Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0588-L/06
Manteltatbestand liegt bei Änderung der Gesellschafterstruktur auf unentgeltlicher Grundlage nicht vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0588-L/06vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F, inYx, P, vertreten durch
Breinbauer & Partner WP-Stb GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 4021 Linz, Bockgasse 2a, vom 16. Mai
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, vertreten
durch HR Mag. Michael Schobesberger, vom 8. Mai 2006 betreffend
Körperschaftsteuer 2004 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe aus dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zur Körperschaftsteuer 2004 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) betreibt ab 1999 unter der Firma
F ein Consulting Unternehmen. Von 1990 bis 1996 führte die Bw mit derselben
GesmbH unter der Firmenbezeichnung Ax als Unternehmensgegenstand
Helikoptertransporte durch. Mit dieser Tätigkeit erwirtschaftete die Bw
sieben Jahre lang nur Verluste. Von 1997 bis 1998 veräußerte die Bw
ihre Vermögenswerte und befand sich in Liquidation.
Mit
Körperschaftsteuerbescheid vom 08. Mai
2006 wurden vom Finanzamt für das Jahr 2004 die mit € 74.833,10
aus der Consultingtätigkeit erklärten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb veranlagt. Mit folgender Begründung wurde der beantragte
Verlustvortrag aus den Vorjahren nicht gewährt:
"Hinsichtlich der Abweichung(en) von der
Steuererklärung wird auf die Begründung des Vorjahresbescheides / der
Berufungsvorentscheidung verwiesen."
Mit Berufung vom
15.05.2006 erhob die Steuerkanzlei B für die Bw gegen diesen
Bescheid Berufung mit folgender Begründung: Im angefochtenen Bescheid sei
der unter Berücksichtigung der Vortragsgrenze gemäß
§ 2
Abs. 2 KStG in Höhe von € 56.124,83 (= 75% von € 74.833,10)
zustehende Verlustvortrag nicht abgezogen worden. Es werde ersucht, den Bescheid
diesbezüglich zu berichtigen.
Mit Schreiben vom 28.Juni
2006 wurde die Berufung vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck dem
Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorgelegt und die Abweisung der Berufung
beantragt. Aufgelistet wurde ein Teil des aktenkundigen Sachverhalts in
zeitlicher Abfolge, der hier in der Berufungsentscheidung erst beim Sachverhalt
ausführlich beschrieben wird. Seitens des Finanzamtes werde folgende
Rechtsansicht vertreten: Mit dem Verkauf der Wirtschaftsgüter des
Helikopter-Unternehmens, sowie der Entlassung aller Mitarbeiter sei das
Steuersubjekt der früheren Gesellschaft erloschen. Es sei unzweifelhaft,
dass dann über eine Zeitspanne von etwa zwei Jahren keine unternehmerischen
Aktivitäten stattgefunden haben.
Gemäß
§ 21 Bundesabgabenordnung (BAO) sei
die Steuerbehörde verpflichtet, bei der Beurteilung abgabenrechtlicher
Fragen den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhalts heranzuziehen. Laut Firmenbuch habe zwar
formell ein Rechtssubjekt bestanden, wobei aber im Sinne des
Publizitätsgrundsatzes für jeden am Wirtschaftsleben Teilnehmenden
erkennbar gewesen sei, dass infolge der Liquidation mit einem baldigen Ende
desselben zu rechnen war. Inhaltlich sei bei diesem Rechtssubjekt nichts mehr zu
erwarten gewesen, weil die Versilberung sämtlicher Vermögenswerte des
Unternehmens relativ zeitnahe bewirkt werden konnte.
Der Steuergesetzgeber habe dem Umstand der Liquidation
insofern Rechnung getragen, indem die Zeitspanne für eine
diesbezügliche Gewinnermittlung und Veranlagung mit drei Jahren akzeptiert
worden sei.
Nach wirtschaftlicher Beurteilung des vorliegenden
Sachverhaltes habe es betreffend des Steuersubjektes Ax in etwa ab Mitte 1997
keinen wirtschaftlichen Hintergrund mehr gegeben, sondern nur mehr den formalen
Aspekt im Firmenbuch.
Laut dem Firmenbuch sei im Mai 1999 die Liquidation
widerrufen worden, ein neuer Name eingetragen worden, ein neuer Sitz
gewählt und der Gegenstand des Unternehmens sei auch neu artikuliert
worden.
Für die Finanzverwaltung sei damit ein neues
Steuersubjekt entstanden, das in keiner Weise auch nur ansatzweise das
frühere Unternehmen bzw. frühere Steuersubjekt weiterführe. Die
beim alten Steuersubjekt verbliebenen Verlustvorträge seien mit diesem
alten Steuersubjekt untergegangen; eine Weiterverwertung dieser
Verlustvorträge erscheine nach Ansicht des Finanzamtes mangels rechtlicher
Beziehung des alten und neuen Steuersubjektes zueinander daher nicht
möglich. Die formellen Gegebenheiten des Firmenbuches seien kein tragendes
Argument für eine eventuelle Beiseiteschiebung der Grundsätze der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Der Berufung werde daher aus diesen
Überlegungen heraus kein Erfolg zukommen.
Mit Schreiben vom
10.August 2006 wurde von der Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungs Gesellschaft Breinbauer & Partner mitgeteilt, dass
sie ab 01.08.2006 die Vertretung der Bw innehat. Es wurde eine
Ergänzung zur Berufung vom 15.Mai
2006 eingebracht und ein Antrag auf Bescheidbegründung betreffend den
Körperschaftsteuerbescheid 2004 gestellt: In der
Körperschaftsteuererklärung 2004 seien Verlustvorträge in der
Höhe von € 3.281.541,06 eingetragen, von denen bis zu 75% des
Einkommens, das seien € 56.124,83 gemäß
§ 18 EStG
einkommensmindernd zu berücksichtigen gewesen wären. Im
Körperschaftsteuerbescheid 2004 sei aber kein Verlustvortrag
berücksichtigt worden. In der Bescheidbegründung werde auf die
Abweichungen von der Steuererklärung auf die Begründung des
Vorjahresbescheides/der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Dieser Verweis gehe
ins Leere, da im Körperschaftsteuerbescheid 2003 negative Einkünfte
aus Gewerbebetrieb veranlagt wurden und somit keine Verlustvorträge
berücksichtigt werden mussten. Ebenso sei 2002 ein Verlust veranlagt
worden. Die Bw sei deshalb bei der Verfassung der Berufung gegen das Jahr 2004
davon ausgegangen, dass lediglich ein Schreib- oder Übertragungsfehler
vorliege. Es sei auf Grund der mangelhaften Begründung kein anderer Schluss
denkbar. Die Bw stelle daher den Antrag einer ordentlichen Begründung des
Bescheides. Weiters werde die Berufung ergänzt um den Antrag, den Bescheid
wegen mangelhafter Begründung für rechtswidrig zu erklären. Die
Begründung lasse nicht erkennen, von welchem Sachverhalt das Finanzamt
ausgehe und wie das Finanzamt diesen Sachverhalt rechtlich würdige. Dabei
handle es sich um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, da der
Steuerpflichtige dadurch in seinem Grundrecht auf Rechtsschutz erheblich
eingeschränkt werde. Dies deshalb, da er lediglich von einem Schreib- oder
Übertragungsfehler ausging und folglich seine Berufung ganz anders
formuliert und begründet sowie ganz andere Verfahrensschritte eingeleitet
hätte, als dies der Fall war, würde er von der tatsächlichen
Tragweite der Sachverhaltssichtsweise und Rechtsauslegung der Behörde
wissen.
Aus diesem Begründungsmangel resultiere die Tatsache,
dass keine mündliche Verhandlung und keine Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt worden sei. Dieser Begründungsmangel belaste den
Bescheid mit Rechtswidrigkeit, sodass der Körperschaftsteuerbescheid 2004
noch nicht vollständig sei und noch nicht rechtswirksam vorliege.
Die Berufung werde um die Anträge ergänzt, dass
der Körperschaftsteuerbescheid wegen des Fehlens einer Begründung
für rechtswidrig erklärt werden solle bzw. die Begründung erst
nachzureichen sei, womit der Körperschaftsteuerbescheid erst
vollständig zugegangen sei, im Falle der Vorlage der Berufung an die
II.Instanz werde mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt.
Mit Schreiben vom
05.09.2006 wurde von der Steuerkanzlei Breinbauer & Partner eine
zweite Ergänzung zur Berufung vom
10.08.2006 eingereicht. Im Zuge der Verständigung über die Vorlage der
Berufung vom 28.06.2006 sei dem Bw erstmals offenbar geworden, von welchem
Sachverhalt das Finanzamt ausgehe und welche Rechtsansicht es vertrete. Die F
(vormals Ax ) sei mit Gesellschaftsvertrag vom 19xx gegründet worden und
seit dem 19xxx beim Firmenbuch am Landesgericht Wels unter FN xyz eingetragen.
Herr DC sei seit 31.07.1992 selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer. Während der Liquidation sei er selbständig
vertretungsbefugter Liquidator gewesen und nach Beschluss der Weiterführung
des Unternehmens sei er wieder selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer.
Gründungsgesellschafter seien Herr B mit einem
Stammkapital von ATS 255.000,00 (51%) sowie die SW mit einem Stammkapital von
ATS 245.000,00 (49%). Dieser 49%ige Anteil sei im Februar 1999 von Herrn DC
übernommen worden.
Es könne somit festgestellt werden, dass sich weder in
der Verwaltung noch auf der Eigentümerebene in der Gesellschaft wesentliche
Änderungen ergeben haben. Es sei vielmehr so, dass die
Geschäftsführung mit Herrn DC seit 19xxxx personell unverändert
sei und dass sich auch 51% des Eigentums unverändert in den Händen von
Herrn B befinden. Die restlichen 49% wurden vom bisherigen
Geschäftsführer übernommen, sodass hier kein Raum bestehe, eine
Änderung im Steuersubjekt zu unterstellen.
Das Finanzamt bringe die Rechtsfolgen eines so genannten
Mantelkaufes gemäß
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG zur Anwendung,
begründe dies aber nicht mit dem Tatbestand des Mantelkaufs. Es sei daher
explizit festgestellt, dass der Tatbestand eines Mantelkaufes nicht erfüllt
sei und somit ein Wegfall des Verlustabzuges nicht in Frage komme.
Die Behörde behelfe sich mit einer nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorliegenden Erlöschung des alten
Steuersubjektes sowie der Entstehung eines neuen Steuersubjektes und führe
aus, dass dieses neue Steuersubjekt in keiner Weise auch nur ansatzweise das
frühere Unternehmen, wie z.B. früheres Steuersubjekt,
weiterführe. Die Behörde führe weiters aus, dass eine
Weiterverwertung dieser Verlustvorträge nach Ansicht des Finanzamtes
mangels rechtlicher Beziehung des alten und neuen Steuersubjektes zueinander
daher nicht möglich sei. Dieser Ansicht sei entgegenzuhalten, dass die
rechtliche Beziehung des alten und neuen Steuersubjektes zueinander in der
Identität des Steuersubjektes bestehe, es existiere eine GmbH, die
durchgehend im Firmenbuch unter FN xyz eingetragen war und immer noch
eingetragen ist. Diese GmbH existiere durchgehend mit demselben selbständig
vertretungsbefugten Geschäftsführer und demselben Hauptgesellschafter.
In dieser GmbH seien laufend unternehmerische Entscheidungen getroffen worden
und die GmbH sei laufend beim Finanzamt veranlagt worden.
Überdies sei die F ohne Unterbrechung durchgehend
veranlagt worden. Bis zum Jahr 2002 unter der Steuernummer 000 und ab dem Jahr
2003 unter der Steuernummer 0000, wobei die geänderte Steuernummer nicht
auf die Änderung des Steuersubjektes zurückzuführen war, sondern
auf die Umstrukturierung der Finanzämter. So habe sich auch die
Finanzamtsnummer von 43 auf 53 geändert.
Im Körperschaftsteuerbescheid 2003 werde auch der
für die nächsten Veranlagungsjahre als verrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehende Betrag mit €
15.108,76 angeführt und somit auch von der Behörde selbst die
Mindestkörperschaftsteuer seit dem Jahr 1994 mit eingerechnet. Wenn also
die Finanz der im Zeitraum Ende 1996 bis 1997 kurzfristig angestrebten
Liquidation die Bedeutung einer völligen Änderung des Rechtssubjektes
beimesse, dann bedeute dies, dass die Behörde einen bislang aktenkundigen
und völlig offen gelegten Sachverhalt, der auch bereits Gegenstand einer
Betriebsprüfung war, nunmehr im Jahr 2006, also neun Jahre danach,
völlig anders auslege, als sie es bei laufender Veranlagung getan habe.
Diese sei rechtswidrig und verstoße gegen Treu und Glauben.
Der Behörde waren die Vorgänge aus den Jahren
1996 und 1997 immer schon bekannt, insbesondere weise die Behörde selbst
auf den damals geführten Schriftverkehr und den aktenkundigen Sachverhalt
hin, ohne bisher irgendwelche Maßnahmen eingeleitet oder neue
Feststellungen getroffen zu haben. Die Feststellung, dass ein anderes, neues
Steuersubjekt entstanden sei, das in keiner Weise auch nur ansatzweise das
frühere Steuersubjekt weiterführe, hätte bereits im Jahr 1997
bescheidmäßig festgestellt werden müssen. Nachdem daher weder
neue Tatsachen hervorgekommen seien und auch kein rückwirkendes Ereignis
eingetreten sei, welches eine Änderung des Steuersubjektes im Jahr 1997
begründen würde, sei diesbezüglich der Feststellung des neuen
Steuersubjektes Verjährung eingetreten. Die Berufung werde somit
hinsichtlich der Verjährungseinrede ergänzt.
Die Ansicht, dass es an einer rechtlichen Beziehung
mangele, gehe völlig ins Leere, da es sich bei der F von Beginn an bis zum
heutigen Zeitpunkt um ein einziges Rechtsubjekt handle. Der
Unternehmensgegenstand einer GmbH könne von den Entscheidungsträgern
frei gewählt werden. Es bleibe dem Unternehmen unbenommen, Betriebe
einzustellen, Betriebe zu veräußern, neue Betriebe zu beginnen oder
zu erwerben, neue Beteiligungen zu erwerben und neue Einkunftsquellen zu
erschließen oder sich zu restrukturieren.
Wenn die Behörde von einem in keiner Weise auch nur
ansatzweise weiter geführten früheren Unternehmen spreche, so bleibe
dies zu allgemein, um daraus konkrete Schlüsse ziehen zu können. Damit
würde sie die vom Gesetzgeber selbst mit der in § 8 Abs. 4 Z 2 KStG
unter dem Titel Mantelkauf eingeführten Sperre des Handels mit
Verlustgesellschaften auf einen gänzlich neuen ausweiten, womit sie das
geltende Recht verließe.
Vom Gesetzgeber selbst werde ein Mantelkauftatbestand
konkret damit definiert, dass sich die Identität des Steuerpflichtigen in
ganz konkreten Ausprägungen ändere, nämlich in organisatorischer
und (gemeint: und gleichzeitig) wirtschaftlicher Struktur im Zusammenhang
(gemeint: und gleichzeitig) mit einer wesentlichen Änderung der
Gesellschafterstruktur und (gemeint: und gleichzeitig) auf entgeltlicher
Grundlage ändere.
Während der Gesetzgeber fordert, dass die
Änderung der Organisation zu überprüfen sei, die Änderung
der wirtschaftlichen Struktur zu überprüfen sei, die Änderung der
Gesellschafterstruktur zu überprüfen sei, alle drei Änderung
gleichzeitig vorliegen müssten, sämtliche Änderungen wesentlich
sein müssten und die Änderungen auf entgeltlicher Grundlage erfolgen
müssten, schreibt die Behörde lapidar von einer Erlöschung des
früheren Steuersubjektes und dem Entstehen eines neuen Steuersubjektes und
gibt dazu den Hinweis, dass über eine Zeitspanne von etwa zwei Jahren keine
unternehmerischen Aktivitäten stattgefunden hätten.
Es sei klar, dass im vorliegenden Fall der
Mantelkauftatbestand gemäß
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG nicht
erfüllt sei. Mit der Rechtsauslegung erfinde die Steuerbehörde neues
Steuerrecht, in dem sie den Mantelkauftatbestand auch auf Vorgänge
ausweite, in welchen die organisatorische Struktur gleich bleibe, in welchen die
Gesellschafterstruktur gleich bleibe, in welchen sich nur aufgrund
unternehmerischen Denkens die wirtschaftliche Struktur geändert
habe.
Der vom Finanzamt ins Treffen geführten
wirtschaftliche Betrachtungsweise sei entgegen zu halten, dass das Finanzamt
zwar ausführe verpflichtet zu sein, bei der Beurteilung den wahren
wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes heranzuziehen, dass sie aber bei der Auflistung des aktenkundigen
Sachverhaltes nur einen kleinen Teilbereich und eine kleine Auswahl der
tatsächlichen unternehmerischen Vorgänge darstelle und dass sie hier
eine unausgewogene tendenziöse Auswahl getroffen habe. Damit belaste die
Behörde den Bescheid mit einem rechtswidrigen Verfahrensfehler, da sie
lediglich die kurzfristig angedachte Auflösung und die damit in
Zusammenhang stehenden formalen Schritte beim Firmenbuch in die Waagschale
geworfen habe und alle anderen Sachverhaltsmomente außer Betracht gelassen
habe. Insbesondere habe sich das Finanzamt nicht mit dem durchgehenden
Fortbestand der organisatorischen Struktur, mit dem durchgehenden Fortbestand
der Eigentümerstruktur und der einem ertragsorientierten Unternehmen offen
stehenden wirtschaftlichen Neuausrichtung auseinandergesetzt. Es werde somit
beantragt den Körperschaftsteuerbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufzuheben bzw. die Körperschaftsteuer 2004
erklärungsgemäß zu veranlagen.
In den Telefonaten vom 05.03.2008, vom 14.03.2008 und mit
E-Mails vom 13./14. und 18.04.2008 wurde der Sacherverhalt und die
Verlustverrechnung mit Herrn Mag.Zahlbruckner von der Steuerkanzlei Breinbauer
& Partner besprochen. Mit Herrn Mag.Schobesberger vom Finanzamt Gmunden
Vöcklabruck wurde der Sachverhalt am 14.03.2008 und am 28.03.2008
entsprechend der Aktenlage eingehend erörtert.
Mit Fax vom 14.März 2008 wurde der Antrag auf die
mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat von der Steuerkanzlei
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob
die Verlustvorträge aus den Vorjahren trotz Liquidation des
ursprünglichen Unternehmensgegenstandes im Jahr 2004 bei Vorliegen einer
anderen Tätigkeit abzugsfähig sind oder ob ein Manteltatbestand nach
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG vorliegt.
Unter
Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Ermittlungen des
Unabhängigen Finanzsenates wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu
Grunde gelegt:
Allgemeines
Die hier als Berufungswerberin (Bw) auftretende
gegenständliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde mit
Notariatsakt am 19xx unter dem Firmennamen Ax gegründet. Das Stammkapital
der GmbH betrug Schilling (ATS) 500.000.-- bzw. beträgt Euro
36.336,42.
Laut Firmenbuchauszug vom 11.08.1992 befand sich von der
Gründung bis Mai 1999 der Sitz der Bw in Pi. Ab Mai 1999 wurde der Sitz
nach Px, inYx verlegt.
Im skartierten Veranlagungsakt des Finanzamtes Gmunden
befinden sich die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen,
Steuerbescheide und Jahresabschlüsse ab den Jahren 1994. Die
Veranlagungsjahre 1990, 1991, 1992 und 1993 sind nicht mehr im skartierten Akt,
aber es sind Mitteilungen über die angemerkten Verluste auch für diese
Jahre vorhanden.
Gesellschafter
der Bw
Die Gründungsgesellschafter der Bw waren die AHTr mit
Geschäftsanteilen von Schilling (ATS) 498.000.-- (= 99,60%) und B mit einem
Geschäftsanteil von Schilling (ATS) 2.000.-- (= 0,40%). Auf die
Stammeinlage leistete die AHTrx eine bare Einzahlung von Schilling 249.000.--
und B eine bare Einzahlung von Schilling 1.000.--.
Mit Abtretungsvertrag vom 22.01.1991 trat die AHTr von
ihrem Geschäftsanteil einen Teil und zwar einen Geschäftsanteil in
Höhe von Schilling 253.000.-- (= 50,60%) um den Abtretungspreis von
Schilling 126.500.-- an B ab. Dieser hielt ab diesem Zeitpunkt
Geschäftsanteile im Ausmaß von 51%.
Ebenfalls mit Abtretungsvertrag vom 22.01.1991 trat die
AHTrx ihren verbliebenen Geschäftsanteil in Höhe von Schilling
245.000.-- (= 49%) um den Abtretungspreis von Schilling 122.500.-- an die SW mit
dem Sitz in Cx in der Schweiz ab.
Mit Notariatsakt vom 03.02.1999 wurde ein Schenkungsvertrag
über die Schenkung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin SW mit
Sitz in der Schweiz in Cx entsprechend ihrer Stammeinlage von Schilling
245.000.-- (welche mit dem Betrag per Schilling 122.500.-- bar eingezahlt ist)
an Herrn DC als Geschenknehmer errichtet. Das entspricht einem
Beteiligungsausmaß von 49%. Für Zwecke der Gebührenbemessung
wurde im Schenkungsvertrag festgestellt, dass der Geschäftsanteil als
wertlos betrachtet wird und sein Wert mit Schilling 1.-- beziffert wird.
Ebenfalls am 03.02.1999 wurde ein weiterer
Schenkungsvertrag in Form eines Notariatsaktes über die offenen Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen der SW gegenüber der Ax in Liquidation mit
dem Stand vom 03.02.1999 In Höhe von Schilling 32.380.901,07 abgeschlossen.
In diesem Vertrag wird diese offene Forderung schenkungsweise an Herrn DC
abgetreten. Weiters wurde für die Zwecke der Gebührenbemessung im
Schenkungsvertrag festgestellt, dass diese Forderung auf Grund der derzeitigen
Uneinbringlichkeit einen Teilwert von Schilling 1.-- hat.
Laut einer Notiz der Betriebsprüfung auf Seite 51 des
Arbeitsbogen ABNr. yyy ist der Ursprung dieser offenen Forderung der Ankauf von
3 Helikoptern im Jahr 1990 durch die Gesellschafterin SW . Der Ankauf erfolgte
nicht über Bankfinanzierung, sondern durch Buchung der Kaufpreisforderung
gegen das Verrechnungskonto der SW .
Weder aus den Unterlagen von der Betriebsprüfung, noch
aus den Unterlagen zu den Schenkungsverträgen vom Finanzamt Freistadt
Rohrbach Urfahr als Gebührenfinanzamt, noch aus dem Veranlagungsakt konnte
festgestellt werden, dass Herr DC und die SW mit dem Sitz in Cx in der Schweiz
in irgendeiner Nahebeziehung standen. Es fanden zwischen der Schweizer
Gesellschaft und Herrn DC zwei Schenkungen unter Fremden statt. Eine
Gegenleistung des Geschenknehmers ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Zum
Zeitpunkt der Schenkungen am 03.02.1999 waren die Geschäftsanteile an der
Bw und die Gesellschafterforderung gegen die Bw mangels Tätigkeit und
mangels Vermögen der Gesellschaft als nahezu wertlos zu betrachten.
Weiters gibt es in all den
Unterlagen keinen Hinweis, dass zwischen dem Gesellschafter mit 51% an den
Stammanteilen und dem Gesellschafter mit 49% an den Stammanteilen eine andere
Stimmrechtsbindung als die gesetzliche oder irgendein Treuhandverhältnis
vereinbart war.
Unternehmensgegenstand der
Bw
Die Berufungswerberin beschäftigte sich von ihrer
Gründung im Jahr 1990 weg bis 1996 mit Helikopterflügen.
Laut Gesellschaftsvertrag vom 19.4.1990, Punkt Drittens,
umfasste der Gegenstand des Unternehmens die Personen- und
Güterbeförderung, und zwar auch mit Hubschraubern und
Flächenflugzeugen, insbesondere aber jegliche Art von Serviceleistungen mit
Helikoptern im Bedarfsverkehr, die Vermietung von Luftfahrzeugen sowie die
Beteiligung an anderen Unternehmungen und der Handel mit Waren aller Art.
Laut den vorhandenen Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärungen ab 1994 bis 1998 lautete der
Betriebsgegenstand des Unternehmens " Helicoptertransporte".
In den Jahren von 1990 bis
1996 ergaben sich folgende Verluste laut den Abgabenbescheiden:
[Grafik]
Auf Grund der schlechten
wirtschaftlichen Situation wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 13.12.1996
die Gesellschaft aufgelöst. Die Firma führte ab diesem Zeitpunkt den
Zusatz " in Liquidation". Dies wurde am 07.01.1997 ins Firmenbuch eingetragen.
Ein Gläubigeraufruf infolge Auflösung der Gesellschaft wurde am
29.01.1997 vorgenommen.
Damit wurde die
ursprüngliche Tätigkeit der Bw betreffend die Helikopterflüge
eingestellt.
Zum Liquidator wurde der bisherige
Geschäftsführer, DC , bestellt. Er war selbständig zur Vertretung
der Gesellschaft berechtigt und zwar ab Bestellungsbeschluss.
Am 20.07.1999 wurde von Steuerberater B für das Jahr
1998 eine Körperschaftsteuererklärung betreffend den
Liquidationszeitraum 01.01.1997 bis 31.12.1998 abgegeben.
Von März bis Mai 2002 wurde eine Betriebsprüfung
für die Jahre 1997 bis 2000 unter der ABNr. yyy vorgenommen. Laut Seite 51
des Arbeitsbogens der Betriebsprüfung ABNr. yyy wurde aufgrund der
schlechten Betriebsergebnisse im Jahr 1997 das gesamte Anlagevermögen (3 H
, Lastkraftwagen etc.) verkauft. Ab April 1997 wurden auch keine Dienstnehmer
mehr beschäftigt. Laut Niederschrift und Bericht der Betriebsprüfung
wurde der Liquidationsgewinn wegen der Sistierung der Verlustvorträge 1996
und 1997 gemäß
§ 117 Abs. 7 Z 2 EStG zum Teil in das Jahr 1998
verschoben.
In den Jahre 1997 und 1998 wurden folgende
Liquidationsgewinne erklärt und mit Wartetastenverlusten (im Jahr 1997) und
mit Teilen der übrigen Verlustvorträge im Jahr 1998 verrechnet.
[Grafik]
Mit Generalversammlungsbeschluss
vom 03.05.1999 wurden laut Protokoll der außerordentlichen
Generalversammlung folgende Beschlüsse gefasst: 1. Aufhebung der
Liquidation und Fortführung der Gesellschaft. 2. Bestellung des Herrn DC
zum Geschäftsführer. 3. Der bisherige Firmenwortlaut wurde in F
geändert. 4. Der Sitz der Gesellschaft wurde von Pix nach inYx , P verlegt.
5. Der Gegenstand des Unternehmens wurde entsprechend der Formulierung im
Protokoll Punkt 5. geändert: "Einvernehmlich wird beschlossen, den
Gegenstand des Unternehmens um die Beratung, Vermittlung und
Vermögensverwaltung sohin "Consulting " zu erweitern."
Punkt Drittens des Gesellschaftsvertrag lautet daher ab
03.05.1999: Gegenstand des Unternehmens ist die Personen- und
Güterbeförderung und zwar auch mit Hubschraubern und
Flächenflugzeugen, insbesonders aber jeglicher Art von Serviceleistungen im
Bedarfsverkehr, die Vermietung von Luftfahrzeugen, sowie die Beteiligung an
anderen Unternehmungen und der Handel mit Waren aller Art,
weiters die Beratung, Vermittlung und
Vermögensverwaltung - Consulting .
Ab der Veranlagung 1999 wurde als Unternehmensgegenstand in
der Körperschaftsteuererklärung "Consulting GmbH" angegeben. Aus den
Aufwendungen 1999 bis 2001 (= drei Jahre) ist ersichtlich, dass die GmbH keine
Tätigkeit entfaltete, sondern nur die Aufwendungen der Rechtsformerhaltung
wie Steuerberatungskosten, Zinsaufwand etc. bediente.
Im Jahr 2002 erzielte die Bw
Erlöse aus Provisionen und ab dem Jahr 2002 erwarb die Bw eine Beteiligung
an der GaC und an der Ga. Aus diesen Beteiligungen erzielt die Bw in den
einzelnen Jahren Gewinne und Verluste in unterschiedlicher Höhe.
Geschäftsführung
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Laut Firmenbuchauszug vom 11.08.1992 war von der
Gründung der Bw bis 30.07.1992 als Geschäftsführer Dkfm bestellt.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 31.07.1992 wurde dieser abberufen und DC
neu bestellt. Laut Eintragung im Firmenbuch vom 11.08.1992 war dieser ab
31.07.1992 ordentlicher Geschäftsführer mit selbständiger
Vertretungsbefugnis.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 13.12.1996 wurde die
Gesellschaft aufgelöst und DC ab 13.12.1996 zum Liquidator bestellt.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 03.05.1999 kam es zu
den bereits unter Unternehmensgegenstand der Bw beschriebenen
Änderungen.
DC war laut Eintragung im Firmenbuch vom 31.07.1992 zuerst
als Fremdgeschäftsführer, dann als Liquidator und ab 1999 bis zum
jetzigen Zeitpunkt durchgehend als Gesellschafter-Geschäftsführer
für die Bw tätig.
Beweiswürdigung:
Als Beweismittel wurden verwendet: der gesamte aktuelle
Veranlagungsakt ab 1999, der skartierte Veranlagungsakt mit den Jahren 1994 bis
1998, der Arbeitsbogen der Betriebsprüfung mit der ABNr. yyy und die
Gebührenakten mit den Aktennummern 30x und 30xx bezüglich der
Schenkungen.
Die Unterlagen der Betriebsprüfung und die
Veranlagungsakten ergaben keinerlei Hinweis, dass eine Nahebeziehung zur
Schweizer Firma bestand. Es gab auch keinen Hinweis auf ein
Treuhandverhältnis oder einen Stimmbindungsvertrag mit dem Gesellschafter,
der 51% der Geschäftsanteile hält.
Auch wenn sich Fremde nichts zu schenken pflegen, fehlt es
im gegenständlichen Sachverhalt an einer Gegenleistung, die für ein
entgeltliches Rechtsgeschäft sprechen würde. Zum Zeitpunkt der
Schenkungen am 03.02.1999 waren die Geschäftsanteile und die
Gesellschafterforderung mangels einer Tätigkeit und mangels Vermögen
der Gesellschaft als nahezu wertlos zu betrachten.
Rechtliche
Erwägungen:
Zum Verfahrensmangel -
fehlende Bescheidbegründung
Auf Grund des Spruches des
Körperschaftsteuerbescheides 2004 war deutlich ersichtlich, dass trotz des
Antrages in der Körperschaftsteuererklärung 2004 keine
Verlustvorträge gewährt wurden. Der steuerliche Vertreter der Bw hat
gegen den Bescheid Berufung erhoben, sodass alle Rechte der Bw gewahrt wurden.
Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren können im
Rechtsmittelverfahren saniert werden (VwGH 17.2.1994, 93/16/0117), sodass darauf
nicht näher einzugehen ist.
Zum Antrag auf
mündliche Verhandlung
Auf Grund der Zurückziehung des Antrages war nicht
darauf einzugehen, ob dieser Antrag in der Ergänzung zur Berufung
rechtzeitig gestellt wurde oder nicht.
Verjährungseinrede:
Die Höhe eines Verlustes ergibt sich immer aus der
Veranlagung im Verlustjahr. Es wird der Verlustabzug der Höhe nach mit
Bindung für die Folgejahre rechtskräftig festgestellt. Im
gegenständlichen Fall wurden seit dem Jahr 1999 bis 2003 nur negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, sodass über einen
Verlustabzug aus Vorjahren nicht abzusprechen war.
Grundsätzlich ist die Abzugsfähigkeit eines
Verlustvortrages in jedem Jahr, in dem ein Verlustabzug als Sonderausgabe
geltend gemacht wird, neu und nur für
dieses Jahr zu prüfen. In diesem Jahr der Beantragung eines
Verlustabzuges ist zu prüfen, ob für dieses Jahr
alle Voraussetzungen für die
Gewährung vorliegen oder nicht. Die Frage der Verjährung von Verlusten
selbst stellt sich ab dem StruktAnpG 1996 nicht mehr, da Verluste ab 1991
zeitlich unbegrenzt abgezogen werden können.
Das Finanzamt ist nicht verpflichtet über einen
abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt ohne Anlass oder Antrag der Partei
mittels Feststellungsbescheid abzusprechen. Das Recht Feststellungsbescheide zu
erlassen, verjährt nicht (VwGH 25.09.2001, 95/14/0098). Im Übrigen
können nur von Feststellungsbescheiden abgeleitete Abgabenbescheide der
Verjährung im Sinne des § 207 BAO unterliegen.
Verlustabzug der Vorjahre
und Manteltatbestand
Gemäß
§
18 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind als Sonderausgaben auch
Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind
(Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige
Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei
der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt
wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu
ermitteln. (BGBl 1996/2001, erstmalig für 1991 entstandene Verluste
anzuwenden).
Gemäß
§
117 Abs. 7 Z 1 (Verfassungsbestimmung) des EStG 1988 ist ein Verlustabzug
(§ 18 Abs. 6 und 7) bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997
nicht zulässig. In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verluste
sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je
einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002
abzuziehen.
Gemäß
§ 8
Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 sind folgende Ausgaben bei der
Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
Z 2 (in der Fassung ab
dem BGBl 1993/818 vom 30.11.1993): Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs.
6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Verlustabzug steht ab jenem
Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge
einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen
Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der
Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt
nicht, wenn diese Änderung zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen
mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher
Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig,
als in Folge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt
werden.
Ab der Veranlagung 2001
wird der Verlustvortrag gemäß
§ 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 durch
eine Verlustvortragsgrenze von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte
eingeschränkt (BGBl I 2000/142) - siehe Doralt, EStG, § 18 Tz
283.
Gesetzliche Regelung der
Stimmrechte im § 39 GmbH-Gesetz lautet:
§ 39 Abs. 1: Die
Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt, soweit das Gesetz oder der
Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, durch einfache
Mehrheit.
§ 39 Abs. 2: Je zehn
Euro einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme, wobei
Bruchteile unter zehn Euro nicht gezählt werden. Im Gesellschaftsvertrag
können andere Bestimmungen getroffen werden; jedem Gesellschafter muss aber
mindestens eine Stimme zustehen.
§ 39 Abs. 5: Wenn
eine Gesellschafter selbst zum Geschäftsführer oder Aufsichtsrat oder
Liquidator bestellt oder als solcher abberufen werden soll, so ist er bei der
Beschlussfassung in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht
beschränkt.
Schenkung -
ABGB:
Ein Vertrag, wodurch eine
Sache jemandem
unentgeltlich
überlassen wird, heißt Schenkung (§ 938 ABGB).
Grundsätzlich steht einem Steuerpflichtigen als
persönliche Sonderausgabe derjenige Verlustabzug zu, der sich aus der
Gewinnermittlung einer früheren Periode ergeben hat. Dieser Verlustabzug
gilt auch für Körperschaften. Der Verlustabzug kann nur von jener
Körperschaft in Anspruch genommen werden, die den Verlust erlitten hat.
Eine Einschränkung besteht beim Verlustabzug von Kapitalgesellschaften
dadurch, dass der Verlustabzug bei Verlust der
wirtschaftlichen Identität
(Mantelkauf) verloren gehen kann.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine
Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und ein eigenes
Steuersubjekt. Zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
ihren Gesellschaftern besteht rechtlich keine Identität, sodass im Rahmen
der Einkünfteberechnung für die Körperschaftsteuer der
Verlustabzug immer der Gesellschaft selbst zuzurechnen ist.
Um rechtsgeschäftliche Verlustverwertungen bzw. einen
Handel mit Verlustvorträgen durch einen Wechsel bei den Gesellschaftern zu
unterbinden, hat der Gesetzgeber im Körperschaftsteuergesetz den
Verlustabzug an die wirtschaftliche
Identität und nicht allein an die zivilrechtliche Identität des
Steuersubjektes geknüpft.
Das Körperschaftsteuergesetz regelt in
§ 8 Abs. 4 Z 2 die Voraussetzungen
bei deren Vorliegen der Verlustabzug einer Körperschaft verloren geht. Alle
Voraussetzungen müssen gemeinsam das heißt kumulativ vorliegen. Die
inhaltliche Auslegung dieser Gesetzesbestimmung wird derzeit in Kommentaren und
in der Rechtsprechung wie folgt vertreten:
1. Wesentliche
Änderung der organisatorischen Struktur:
Ein Wechsel in der organisatorischen Struktur liegt dann
vor, wenn in den willensbildenden Organen der Gesellschaft (z.B. Änderungen
im Vorstand/Geschäftsführung oder im Aufsichtsrat) ein
überwiegender oder vollständiger Wechsel erfolgt ist. Allgemein wird
als Grenze der Änderung der Geschäftsführung oder eines
Vorstandes angesehen, wenn das willensbildende Organ sich zu 75% ändert.
Im gegenständlichen Fall ist DC seit 31.07.1992 bis
zum jetzigen Zeitpunkt durchgehend Geschäftsführer der Gesellschaft
gewesen. Zuerst war er Fremdgeschäftsführer und nach seinem Eintritt
als Gesellschafter im Jahr 1999 ist er Gesellschafter-Geschäftsführer.
Es ist von der Person her gesehen keine
Änderung in der organisatorischen Entscheidungsstruktur der Bw
eingetreten.
2. Wesentliche
Änderung der wirtschaftlichen Struktur
Die wirtschaftliche Tätigkeit der Bw betreffend die
Helikoptertransporte wurde mit der Liquidation und der Veräußerung
aller Vermögenswerte aus dieser Tätigkeit eingestellt. Der
Unternehmensgegenstand wurde ab 1999 um die Consultingtätigkeit erweitert.
Ab dem Jahr 2002 beteiligte sich die Bw an der GaC und an der Ga . An
Erlösen wurden im Jahr 2002 Provisionserlöse und ab dem Jahr 2002
Erträge aus diesen Beteilungen erzielt. Diese Consultingtätigkeit ist
weder inhaltlich mit der ehemaligen Tätigkeit vergleichbar, noch wurde die
ursprüngliche Tätigkeit im wirtschaftlichen Sinn weiter betrieben. Der
Unternehmensgegenstand hat sich völlig geändert, sodass diese
Voraussetzung erfüllt ist.
3. Wesentliche
Änderung der Gesellschafterstruktur auf
entgeltlicher Grundlage
Der Begriff des Entgelts bezeichnet die in einem Vertrag
vereinbarte Gegenleistung. Eine wesentliche Änderung der
Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage bedeutet normalerweise die
Hingabe der Geschäftsanteile gegen eine dem Wert der Geschäftsanteile
entsprechende Gegenleistung. Für die Qualifikation als entgeltliche
Gegenleistung müsste aber auch das Vorhandensein irgendeiner Gegenleistung,
die wirtschaftlich als entgeltlich anzusehen ist, genügen.
Nach der Verwaltungspraxis wird ein Veränderungsgrad
der Gesellschafterstruktur von zumindest 75% des stimmberechtigten Kapitals auf
entgeltlicher Grundlage als maßgeblich für die Erfüllung dieses
Tatbestandsmerkmales der wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur
angesehen. Für diese Vorgabe einer Veränderung von 75% gibt es bis
jetzt keine Bestätigung in der Judikatur. Es müsste aber ein
Veränderungsgrad von über 50% des stimmberechtigten Kapitals oder
mittelbar durch andere Maßnahmen genügen, da eine Einflussnahme auf
Entscheidungen der Gesellschaft z.B. mit einfacher Stimmenmehrheit möglich
ist, soweit im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung getroffen wird.
Bei der hier vorliegenden Schenkung der
Geschäftsanteile von 49% des Stammkapitals werden diese laut
Schenkungsvertrag unentgeltlich
überlassen. Eine Gegenleistung konnte nicht festgestellt werden. Die
Voraussetzung der Entgeltlichkeit beim Gesellschafterwechsel für das
Vorliegen eines Mantelkaufs ist daher nicht erfüllt.
Auf Grund des unentgeltlichen Wechsels eines
Gesellschafters war nicht mehr zu prüfen, wie die unentgeltliche
Übertragung der Forderung aus Lieferung und Leistung gegen die Gesellschaft
auf den neuen Gesellschafter wirtschaftlich und steuerrechtlich zu beurteilen
wäre und ob es damit zu einer Änderung der Beurteilung des
Gesamtbildes der Verhältnisse (siehe unter Punkt 4) kommen hätte
können, obwohl der Gesellschafter-Geschäftsführer "nur" mit 49%
beteiligt ist.
4. Gesamtbild
der Verhältnisse
Ein Manteltatbestand kann auch vorliegen, wenn die
einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 4 KStG 1988 in den Punkten 1 bis
3 unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Es ist auch nicht
maßgeblich, in welcher zeitlichen Reihenfolge die drei Strukturelemente
wesentlich geändert werden. Entscheidend ist, dass zwischen den einzelnen
Änderungen ein planmäßiger Zusammenhang besteht. Es kommt auf
das wirtschaftliche Gesamtbild der betrieblichen Tätigkeit
vor und
nach einem
entgeltlichen Erwerb der
Geschäftsanteile an.
Im gegenständlichen Sachverhalt liegt
keine
Änderung der
Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher
Grundlage vor, sodass die Frage der Wesentlichkeit aller anderen
Änderungen im Gesamtbild der Verhältnisse unterbleiben kann und muss,
da eine Hauptvoraussetzung für das Versagen von Verlustvorträgen gar
nichtvorliegt. Es ist auch
gleichgültig, dass sich die wirtschaftliche Struktur der Gesellschaft
vollkommen geändert hat. Die Identität des Steuersubjektes ist in
diesem hier vorliegenden Sachverhalt gleichgeblieben.
Der Verlustabzug steht der Bw seit
Beginn ihrer Tätigkeit, soweit die Verluste nicht durch Gewinne verbraucht
oder durch gesetzliche Bestimmungen verfallen sind, für das Berufungsjahr
2004 zu.
Eine Streichung der Verlustvorträge aus allgemein
wirtschaftlichen Gründen - wie vom Finanzamt beantragt - z.B. wie hier
durch das Einstellen der ursprünglichen Tätigkeit in den Jahren 1997
bis 1998 bzw. die Liquidation der Kapitalgesellschaft unter Anwendung der
allgemeinen Auslegungsbestimmung des § 21 BAO (wirtschaftliche
Betrachtungsweise) ist wegen der lex specialis des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG
nicht möglich. Der Manteltatbestand ist mangels des Vorliegens eines
Mantelkaufs hier nicht erfüllt, da kein entgeltlicher Erwerb der
Geschäftsanteile vorliegt.
Es gibt eine Vielzahl von Entscheidungen und Literatur, die
die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG in allen möglichen
Varianten beleuchten (z.B. Kommentar zum KStG
Bauer/Schellmann/Quantschnigg/Verilly, § 8 Tz 275 ff; Wolff, ÖWZ 2002,
38 ff mit Verweis auf BMF 22.10.1992, SWK 1993, A 40; Wolff, SWK 7/2003 (S 256);
Petritz/Ressler in ÖStZ 2006, 192). Auch in diesen Texten wird das
Vorliegen des Manteltatbestandes bei unentgeltlichem Erwerb von
Geschäftsanteilen ausgeschlossen. Da diese Vorgangsweise der
Unentgeltlichkeit des Gesellschafterwechsels durch Schenkungen derzeit in
Österreich häufiger gewählt wird, liegt es am Gesetzgeber auf
diese Sachverhalte zu reagieren.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
über die Zulässigkeit des Verlustabzugs nur für das Berufungsjahr
2004 abgesprochen wird. Aus dem Restverlustvortrag 1992 ist ein Verlustvortrag
in Höhe von € 56.124,83 für das Jahr 2004 als Sonderausgabe
abzugsfähig. Die Darstellung der Verlustvorträge und der
Mindestkörperschaftsteuer im Beiblatt Verlustvorträge (VV) ist eine
rechnerische
Zusammenstellung aller Verluste und der
Mindestkörperschaftsteuern (MiKöSt) bis zum Jahr 2003 auf Grund der
ergangenen Bescheide und in Anlehnung an eine Zusammenstellung des steuerlichen
Vertreters. Diese rechnerische Zusammenstellung stellt keine
bescheidmäßige Feststellung über die Höhe der Verluste oder
der Mindestkörperschaftsteuer dar.
Diese Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt
Gmunden Vöcklabruck.
Beilage:
1 Berechnungsblatt für die Körperschaftsteuer 2004;
1 rechnerische Zusammenstellung der VV und der MiKöSt
als Information
Linz, am 22.
April 2008
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Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 39 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
ManteltatbestandMantelkaufunentgeltlichentgeltliche Grundlageunentgeltliche GrundlageVerlustvortragwirtschaftliche Identität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0588-L/06
- Stammnummer
- 34380
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF