Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0787-L/04
Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0787-L/04vom 13.04.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. November 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom 10. Oktober 2002 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens und Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Stadtamtes L. vom 1. August 1990, GZ.:
V-1585-131/9-5838-1990 Rö wurde der T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH. auf Grund eines Antrages vom 28. Mai 1990 die
Errichtung folgender Wohnanlagen bewilligt:
a) Wohnanlage, bestehend aus 4 Häusern mit Terrassen,
auf dem Grundstück Nr. 208/9, KG R.
b) Wohnanlage, bestehend aus 5 Häusern mit Terrassen
und Garagen, auf dem Grundstück Nr. 208/8, KG R., sowie für die
Vornahme einer Veränderung der Höhenlage dieses Grundstückes um
mehr als 1,0 m
c) Wohnanlage, bestehend aus 6 Häusern mit Terrassen
und Garagen, auf dem Grundstück Nr. 208/7, KG R.
d) Wohnanlage, bestehend aus 3 Häusern mit Terrassen
und Garagen, auf dem Grundstück Nr. 208/6, KG R.
Eine Baubeschreibung vom 21. Mai 1990, sowie die
Verhandlungsschrift liegen vor. Bei der Bauverhandlung waren neben dem
Bürgermeister, dem Verhandlungsleiter, der Schriftführerin, den
Sachverständigen, den Vertretern der Straßenverwaltung, der
Wasserversorgung sowie den Nachbarn als Bauwerber ein Vertreter der Fa. T.
Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. anwesend. Weiters waren die
Grundeigentümerin Frau Leopoldine X. (gleichzeitig auch Nachbarin) und der
Planverfasser, Herr DI Günther E., anwesend.
Am 5. bzw. 13. November 1990 wurde zwischen Frau Leopoldine
X., Herrn Maximilian X., Frau Helga G., Frau Regina X. und Herrn Franz X. als
Verkäufer einerseits und den Ehegatten Karl Heinz-Uwe V. und Gertraud V.
als Käufer andererseits ein Kaufvertrag abgeschlossen. Darin wurde
vertraglich festgelegt, dass die Verkäufer den Käufern je 304/10.000
Anteile an der Liegenschaft KG R. bestehend aus den Grundstücken 208/6,
208/7, 208/8 und 209/9 sowie ein Restgrundstück 23/2 der KG D. um den
vereinbarten Kaufpreis von 574.390,00 S verkaufen. Weiters wurde im Vertrag
festgehalten:
"...
VII.
Sämtliche mit der Beurkundung und der
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten,
Steuern und Gebühren tragen die Käufer, wozu festgestellt wird, dass
die Käufer allein den Auftrag zur Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages an den Schriftenverfasser erteilt
haben.
VIII.
Festgestellt wird, dass sich die Käufer
verpflichten, die auf sie anteilig entfallenden Kosten der Vermessung,
Planerrichtung und Vermarkung der von ihnen (anteilig) erworbenen Liegenschaften
zu ersetzen.
Die Käufer sind in Kenntnis des derzeit
gültigen, rechtskräftigen Bebauungsplanes der Gemeinde L. betreffend
das anteilig erworbene Grundstück. ..."
Mit Abgabenerklärung gemäß
§ 10
Grunderwerbsteuergesetz 1987 vom 14. November 1990 wurde obiger Kaufvertrag
an die Abgabenbehörde I. Instanz versendet und als Gegenleistung ein
Betrag von 574.390,00 S angegeben.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1990 wurde im Hinblick auf den
obigen Kaufvertrag gemäß
§ 7 Z 3
Grunderwerbsteuergesetz 1987 die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 289.095,00 S mit 10.118,00 S
festgesetzt.
Am 16. November 1993 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw.
gerichtet:
Zur Bemessung der Grunderwerbsteuer würde ersucht
werden, die angeführten Fragen zu beantworten bzw. die erforderlichen
Unterlagen beizulegen.
|
1.
|
Von wem wurde das Gebäude
geplant?
|
2.
|
Wer hat den Auftrag dazu gegeben?
|
3.
|
Von wem und wie wurde das Projekt beworben
worden?
|
4.
|
Gibt es dazu Prospekte und sonstige Unterlagen?
Bitte Vorlage.
|
5.
|
Wie haben die Erwerber vom Projekt Kenntnis
erlangt?
|
6.
|
Welchen Einfluss nahmen die Erwerber auf die
Gesamtkonstruktion genommen?
|
7.
|
Wer hat um Baubewilligung angesucht?
|
8.
|
Vorlage von Verhandlungsniederschriften der
Bauverhandlung.
|
9.
|
Wem wurde Baubewilligung erteilt?
|
10.
|
Bestand eine Bauverpflichtung? Wenn ja, bitte
Vorlage aller diesbezüglichen Treuhand- und Werkverträge.
|
11.
|
Sind die Erwerber den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet? Bitte
Vorlage der diesbezüglichen Verträge.
|
12.
|
Wem wird von den Baufirmen bzw. den
Professionisten Rechnung gelegt und in welcher Form? (Bitte diesbezügliche
Unterlagen)
|
13.
|
Welche Verträge wurden mit dem Bauführer
abgeschlossen (Bitte Vorlage)?
|
14.
|
Wurde für die Errichtung (Sanierung) ein
Fixpreis vereinbart?
|
15.
|
Höhe der vorläufigen
Baukosten.
|
16.
|
Falls bereits Baupläne existiert hätten,
Vorlage einer Planausfertigung!
|
17.
|
Wann wurde mit dem Bau begonnen
worden?"
Obiger Ergänzungsvorhalt wurde vom Berufungswerber
(Bw.) nicht beantwortet.
Am 10. April 1995 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw.
abgefertigt:
"Gegenstand: Überprüfung der
Bauherreneigenschaft
|
1.
|
Von wem ist das Gebäude geplant
worden?
|
2.
|
Wer hat den Auftrag dazu gegeben?
|
3.
|
Von wem und wie wurde das Projekt
beworben?
|
4.
|
Gibt es dazu Prospekte und sonstige Unterlagen?
Bitte Vorlage
|
5.
|
Wie haben die Erwerber vom Projekt Kenntnis
erlangt?
|
6.
|
Welchen Einfluss nahmen die Erwerber auf die
Gesamtkonstruktion?
|
7.
|
Wer hat um Baubewilligung angesucht?
|
8.
|
Vorlage von Verhandlungsniederschriften der
Bauverhandlung.
|
9.
|
Wem wurde Baubewilligung erteilt?
|
10.
|
Bestand eine Bauverpflichtung? Wenn ja, bitte
Vorlage aller diesbezüglichen Treuhand- und Werkverträge.
|
11.
|
Sind die Erwerber den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet? Bitte
Vorlage der diesbezüglichen Verträge.
|
12.
|
Wem wird von den Baufirmen bzw. den
Professionisten Rechnung gelegt und in welcher Form (Bitte diesbezügliche
Unterlagen).
|
13.
|
Welche Verträge wurden mit dem Bauführer
abgeschlossen (Bitte Vorlage)?
|
14.
|
Wurde für die Errichtung ein Fixpreis
vereinbart?
|
15.
|
Höhe der vorläufigen Baukosten (Bitte um
Vorlage der Schlussrechnung)?
|
16.
|
Wann wurde mit dem Bau begonnen
worden?
|
17.
|
Wann und in welchem Bauzustand wurde das Haus
übernommen?"
Mit Schreiben vom 24. Juli 1995 wurden vom für den
Bw. einschreitenden Notar Dr. Wolfgang Wittmann folgende Unterlagen
eingereicht:
Der Bauvertrag abgeschlossen im Dezember 1990 zwischen den
Ehegatten V. als Auftraggeber einerseits und der Firma Max Häuserer
Bauunternehmung als Auftragnehmer andererseits wurde dem Anbringen beigelegt.
Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des Vertrages lauten
wie folgt:
"I.
Verbindliche Rechtsgrundlagen für diesen
Bauvertrag sind in nachstehender Reihenfolge:
1. Die Bestimmungen dieses Bauvertrages
2. Das Leistungsverzeichnis vom
6. Juli 1990
3. Der Wortlaut der unter Punkt II genannten
Projektbeschreibung
4. Von beiden Vertragsparteien anerkannte,
schriftliche Ergänzungen
5. Die zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser
Urkunde durch den Käufer gültigen Ö-Normen
6. Die einschlägigen anzuwendenden
Gesetzesbestimmungen, diese gehen in der Reihenfolge nur dann vor, wenn sie
zwingenden Charakter haben
7. Einreichpläne Architekt
Dipl. Ing. Günther E. ....
II.
Die Auftraggeber erteilen dem Auftragnehmer den
unwiderruflichen Auftrag, auf dem bereits erworbenen Grundstück das
Bauvorhaben nach der den Auftraggebern im Einzelnen bekannten
Projektbeschreibung "Reihenhausanlage Kürnberg in 4060 L.-R., Bau- und
Ausstattungsbeschreibung" zu errichten. Weitere Grundlagen für die
Errichtung dieses Bauvorhabens sind die Bescheide des Stadtamtes
L..
Der Baubeginn kann seitens des Auftragnehmers
erfolgen, wenn von den Häusern 1-3 zwei verkauft sind, von den
Häusern 4 und 5 eines, von den Häusern 6 und 7 eines, den
Häusern 8 und 9 ebenfalls eines, den Häusern 10-13 drei und
den Häusern 15-18 ebenfalls drei.
Der Baubeginn für Haus 3 erfolgt
spätestens bis 15. April 1991.
III.
Als Preis für die Errichtung dieses
Bauvorhabens (Top 5) wird ein Betrag von 2.668.590,00 S vereinbart.
...
Dieser Preis versteht sich als
unveränderlicher Pauschalfixpreis für alle Bauverträge, die bis
15. November 1990 abgeschlossen werden, bei später abgeschlossenen
Bauverträgen wird ein Fixpreis für alle Leistungen bis
30. April 1991 garantiert. Für alle nachfolgenden Leistungen wird
eine Preiserhöhung lt. Baukostenindex verrechnet.
In diesem Preis sind sämtliche Lieferungen und
Leistungen einschließlich aller Lohn- und Materialnebenkosten enthalten.
Ebenso beinhaltet der Preis sämtliche Transportleistungen und
Nebenleistungen, die zur technisch einwandfreien, dem Bauvertrag und den
behördlichen Vorschriften genügenden Durchführung notwendig
sind.
Der vorhin genannte Betrag versteht sich inklusive
der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer von
20 %.
.....
V.
Abänderungen oder Ergänzungen zu diesem
Bauvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der
Schriftform. Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass bis zum
Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Vertragsurkunde keine mündlichen
Nebenabreden getroffen wurden. Die Auftraggeber sind nur dann berechtigt, Art
oder Mengen des in diesem Vertrag vereinbarten Leistungsumfanges
nachträglich zu ändern, wenn dem der Auftragnehmer zunächst
ausdrücklich schriftlich zustimmt. In einem solchen Fall hat der
Auftragnehmer zugleich mit der Zustimmung in Form eines detaillierten
Zusatzangebotes zu erklären, ob und in welchem Ausmaß sich dadurch
das für das Bauvorhaben vereinbarte Entgelt verändert. Die
nachträgliche Abänderung des Leistungsumfanges kommt darauf hin nur
dann zu Stande, wenn die Auftraggeber binnen einer Frist von 2 Wochen zu
diesem Zusatzangebot schriftlich Annahme erklären.
Wird durch die nachträgliche Abänderung
des Leistungsumfanges das in diesem Bauvertrag für das Bauvorhaben
vereinbarte Entgelt unterschritten, ist der entsprechende Differenzbetrag von
der zuletzt fälligen Teilzahlung in Abzug zu bringen. Wird dadurch das
für das Bauvorhaben vereinbarte Entgelt überschritten, haben die
Auftraggeber den entsprechenden Differenzbetrag auf Grund der vereinbarten
Zusatzleistungen nach Verrechnung durch den Auftragnehmer binnen 4 Wochen
ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
.....
VII.
Die Erteilung von Aufträgen durch die
Auftraggeber zur Durchführung von Leistungen, die über den
Leistungsumfang lt. diesem Bauvertrag hinausgehen, wozu insbesondere auch die
Vergabe von Sonderausstattungen gehört, ist ohne ausdrückliche
Zustimmung durch den Auftragnehmer erst nach Abnahme seiner Leistungen
möglich.
Gestattet es der Auftragnehmer, dass vor Abnahme
seiner eigenen Leistungen dritte Personen am gesamten Bauvorhaben von den
Auftraggebern beschäftigt werden, so haften die Aufraggeber dem
Aufragnehmer für Schäden welcher Art immer, die von diesen dritten
Personen am Bauvorhaben, insbesondere auch an Baustelleneinrichtungen des
Auftragnehmers, verursacht werden.
.....
IX.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass das von
ihm errichtete Bauvorhaben die ausdrücklich bedungenen und gewöhnlich
dabei vorausgesetzten Eigenschaften hat und damit den derzeit allgemein
anerkannten Regeln der Baukunst und Technik sowie den einschlägigen
Gesetzesbestimmungen entspricht.
....
Die Gewährleistungsfrist beträgt
zwei Jahre und beginnt mit dem Datum der ordentlichen Abnahme der
Leistungen des Auftragnehmers. Sollten sich bei der Abnahme Mängel zeigen,
sind diese in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Die Aufnahme ins
Abnahmeprotokoll gilt als Mängelrüge. Sollten im Zeitpunkt der Abnahme
ganz offenkundig erkennbare Mängel bestehen und werden diese nicht in das
Abnahmeprotokoll aufgenommen, so verzichten dadurch die Auftraggeber auf eine
diesbezügliche Behebung und Preisminderung.
Allenfalls vorhandene behebbare Mängel hat der
Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist ab Aufnahme ins Abnahmeprotokoll,
sollten sie erst danach erkennbar werden, binnen angemessener Frist ab
schriftlicher Mängelrüge zu beheben.
.....
Sonstige
Bestimmungen
.....
II.
Den Grundverkäufer trifft keinerlei Mithaftung
aus den Bestimmungen des abgeschlossenen Bauvertrages. Der Grundverkäufer
ist daher aus jedweder Haftung oder sonstiger Verbindlichkeit aus dem Bauvertrag
befreit".
Weiters wurden verschiedene Aufrräge an einzelne
Unternehmer bzw. Rechnungen vorgelegt.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1995 wurde der einschreitende
Notar Dr. Wittman ersucht, die Baukosten laut Schlussrechnung, die anteiligen
Vermessungs- und Planungskosten sowie die anteiligen Kanalerrichtungskosten
bekannt zu geben.
Dazu wurde in einem Anbringen vom 26. November 1995
ersucht, die Frist bis 30. Jänner 1996 zu erstrecken, da hinsichtlich
einzelner Häuser noch keine endgültigen Schlussrechnungen vorliegen
würden bzw. sogar Rechtsstreitigkeiten zwischen den Käufern und der
Fa. Häuserer anhängig seien. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass
die Bauherreneigenschaft in diesem Projekt unzweifelhaft vorliegen müsse,
da zwischen den Eigentümern (zugleich Bauherrn) und den errichtenden
Gesellschaften kein Dritter zwischengeschaltet gewesen wäre, daher das
alleinige Risiko auf Seiten der Eigentümer gelegen sei. Diesbezüglich
werde auf eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion OÖ,
344/1-9/Mü-1993, vom 14. Dezember 1994 verwiesen.
In einem an die Ehegatten V. gerichteten Vorhalt vom 28.
November 2000 wurden diese ersucht, die Höhe der Baukosten laut
Schlussrechnung der Fa. Max Häuserer, die Höhe der endgültigen
Vermessungs- und Planungskosten und die Höhe der anteiligen Kosten für
die Errichtung des Kanals bekannt zu geben. Weiters wurde um Vorlage des
Bauvertrages vom 12. November 1990 und des Leistungsverzeichnisses vom 6. Juli
1990, der Projektbeschreibung und der Kopie des Wohnungseigentumsvertrages
ersucht.
Im Zuge der Stellungnahme vom 5. Februar 2001 haben die
Ehegatten V. die Schlussrechnung der Fa. Max Häuserer aus der sich
Gesamtbaukosten in Höhe von 2.822.027,48 S ergeben, übermittelt.
Bezüglich der Kosten den Kanals wurde festgestellt, dass dieser an eine
andere Firma vergeben worden sei und mit dem Bauauftrag nichts zu tun
hätte.
Die anteiligen Kosten der Vermessung wurden laut
Projektbeschreibung vom Finanzamt mit 9.100,00 S angesetzt. Die anteiligen
Kosten des Architekten Dipl. Ing. Günther E. wurden auf Grund der
Projektbeschreibung mit 70.000,00 S ermittelt.
Mit den Bescheiden vom 10. Oktober 2002 wurde das Verfahren
betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf Grund des Kaufvertrages vom
13. November 1990 gemäß
§ 303 Abs. 4 der
Bundesabgabenordnung (BAO) wieder aufgenommen und die Grunderwerbsteuer mit
58.136,00 S (4.224,91 €) festgesetzt. Zur Begründung der
Wiederaufnahme des Verfahrens wurde auf den erst im Zuge von Erhebungen bekannt
gewordenen Umstand, dass die Bauherreneigenschaft nicht gegeben ist,
hingewiesen. Der Grunderwerbsteuerbescheid wurde damit begründet, dass
Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der Erwerb eines Grundstückes
samt dem darauf zu errichtenden Gebäude gewesen ist. Es sei daher die
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (Grundstücks-, Gebäude- und
Baunebenkosten) zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt:
|
Grundstückspreis
|
574.390,00
S
|
Vermessungskosten
|
9.100,40
S
|
anteilige Planungskosten laut
Projektunterlagen
|
70.000,00
S
|
Baukosten laut Bauvertrag
|
2.668.590,00
S
Die auf den Bw. entfallende Grunderwerbsteuer ist von der
Hälfte der gesamten Gegenleistung, das sind 1.661.040,00 S, berechnet
worden.
In der gegenständlichen Berufung wurde
vorgebracht:
1.
Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nur dann
zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen
würden. Aus dem vorgelegten Kaufvertrag und der Tatsache, dass es sich um
Grundstückanteile gehandelt hätte, wäre der Schluss zu ziehen
gewesen, dass bereits ein Nutzwertgutachten vorhanden sein muss. Insbesondere
aus der gleichzeitig mit dem Kaufvertrag am 5. November 1990 unterfertigten
Vereinbarung mit der Fa. T. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH wonach auf der
Liegenschaft im Rahmen eines Bauherrenmodells Reihenhäuser errichtet
werden, sei der Behörde auf Grund der Beantwortung des Vorhaltes vom 16.
November 1993, also spätestens Ende 1993, bekannt gewesen.
Die Bauherreneigenschaft sei keine Tatsache, sondern auf
Grund des vorliegenden Sachverhaltes und erhobenen Sachverhaltes von der
Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes. Die
Beurteilung der der Behörde bekannt gewordenen Umstände, dass die
Grundanteilserwerber keine Bauherren sein sollen, stelle eine rechtliche
Beurteilung und keine neue Tatsache dar.
Es wurde der Eintritt der Verjährung eingewendet und
auf die mangelhafte Begründung der Bescheide hingewiesen.
Es wurde eingewendet, dass die Abgabenbehörde nicht
der Ermittlungspflicht nachgekommen sei und die Begründungspflicht verletzt
hätte.
2.
Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid
Die Voraussetzungen für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft beim Bw. seien erfüllt. Ein Bauvertrag sei
abgeschlossen worden. Mit dem planenden Architekten seien in der Folge
Planergänzungen wie Fassadenänderungen durch Errichtung eines
Wintergartens, Terrasse und Außenstiege in den Keller sowie
Planänderungen, womit eine Umgestaltung der Räume verbunden war,
vorgenommen worden. Außerdem sei eine Einschubtreppe ins Dachgeschoß
durch eine massive Stiege ersetzt worden, was eine totale Änderung des
Dachstuhls, die Verschiebung des Kamins und die Umplanung der Diele im 1.
Obergeschoße erfordert hätte. Ebenso sei die Dachkonstruktion im
südseitigen Zimmer abgeändert worden. Die Bauaufsicht und die
baubegleitenden Maßnahmen seien vom Bw. übernommen worden.
Subunternehmer und Unternehmer seien direkt vom Bw. beauftragt
worden. Die Endabnahme und die Bereinigung von Unstimmigkeiten und
Mängeln sei mit dem Generalunternehmer abgewickelt worden. Alle Rechnungen,
insbesondere die Rechnung für die Kanalisierung seien ausschließlich
vom Bw. inklusive Umsatzsteuer bezahlt worden. Die
Käufergemeinschaft hätte mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 an die
Bauunternehmung Häuserer Verhandlungen über die Senkung des
Generalunternehmerzuschlages aufgenommen und zum Teil erfolgreich
abgeschlossen. Der Baubeginn sei nach Abschluss des Bauvertrages
gewesen. Es wurde beantragt den Grunderwerbsteuerbescheid ersatzlos
aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2004
hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies mit
folgender Begründung:
Anlässlich der Anzeige der Erwerbsvorganges am 15. 11.
1990 seien lediglich der Kaufvertrag vom 5./13. 11. 1990 und eine
Grunderwerbsteuerabgabenerklärung vorgelegt worden. Auf dieser sei eine
Gegenleistung von 574.390,00 S erklärt worden, welche den Kaufpreis
für den Grundanteil darstelle.
Es sei weder aktenkundig, dass der Vorhalt vom 16. 11. 1993
beantwortet wurde, noch dass gleichzeitig mit dem Kaufvertrag eine Vereinbarung
mit der Fa. T. unterfertigt wurde, wonach auf der Liegenschaft im Rahmen eines
Bauherrenmodells Reihenhäuser errichtet werden. Die Beantwortung des
Vorhaltes vom 10. April 1995 (darin sei um Stellungnahme zum
Erwerbsvorgang und um Vorlage von Unterlagen ersucht worden), die der Notar
Dr. Wolfgang Wittmann als Vertreter des Bw. vorgenommen hätte,
hätte den Bauvertrag und die berichtigte Schlussrechnung enthalten. Im
weiteren Vorhalt vom 12. Oktober 1995 sei darauf hingewiesen worden,
dass vom Bw. folgende Unterlagen (Baukosten lt. Schlussrechnung, anteilige
Vermessungskosten, endgültige anteilige Planungskosten, anteilige
Kanalerrichtungskosten) fehlen würden. Erst in der Beantwortung des
Vorhaltes vom 27. November 2000, eingelangt am 26. Jänner 2001
seien alle für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgeblichen
Umstände dargelegt worden. Gemäß
§ 207
Abs. 2 BAO würde die Verjährungsfrist 5 Jahre
betragen.
§ 209 Abs. 1 BAO laute:
"Die Verjährung wird durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
(§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen
erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, im welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen". Somit sei die Verjährung auf Grund der
Unterbrechungshandlungen nicht eingetreten. Auf Grund des nunmehr im Wege des
Vorhalteverfahrens ermittelten Sachverhaltes und der tatsächlichen
Höhe der Gegenleistung wäre die Wiederaufnahme des Verfahrens zu
verfügen gewesen.
Zur Frage der Bauherreneigenschaft: Wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgeführt habe,
könne beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen
das Wohnungseigentum verbunden werden solle, zur Erreichung der
Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung der Reihenhausanlage nur von der
Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die
Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich sei. Denn
nur die Gesamtheit aller Miteigentümer könne rechtlich über das
ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willenentschlusses verfügen
(vgl. das Erkenntnis vom 29.4.1998, 98/16/0187-0190). Das Vorliegen eines
solchen gemeinsamen Beschlusses sei jedoch nicht behauptet worden. Auf Grund der
vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass der Erwerbsvorgang auf ein
Grundstück mit einem zu errichtenden Reihenhaus gerichtet sei, weshalb auch
die weiteren Kosten laut angefochtenem Bescheid in die Bemessungsgrundlage mit
einzubeziehen gewesen wären. Die Änderungen seien im Verhältnis
zur Gesamtkonstruktion unbedeutend. Es sei ausreichend Gelegenheit zur
Geltendmachung der Rechte und rechtlichen Interessen gewesen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 wurde der Vorlageantrag
eingebracht. Die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurden
beantragt.
Der Vorlageantrag richtet sich gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2004 gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO und betreffend Grunderwerbsteuer je vom
10. Oktober 2002. Zur Begründung wurde
ausgeführt:
1. Zur
Frage der Bauherreneigenschaft: Hier wurde auf die Begründung
der Berufung verwiesen. Nur weil ein gemeinsamer Beschluss nicht
ausdrücklich behauptet worden sei - es gehe sowohl aus dem Kaufvertrag vom
5./13.11.1990, als auch aus dem Wohnungseigentumsvertrag vom
9. Juni 1994 hervor, dass der gemeinsame Wille der
Eigentümergemeinschaft vorliege - könne nicht abgeleitet werden, dass
die Bauherreneigenschaft nicht bestehe. Es könne nicht sein, dass nur ein
ausdrücklicher Auftrag der Eigentümergemeinschaft zur Errichtung der
Reihenhausanlage erforderlich sei.
Auf die Frage - wer sonst hätte Bauherreneigenschaft
und warum? - sei in der Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht
eingegangen worden.
2.
Betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens: Die Wiederaufnahme des
Verfahrens wäre rechtswidrig, weil: Im Vorhalt vom
10. April 1995, dessen Beantwortung der Notar Dr. Wolfgang
Wittmann als Vertreter vorgenommen hätte, sowie im Vorhalt vom
12. Oktober 1995 die Fragen der Behörde, wie (es würde
wörtlich die Begründung der Berufungsvorentscheidung zitiert werden):
anteilige Vermessungskosten, Baukosten laut Schlussrechnung, endgültige
anteilige Planungskosten, anteilige Kanalerrichtungskosten, bereits beantwortet
worden seien. Weiters hätte sich Dr. Wittmann schriftlich angeboten,
für allfällige weitere Auskünfte oder zu einem persönlichen
Gespräch jederzeit zur Verfügung zu stehen.
Bis zum Vorhalt vom 28. November 2000, also
über 60 Monate lang, wäre keine Reaktion der Behörde
gekommen. In dem Vorhalt vom 28. November 2000 sei ersucht worden
(wörtliches Zitat): "Für
Zwecke der Grunderwerbsteuerbemessung Unterlagen und Belege vorzulegen
hinsichtlich" - Höhe der anteiligen
Vermessungskosten - Höhe der anteiligen endgültigen
Planungskosten - Anteil der Kanalerrichtungskosten, also genau
dieselben Fragen, die bereits im Vorhalt vom 10. April 1995 bzw.
12. Oktober 1995 an den Bw. gestellt und von diesem beantwortet worden
seien. Dieser wörtlich fast idente Vorhalt - nach über
5 Jahren! - und dies sei der einzige wesentliche Unterschied - wiederum an
den Bw. direkt gerichtet doch nicht wie in dem Schreiben des
bevollmächtigten Notars vom 20. Mai 1995 ersucht worden sei,
"sämtliche diesbezüglichen Schriftstücke in Hinkunft
ausschließlich an diesen als Parteienvertreter zu richten".
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 wäre dann
der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gekommen.
3. Zur
Frage der Verjährung wurde
vorgebracht: Der Klarheit
halber würde die Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2004
wörtlich zitiert werden: "Die
Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder
zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen". Im Vorhalt
vom 28. November 2000 an den Bw. - und nicht an den
bevollmächtigten Notar gerichtet, würden nur die bereits mit Vorhalt
vom 12. Oktober 1995 an den Bevollmächtigten gerichteten Fragen
wiederholt werden. Es handle sich daher nicht um "Auskünfte zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen", sondern bestenfalls um - von der Behörde aus welchen
Gründen immer - nicht berücksichtigten Details hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage. Die Kenntnis des exakten Wertes der Bemessungsgrundlage sei
für den Lauf der Verjährungsfrist jedoch nicht relevant (siehe
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, 1.6.2000, Band I, 2, Teil,
Einleitung Tz. 260). Den Fristenlauf hätte daher die
Beantwortung der Fragen der Vorhalte aus 1995 ausgelöst und die
Verjährungsfrist hätte mit Ablauf des Jahres 1995 begonnen und
mit 31.12.2000 geendet. Der Bescheid vom 10. Oktober 2002 sei daher
trotz bereits eingetretener Verjährung erfolgt und eine Wiederaufnahme des
Verfahrens sei ausgeschlossen. Es wurde der Antrag gestellt, den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Die Berufung wurde am 13. August 2004 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorhalt vom 12. Jänner 2006
wurde dem Bw. der bisherige Gang des Verfahrens nochmals zur Kenntnis gebracht.
Mit dem Anbringen vom 1. März 2006 wurde der Antrag
auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgenommen. Auf die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde
verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zum
Einwand der Verjährung:
Nach § 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF
SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57 verjährt das Recht eine Abgabe
festzusetzen innerhalb von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
nach § 208 Abs. 1 lit. b BAO idF AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 mit
dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Bestimmungen des § 209 der Bundesabgabenordnung
(BAO) idF BGBl I 2004/180, welche derzeit grundsätzlich anzuwenden sind,
lauten:
"(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist
(§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77)
von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die
Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die
Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich
ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe
verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches
(§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer
Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der
Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem
Zeitpunkt der Anzeige."
Die Übergangsbestimmungen zu den Bestimmungen in
§ 209 Abs. 1 und 3 BAO idF BGBl I 2004/180 im § 323 Abs. 18
lauten:
"§ 209 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005
anzuwenden.
Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als
Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des
§ 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn
der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist.
§ 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl.
I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene
Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr.
57/2004.
§ 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der
Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des §
207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch
BGBl. I Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des
§ 304 durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß.
Wegen der Verkürzung der
Verjährungsfristen des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004
dürfen Bescheide nicht gemäß
§ 299 Abs. 1 aufgehoben
werden."
Die Bestimmungen des § 209a Abs. 1 und 2 BAO idF
AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 lauten:
"§ 209a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in
einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der
Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in
Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der
Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302
Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im
Sinn des § 304 eingebracht wurde."
Die Neufassung des § 209 Abs. 1 BAO idF BGBl I
2004/180 ist grundsätzlich ab 1. Jänner 2005 anzuwenden (§ 323
Abs. 18 erster Satz BAO). Mit der Übergangsbestimmung des § 323
Abs. 18 BAO vorletzter Satz hat der Gesetzgeber jedoch sichergestellt, dass eine
Abgabenfestsetzung auch dann noch erfolgen darf, wenn aus der Sicht der neuen
Rechtslage der mit Berufung angefochtene Bescheid nach Verjährungseintritt
erlassen wurde (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 209 Tz. 48). Für das gegenständliche
Berufungsverfahren bedeutet dies, dass die Bestimmungen des § 209 Abs. 1
BAO idF BGBl I 2004/180 außer Acht zu lassen sind, wenn die
Abgabenfestsetzung mit dem angefochtenen Bescheid innerhalb der damaligen
gesetzlichen Bestimmungen zulässig war, zumal § 209a Abs. 1 und 2 BAO
nur für den Fall der Verkürzung der Verjährungsfristen durch die
Neufassungen der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004
und des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 anwendbar ist. Kein
Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 18 BAO
liegt vor, wenn die Verjährung etwa durch Ablauf der Verjährungsfrist
und nicht durch die Neufassungen der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch
BGBl. I Nr. 180/2004 und des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004
eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 1 BAO idF vor dem SteuerRefG 2005
(alte Fassung) wurde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der
Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit
Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, begann die
Verjährung neu zu laufen. Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährte das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 15 Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Im Lichte dieser Rechtslage sind auch die
Maßnahmen, die nach Ansicht des Finanzamtes die Verjährung
unterbrochen haben, zu untersuchen.
Der die Grunderwerbsteuerpflicht auslösender
Sachverhalt war jedenfalls der Erwerb des Grundstückes mit Kaufvertrag vom
5./13. November 1990. Somit begann die Verjährungsfrist frühestens mit
Ablauf des Jahres 1990 zu laufen. Die erste Unterbrechungshandlung seitens des
Finanzamtes war die Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt mit Bescheid vom
7. Dezember 1990. Dadurch ergab sich keine Verlängerung der
Verjährungsfrist iSd. § 209 Abs. 1 BAO (alte Fassung), da diese
Unterbrechungshandlung im Jahr der Entstehung des Abgabenanspruches
war. Weitere Unterbrechungshandlungen wurden laut Ansicht des Finanzamtes
im Jahr 1993 gesetzt. Der Vorhalt vom 16. November 1993 erging an den Bw., wurde
jedoch nicht beantwortet. Dieser Vorhalt wirkte jedenfalls
verjährungsfristverlängernd (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 209
Tz. 22 mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Demnach
begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1993 neu zu
laufen. Eine weitere Unterbrechungshandlung war der Vorhalt vom 10. April
1995 (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 209 Tz. 22), in dem das Finanzamt 17 Fragen zur Überprüfung der
Bauherreneigenschaft an den Bw. bzw. an den Notar, der die Vertragserrichtung
vorgenommen hat, gerichtet hat. Damit begann die Verjährungsfrist mit
Ablauf des Jahres 1995 neu zu laufen. Der weitere Vorhalt, der am 28.
November 2000 an den Bw. ergangen ist und diesem am 31. November 2000 durch
Hinterlegung zugestellt wurde, ist nach Ansicht des Finanzamtes eine weitere
Unterbrechungshandlung. Diese wurde vor Ablauf der (verlängerten)
Verjährungsfrist gesetzt, welche ohne diesen Vorhalt am 31. Dezember 2000
abgelaufen wäre. Wenn der Bw. kritisiert, dass dieser Vorhalt nicht zur
Durchsetzung des Abgabenanspruches geeignet war, da er im Wesentlichen dem
Inhalt des Vorhaltes vom 12. Oktober 1995 entsprach, ist ihm entgegen zu
halten, dass selbst "prophylaktische" Amtshandlungen die Verjährungsfrist
verlängern. Auch ist nicht erforderlich, dass der Amtshandlung eine
zutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt, noch dass die behördlichen
Schritte zum Beweisthema etwas beitragen vermögen. Auch nicht notwendige
bzw. selbst gesetzwidrige Verwaltungsakte haben diese Wirkung (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 209
Tz. 6f mit Hinweisen auf die einschlägige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes), sodass es keinen Unterschied macht, ob der Vorhalt
direkt an den Bw. oder an den angeblich mit Zustellvollmacht ausgestatteten
Parteienvertreter ergangen ist. Somit hat selbst diese nach Ansicht des Bw.
unnötige Unterbrechungshandlung eine Verlängerung der
Verjährungsfrist bewirkt. Somit hat der Vorhalt vom 28. November
2000 nach der damaligen Rechtslage jedenfalls bewirkt, dass mit Ablauf des
Jahres 2000 die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat.
Die innerhalb dieser verlängerten
Verjährungsfrist ergangenen angefochtenen Bescheide vom 10. Oktober
2002 sind daher nach der damaligen Rechtslage zulässig gewesen,
insbesondere, weil die im § 209 Abs. 3 BAO normierte absolute
Verjährung damals 15 Jahre betragen hat. Die Anwendung der Neufassungen der
Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004 und des § 209
Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 würde somit eine Verkürzung der
Verjährung bewirken, was nach § 323 Abs. 18 vorletzter Satz BAO zur
sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 209a Abs. 1 und 2
BAO führt. Demnach ist eine Abgabenfestsetzung auch nach Eintritt der
Verjährung, also mit dem angefochtenen Bescheid bzw. in der
gegenständlichen Berufungsentscheidung zulässig.
Soweit der Bw. von Verletzungen der Ermittlungspflicht
durch das Finanzamt spricht, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 115
Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zwar die amtswegige Ermittlungspflicht, den
Bw. jedoch nach § 119 Abs. 1 BAO die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
trifft. Damit sich die Behörde ein klares Bild von der Sachlage machen
konnte, war es notwendig ein entsprechendes Ermittlungsverfahren
durchzuführen. Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd. § 119 Abs.
1 BAO wäre jedoch eine umfassende. Daher reicht es nicht aus, wenn zB im
Zuge der Vorlage der Abgabenerklärungen lediglich Teile des
vollständigen Sachverhaltes offen gelegt werden und nur über
behördliche Ermittlungen der vollständige Sachverhalt zugänglich
wird (vgl. dazu auch Ritz,
BAO-Kommentar³, § 119 Tz 3). Überdies treffen den
Abgabepflichtigen auch Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des
Sachverhaltes (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 115 Tz 8).
2) Zum
Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Nach § 303 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens in jenen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände,
Beziehungen, Vorgänge und Eigenschaften (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 303
Tz. 7). Bauherr eines Hauses ist eine Eigenschaft, die einer Person bei der
Errichtung eines Bauwerkes zukommt. Ob jemand diese Eigenschaft zukommt, ist
eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage. Somit sind die Kriterien, die die
Judikatur zur Beurteilung der Bauherreneigenschaft entwickelt hat (vgl
Fellner, Grunderwerbsteuer, § 5
Tz. 90) von wesentlicher Bedeutung, ob ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt oder
nicht. Nach diesen Kriterien ist ein Käufer nur dann als Bauherr anzusehen,
wenn er
1) auf die
bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann
2) das
Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
3) das
finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß einen Fixpreis
zahlen muss, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss und berechtigt
ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Diese Kriterien müssen für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen.
Die Beurteilung der Bauherreneigenschaft eines Erwerbers
einer Liegenschaft ist eine Tatsachenfrage und kann somit auch
Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs. 4 BAO sein. Die Frage der
Bauherreneigenschaft wurde nach der Aktenlage im Grunderwerbsteuerbescheid vom
7. Dezember 1990 nicht behandelt, zumal dort lediglich eine Festsetzung auf
Grund der Abgabenerklärung gemäß
§ 10
Grunderwerbsteuergesetz 1987 vom 14. November 1990 erfolgt ist. Hinweise auf das
Fehlen der Bauherreneigenschaft haben sich erst aus der Beantwortung von
Auskunftsersuchen des Finanzamtes durch Herrn Dr. Wittmann mit Schreiben vom 24.
Juli 1995 (Vorlage des Bauvertrages) und 26. November 1995 bzw. durch die
Vorhaltsbeantwortung des Bw. bzw. durch diverse Erhebungen des Finanzamtes vom
19. Jänner 1995 (Bauakteneinsicht beim Stadtamt L.) ergeben. Somit
wurden dem Finanzamt die Hinweise auf das Fehlen der Bauherreneigenschaft erst
nach Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 7. Dezember 1990 bekannt. Es
handelt sich dabei unzweifelhaft um bereits vorhandene Tatsachen, die im
Verfahren betreffend dieses Grunderwerbsteuerbescheides nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
3) Zum
Bescheid betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) unterliegen Kaufverträge, die
sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987
bestimmt, dass als Gegenleistung beim Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 31.3.1999, 96/16/0213)
auch Alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das
unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen, an wen auch immer, ist zur Ermittlung
der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Das
muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand
sein (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1995, 93/16/0072). Im
vorliegenden Grundstückskaufvertrag wurden in Punkt VIII. die anteiligen
Kosten für Vermessung, Planerrichtung und Vermarkung zusätzlich zum
Kaufpreis zum Vertragsinhalt gemacht.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten des
Gebäudes ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht, wenn der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist (siehe VwGH 31.3.1999,
99/16/0066).
Es kommt dabei nicht darauf an, dass über den
Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Dass das Vertragswerk in mehreren
Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wird, ist
für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die
äußere Form der Verträge maßgebend ist, sondern der wahre
wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd §
21 BAO zu ermitteln ist (siehe auch VwGH 26.3.1992, 90/16/0211).
Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich
verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (VwGH
6.11.2002, 99/16/0204).
Im gegenständlichen Fall wurde am 5. bzw. 13. November
1990 der Kaufvertrag im Hinblick auf die Miteigentumsanteile am
gegenständlichen Grundstück abgeschlossen. Im Dezember 1990 wurde der
Bauvertrag mit der Firma Max Häuserer unterfertigt. Teil dieses
Bauvertrages ist auch die Projektbeschreibung samt Bau- und
Ausstattungsbeschreibung. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass es sich bei
gegenständlichem Projekt um eine Reihenhausanlage nach baubiologischen
Richtlinien handelt, dieser ein einheitlicher Einreichplan vom
21. Mai 1990 (in diesem scheint die Fa. T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH als Bauwerber auf) zu Grunde liegt und für das
einheitliche Bild der Anlage Gewähr zu leisten ist.
Tatsache ist, dass mit Bescheid des Stadtamtes L. vom 1.
August 1990, GZ.: V-1585-131/9-5838-1990 Rö der T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH. auf Grund eines Antrages vom 28. Mai 1990 die
Errichtung von Wohnanlagen bewilligt wurde und der Bw. ein Haus dieser
Wohnanlage mit den Verträgen vom 5. bzw. 13. November 1990
(Grundstückskaufvertrag) und Dezember 1990 (Bauvertrag) erworben hat. Es
kann dahingestellt bleiben, ob der Bw. auch ein unbebautes Grundstück ohne
Bauverpflichtung oder andere Ausbauvarianten hätte erwerben können.
Dies stellt einen hypothetischen Sachverhalt dar, der nicht zu beurteilen ist.
Sowohl der Umstand, dass nicht der Bw., sondern die Fa. T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH. vor der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten
ist, als auch die Tatsache, dass der Bauvertrag erst nach Erteilung
Baubewilligung abgeschlossen wurde, sowie die Errichtung eines bereits fertig
geplanten Gebäudes, sprechen gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers
(vgl. Fellner, Grunderwerbsteuer,
§ 5 Tz. 90). Mit Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages und des
Bauvertrages war auch der Bw. in ein Vertragsgeflecht eingebunden und hat somit
ein Grundstück samt Gebäude im Rahmen eines bereits existierenden
Projektes erworben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bw. noch
Planänderungen vornehmen hat lassen, zumal in diesen Änderungen wie
die Fassadenänderung durch Errichtung eines Wintergartens, einer Terrasse
und Außenstiege in den Keller, die Weiterführung der massiven Stiege
bis in den Dachraum, die Änderung der Dachkonstruktion, die Änderung
der Zimmereinteilung im gesamten Haus keine tief greifende Einflussnahme auf die
Gestaltung der Gesamtkonstruktion eines in gekoppelter Bauweise errichteten
Wohnhauses erblickt werden kann (vgl.
Fellner, Grunderwerbsteuer,
§ 5 Tz. 92).
Im Bauvertrag in Punkt II wurde der Baubeginn für das
Reihenhaus des Bw. vom Verkauf anderer Reihenhäuser abhängig gemacht.
Damit ist klar, dass der Bw. in ein bereits vorhandenes Gesamtkonzept
eingebunden wurde und er nicht darüber disponieren konnte, ob er kein oder
ein anderes Gebäude verwirklicht. Überdies weist dies darauf hin, dass
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge, durch welche eine Einbindung
des Bw. in ein bereits bestehendes Gesamtkonzept erfolgt ist, noch keine
Eigentümergemeinschaft bestanden hat, sondern offensichtlich noch nach
Interessenten an Reihenhäusern gesucht wurde.
Die Herstellungskosten des projektierten Gebäudes sind
nur dann nicht als Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 zu sehen und zur
Bemessungsgrundlage zu zählen, wenn der Erwerber selbst als Bauherr
anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa
das Erkenntnis vom 12.11.1997, 95/16/0176) ist aber ein Erwerber nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Wenn der
Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
- er das
Baurisiko zu tragen hat, das heißt den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist,
- und er auch
das finanzielle Risiko tragen muss, das heißt, dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu bezahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Werden wie im gegenständlichen Fall
Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft erworben, mit denen das Eigentum am
Reihenhaus erworben werden soll, wird in ständiger Rechtsprechung des VwGH
zur Erreichung der Bauherreneigenschaft vorausgesetzt, dass der Auftrag zur
Errichtung der Wohneinheit von der Eigentümergemeinschaft (und nur von
dieser) erteilt wird, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen,
darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (siehe VwGH 30.5.1994,
93/16/0095, 93/16/0096).
In dem zitierten Erkenntnis des VwGH wird weiters
ausgeführt, dass nur die Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich
über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses
verfügen kann. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern kann somit nur
die Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur gemeinsamen Errichtung
der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos, gemeinsame
Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft
begründen, wenn ein Wohnhaus - im gegenständlichen Fall eine
Reihenhausanlage - durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen
wird.
Im Vorlageantrag wird eingewendet, dass dieser gemeinsame
Beschluss aus dem Kaufvertrag des Grundstückes und dem
Wohnungseigentumsvertrag vom 9. Juni 1994 hervorgehen würde. Dem
Unabhängigen Finanzsenat ist nicht einsichtig, wie daraus ein
ausdrücklicher Beschluss ableitbar sein soll, zumal der
Wohnungseigentumsvertrag erst nach dem Baubeginn abgeschlossen worden ist. Auch
das Schreiben der Käufergemeinschaft vom 14. Oktober 1992 an das
bauausführende Generalunternehmen weist nicht auf einen gemeinsamen
Baubeschluss der Wohnungseigentümer hin, zumal auch dieses Schreiben erst
nach Baubeginn ergangen ist.
Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen.
Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den
erforderlichen gemeinsamen, auf die Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden
Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen. Der schlüssigen
Annahme eines gemeinsamen Beschlusses zur Auftragserteilung durch sämtliche
Miteigentümer auf Grund des Abschlusses von Einzelverträgen kann im
Sinne der obigen Judikatur nicht gefolgt werden. Von einer
Miteigentümerschaft kann auch erst dann gesprochen werden, wenn Personen
Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht
eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht,
können diese auch nicht als Bauherren handeln. Planungswünsche von
Interessenten, die noch nicht Eigentümer sind, sind bloß
unverbindliche Anregungen, mit ihnen werden nicht in der Stellung eines
Bauherren gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht. Im
gegenständlichen Fall war das Gebäude zum Großteil fertig
gestellt bevor der Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen worden ist. Der
geforderte gemeinsame Beschluss im Vorhinein kann folglich auch aus diesem
Grunde nicht gefällt worden sein. Es war somit nicht die
Miteigentümergemeinschaft, die sich über die Planung und die Kosten
des Gebäudes geeinigt, den Baubeschluss gefasst und danach dem
Bauträger den Auftrag erteilt hat.
Überdies wurde mit dem Bw. im Bauvertrag vom Dezember
1990 ein "unveränderlicher Pauschalpreis" vereinbart. Somit ist ein
finanzielles Risiko des Bw. aus dieser Vertragskonstruktion nicht ersichtlich.
Aus dem Umstand, dass der Bw. selbst gegenüber Unternehmen aufgetreten ist,
kann noch keine Bauherreneigenschaft abgeleitet werden. Demnach ist der Bw.
nicht als Bauherr iSd. ständigen Judikatur anzusehen. Daraus folgt, dass
ein einheitlicher, auf den Erwerb eines fertigen Reihenhauses samt ideellem
Grundstücksanteil gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muss (siehe
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0787-L/04
- Stammnummer
- 21927
- Gültig
- 13.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF