…entsprechend obiger Ausführungen in Bezug auf die materielle Rechtskraft eines Bescheides - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes folgend, nicht neuerlich abschlägig entschieden werden kann. Dies vor allem deshalb, da in den Monaten August 2005 bis April 2008 weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage eingetreten ist…
…des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes…
…des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes…
…rechtskräftig abgesprochen wurde und somit über diesen nicht neuerlich abschlägig entschieden werden kann. Dies vor allem deshalb, da in den Monaten Dezember 2008 bis Mai 2009 weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage eingetreten ist. Der Bw. wäre es in jedem Fall unbenommen geblieben…
…demnach ein abgabenrelevantes Ereignis bzw. eine Änderung im abgabenrelevanten Sachverhalt (vgl. Beiser in ÖSTZ 7/2005). Ein derartiges rückwirkendes Ereignis kann aber im vorliegenden Fall nicht erblickt werden, da die Grundlagen für die Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 29.9.2006, nämlich die beiden in…
…Begehren des Bw. auf Kürzung des aus dem Verkauf des PKW erzielten Erlöses um den Privatanteil von 20 % nicht stattgegeben werden. Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 (Änderung gemäß…
…nicht entnommen werden, dass ein eine Änderung der einmal geschätzten Nutzungsdauer gebietender Ausnahmefall vorliegt (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 41.2 zu § 7). Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass nach Auffassung des Berufungssenates das vorliegende Gutachten lediglich allgemein gehaltene Ausführungen, aber keine konkret…
…Instanz wurde sowohl die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 BAO als auch die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat verlangt und eine Anregung auf eine mündliche Erörterung des Sachverhaltes. Mit Vorlagebericht vom 01. August 2007 wurde die Berufung für 2005 und mit Vorlagebericht vom 24…
…Erlassung des Bescheides im abgeschlossenen Verfahren bereits vorhanden, aber nicht bekannt. Die vom BW angeführten Ereignisse stellten jedoch keine Ereignisse im Sinne des § 295a BAO dar. Die Kenntnisnahme von der Möglichkeit Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, bewirke keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes…
…Rechtswidrigkeit darzulegen. Es sei eindeutig klar, dass bei Übermittlung der Unterlagen die Finanzverwaltung zu einer anderen Abgabenfestsetzung kommen müsse. Einem Aktenvermerk vom 18. Februar 2011 im Körperschaftsteuerakt des Finanzamtes ist zu entnehmen, dass die steuerliche Vertreterin der Bw telefonisch zur Berufung ergänzend vorgebracht habe, dass…
…Vermietungen ab dem Jahr 2001 vorliegen. Keinesfalls jedoch bereits im Streitzeitraum. Eine Änderung des Verhältnisses der steuerpflichtigen und damit zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze und der unecht steuerfreien Umsätze konnte im Streitzeitraum aufgrund der tatsächlichen Umstände noch nicht eingetreten sein, weshalb auch keine weitergehenden Vorsteuerbeträge anerkannt…
…ob der Sohn der Bw. auch ohne Streit mit dem Vater einen Teil seiner Ferien bzw. seines Urlaubs bei bzw. mit seiner Mutter (der Bw.) verbracht hätte. Es liegt kein Gerichtsbeschluss über eine allfällige Änderung des Obsorgerechts für E.K. vor. Insgesamt ist der UFS…
…die als solche für das Finanzamt aus der Erklärung nicht erkennbar sei. 4) Zusammenfassung / Weitere Vorgangsweise Die gemachten Ausführungen sollten zur Verständlichmachung des Sachverhaltes und der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen dienen. An diesen selbst vermöge das Finanzamt allerdings nichts zu ändern. Im Hinblick darauf…
…4 leg. cit. genannten Behandlungen, wenn dadurch keine Änderung in der Erstattungsnomenklatur (Unterposition) eintritt. Behandlungen, die bewirken, dass das Erzeugnis in eine andere Position der Erstattungsnomenklatur einzureihen ist, führen aber jedenfalls dazu, dass kein "unveränderter Zustand" im Sinne des Art. 28 Abs. 4 leg. cit…
…unzulässig ist bzw. diese Änderungsbescheide die Rechtslage wiederherstellen müssen, die vor der Verjährung gegolten hat. Somit würde auch eine Einsicht in die Feststellungsakten des Finanzamtes Linz nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, weshalb ich hierzu keine Veranlassung mehr sehe." In der am 15. Oktober 2008…
…1996 ist die durchgeführte Wiederaufnahme des Verfahrens mit einer entsprechenden Änderung des Spruches der wiederaufgenommenen Sachbescheide verbunden und ermessenskonform. 4. Berufungserledigung hinsichtlich der angefochtenen Sachbescheide 4. 1. Einkünftezuordnung (Abgrenzungskriterien) Nach Überprüfung der im Berufungsverfahren zutage gekommenen Sachverhaltselemente ist dem Standpunkt des Finanzamtes Folge zu leisten…
…des Feststellungsbescheides vom Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorlägen, aufzuheben wäre. Voraussetzung für die Erlassung eines abgeleiteten Bescheides wäre somit die Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein diesbezüglicher Sachverhalt…
…des Feststellungsbescheides vom Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorlägen, aufzuheben wäre. Voraussetzung für die Erlassung eines abgeleiteten Bescheides wäre somit die Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein diesbezüglicher Sachverhalt…
…die Bw. diesen Betrieb mit September 2004 wieder einstellte. Nach nochmaliger Änderung des Betriebsgegenstandes auf den Betrieb einer Bar und kurzzeitiger Tätigkeit in dieser Branche im Jahr 2005 übt die Bw. bis dato keine Tätigkeit aus. Wie der OGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, liegt…
…dem Jahr 1994 mit eingerechnet. Wenn also die Finanz der im Zeitraum Ende 1996 bis 1997 kurzfristig angestrebten Liquidation die Bedeutung einer völligen Änderung des Rechtssubjektes beimesse, dann bedeute dies, dass die Behörde einen bislang aktenkundigen und völlig offen gelegten Sachverhalt, der auch bereits Gegenstand…