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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0801-L/04

Fehlen der Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0801-L/04vom 18.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

gegenständlichen Fall war das Gebäude zum Großteil fertig gestellt bevor der Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen worden ist. Der geforderte gemeinsame Beschluss im Vorhinein kann folglich auch aus diesem Grunde nicht gefällt worden sein. Es war somit nicht die Miteigentümergemeinschaft, die sich über die Planung und die Kosten des Gebäudes geeinigt, den Baubeschluss gefasst und danach dem Bauträger den Auftrag erteilt hat. Überdies wurde mit dem Bw. im Bauvertrag vom 29. April 1991 ein "unveränderlicher Pauschalpreis" vereinbart. Somit ist ein finanzielles Risiko des Bw. aus dieser Vertragskonstruktion nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der Bw. selbst gegenüber Unternehmen aufgetreten ist, kann noch keine Bauherreneigenschaft abgeleitet werden. Demnach ist der Bw. nicht als Bauherr iSd. ständigen Judikatur anzusehen. Daraus folgt, dass ein einheitlicher, auf den Erwerb eines fertigen Reihenhauses samt ideellem Grundstücksanteil gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muss (siehe VwGH 3.6.1982, 81/16/0059). Die Kosten der Errichtung des Reihenhauses laut Werkvertrag (fixe, ursprünglich vereinbarte Gegenleistung - siehe auch VwGH 30.5.1994, 92/16/0144, und 6.11.2002, 99/16/0204) sowie die im Grundstückskaufvertrag zusätzlich vereinbarten Kosten waren deshalb der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 GrEStG 1987 zuzurechnen. Die Einbeziehung des Grundstückspreises bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer ergibt sich aus den im Vorhalt vom 14. Februar 2006 angeführten Gründen. Demnach hat sich der Bescheid des Finanzamtes, der neben dem Grundstückspreis die angeführten Kosten des Bw. in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen hat, als nicht rechtswidrig erwiesen. Linz, am 18. April 2006

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahme des VerfahrensBauherrVerjährungUnterbrechungshandlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0801-L/04
Stammnummer
21952
Gültig
18.04.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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