Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0230-S/05
Übergangsbestimmung für 2005 hinsichtlich der absoluten Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0230-S/05vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch NIKA
Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Fürstenallee 54,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer
für 1994 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid vom 3.
Juni 2005 wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist an diversen Gesellschaften
beteiligt, darunter auch an der S-GmbH&Mitges. Die aus dieser Beteiligung
resultierenden Verluste für 1994 waren (zuletzt) mit
Einkommensteuerbescheid vom 9. August 2001 als negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb veranlagt worden.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. Dezember 2004
wurde der genannte Bescheid gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geändert und die Verlustanteile nicht anerkannt, weil im November 2004 ein
Feststellungsbescheid betreffend die S-GmbH&Mitges ergangen war, der
aussprach, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO unterbliebe. Auf Grund der Berufung des Bw.
vom 23. Dezember 2004 wurde der Einkommensteuerbescheid für 1994
mittels Berufungsvorentscheidung neuerlich geändert. Die aus der genannten
Beteiligung resultierenden Verluste wurden wiederum anerkannt, weil der dem
Einkommensteuerbescheid vom 14. Dezember 2004 zu Grunde liegende
Feststellungsbescheid nichtig war.
Am 22. Dezember 2004 erging ein neuer
Feststellungsbescheid betreffend die S-GmbH&Mitges, dem zufolge eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO zu unterbleiben hätte. Dieser Grundlagenbescheid
führte mit Bescheid vom 3. Juni 2005 zu einer weiteren Änderung
des Einkommensteuerbescheides des Bw. für 1994. Die mit diesem
Einkommensteuerbescheid veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthielten
keine Verlustanteile der S-GmbH&Mitges.
Gegen diesen Bescheid vom 3. Juni 2005 erhob der Bw.
Berufung mit der Begründung, ein abgeleiteter Einkommensteuerbescheid
bedürfe eines Grundlagenbescheides. Ein solcher liege aber nicht vor, weil
der Bescheid vom 22. Dezember 2004 wiederum nichtig sei. Im übrigen
sei ein Bescheid gemäß
§ 295 BAO schon deshalb nicht mehr
möglich, weil gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO die
Voraussetzungen für die absolute Verjährung vorliegen würden. Es
werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Bei
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz werde die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat beantragt.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Mit Schreiben
vom 25. Juni 2007 zog der Bw. den Antrag auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurück.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in die
Arbeitsbögen der Großbetriebsprüfung Salzburg betreffend die
Außenprüfungen bei der S-GmbH&Mitges über die Jahre 1999 bis
2001 sowie über die Jahre 1998 bis 2001 Einsicht genommen und dabei
folgenden für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt erhoben:
Mit Prüfungsauftrag vom 13. Mai 2003 wurde eine
Außenprüfung bei der S-GmbH&Mitges über die Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 begonnen. Ein
Prüfungsschwerpunkt war auch die Umgründung der S-GmbH&Mitges zum
31. Dezember 1999. Dazu erstellte die Prüferin mit Datum
23. September 2003 einen Vorhalt, in dem mehrere Fragen nach dem Grund der
"vorzeitigen Auflösung" (der Umgründung) der S-GmbH&Mitges und
nach der Begründung für die Gewinnverteilung dieser
Mitunternehmerschaft ab 1995 gestellt wurden.
Im Jahr 1999 hatte bei der S-GmbH&Mitges eine
Außenprüfung über die Jahre 1994 bis 1997 stattgefunden. Mit
Prüfungsauftrag vom 24. September 2003 wurde eine weitere
Außenprüfung bei der S-GmbH&Mitges für die Jahre 1998 bis
2001 begonnen. Beendet wurde diese Prüfung Anfang 2004. Der steuerliche
Vertreter des Unternehmens verzichtete mit Schreiben vom 8. März 2004
auf die Durchführung der Schlussbesprechung. Der BP Bericht wurde mit Datum
29. Juli 2004 ausgefertigt.
Auf Basis der vom Vertreter der S-GmbH&Mitges erteilten
Antworten im Rahmen der Außenprüfung wurde das zuständige
Finanzamt über diese Frage informiert und mit Vertretern des Finanzamtes
die Frage der Einkunftsquelleneigenschaft der Beteiligung an der
S-GmbH&Mitges erörtert.
Das zuständige Finanzamt erließ sodann beginnend
mit August 2004 die oben dargestellten Erledigungen als einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte der S-GmbH&Mitges für das
Jahr 1994.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Erlassung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides für 1994 am 3. Juni 2005 noch möglich
war oder ob auf Grund der Bestimmungen der BAO bereits Verjährung
eingetreten ist, die einer Änderung des Einkommensteuerbescheides des Bw.
für 1994 entgegensteht.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist ...
für alle übrigen Abgaben fünf Jahre beträgt. Zu diesen
Abgaben zählt auch die in diesem Verfahren in Frage stehende
Einkommensteuer.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 BAO beginnt
die Verjährungsfrist in den Fällen des § 207 Abs. 2
grundsätzlich mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO in der
Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2004 BGBl I 2004/180 wurde
durch nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches, die von der Abgabenbehörde unternommen wurden, die
Verjährungsfrist unterbrochen und neu in Gang gesetzt.
Gemäß
§ 295 BAO ist ein Bescheid, der
von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob
die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle einer nachträglichen
Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen
für die Erlassung eines neuen Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Eine derartige Abänderung ist unabhängig davon zulässig, ob der
abgeleitete Bescheid formell rechtskräftig ist (Ritz, BAO-Kommentar,
Rz 2 zu § 295 BAO).
Feststellungsbescheide verlängern zudem die
Verjährungsfrist für jene Abgabenbescheide, die von den
Feststellungsbescheiden abgeleitet worden sind (Ritz, aaO, Rz 12 zu
§ 209 BAO unter Verweis auf VwGH 95/14/0021). Somit ist durch die
Erlassung des Feststellungsbescheides der S-GmbH&Mitges im Jahr 2004 eine
(weitere) Verlängerung der Verjährungsfrist für die davon
abzuleitenden Einkommensteuerbescheide der Beteiligten für 1994 erfolgt. Im
gegenständlichen Verfahren ist aber unbestritten, dass sämtliche
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheide des Bw., die bis einschließlich 2004 ergangen
sind, innerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurden.
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO
in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57 verjährte das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens 15 Jahre nach dem Entstehen des
Abgabenanspruches.
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO
in der Fassung des Steuerreformgesetzes
2005, BGBl I 2004/57 verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe
spätestens zehn Jahre nach dem Entstehen des Abgabenanspruches. Diese
absolute Verjährungsfrist ist weder verlängerbar noch hemmbar.
Gemäß
§ 323 Abs. 16 BAO idF
AbgÄG 2004 treten die §§ ..., 209,... idF des BGBl I Nr. 57/2004
mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 209 Abs. 3 BAO idF des BGBl I
Nr. 57/2004 tritt für Nachforderungen oder Gutschriften "als Folge" einer
Außenprüfung (§ 147 Abs. 1), wenn der Beginn der
Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist, erst mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
Für das gegenständliche Verfahren ist also von
entscheidender Bedeutung, ob die gegenständliche Abgabenfestsetzung im Jahr
2005 als Folge einer Außenprüfung erfolgt ist und somit die absolute
Verjährungsfrist von 15 Jahren anzuwenden ist oder ob dies nicht der Fall
ist.
Der Gesetzgeber erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen
eine verlängerte Anwendung der "alten" absoluten Verjährungsfrist, er
stellt aber dabei andere, höhere Anforderungen an die von der Behörde
zu setzende Amtshandlung als an Amtshandlungen, denen er eine Unterbrechungs-
bzw. Verlängerungswirkung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO
zuerkennt. Die Voraussetzungen dafür, dass im Jahr 2005 noch die absolute
Verjährungsfrist von 15 Jahren gültig wäre, lägen in einer
formellen Betriebs- bzw. Außenprüfung über das Jahr 1994, aus
deren Feststellungen sich die in Frage stehende Neubeurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft der Beteiligten ergeben hätte.
Als Außenprüfung ist dabei eine Prüfung im
Sinne des § 147 Abs. 1 BAO, somit eine Buch- oder
Betriebsprüfung oder eine Prüfung von Aufzeichnungen idF vor dem BGBl
I Nr. 57/2004 erfasst, nicht jedoch eine Nachschau, ein Auskunftsverlangen oder
ein Amtshilfeersuchen.
Nachforderungen bzw. Gutschriften
als Folge einer Außenprüfung
sind jene, die sich in Auswertung des Berichtes ergeben, somit nicht auch
solche, die sich aus nach Beendigung der Prüfung neu hervorgekommenen
Umständen ergeben (Ritz, aaO, Rz 36 zu § 209).
Diese Voraussetzungen liegen aber nach den oben
angeführten Unterlagen nicht vor. Bei der über die Jahre 1994 bis 1997
abgehaltenen Außenprüfung im Jahr 1999 wurden bezüglich der
Einkunftsquelleneigenschaft keine Feststellungen getroffen. Die im Jahr 2003
durchgeführte Außenprüfung betraf die Jahre 1998 bis 2001. Damit
sind bereits aus diesem Grunde die vom Finanzamt im Jahr 2004
durchgeführten Änderungen der einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1994 nicht als Folge einer
Betriebs- bzw. Außenprüfung ergangen.
Zudem enthielt der Prüfungsbericht der
S-GmbH&Mitges über die Jahre 1998 bis 2001 keine Feststellungen
über die Einkunftsquelleneigenschaft des Jahres 1994, weswegen die vom
Finanzamt durchgeführten Änderungen der einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte auch aus diesem Grund nicht als Folge einer
Außenprüfung ergangen sind.
Ebenso ist der im Jahr 2005 erlassene
Einkommensteuerbescheid des Bw. für das Jahr 1994 nicht als Folge einer
Außenprüfung ergangen. Somit gilt nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates für diesen Bescheid bereits die neue, verkürzte
Verjährungsfrist von zehn Jahren. Damit ist dieser Einkommensteuerbescheid
aber nach Eintritt der absoluten Verjährung ergangen.
Daher war der Berufung stattzugeben und der Bescheid
über die Einkommensteuer 1994 vom 3. Juni 2005 gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos zu beheben.
Salzburg, am
26. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 16 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0230-S/05
- Stammnummer
- 29135
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF