Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0356-I/05
a.) Vorliegen hinterzogener Abgaben b.) Verjährung von im Jahr 2005 festgesetzten Nachforderungen an Einkommensteuer 1994 bis 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-I/05vom 05.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 22. Juni 2005 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuer 1994 bis 2000 sowie betreffend Einkommensteuer 1994 bis 2001
entschieden:
I.) Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 wird
Folge gegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
II.) Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1994 wird als
unzulässig geworden zurückgewiesen.
III.) Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamts A vom 22.6.2005 wurden die
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 bis 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Mit demselben
Ausfertigungsdatum wurden (berichtigte) Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1994 bis 2000 sowie ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
erlassen.
Aus der Begründung der Einkommensteuerbescheide geht
hervor, dass für die Ermittlung des Betrages (an Einkünften aus
selbständiger Arbeit) die vom Abgabepflichtigen vorgelegten
Bestätigungen über die erhaltenen Aufsichtsratsvergütungen
abzüglich eines Betriebsausgabenpauschales gemäß
§ 17
Abs. 1 EStG 1988 herangezogen (1994 bis 2000) bzw. die
Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden
(2001). In der zu den Wiederaufnahmsbescheiden ergangenen, gesonderten
Begründung vom 27.6.2005 wurde ausgeführt:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem.
§ 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO), weil Tatsachen und
Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wie aus der Aktenlage hervorgeht, wurde der Kunde
über die Ausbezahlung einer Aufsichtsratsvergütung von der B
informiert (1994 bis 2001).
Obwohl der Kunde auf dem Formular für die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung hingewiesen wurde, jene
Einkünfte bekannt zu geben, welche er neben seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit erhalten hatte, unterließ er die Mitteilung
dieser Einkünfte.
Wegen dieser Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hat der Kunde eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Da die Finanzbehörde durch die Zustellung von
Schriftsätzen an den Kunden (hinsichtlich Einkommensteuer für 1994 bis
2001) eine Unterbrechungshandlung gesetzt hat, ist auch keine Verjährung
eingetreten."
In der beim Unabhängigen
Finanzsenat eingebrachten Berufung vom 26.7.2005 wurde vorgebracht: Die
Abgabenbehörde (erster Instanz) stelle ausdrücklich fest, dass
lediglich eine Abgabenverkürzung bewirkt worden sei. Dies bestätige
eindeutig, dass keine vorsätzliche Abgabenverkürzung gegeben sei, was
auch von der Abgabenbehörde nicht im Geringsten nachgewiesen worden sei. Es
sei daher eine Wiederaufnahme, wenn überhaupt, nur im Rahmen einer
fahrlässigen Abgabenverkürzung möglich und der gesetzliche Rahmen
hiefür einzuhalten. Es werde daher beantragt, sämtliche Bescheide
aufzuheben und die Abgabenschuld mit Null S festzusetzen.
In einem "Nachtrag" vom 28.7.2005 wurde "nochmals
mitgeteilt", dass nach den falschen gesetzlichen Bestimmungen geprüft
worden sei. Auf Grund der vorgehaltenen Tatsachen wäre nämlich sofort
eine Prüfung gemäß
§ 99 Abs. 1 Finanzstrafgesetz
durchzuführen gewesen. Demnach wäre dem Berufungswerber die
Rechtswohltat eines Verdächtigten bzw. Beschuldigten zugestanden. Bis heute
gehe man jedoch rechtswidrig nach der BAO vor. Da das Prüfungsverfahren
unrichtig durchgeführt worden sei, seien auch die erlassenen Bescheide
nichtig und aufzuheben.
Von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung hat das
Finanzamt (nach Verständigung von der unmittelbar beim Unabhängigen
Finanzsenat eingebrachten Berufung) Abstand genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Der Berufungswerber bekämpft die
Rechtmäßigkeit der Bescheide mit dem Einwand der
Verjährung.
Die Bemessungsverjährung befristet das Recht eine
Abgabe festzusetzen. Darüber hinaus hindert sie - der Anordnung des
§ 304 BAO zufolge - die Verfügung der Wiederaufnahme von
Verfahren.
Die Verjährungsfrist beträgt im allgemeinen
fünf Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, sieben Jahre
(§ 207 Abs. 2 BAO).
Die Verjährung beginnt in den Fällen des
§ 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO).
Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209
Abs. 1 erster Satz BAO). Die Verjährungsfrist verlängert sich
jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist (§ 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO).
Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt
spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches
(§ 209 Abs. 3 BAO). Gemäß
§ 4 Abs. 2
lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch für die zu
veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die
Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1
(insbesondere für Vorauszahlungen) schon früher entstanden
ist.
2.) Bei den Verjährungsbestimmungen handelt es sich um
keine Normen des materiellen Rechts, sondern um solche des Verfahrensrechts. Es
kommt daher für die Anwendung der ab dem 1. Jänner 2005 geltenden
(neuen) Verjährungsbestimmungen nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der
Entstehung des Abgabenanspruches an, sondern auf den Zeitpunkt ihrer Anwendung,
im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen
Bescheide mit deren Zustellung im Jahre 2005 (§ 97 Abs. 1
lit. a BAO). Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften
ist das neue Recht im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens
anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor
Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts ereignet haben (vgl.
VwGH 30.4.2003, 2002/16/0076).
Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 wurden ua. die
Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben (§ 207 Abs. 2
BAO) sowie die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO)
verkürzt.
Gemäß
§ 323 Abs. 16 erster Satz
BAO sind ua. die §§ 207 und 209 BAO in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 mit 1. Jänner 2005 in Kraft
getreten.
3.) Das Recht zur Festsetzung der Einkommensteuer für
das Jahr 1994 ist damit verjährt:
der Abgabenanspruch ist mit Ablauf des Jahres 1994 entstanden. Zum 31.12.2004
ist absolute Verjährung eingetreten (§ 209 Abs. 3 BAO).
Die Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes des
§ 323 Abs. 16 BAO, der zufolge § 209 Abs. 3 BAO in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 für bestimmte
Nachforderungen erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft tritt, ist im
vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Nachforderung an Einkommensteuer 1994
wurde nicht "auf Grund" bzw. "als Folge" (BGBl. I Nr. 180/2004) einer
Außenprüfung im Sinne des § 147 Abs. 1 BAO geltend
gemacht. Die betreffenden Ermittlungsschritte wurden in Anwendung des
§ 144 BAO gesetzt. Ein Prüfungsauftrag (§ 148 BAO) ist
nicht ausgefertigt worden.
4.) Unbestritten ist, dass der Abgabepflichtige die
strittigen Aufsichtsratsvergütungen in seinen Abgabenerklärungen nicht
ausgewiesen hat und in den diesbezüglichen Formularen darauf hingewiesen
wurde, auch jene Einkünfte bekannt zu geben, die neben den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit bezogen wurden. Es trifft auch zu, dass in
der Begründung der Wiederaufnahmsbescheide (vom 27.6.2005) nicht
ausdrücklich die Rede davon ist, der Berufungswerber habe Abgaben
"hinterzogen". Dennoch ist das Finanzamt ersichtlich davon ausgegangen, dass
Abgaben nicht etwa bloß fahrlässig verkürzt, sondern im Sinne
des § 33 Abs. 1 FinStrG hinterzogen wurden. Diese Beurteilung
erweist sich im Ergebnis als zutreffend:
a.) Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu
genügt es, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem -
nach außen hin nicht erkennbaren - Willensvorgang. Es ist aber aus
dem nach außen hin in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu
erschließen. Die diesbezüglichen Folgerungen erweisen sich als
Ausfluss der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 17.12.2003,
99/13/0036, uva).
b.) Wie von der Abgabenbehörde erster Instanz
festgestellt wurde, hat der Berufungswerber zumindest seit dem Jahr 1992 von
einer Wohnbaugesellschaft Aufsichtsratsvergütungen bezogen, die in
Entsprechung der eingetretenen kollektivvertraglichen Erhöhung der
Gehälter in C von Jahr zu Jahr angehoben wurden (1992: 24.724 S; 1993:
26.010 S; 1994: 27.336 S; 1995: 28.430 S; 1996: 29.454 S;
1997: 30.102 S; 1998: 30.854 S; 1999. 31.316 S; 2000:
31.910 S; 2001: 32.516 S). Diese Vergütungen sind jeweils auf das
Konto des Berufungswerbers Nr. XX bei der D überwiesen worden. Darauf wurde
der Berufungswerber mit Schreiben der Wohnbaugesellschaft, die jeweils in der
Jahresmitte ausgefertigt wurden, ausdrücklich aufmerksam
gemacht.
c.) Der Berufungswerber war in den Jahren 1992 bis 2001 als
E der späteren F und damit in leitender Position tätig. Die Kenntnis
über das grundsätzliche Bestehen der Einkommensteuerpflicht von
Aufsichtsratsvergütungen kann daher vorausgesetzt werden (vgl.
VwGH 5.4.2001, 2000/15/0150, zur Kenntnis der grundsätzlichen
Einkommensteuerpflicht von Beratungshonoraren, sowie VwGH 25.3.1999,
97/15/0056). Sie wurde auch gar nicht bestritten.
d.) Der Berufungswerber brachte zwar in seinem Schreiben
vom 30.4.2003 vor, dass den Vergütungen Ausgaben gegenüber gestanden
seien, die mindestens in dieser Höhe angefallen sind. Dem Ersuchen vom
7.5.2003, diese Ausgaben belegmäßig nachzuweisen und eine Aufstellung
der erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre
1992 bis 2001 vorzulegen, wurde aber lediglich mit dem Hinweis begegnet, dass
verschiedene Ausgaben, insbesondere Fahrtkosten, von der Wohnstätte nach A
entstanden sind und er der "Meinung und Annahme" gewesen sei, dass dadurch
für ihn unter Berücksichtigung all dieser Umstände und seines
Einkommens als Dienstnehmer der H kein Gewinn verblieben sei (weshalb die Abgabe
von gesonderten Steuererklärungen unterblieben sei). Zudem gebe es
"offenbar" auch Freigrenzen, die bei Berücksichtigung des eigenen Aufwands
nicht überschritten würden. Ein belegmäßiger Nachweis des
Aufwands sei nicht möglich (Schr. des anwaltlichen Vertreters vom
5.6.2003).
Wenngleich noch in der Berufung vom 18.11.2003
bemängelt worden war, dass "entsprechende Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben bisher nicht zum Abzug gekommen sind", wurden solche nicht
konkretisiert. Über Ersuchen des Finanzamts vom 8.11.2004, die in der
Berufung geltend gemachten Werbungskosten und Betriebsausgaben für das
jeweilige Jahr mittels Aufstellung nachzuweisen, wurde bloß mitgeteilt,
dass keine Belege vorhanden seien, die zu einer Berücksichtigung von
Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen könnten (Tel. v.
23.11.2004). In den angefochtenen Bescheiden wurden dem Berufungswerber
pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 12 % bzw. 6 % der
Einnahmen zugestanden. In der Berufung wird nicht einmal behauptet, dass ihm
höhere Ausgaben erwachsen sind.
e.) Die zunächst vorgetragene Behauptung, dass dem
Berufungswerber weiter gehende Aufwendungen entstanden sind, erscheint nicht
glaubwürdig, zumal er - vom völlig unbestimmt gebliebenen
Einwand von Fahrten nach A (zugleich Dienstort) abgesehen - keinerlei
Aufwendungen zu bezeichnen, geschweige denn nachzuweisen oder glaubhaft (§
138 BAO) zu machen vermochte. Aufsichtsratsvergütungen wurden über
viele Jahre hinweg (zumindest seit dem Jahr 1992) bezogen. Für kein
einziges dieser Jahre vermochte der Berufungswerber eine Aufstellung von
Ausgaben vorzulegen. Es erscheint auch im Hinblick auf die Art der bezogenen
Einnahmen völlig unglaubwürdig, dass ihm Aufwendungen in nennenswerter
Höhe erwachsen sind, zumal sich der Sitz der Wohnbaugesellschaft
gleichfalls in A befunden hat und nicht behauptet worden ist, die Sitzungen
hätten an einem anderen Ort stattgefunden.
Die kassierten Beträge waren nicht in einem Maße
geringfügig, dass der Berufungswerber mit gutem Grund der Ansicht sein
durfte, dass eine Steuerpflicht nicht besteht. Seine Verantwortung
schließt es gerade nicht aus, dass er eine Steuerpflicht ernsthaft
für möglich gehalten und sich mit dieser abgefunden hat. Voraussetzung
der Annahme eines bedingten Vorsatzes ist nämlich nicht das Wissen um eine
Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der
dafür sprechenden Momente. Es genügt das Wissen um die
Möglichkeit in einem konkreteren Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken
erweckten Zweifel entspricht (VwGH 21.12.2000, 97/16/0404, ua). Das
Verhalten wurde über eine Vielzahl von Jahren bei ständig steigenden
Beträgen gesetzt und damit über einen langen Zeitraum beibehalten.
Worauf sich die "Annahme", offenbar bestehende Freigrenzen würden nicht
überschritten, jahresbezogen zu gründen vermochte, wurde nicht
erläutert.
5.) Ist danach aber davon auszugehen, dass Abgaben
hinterzogen wurden, sind die angefochtenen Bescheide (mit Ausnahme jener
für das Jahr 1994; siehe Pkt. 3 oben) rechtmäßig ergangen: Die
Verjährungsfrist betrug sieben Jahre.
a.) Für die Jahre 1995 bis 2000 sind - in
Entsprechung der eingereichten Abgabenerklärungen - innerhalb dieser
Frist Einkommensteuerbescheide ergangen, und zwar für das Veranlagungsjahr
1995 am 7.1.1997, für das Veranlagungsjahr 1996 am 22.3.1999, für das
Veranlagungsjahr 1997 am 18.1.1999, für das Veranlagungsjahr 1998 am
21.7.2000, für das Veranlagungsjahr 1999 am 21.11.2001 und für das
Veranlagungsjahr 2000 ebenfalls am 21.11.2001. Da diese Bescheide als eine
Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 erster Satz BAO anzusehen
sind, verlängerte sich die Verjährungsfrist jeweils um ein weiteres
Jahr, d.h. von sieben auf acht Jahre.
b.) Die im Jahr 2005 ausgefertigten Bescheide sind daher
für die Veranlagungsjahre 1997 bis
2001 jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist
ergangen.
c.) Für die Veranlagungsjahre
1995 und 1996 wurden in den Jahren 2003
und 2004 Verlängerungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1
zweiter Satz BAO gesetzt, und zwar durch die Schreiben des Finanzamts vom
7.4.2003 mit Fristsetzung 18.4.2003 und vom 7.5.2003 mit Fristsetzung 16.5.2003
(diese Schreiben haben sich auf "Aufwandsentschädigungen ab 1992" bezogen);
weiters die - als Bescheide intendierten - Erledigungen des Finanzamts vom
29.10.2003 (die Berufung gegen diese Erledigungen wurde mit Bescheid vom
14.7.2004 zurückgewiesen) und vom 13.7.2004, schließlich das bereits
erwähnte Schreiben vom 8.11.2004 sowie die Berufungsvorentscheidungen vom
23.11.2004.
d.) Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden
Nachforderungen resultieren auch ausschließlich aus den strittigen
Aufsichtsratsvergütungen (arg. "soweit", § 207 Abs. 2 BAO).
Verjährung war daher hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 bis 2001 nicht
eingetreten.
6.) Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996 bis 2001
wären im Übrigen auch dann noch innerhalb der Verjährungsfrist
ergangen, wenn nicht vom Vorliegen hinterzogener Abgaben auszugehen
wäre:
a.) Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001 ist als Erstbescheid zu werten
(dem entsprechend erfolgte keine Wiederaufnahme des Verfahrens). Die
Verjährungsfrist von fünf Jahren wäre zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Bescheides noch nicht abgelaufen.
b.) Die Verjährungsfrist hinsichtlich der
Einkommensteuer 1997 bis 2000
hätte sich auf Grund der unter Pkt. 5 a.) erwähnten Bescheide -
dem § 209 Abs. 1 erster Satz BAO zufolge - auf sechs Jahre verlängert
(somit beispielsweise für das Jahr 1997 auf Ende 2003). Die unter Pkt. 5
c.) erwähnten Amtshandlungen der Jahre 2003 und 2004 hätten eine
Verlängerung der Verjährungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr zur
Folge gehabt (§ 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Verjährung
wäre vor Ablauf des Jahres 2005 noch nicht eingetreten.
c.) Hinsichtlich der Jahre
1995 und 1996 wäre auf die
Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 18 dritter Satz BAO
Bedacht zu nehmen. Danach gilt § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO in
der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 sinngemäß für im Jahr 2004
unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO in der
Fassung vor BGBl. I Nr.
57/2004.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO in der
Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004
wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches
oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der
Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist,
beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Eine Unterbrechungshandlung setzt voraus, dass
Verjährung noch nicht eingetreten ist. Dies trifft im vorliegenden Fall
(auf dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 323
Abs. 18 dritter Satz BAO) zwar für die Einkommensteuer des Jahres 1996
zu, nicht jedoch für die Einkommensteuer des Jahres 1995.
Die Verjährungsfrist (von fünf Jahren)
hinsichtlich des Jahres 1996 wurde im
Jahr 1999 (durch die Erlassung des Erstbescheids vom 22.3.1999) unterbrochen.
Sie begann im Jahr 2000 neu zu laufen. Sie wurde durch die Amtshandlungen der
Jahre 2003 und 2004 (siehe Pkt. 5 c.) oben) - innerhalb der absoluten
Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren - jeweils neuerlich unterbrochen.
Die Verjährungsfrist (von fünf Jahren)
hinsichtlich des Jahres 1995 wurde im
Jahr 1997 (durch die Erlassung des Erstbescheids vom 7.1997) unterbrochen und
begann im Jahr 1998 neu zu laufen. In den Jahren 1998 bis 2002 kam es jedoch zu
keiner neuerlichen Amtshandlung. Die Amtshandlungen der Jahre 2003 und 2004
vermochten die nach altem Recht bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht
mehr zu unterbrechen.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 (mit
Ausfertigungsdatum 22.6.2005) erweist sich aber dessen ungeachtet als
rechtmäßig ergangen, weil vom Vorliegen einer hinterzogenen Abgabe
ausgegangen werden musste (siehe Pkte 4.) und 5.) oben).
7.) Die angefochtenen Bescheide sind zwar das Ergebnis von
Ermittlungen der Abgabenbehörde. Sie sind (wie ausgeführt) aber nicht
in der Folge einer Außenprüfung im Sinne des § 147 Abs. 1
BAO ergangen. Die Bestimmung des § 99 Abs. 2 FinStrG könnte
zudem nur den Veranlassungsgrund, nicht hingegen die verfahrensrechtliche
Grundlage einer Außenprüfung bilden (VwGH 20.4.2004,
2003/13/0165, uva). Davon abgesehen wurden die Ermittlungsschritte des Jahres
2003 von der Abgabenbehörde gesetzt. § 99 Abs. 2 FinStrG
regelt hingegen die Befugnis der "Finanzstrafbehörde".
Soweit der Berufungswerber darauf verweist, dass "bis
heute" rechtswidrig nach der BAO vorgegangen werde, gilt es darauf zu verweisen,
dass der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207
Abs. 2 BAO zwar nach den Bestimmungen des § 33 FinStrG zu
beurteilen ist, die Abgabenbehörde jedoch - solange eine das
Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der
Strafbehörde nicht vorliegt - sehr wohl berechtigt ist, die
Hinterziehung als Vorfrage im Abgabenverfahren zu beurteilen. Die
maßgeblichen Hinterziehungskriterien sind diesfalls - für
Zwecke der Abgabenfestsetzung - von der Abgabenbehörde nachzuweisen
(VwGH 26.2.2004, 99/15/0127, uva). Auf die Ausführungen zu den Punkten
4.) und 5.) dieses Bescheides wird verwiesen.
8.) Wird der Wiederaufnahmsbescheid aufgehoben, tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme
befunden hat (§ 307 Abs. 3 BAO). Durch die Aufhebung des
Wiederaufnahmsbescheides hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 scheidet der
(neue) Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand. Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1994 war daher als unzulässig geworden
zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO). Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 16 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VerjährungVerjährungsfristabsolute VerjährungVerlängerungshandlungUnterbrechungshandlunghinterzogene Abgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-I/05
- Stammnummer
- 18210
- Gültig
- 05.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF