der vorläufigen Baukosten (Bitte um
Vorlage der Schlussrechnung)?
|
16.
|
Wann wurde mit dem Bau begonnen?
|
17.
|
Wann und in welchem Bauzustand wurde das Haus
übernommen?"
Mit Schreiben vom 24. Juli 1995 wurden vom für den
Bw. einschreitenden Notar Dr. Wolfgang W. folgende Unterlagen
eingereicht:
Der Bauvertrag abgeschlossen zwischen dem Bw. als
Auftraggeber einerseits und der Firma Max Y. Bauunternehmung als Auftragnehmer
andererseits wurde dem Anbringen beigelegt. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des Vertrages lauten wie
folgt:
"I.
Verbindliche Rechtsgrundlagen für diesen
Bauvertrag sind in nachstehender Reihenfolge:
1. Die Bestimmungen dieses Bauvertrages
2. Das Leistungsverzeichnis vom
6. Juli 1990
3. Der Wortlaut der unter Punkt II genannten
Projektbeschreibung
4. Von beiden Vertragsparteien anerkannte,
schriftliche Ergänzungen
5. Die zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser
Urkunde durch den Käufer gültigen Ö-Normen
6. Die einschlägigen anzuwendenden
Gesetzesbestimmungen, diese gehen in der Reihenfolge nur dann vor, wenn sie
zwingenden Charakter haben
7. Einreichpläne Architekt
Dipl. Ing. Günther E. ....
II.
Die Auftraggeber erteilen dem Auftragnehmer den
unwiderruflichen Auftrag, auf dem bereits erworbenen Grundstück das
Bauvorhaben nach der den Auftraggebern im Einzelnen bekannten
Projektbeschreibung "Reihenhausanlage V. in 4060 L.-R., Bau- und
Ausstattungsbeschreibung" zu errichten. Weitere Grundlagen für die
Errichtung dieses Bauvorhabens sind die Bescheide des Stadtamtes
L..
Der Baubeginn kann seitens des Auftragnehmers
erfolgen, wenn von den Häusern 1-3 zwei verkauft sind, von den
Häusern 4 und 5 eines, von den Häusern 6 und 7 eines, den
Häusern 8 und 9 ebenfalls eines, den Häusern 10-13 drei und
den Häusern 15-18 ebenfalls drei.
Der Baubeginn für Haus 3 erfolgt
spätestens bis 15. April 1991.
III.
Als Preis für die Errichtung dieses
Bauvorhabens (Top 14) wird ein Betrag von 2.668.590,00 S vereinbart.
...
Dieser Preis versteht sich als
unveränderlicher Pauschalpreis für alle Bauverträge, die bis
15. November 1990 abgeschlossen werden, bei später abgeschlossenen
Bauverträgen wird ein Fixpreis für alle Leistungen bis 30. April 1991
garantiert. Für alle nachfolgenden Leistungen wird eine Preiserhöhung
laut Baukostenindex verrechnet.
In diesem Preis sind sämtliche Lieferungen und
Leistungen einschließlich aller Lohn- und Materialnebenkosten enthalten.
Ebenso beinhaltet der Preis sämtliche Transportleistungen und
Nebenleistungen, die zur technisch einwandfreien, dem Bauvertrag und den
behördlichen Vorschriften genügenden Durchführung notwendig
sind.
Der vorhin genannte Betrag versteht sich inklusive
der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer von
20 %.
.....
V.
Abänderungen oder Ergänzungen zu diesem
Bauvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der
Schriftform. Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass bis zum
Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Vertragsurkunde keine mündlichen
Nebenabreden getroffen wurden. Die Auftraggeber sind nur dann berechtigt, Art
oder Mengen des in diesem Vertrag vereinbarten Leistungsumfanges
nachträglich zu ändern, wenn dem der Auftragnehmer zunächst
ausdrücklich schriftlich zustimmt. In einem solchen Fall hat der
Auftragnehmer zugleich mit der Zustimmung in Form eines detaillierten
Zusatzangebotes zu erklären, ob und in welchem Ausmaß sich dadurch
das für das Bauvorhaben vereinbarte Entgelt verändert. Die
nachträgliche Abänderung des Leistungsumfanges kommt darauf hin nur
dann zu Stande, wenn die Auftraggeber binnen einer Frist von 2 Wochen zu
diesem Zusatzangebot schriftlich Annahme erklären.
Wird durch die nachträgliche Abänderung
des Leistungsumfanges das in diesem Bauvertrag für das Bauvorhaben
vereinbarte Entgelt unterschritten, ist der entsprechende Differenzbetrag von
der zuletzt fälligen Teilzahlung in Abzug zu bringen. Wird dadurch das
für das Bauvorhaben vereinbarte Entgelt überschritten, haben die
Auftraggeber den entsprechenden Differenzbetrag auf Grund der vereinbarten
Zusatzleistungen nach Verrechnung durch den Auftragnehmer binnen 4 Wochen
ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
.....
VII.
Die Erteilung von Aufträgen durch die
Auftraggeber zur Durchführung von Leistungen, die über den
Leistungsumfang lt. diesem Bauvertrag hinausgehen, wozu insbesondere auch die
Vergabe von Sonderausstattungen gehört, ist ohne ausdrückliche
Zustimmung durch den Auftragnehmer erst nach Abnahme seiner Leistungen
möglich.
Gestattet es der Auftragnehmer, dass vor Abnahme
seiner eigenen Leistungen dritte Personen am gesamten Bauvorhaben von den
Auftraggebern beschäftigt werden, so haften die Aufraggeber dem
Aufragnehmer für Schäden welcher Art immer, die von diesen dritten
Personen am Bauvorhaben, insbesondere auch an Baustelleneinrichtungen des
Auftragnehmers, verursacht werden.
.....
IX.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass das von
ihm errichtete Bauvorhaben die ausdrücklich bedungenen und gewöhnlich
dabei vorausgesetzten Eigenschaften hat und damit den derzeit allgemein
anerkannten Regeln der Baukunst und Technik sowie den einschlägigen
Gesetzesbestimmungen entspricht.
....
Die Gewährleistungsfrist beträgt
zwei Jahre und beginnt mit dem Datum der ordentlichen Abnahme der
Leistungen des Auftragnehmers. Sollten sich bei der Abnahme Mängel zeigen,
sind diese in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Die Aufnahme ins
Abnahmeprotokoll gilt als Mängelrüge. Sollten im Zeitpunkt der Abnahme
ganz offenkundig erkennbare Mängel bestehen und werden diese nicht in das
Abnahmeprotokoll aufgenommen, so verzichten dadurch die Auftraggeber auf eine
diesbezügliche Behebung und Preisminderung.
Allenfalls vorhandene behebbare Mängel hat der
Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist ab Aufnahme ins Abnahmeprotokoll,
sollten sie erst danach erkennbar werden, binnen angemessener Frist ab
schriftlicher Mängelrüge zu beheben.
.....
Sonstige
Bestimmungen
.....
II.
Den Grundverkäufer trifft keinerlei Mithaftung
aus den Bestimmungen des abgeschlossenen Bauvertrages. Der Grundverkäufer
ist daher aus jedweder Haftung oder sonstiger Verbindlichkeit aus dem Bauvertrag
befreit.
Vertragsänderung:
zu IX. Gewährleistung beträgt 3
Jahre
zu VII. Abnahmetermin wird durch Auftraggeber
mitgeteilt
Vertragszusatz:
Baubeginn: Es wird erbeten, im Falle der
Installation eines 2. Kranes mit dem Baubeginn am Haus Top 14 sofort nach
Aufstellung desselben zu beginnen. Sonstiger Baubeginn: Spätestens in der
26. Woche 1991."
Ein Schreiben des Bw. an die Fa. Max Y. vom 2. November
1992, ein Schreiben der Fa. Max Y. an den Bw. vom 30. April 1991, ein
Zahlungsplan und ein Schreiben des Stadtamtes L. vom 3. Dezember 1992 betreffend
Wasseranschlussgebühr wurden auch vorgelegt.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1995 wurde der einschreitende
Notar Dr. W. ersucht, die Baukosten laut Schlussrechnung, die anteiligen
Vermessungs- und Planungskosten sowie die anteiligen Kanalerrichtungskosten
bekannt zu geben.
Dazu wurde in einem Anbringen vom 26. November 1995
ersucht, die Frist bis 30. Jänner 1996 zu erstrecken, da hinsichtlich
einzelner Häuser noch keine endgültigen Schlussrechnungen vorliegen
würden bzw. sogar Rechtsstreitigkeiten zwischen den Käufern und der
Fa. Y. anhängig seien. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass die
Bauherreneigenschaft in diesem Projekt unzweifelhaft vorliegen müsse, da
zwischen den Eigentümern (zugleich Bauherrn) und den errichtenden
Gesellschaften kein Dritter zwischengeschaltet gewesen wäre, daher das
alleinige Risiko auf Seiten der Eigentümer gelegen sei. Diesbezüglich
werde auf eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion OÖ,
344/1-9/Mü-1993, vom 14. Dezember 1994 verwiesen.
Die Ablichtung einer Honorarnote betreffend die
Vermessungskosten des DI N. vom 24. Juni 1991 über einen Betrag von
9.924,40 S wurde vorgelegt.
In einem an den Bw. gerichteten Vorhalt vom 28. November
2000 wurde dieser ersucht, die Höhe der Baukosten laut Schlussrechnung der
Fa. Max Y., die Höhe der endgültigen anteiligen Planungskosten und die
Höhe der anteiligen Kosten für die Errichtung des Kanals bekannt zu
geben.
Im Zuge der Stellungnahme vom 6. Februar 2001 (Telefax) hat
der Bw. die Schlussrechnung der Fa. Max Y. über einen Betrag von
2.838.603,95 S vorgelegt. Weiters wurden ein Schreiben der Fa. Max Y. vom
5. März 1996 über eine Forderung von 80.000,00 S, sowie ein
Vergleichsanbot der Fa. Max Y. vom 15. Mai 1996 über 20.000,00 S vorgelegt.
Ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Blum über das Honorar des Architekten
DI E. über 5.810,15 S und ein Schreiben der Fa. T. über anteilige
Kosten der Kanalerrichtung in Höhe von 60.231,50 S wurden ebenfalls
vorgelegt.
Mit den Bescheiden vom 10. Oktober 2002 wurde das Verfahren
betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf Grund des Kaufvertrages vom
31. Jänner 1992 gemäß
§ 303 Abs. 4 der
Bundesabgabenordnung (BAO) wieder aufgenommen und die Grunderwerbsteuer mit
116.957,00 S (8.499,60 €) festgesetzt. Zur Begründung der
Wiederaufnahme des Verfahrens wurde auf den erst im Zuge von Erhebungen bekannt
gewordenen Umstand, dass die Bauherreneigenschaft nicht gegeben ist,
hingewiesen. Der Grunderwerbsteuerbescheid wurde damit begründet, dass
Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der Erwerb eines Grundstückes
samt dem darauf zu errichtenden Gebäude gewesen ist. Es sei daher die
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (Grundstücks-, Gebäude- und
Baunebenkosten) zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt:
|
Grundstückspreis
|
593.110,00
S
|
Vermessungskosten
|
9.924,40
S
|
anteilige Planungskosten laut
Projektunterlagen
|
70.000,00
S
|
Baukosten lt. Schlussrechnung
|
2.668.590,45
S
Die auf den Bw. entfallende Grunderwerbsteuer ist von der
gesamten Gegenleistung, das sind 2.889.534,00 S berechnet
worden.
In der gegenständlichen Berufung wurde
vorgebracht:
1.
Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nur dann
zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen
würden. Die Behörde sei bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des
Bescheides vom 15. Juli 1991 in Kenntnis aller relevanten Umstände und
Sachverhalte über das Reihenhausprojekt gewesen. Die Wiederaufnahme stelle
einen Ermessensmissbrauch dar, da die Behörde nur jenes Verfahren wieder
aufgenommen hätte, dass sich zum Nachteil des Bw. ausgewirkt hat. Es
hätte gleichzeitig auch eine Wiederaufnahme der Umsatzsteuerbescheide
erfolgen müssen. Die Feststellung, dass
"hinsichtlich des errichteten Hauses die
Bauherreneigenschaft nicht gegeben ist", stelle keine ausreichende
Begründung dar.
Es wurde der Eintritt der Verjährung eingewendet und
auf die mangelhafte Begründung der Bescheide hingewiesen.
Das Finanzamt sei im Bescheid der Begründungspflicht
nicht nachgekommen.
2.
Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid
Die Voraussetzungen für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft beim Bw. seien erfüllt. Vom planenden Architekten
seien konkrete Wünsche und Vorstellungen des Bw. bei der
Fassadengestaltung, Garagenplanung, sowie Keller und Raumplanung
berücksichtigt worden. Der Bw. hätte statische Berechnungen
selbst beauftragt. Die laufende Bauaufsicht und alle bauleitenden
Maßnahmen seien vom Bw. übernommen worden. Die Fa. Y. hätte
lediglich den Rohbau erstellt. Alle weiteren Professionisten seien vom Bw.
beauftragt worden. Die Kanalerrichtung sei von der Bauherrengemeinschaft
erfolgt. Der Bw. hatte auch die Baumängel zu reklamieren. Ihn hätte
auch das Baurisiko getroffen. Der Baubeginn sei nach Abschluss des
Bauvertrages gewesen. Mit Berufungsvorentscheidung vom
29. April 2004 hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Dies mit folgender Begründung:
Anlässlich der Anzeige der Erwerbsvorganges am 24. 5.
1991 seien lediglich der Kaufvertrag vom 6.3./21.5.1991 und eine
Grunderwerbsteuerabgabenerklärung vorgelegt worden. Auf dieser sei eine
Gegenleistung von 593.110,00 S erklärt worden, welche den Kaufpreis
für den Grundanteil darstelle.
Die Beantwortung des Vorhaltes vom 10. April 1995
(darin sei um Stellungnahme zum Erwerbsvorgang und um Vorlage von Unterlagen
ersucht worden), die der Notar Dr. Wolfgang W. als Vertreter des Bw.
vorgenommen hätte, hätte den Bauvertrag und eine Plankopie enthalten.
Im weiteren Vorhalt vom 12. Oktober 1995 sei darauf hingewiesen
worden, dass vom Bw. folgende Unterlagen (Baukosten lt. Schlussrechnung,
anteilige Vermessungskosten, endgültige anteilige Planungskosten, anteilige
Kanalerrichtungskosten) fehlen würden. Erst in der Beantwortung des
Vorhaltes vom 27. November 2000, eingelangt am 16. Februar 2001 seien
alle für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgeblichen
Umstände dargelegt worden. Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO
würde die Verjährungsfrist 5 Jahre betragen.
§ 209 Abs. 1 BAO laute:
"Die Verjährung wird durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
(§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen
erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, im welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen". Somit sei die Verjährung auf Grund der
Unterbrechungshandlungen nicht eingetreten.
Auf Grund des nunmehr im Wege des Vorhalteverfahrens
ermittelten Sachverhaltes und der tatsächlichen Höhe der Gegenleistung
wäre die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen
gewesen.
Zur Frage der Bauherreneigenschaft:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausgeführt habe, könne beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer
Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden solle, zur
Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung der
Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden,
wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden
Beschlusses erforderlich sei. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer
könne rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres
Willenentschlusses verfügen (vgl. das Erkenntnis vom 29.4.1998,
98/16/0187-0190). Das Vorliegen eines solchen gemeinsamen Beschlusses sei jedoch
nicht behauptet worden. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig
hervor, dass der Erwerbsvorgang auf ein Grundstück mit einem zu
errichtenden Reihenhaus gerichtet sei, weshalb auch die weiteren Kosten laut
angefochtenem Bescheid in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen gewesen
wären. Die Änderungen seien im Verhältnis zur Gesamtkonstruktion
unbedeutend. Es sei ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung der Rechte und
rechtlichen Interessen gewesen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 wurde der Vorlageantrag
eingebracht. Die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurden
beantragt.
Der Vorlageantrag richtet sich gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2004 gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO und betreffend Grunderwerbsteuer vom 10. Oktober 2002.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
1. Zur Frage der
Bauherreneigenschaft:
Hier wurde auf die Begründung der Berufung vom
4. November 2002 verwiesen. Nur weil ein gemeinsamer Beschluss nicht
ausdrücklich behauptet worden sei - es gehe sowohl aus dem Kaufvertrag, als
auch aus dem Wohnungseigentumsvertrag vom 9. Juni 1994 hervor, dass
der gemeinsame Wille der Eigentümergemeinschaft vorliege - könne nicht
abgeleitet werden, dass die Bauherreneigenschaft nicht bestehe. Es könne
nicht sein, dass nur ein ausdrücklicher Auftrag der
Eigentümergemeinschaft zur Errichtung der Reihenhausanlage erforderlich
sei.
Auf die Frage - wer sonst hätte Bauherreneigenschaft
und warum? - würde in der Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht
eingegangen worden sein.
2. Betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens wäre rechtswidrig,
weil: Im Vorhalt vom 10. April 1995, dessen Beantwortung der
Notar Dr. Wolfgang W. als Vertreter vorgenommen hätte, sowie im
Vorhalt vom 12. Oktober 1995 die Fragen der Behörde, wie (es
würde wörtlich die Begründung der Berufungsvorentscheidung
zitiert werden): anteilige Vermessungskosten, Baukosten laut Schlussrechnung,
endgültige anteilige Planungskosten, anteilige Kanalerrichtungskosten,
bereits beantwortet worden seien. Weiters hätte sich Dr. W.
schriftlich angeboten, für allfällige weitere Auskünfte oder zu
einem persönlichen Gespräch jederzeit zur Verfügung zu
stehen.
Bis zum Vorhalt vom 27. November 2000, also
über 60 Monate lang, wäre keine Reaktion der Behörde
gekommen. In dem Vorhalt vom 27. November 2000 sei ersucht worden
(wörtliches Zitat):
"Für Zwecke der Grunderwerbsteuerbemessung Unterlagen
und Belege vorzulegen hinsichtlich" - Höhe der anteiligen
Vermessungskosten - Höhe der anteiligen endgültigen
Planungskosten - Anteil der Kanalerrichtungskosten, also genau
dieselben Fragen, die bereits im Vorhalt vom 12. Oktober 1995 an den
Bw. gestellt und von diesem beantwortet worden seien.
Dieser wörtlich fast idente Vorhalt - nach über
5 Jahren! - und dies sei der einzige wesentliche Unterschied - wiederum an
den Bw. direkt gerichtet doch nicht wie in dem Schreiben des
bevollmächtigten Notars vom 20. Mai 1995 ersucht worden sei,
"sämtliche diesbezüglichen Schriftstücke in Hinkunft
ausschließlich an diesen als Parteienvertreter zu richten".
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 wäre dann
der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gekommen.
Zur Frage der
Verjährung wurde vorgebracht:
Der Klarheit halber würde die Berufungsvorentscheidung
vom 29. April 2004 wörtlich zitiert werden:
"Die Verjährung wird durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen".
Im Vorhalt vom 28. November 2000 an den Bw. - und
nicht an den bevollmächtigten Notar gerichtet, würden nur die bereits
mit Vorhalt vom 12. Oktober 1995 an den Bevollmächtigten
gerichteten Fragen wiederholt werden. Es handle sich daher nicht um
"Auskünfte zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen", sondern bestenfalls um - von der Behörde aus
welchen Gründen immer - nicht berücksichtigten Details hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage. Die Kenntnis des exakten Wertes der Bemessungsgrundlage
sei für den Lauf der Verjährungsfrist jedoch nicht relevant (siehe
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, 1.6.2000, Band I, 2, Teil,
Einleitung Tz. 260).
Den Fristenlauf hätte daher die Beantwortung der
Fragen der Vorhalte aus 1995 ausgelöst und die Verjährungsfrist
hätte mit Ablauf des Jahres 1995 begonnen und mit 31.12.2000 geendet.
Der Bescheid vom 10. Oktober 2002 sei daher trotz bereits
eingetretener Verjährung erfolgt und eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei
ausgeschlossen.
Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Die Berufung wurde am 16. August 2004 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorhalt vom 16. Jänner 2006
wurde dem Bw. der bisherige Gang des Verfahrens nochmals zur Kenntnis
gebracht.
In der Stellungnahme vom 26. Jänner 2006 ersuchte der
Bw., dass mit der Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung des
Verfahrens zu RV/0789-L/2004 zugewartet wird. Es wurde der Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen. Weiters hat der
Bw. darauf hingewiesen, dass die Berufung vollinhaltlich aufrecht bleibe, da bei
der ergänzenden Berechnung der Grunderwerbsteuer neuerlich der
Grundstückspreis einbezogen wurde, obwohl diese bereits 1991 bezahlt
wurde.
Im Vorhalt vom 14. Februar 2006 wurde zum Einwand, wonach
bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer der Grundstückspreis einbezogen
wurde, Folgendes festgehalten:
"Der nunmehr angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid
vom 10. Oktober 2002 hat den ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid vom
15. Juli 1991, mit dem die Grunderwerbsteuer vom Grundstückspreis
vorgeschrieben wurde, zur Gänze ersetzt. Da die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer vom Grundstückspreis jedenfalls unstrittig ist, war diese
in die Berechnung der gesamten neuen Grunderwerbsteuer, welche nunmehr auch von
den Vermessungskosten, den anteiligen Planungskosten und den Baukosten berechnet
wurde, mit einzubeziehen. Die Entrichtung der Grunderwerbsteuer vom
Grundstückspreis wurde bereits im angefochtenen Bescheid
berücksichtigt, da das Finanzamt von der gesamten
Grunderwerbsteuerbelastung (8.499,60 €) die mit Bescheid vom 15. Juli
1991 festgesetzte Grunderwerbsteuer (1.516,25 €) abgezogen wurde,
sodass sich eine Nachforderung von 6.983,35 € ergab. Im Schreiben vom
16. Jänner 2006 wurde die gesamte mögliche Grunderwerbsteuerbelastung
dargestellt. Bei Neufestsetzung der Grunderwerbsteuer in der
Berufungsentscheidung wäre natürlich die bisher bereits
vorgeschriebene Steuer zu berücksichtigen. Demnach wird die gesamte
Grunderwerbsteuer zwar unter Berücksichtigung des Grundstückspreises
berechnet, eine allfällige Nachforderung ergibt sich dann aus der Differenz
zwischen den bisherigen Vorschreibungen und der Neufestsetzung."
Im Schreiben vom 29. Februar 2006 verzichtete der Bw. auf
die Entscheidung durch den gesamten Senat.
In der zur Rechtssache RV/0789-L/2004 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung zu einem ähnlich gelagerten Fall ist
der erkennende Senat zur Auffassung gelangt, dass die Einwendungen des Bw.
unberechtigt seien und daher die Berufung als unbegründet abzuweisen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zum
Einwand der Verjährung:
Nach § 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF
SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57 verjährt das Recht eine Abgabe
festzusetzen innerhalb von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
nach § 208 Abs. 1 lit b BAO idF AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 mit
dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Bestimmungen des § 209 der Bundesabgabenordnung
(BAO) idF BGBl I 2004/180, welche derzeit grundsätzlich anzuwenden sind,
lauten:
"(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist
(§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77)
von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die
Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die
Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich
ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe
verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches
(§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer
Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der
Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem
Zeitpunkt der Anzeige."
Die Übergangsbestimmungen zu den Bestimmungen in
§ 209 Abs. 1 und 3 BAO idF BGBl I 2004/180 im § 323 Abs. 18
lauten:
"§ 209 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005
anzuwenden.
Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als
Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des
§ 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn
der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist.
§ 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl.
I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene
Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr.
57/2004.
§ 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der
Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des §
207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch
BGBl. I Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des
§ 304 durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß.
Wegen der Verkürzung der
Verjährungsfristen des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004
dürfen Bescheide nicht gemäß
§ 299 Abs. 1 aufgehoben
werden."
Die Bestimmungen des § 209a Abs. 1 und 2 BAO idF
AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 lauten:
"§ 209a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in
einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der
Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in
Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der
Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302
Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im
Sinn des § 304 eingebracht wurde."
Die Neufassung des § 209 Abs. 1 BAO idF BGBl I
2004/180 ist grundsätzlich ab 1. Jänner 2005 anzuwenden (§ 323
Abs. 18 erster Satz BAO). Mit der Übergangsbestimmung des § 323
Abs. 18 BAO vorletzter Satz hat der Gesetzgeber jedoch sichergestellt, dass eine
Abgabenfestsetzung auch dann noch erfolgen darf, wenn aus der Sicht der neuen
Rechtslage der mit Berufung angefochtene Bescheid nach Verjährungseintritt
erlassen wurde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 209 Tz. 48). Für das
gegenständliche Berufungsverfahren bedeutet dies, dass die Bestimmungen des
§ 209 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2004/180 außer Acht zu lassen sind, wenn
die Abgabenfestsetzung mit dem angefochtenen Bescheid innerhalb der damaligen
gesetzlichen Bestimmungen zulässig war, zumal § 209a Abs. 1 und 2 BAO
nur für den Fall der Verkürzung der Verjährungsfristen durch die
Neufassungen der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004
und des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 anwendbar ist. Kein
Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 18 BAO
liegt vor, wenn die Verjährung etwa durch Ablauf der Verjährungsfrist
und nicht durch die Neufassungen der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch
BGBl. I Nr. 180/2004 und des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004
eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 1 BAO idF vor dem SteuerRefG 2005
(alte Fassung) wurde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der
Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit
Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, begann die
Verjährung neu zu laufen. Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährte das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 15 Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Im Lichte dieser Rechtslage sind auch die
Maßnahmen, die nach Ansicht des Finanzamtes die Verjährung
unterbrochen haben, zu untersuchen.
Der die Grunderwerbsteuerpflicht auslösender
Sachverhalt war jedenfalls der Erwerb des Grundstückes mit Kaufvertrag vom
21. Mai 1991. Somit begann die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf
des Jahres 1991 zu laufen. Die erste Unterbrechungshandlung seitens des
Finanzamtes war die Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt mit Bescheid vom 15.
Juli 1991. Dadurch ergab sich keine Verlängerung der Verjährungsfrist
iSd. § 209 Abs. 1 BAO (alte Fassung), da diese Unterbrechungshandlung im
Jahr der Entstehung des Abgabenanspruches war. Weitere
Unterbrechungshandlungen wurden laut Ansicht des Finanzamtes im Jahr 1993
gesetzt. Der Vorhalt vom 16. November 1993 erging an den Bw., wurde jedoch nicht
beantwortet. Dieser Vorhalt wirkte jedenfalls
verjährungsfristverlängernd (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 209
Tz. 22 mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Demnach
begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1993 neu zu
laufen. Eine weitere Unterbrechungshandlung war der Vorhalt vom 10. April
1995 (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 209 Tz. 22), in dem das Finanzamt 17 Fragen zur Überprüfung der
Bauherreneigenschaft an den Bw. bzw. an den Notar, der die Vertragserrichtung
vorgenommen hat, gerichtet hat. Damit begann die Verjährungsfrist mit
Ablauf des Jahres 1995 neu zu laufen. Der weitere Vorhalt, der am 28.
November 2000 an den Bw. ergangen ist und diesem am 4. Dezember 2000 durch
Hinterlegung zugestellt wurde, ist nach Ansicht des Finanzamtes eine weitere
Unterbrechungshandlung. Diese wurde vor Ablauf der (verlängerten)
Verjährungsfrist gesetzt, welche ohne diesen Vorhalt am 31. Dezember 2000
abgelaufen wäre. Wenn der Bw. kritisiert, dass dieser Vorhalt nicht zur
Durchsetzung des Abgabenanspruches geeignet war, da er im Wesentlichen dem
Inhalt des Vorhaltes vom 12. Oktober 1995 entsprach, ist ihm entgegen zu
halten, dass selbst "prophylaktische" Amtshandlungen die Verjährungsfrist
verlängern. Auch ist nicht erforderlich, dass der Amtshandlung eine
zutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt, noch dass die behördlichen
Schritte zum Beweisthema etwas beitragen vermögen. Auch nicht notwendige
bzw. selbst gesetzwidrige Verwaltungsakte haben diese Wirkung (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 209
Tz. 6f mit Hinweisen auf die einschlägige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes), sodass es keinen Unterschied macht, ob der Vorhalt
direkt an den Bw. oder an den angeblich mit Zustellvollmacht ausgestatteten
Parteienvertreter ergangen ist. Somit hat selbst diese nach Ansicht des Bw.
unnötige Unterbrechungshandlung eine Verlängerung der
Verjährungsfrist bewirkt. Somit hat der Vorhalt vom 28. November
2000 nach der damaligen Rechtslage jedenfalls bewirkt, dass mit Ablauf des
Jahres 2000 die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat.
Die innerhalb dieser verlängerten
Verjährungsfrist ergangenen angefochtenen Bescheide vom 10. Oktober
2002 sind daher nach der damaligen Rechtslage zulässig gewesen,
insbesondere, weil die im § 209 Abs. 3 BAO normierte absolute
Verjährung damals 15 Jahre betragen hat. Die Anwendung der Neufassungen der
Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004 und des § 209
Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 würde somit eine Verkürzung der
Verjährung bewirken, was nach § 323 Abs. 18 vorletzter Satz BAO zur
sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 209a Abs. 1 und 2
BAO führt. Demnach ist eine Abgabenfestsetzung auch nach Eintritt der
Verjährung, also mit dem angefochtenen Bescheid bzw. in der
gegenständlichen Berufungsentscheidung zulässig.
Soweit der Bw. von Verletzungen der Ermittlungspflicht
durch das Finanzamt spricht, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 115
Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zwar die amtswegige Ermittlungspflicht, den
Bw. jedoch nach § 119 Abs. 1 BAO die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
trifft. Damit sich die Behörde ein klares Bild von der Sachlage machen
konnte, war es notwendig ein entsprechendes Ermittlungsverfahren
durchzuführen. Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd. § 119 Abs.
1 BAO wäre jedoch eine umfassende. Daher reicht es nicht aus, wenn zB im
Zuge der Vorlage der Abgabenerklärungen lediglich Teile des
vollständigen Sachverhaltes offen gelegt werden und nur über
behördliche Ermittlungen der vollständige Sachverhalt zugänglich
wird (vgl. dazu auch Ritz,
BAO-Kommentar³, § 119 Tz 3). Überdies treffen den
Abgabepflichtigen auch Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des
Sachverhaltes (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 115 Tz 8).
2) Zum
Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Nach § 303 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens in jenen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände,
Beziehungen, Vorgänge und Eigenschaften (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 303
Tz. 7). Bauherr eines Hauses ist eine Eigenschaft, die einer Person bei der
Errichtung eines Bauwerkes zukommt. Ob jemand diese Eigenschaft zukommt, ist
eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage. Somit sind die Kriterien, die die
Judikatur zur Beurteilung der Bauherreneigenschaft entwickelt hat (vgl
Fellner, Grunderwerbsteuer, § 5
Tz. 90) von wesentlicher Bedeutung, ob ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt oder
nicht. Nach diesen Kriterien ist ein Käufer nur dann als Bauherr anzusehen,
wenn er
1) auf die
bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann
2) das
Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
3) das
finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß einen Fixpreis
zahlen muss, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss und berechtigt
ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Diese Kriterien müssen für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen.
Die Beurteilung der Bauherreneigenschaft eines Erwerbers
einer Liegenschaft ist eine Tatsachenfrage und kann somit auch
Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs. 4 BAO sein. Die Frage der
Bauherreneigenschaft wurde nach der Aktenlage im Grunderwerbsteuerbescheid vom
28. November 1990 nicht behandelt, zumal dort lediglich eine Festsetzung auf
Grund der Abgabenerklärung gemäß
§ 10
Grunderwerbsteuergesetz 1987 vom 22. Mai 1991 erfolgt ist. Hinweise auf das
Fehlen der Bauherreneigenschaft haben sich erst aus der Beantwortung von
Auskunftsersuchen des Finanzamtes durch Herrn Dr. W. mit Schreiben vom
24. Juli 1995 (Vorlage des Bauvertrages) und 26. November 1995 bzw. durch
die Vorhaltsbeantwortung des Bw. bzw. durch diverse Erhebungen des Finanzamtes
vom 19. Jänner 1995 (Bauakteneinsicht beim Stadtamt L.) ergeben. Somit
wurden dem Finanzamt die Hinweise auf das Fehlen der Bauherreneigenschaft erst
nach Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 15. Juli 1991 bekannt. Es
handelt sich dabei unzweifelhaft um bereits vorhandene Tatsachen, die im
Verfahren betreffend dieses Grunderwerbsteuerbescheides nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Der Hinweis auf einen Ermessensmissbrauch der Behörde
ist insoweit verfehlt, da das Finanzamt Urfahr für die Erhebung der
Umsatzsteuer betreffend den Bw. bzw. der Fa. Y. nicht zuständig war.
Insoweit geht der Einwand des Bw. ins Leere.
3) Zum
Bescheid betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) unterliegen Kaufverträge, die
sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987
bestimmt, dass als Gegenleistung beim Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 31.3.1999, 96/16/0213)
auch Alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das
unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen, an wen auch immer, ist zur Ermittlung
der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Das
muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand
sein (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1995, 93/16/0072). Im
vorliegenden Grundstückskaufvertrag wurden in Punkt VIII. die anteiligen
Kosten für Vermessung, Planerrichtung und Vermarkung zusätzlich zum
Kaufpreis zum Vertragsinhalt gemacht.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten des
Gebäudes ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht, wenn der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist (siehe VwGH 31.3.1999,
99/16/0066).
Es kommt dabei nicht darauf an, dass über den
Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Dass das Vertragswerk in mehreren
Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wird, ist
für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die
äußere Form der Verträge maßgebend ist, sondern der wahre
wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd §
21 BAO zu ermitteln ist (siehe auch VwGH 26.3.1992, 90/16/0211).
Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich
verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (VwGH
6.11.2002, 99/16/0204).
Im gegenständlichen Fall wurde am 21. Mai 1991 der
Kaufvertrag im Hinblick auf die Miteigentumsanteile am gegenständlichen
Grundstück abgeschlossen. Am 29. April 1991 wurde bereits der Bauvertrag
mit der Firma Max Y. unterfertigt. Teil dieses Bauvertrages ist auch die
Projektbeschreibung samt Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Aus dieser geht
eindeutig hervor, dass es sich bei gegenständlichem Projekt um eine
Reihenhausanlage nach baubiologischen Richtlinien handelt, dieser ein
einheitlicher Einreichplan vom 21. Mai 1990 (in diesem scheint die Fa.
T. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH als Bauwerber auf) zu Grunde
liegt und für das einheitliche Bild der Anlage Gewähr zu leisten
ist.
Tatsache ist, dass mit Bescheid des Stadtamtes L. vom 1.
August 1990, GZ.: V-1585-131/9-5838-1990 Rö der T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH. auf Grund eines Antrages vom 28. Mai 1990 die
Errichtung von Wohnanlagen bewilligt wurde und der Bw. ein Haus dieser
Wohnanlage mit den Verträgen vom 21. Mai 1991 (Grundstückskaufvertrag)
und 29. April 1991 (Bauvertrag) erworben hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob
der Bw. auch ein unbebautes Grundstück ohne Bauverpflichtung oder andere
Ausbauvarianten hätte erwerben können. Dies stellt einen
hypothetischen Sachverhalt dar, der nicht zu beurteilen ist. Sowohl der Umstand,
dass nicht der Bw., sondern die Fa. T. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft
mbH. vor der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten ist, als auch die
Tatsache, dass der Bauvertrag erst nach Erteilung Baubewilligung abgeschlossen
wurde, sowie die Errichtung eines bereits fertig geplanten Gebäudes,
sprechen gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers (vgl.
Fellner, Grunderwerbsteuer, § 5
Tz. 90). Mit Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages und des
Bauvertrages war auch der Bw. in ein Vertragsgeflecht eingebunden und hat somit
ein Grundstück samt Gebäude im Rahmen eines bereits existierenden
Projektes erworben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bw. noch
konkrete Vorstellungen und Wünsche an den planenden Architekten richten
konnte, zumal in diesen Änderungen wie Fassadengestaltung, Garagenplanung,
Kller- und Raumplanung keine tief greifende Einflussnahme auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion eines in gekoppelter Bauweise errichteten Wohnhauses erblickt
werden kann (vgl. Fellner,
Grunderwerbsteuer, § 5 Tz. 92).
Im Bauvertrag in Punkt II wurde der Baubeginn für das
Reihenhaus des Bw. vom Verkauf anderer Reihenhäuser abhängig gemacht.
Damit ist klar, dass der Bw. in ein bereits vorhandenes Gesamtkonzept
eingebunden wurde und er nicht darüber disponieren konnte, ob er kein oder
ein anderes Gebäude verwirklicht. Überdies weist dies darauf hin, dass
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge, durch welche eine Einbindung
des Bw. in ein bereits bestehendes Gesamtkonzept erfolgt ist, noch keine
Eigentümergemeinschaft bestanden hat, sondern offensichtlich noch nach
Interessenten an Reihenhäusern gesucht wurde.
Die Herstellungskosten des projektierten Gebäudes sind
nur dann nicht als Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 zu sehen und zur
Bemessungsgrundlage zu zählen, wenn der Erwerber selbst als Bauherr
anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa
das Erkenntnis vom 12.11.1997, 95/16/0176) ist aber ein Erwerber nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Wenn der
Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
- er das
Baurisiko zu tragen hat, das heißt den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist,
- und er auch
das finanzielle Risiko tragen muss, das heißt, dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu bezahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Werden wie im gegenständlichen Fall
Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft erworben, mit denen das Eigentum am
Reihenhaus erworben werden soll, wird in ständiger Rechtsprechung des VwGH
zur Erreichung der Bauherreneigenschaft vorausgesetzt, dass der Auftrag zur
Errichtung der Wohneinheit von der Eigentümergemeinschaft (und nur von
dieser) erteilt wird, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen,
darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (siehe VwGH 30.5.1994,
93/16/0095, 93/16/0096).
In dem zitierten Erkenntnis des VwGH wird weiters
ausgeführt, dass nur die Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich
über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses
verfügen kann. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern kann somit nur
die Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur gemeinsamen Errichtung
der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos, gemeinsame
Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft
begründen, wenn ein Wohnhaus - im gegenständlichen Fall eine
Reihenhausanlage - durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen
wird.
Im Vorlageantrag wird eingewendet, dass dieser gemeinsame
Beschluss aus dem Kaufvertrag des Grundstückes und dem
Wohnungseigentumsvertrag vom 29. Juni 1994 hervorgehen würde. Dem
Unabhängigen Finanzsenat ist nicht einsichtig, wie daraus ein
ausdrücklicher Beschluss ableitbar sein soll, zumal der
Wohnungseigentumsvertrag erst nach dem Baubeginn abgeschlossen worden
ist.
Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen.
Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den
erforderlichen gemeinsamen, auf die Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden
Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen. Der schlüssigen
Annahme eines gemeinsamen Beschlusses zur Auftragserteilung durch sämtliche
Miteigentümer auf Grund des Abschlusses von Einzelverträgen kann im
Sinne der obigen Judikatur nicht gefolgt werden. Von einer
Miteigentümerschaft kann auch erst dann gesprochen werden, wenn Personen
Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht
eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht,
können diese auch nicht als Bauherren handeln. Planungswünsche von
Interessenten, die noch nicht Eigentümer sind, sind bloß
unverbindliche Anregungen, mit ihnen werden nicht in der Stellung eines
Bauherren gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht. Im
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0801-L/04
- Stammnummer
- 21952
- Gültig
- 18.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF