Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0420-W/07
Änderung eines Abgabenbescheides nach Eintritt der Verjährung, wenn die Abgabenfestsetzung von der Erledigung einer Berufung abhängt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0420-W/07vom 16.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Wilhelm Böhm und Felicitas Seebach im
Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufung des Bw.,
vertreten durch Fa. Bonafide GmbH, 1090 Wien, Berggasse 10, gegen den
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheid vom 10.10.2006
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie
Kovacs, betreffend Einkommensteuer 1987 nach der am 15. Oktober 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Streitjahr an einer
Personengesellschaft, der Fa. H., als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt.
Aus dieser Beteiligung erklärte der Bw. einen Verlust iHv ATS 515.000, der
im am 2. September 1988 erlassenen Einkommensteuerbescheid 1987 in voller
Höhe angesetzt wurde.
In weiterer Folge fand bei der Personengesellschaft eine
abgabenbehördliche Prüfung statt, bei der der Verlust nicht anerkannt
wurde. Das Finanzamt trug diesen Feststellungen mit einem am 21.12.1993
erlassenen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid 1987 Rechnung. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft
erwachsen.
Aufgrund einer gegen den Bescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der
Personengesellschaft eingebrachten Berufung erließ das zuständige
Finanzamt am 28.11.2003 eine Berufungsvorentscheidung und anerkannte den
Verlustanteil des Bw. mit ATS 144.621,02.
Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen ist die
Mitteilung über den Verlustanteil nicht im Finanzamt Wien 9/18/19
Klosterneuburg eingelangt, weshalb dieses Finanzamt die Mitteilung neuerlich
anforderte und den Einkommensteuerbescheid 1987 unter Ansatz des Verlustanteils
am 10.10.2006 wiederum gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
änderte.
Der Bw. beantragte mit am 3.11.2006 im Finanzamt
eingelangtem Schreiben die Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen diesen
Bescheid bis 31.12.2006.
Innerhalb offener Frist brachte er ein Schreiben ein, das
in den relevanten Teilen wörtlich wie folgt lautete:
"... erhebe ich in
offener Frist Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 mit folgender
Begründung:
Es ist in diesem
Fall die absolute Verjährung deswegen eingetreten, weil die akkordierende
Bestimmung gemäß
§ 209a BAO in meinem Fall deswegen nicht gilt,
weil diese noch nicht gültig war und daher die bis dahin geltenden
Bestimmungen bezüglich der absoluten Verjährung gegolten haben. Aus
diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechtwidrig..."
Das Finanzamt legte diese Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Die Berufungsbehörde richtet an den Bw. ein Schreiben
folgenden Inhalts:
"In Ihrer Berufung
gegen den gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid vom 10.10.2006 bringen Sie vor, es sei hinsichtlich des
angefochtenen Bescheides bereits absolute Verjährung eingetreten, da die
Bestimmung des § 209a BAO noch nicht gültig war (unklar ist, zu
welchem Zeitpunkt).
Demgegenüber
hatte § 209a BAO bereits ab 19.4.1980, also wesentlich vor dem
Veranlagungsjahr, folgende Fassung:
"(1) Einer
Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht
der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine
Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht
der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde."
Unbestritten ist,
dass die Festsetzung der Einkommensteuer 1987 zumindest mittelbar von der
Erledigung einer Berufung, in concreto im Verfahren der Fa.
H.., abgehangen ist. Das Finanzamt war
somit verpflichtet, trotz eingetretener Verjährung eine Änderung des
Einkommensteuerbescheides 1987 gem. § 295 Abs. 1 BAO
vorzunehmen.
Überdies ist
Ihr Berufungsbegehren aus folgendem Grund unklar:
Käme
der Berufungssenat zum Ergebnis, dass tatsächlich Verjährung
eingetreten ist, so wäre auch die durchgeführte Änderung nach
§ 295 Abs. 1 BAO unzulässig gewesen. Aus diesem Grund müsste der
angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werden, was zur Folge hätte,
dass der davor in Rechtsbestand befindliche Einkommensteuerbescheid vom
21.12.1993 mit einer Gutschrift von bloß ATS 12.360 wieder in Kraft treten
würde. Dies würde somit eine Nachforderung in Höhe von ATS 86.800
bewirken."
In der Vorhaltsbeantwortung brachte der Bw. vor, die
Berufung habe sich nicht gegen den "Bescheid im Sinne des § 295 BAO, mit
welchem die Einkommensteuerschuld 1987 herabgesetzt wurde" gerichtet, sondern
gegen Bescheide betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung.
Der neuerliche Vorhalt der Berufungsbehörde, in dem
der Bw. um Bekanntgabe gebeten wurde, ob es sich bei der ausdrücklichen
Anfechtung (auch) des Einkommensteuerbescheides 1987 um ein Versehen gehandelt
habe und somit davon ausgegangen werden könne, dass eine
Berufungserledigung hinsichtlich des gem. § 295 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheides 1987 vom 10.10.2006 von ihm nicht mehr erwartet werde,
blieb zunächst ohne Reaktion.
Aus einem danach mit dem steuerlichen Vertreter
geführten Telefonat ergab sich, dass offensichtlich doch der gem. §
295 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 1987 vom 10.10.2006 angefochten
wurde. Der Vertreter ersuchte um Beischaffung des Feststellungsaktes des
Finanzamtes Linz zwecks Überprüfung, ob (offensichtlich bezüglich
des gem. § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 1987 vom
21.12.1993) bereits Verjährung eingetreten sei.
Der Referent teilte dem steuerlichen Vertreter nach
nochmaliger Durchsicht der 1987 betreffenden Aktenteile am 8.9.2008 Folgendes
mit:
"1) Der
Erstbescheid 1987 (erklärungsgemäße Veranlagung) ist am 1.9.1988
verbucht worden. Dadurch ist nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden
Verjährungsbestimmungen die Verjährung unterbrochen worden; die
Verjährung wäre somit Ende 1993 eingetreten (gleiches würde im
Übrigen auch nach der jetzigen Rechtslage gelten);
2) Der
gemäß 295 Abs. 1 BAO geänderte ESt-Bescheid, der (auch) die
bescheidmäßigen Feststellungen der
H. . berücksichtigt hat, ist noch vor
diesem Zeitpunkt, nämlich am 21.12.1993 ergangen. Dieser Bescheid ist in
Rechtskraft erwachsen.
3) Der am
10.10.2006 erlassene neuerlich gemäß 295 Abs. 1 BAO geänderte
ESt-Bescheid konnte und musste wegen der Bestimmung des § 209a BAO auch
nach Eintritt der Verjährung ergehen.
Da somit auch die
Erlassung des gemäß 295 Abs. 1 BAO geänderte ESt-Bescheid vom
21.12.1993 jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte, muss nicht
mehr überprüft werden, ob weitere Unterbrechungshandlungen des
Feststellungsfinanzamtes erfolgten; dies selbst dann, wenn man die von mir als
unrichtig angesehene Rechtsansicht teilen würde, wonach bei einem trotz
eingetretener Verjährung erlassenen abgeleiteten Bescheid, der aber in
Rechtskraft erwachsen ist, die Erlassung weiterer Änderungsbescheide
unzulässig ist bzw. diese Änderungsbescheide die Rechtslage
wiederherstellen müssen, die vor der Verjährung gegolten
hat.
Somit würde
auch eine Einsicht in die Feststellungsakten des Finanzamtes Linz nichts zur
Klärung des Sachverhaltes beitragen, weshalb ich hierzu keine Veranlassung
mehr sehe."
In der am 15. Oktober 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
"
Dr.
Halm:
Ich halte
klarstellend fest, dass sich meine Berufung tatsächlich gegen den
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid 1987 vom 10. Oktober 2006 richtet. Zum Beweis
dafür, dass bereits bei der Erlassung des ersten gemäß
§
295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheides vom 21. Dezember 1993
Verjährung eingetreten war, beantrage ich die Beischaffung des
Finanzamtsaktes des Finanzamtes Linz zu StNr.
123/4567 (Fa.
H.).
Mag.
Kovacs:
Das Finanzamt
hält seinen Rechtsstandpunkt aufrecht, dass im Zuge der Änderung
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO noch keine Verjährung
eingetreten war. Hinzuweisen ist darauf, dass selbst dann, wenn § 209a
BAO bei Erlassung des Erstbescheides noch nicht in Kraft gewesen sein sollte,
Verfahrensrecht generell rückwirkend anzuwenden ist. Dies dann, wenn der
Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes anordnet. Somit war bei der zweiten
Änderung nach § 295 Abs. 1 BAO die zu diesem Zeitpunkt geltende
verfahrensrechtliche Rechtslage zu beachten.
Dr.
Halm:
Zu den
Ausführungen der Vertreterin der Amtspartei gebe ich an, dass in diesem
Fall das Günstigkeitsprinzip anzuwenden wäre, weshalb sehr wohl die
absolute Verjährung anzunehmen ist. Vorsorglich wird auch die Verletzung
des verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatzes des "fair trial"
eingewandt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist "bei allen übrigen Abgaben" fünf Jahre. Die
Verjährung beginnt diesfalls nach § 208 Abs. 1 BAO mit Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 209 Abs. 1 BAO hatte vom 19.4.1980 bis zum
31.12.2004 folgende Fassung:
"Die
Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder
zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen."
Ab 1.1.2005 lautet § 209 Abs. 1 BAO wie folgt:
"Werden innerhalb
der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die
Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die
Verjährungsfrist verlängert ist."
§ 209a Abs. 1 und 2 BAO hatten von 19.4.1980 bis
30.12.2004 folgende Fassung:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde."
Durch BGBl. I 180/2004 wurde in Abs. 2 nach dem Wort
"Zeitpunkt" die Wortfolge "wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§
299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1" eingefügt. Im
Übrigen blieb die Bestimmung unverändert.
Sachverhalt
Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte unstrittige
Sachverhalt ist aus den ersten vier Absätzen der Entscheidungsgründe
zu entnehmen.
Rechtliche
Würdigung
Wie dem steuerlichen Vertreter am 8.9.2008 mitgeteilt
wurde, ist durch die Erlassung des Erstbescheides 1987 im Jahr 1988 nach den zum
damaligen Zeitpunkt geltenden Verjährungsbestimmungen die Verjährung
unterbrochen worden; die Verjährung wäre somit Ende 1993 eingetreten.
Der gemäß 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid, in
dem der Verlustanteil des Bw. an der Fa. H. nicht anerkannt worden ist, ist noch
vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 21.12.1993 und somit innerhalb der
Verjährungsfrist ergangen. Hingewiesen wird darauf, dass auch die
Ermittlungshandlungen aufgrund der bei der Personengesellschaft
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung, die
naturgemäß vor dem 21.12.1993 erfolgt sind, die Verjährung
neuerlich unterbrochen haben (sh. Ritz, BAO³, § 209 Tz 9). Aus
diesem Grund war auch die Einsichtnahme in den Veranlagungsakt der Fa. H.
entbehrlich; der diesbezügliche Beweisantrag des Bw. war daher als
unerheblich iSd § 183 Abs. 3 BAO abzulehnen.
Da gegen den an die Fa. H. ergangenen Bescheid über
die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO, der im Verhältnis zum
Einkommensteuerbescheid des Bw. einen Grundlagenbescheid darstellt, Berufung
ergriffen wurde, war das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg nach Erledigung
dieser Berufung gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 209a
Abs. 2 BAO berechtigt und verpflichtet, ungeachtet eines etwaigen Eintritts der
Verjährung den Einkommensteuerbescheid des Bw. neuerlich gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abzuändern. Dies wird auch vom Bw. nicht
bestritten.
Ergänzt wird, dass selbst für den Fall, dass
bereits bei Erlassung des gemäß 295 Abs. 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheides vom 21.12.1993 Verjährung eingetreten gewesen
wäre (was nach dem oben Gesagten aber eindeutig nicht gegeben war), dies
durch den Umstand, dass dieser Bescheid nicht angefochten wurde und daher in
Rechtskraft erwachsen ist, saniert worden wäre. Für eine
Rechtsauslegung, wie sie dem Bw. vorschwebt, derzufolge bei einer neuerlichen
Änderung nach § 295 BAO auch der ursprünglich vor Jahren
rechtskräftig gewordene Änderungsbescheid wegen Verjährung
aufgehoben werden müsste, fehlt jedenfalls jede Rechtsgrundlage.
Wien, am 16.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0420-W/07
- Stammnummer
- 37349
- Gültig
- 16.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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