Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0801-L/04
Fehlen der Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0801-L/04vom 18.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
gegenständlichen Fall war das Gebäude zum Großteil fertig
gestellt bevor der Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen worden ist. Der
geforderte gemeinsame Beschluss im Vorhinein kann folglich auch aus diesem
Grunde nicht gefällt worden sein. Es war somit nicht die
Miteigentümergemeinschaft, die sich über die Planung und die Kosten
des Gebäudes geeinigt, den Baubeschluss gefasst und danach dem
Bauträger den Auftrag erteilt hat.
Überdies wurde mit dem Bw. im Bauvertrag vom 29. April
1991 ein "unveränderlicher Pauschalpreis" vereinbart. Somit ist ein
finanzielles Risiko des Bw. aus dieser Vertragskonstruktion nicht ersichtlich.
Aus dem Umstand, dass der Bw. selbst gegenüber Unternehmen aufgetreten ist,
kann noch keine Bauherreneigenschaft abgeleitet werden. Demnach ist der Bw.
nicht als Bauherr iSd. ständigen Judikatur anzusehen. Daraus folgt, dass
ein einheitlicher, auf den Erwerb eines fertigen Reihenhauses samt ideellem
Grundstücksanteil gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muss (siehe
VwGH 3.6.1982, 81/16/0059).
Die Kosten der Errichtung des Reihenhauses laut Werkvertrag
(fixe, ursprünglich vereinbarte Gegenleistung - siehe auch VwGH 30.5.1994,
92/16/0144, und 6.11.2002, 99/16/0204) sowie die im Grundstückskaufvertrag
zusätzlich vereinbarten Kosten waren deshalb der Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 5 GrEStG 1987 zuzurechnen. Die Einbeziehung
des Grundstückspreises bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer ergibt sich
aus den im Vorhalt vom 14. Februar 2006 angeführten Gründen.
Demnach hat sich der Bescheid des Finanzamtes, der neben dem
Grundstückspreis die angeführten Kosten des Bw. in die
Bemessungsgrundlage miteinbezogen hat, als nicht rechtswidrig
erwiesen.
Linz, am 18.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0801-L/04
- Stammnummer
- 21952
- Gültig
- 18.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF