Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1502-W/07
Durch die Höhe des Freibetrages laut Freibetragsbescheid werden keinerlei zwingende Spruchbestandteile hinsichtlich Einkommensteuerbescheid berührt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1502-W/07vom 28.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weder die Art und Höhe der Abgabe (im gegenständlichen Fall der Einkommensteuer), die Fälligkeit noch die Bemessungsgrundlagen hätten bei einem anderen Freibetrag lt. Freibetragsbescheid eine Änderung erfahren, somit werden durch die Höhe des Freibetrages keinerlei zwingende Spruchbestandteile berührt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, YYY, vom
6. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 4. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist.
Streitgegenstand ist, ob die Nachforderung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung
zu Recht erfolgt ist. Die Nachforderung ergab sich daraus, da die im
Freibetragsbescheid 2005 enthaltenen Sonderausgaben aufgrund der
Arbeitnehmerveranlagung 2003 (Personenversicherungen, Wohnsparaktien) höher
sind als die tatsächlichen Aufwendungen für 2005.
Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung 2005 wurden die
beantragten Beträge hinsichtlich Kirchenbeitrag und Zehntelabsetzbetrag
(d.s. € 363,36) hinsichtlich der XXX (idF U) Versicherung
berücksichtigt.
Der Einkommensteuerbescheid
2005 wurde folgendermaßen begründet: Beiträge an
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können
höchstens im Ausmaß von € 100,00 als Sonderausgabe
berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z. 5 EStG
1988).
Es ergab sich eine Einkommensteuer in Höhe von €
2.063,35, abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer iHv € 1.856,70 ergab
sich eine Abgabennachforderung von € 206,65.
Dagegen richtet sich die
Berufung des Bw., die er wie folgt
begründete: Er berief, da es sich ausschließlich um einen
Fehler des FA handeln würde, und es in höchstem Maße
"machiavellistisch" (wörtlich zit.) wäre, dafür - wie schon beim
Bescheid 2004 - ausschließlich den Steuerzahler haftbar zu machen.
Das
Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und
begründete sie wie folgt: Aufgrund der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2003 sei der Freibetragsbescheid für 2005 erstellt
worden. In der Erklärung seien Beträge für Wohnsparaktien iHv
€ 15.000,00 beantragt worden. Von dem Betrag sei das steuerlich maximale
Ausmaß (=€ 2.920,-/davon ein Viertel=€ 730,-)
berücksichtigt worden. Dieser Betrag sei automatisch in den
Freibetragsbescheid 2005 übernommen worden, die diesbezügliche
Mitteilung zur Vorlage bei der bezugsauszahlenden Stelle sei an die
Pensionsversicherungsanstalt weitergeleitet worden. Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung 2005 seien Beträge für Lebensversicherung in
Höhe von € 363,36 geltend gemacht worden (Einmalerlag bei U
Versicherung AG). Da dieser Betrag niedriger sei als die im Freibetragsbescheid
berücksichtigten Aufwendungen, habe die Nachforderung erfolgen
müssen.
Der Bw. stellte den Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und
führte im Wesentlichen Folgendes aus: Er wies auf geführte Telefonate
mit der Referentin des UFS im Vorfahren und dem Mitarbeiter des Finanzamtes hin
und nahm Bezug auf die Berufungsentscheidung zu GZ. RV/2011-W/05 des
Unabhängigen Finanzsenates.
Da er sich im Februar einer Kniegelenksoperation
unterziehen habe müssen, und vorher alle Angelegenheiten regeln wollte,
habe er den gesamten geforderten Betrag für 2004 übwerwiesen, wissend,
dass sich für 2005 das gleiche "unwürdige Spiel" wiederholen
würde.
Da der Bw. eine Kontaktaufnahme von Seiten der
Finanzbeamten forderte, übermittelte das
Finanzamt dem Bw. im Anschluss an dessen Vorlageantrag folgendes
Schreiben: 1)
Sachverhalt /
Verfahrensverlauf
a)
Arbeitnehmerveranlagung 2002 In der Steuererklärung wurde vom
Bw.für die als Sonderausgabe gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 geltend
gemachte Lebensversicherung (XXX Pol.Nr. TTT) unrichtig 9/10
(€ 3.270,28) des Einmalerlages (ATS 50.000) statt 1/10
(ATS 5.000 = € 363,36) eingetragen. Da die beabsichtigte
Zehntelung aus der Erklärung nicht ersichtlich gewesen sei, sei die
Veranlagung erklärungsgemäß erfolgt, d.h. im Rahmen des
Sonderausgabenviertels seien an Stelle von richtig € 90,84
fälschlicherweise € 730,00 zu Gunsten des Bw. berücksichtigt
worden. Es seien vom Bw. weder das Feld "Ich wünsche keinen
Freibetragsbescheid" noch "Ich beantrage eine betragsmäßig
niedrigeren Freibetragsbescheid" angekreuzt worden. Daher sei ein entsprechender
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2004
ergangen. Die Mitteilung zur Vorlage an
den Arbeitgeber für 2004 sei vom Bw. an die pensionsauszahlenden Stelle
übermittelt worden.
b) Arbeitnehmerveranlagung
2003 Wiederum sei vom Bw. statt 1/10 unrichtigerweise der volle
Einmalerlagsbetrag (ATS 50.000) eingetragen worden. Da in der
Erklärung der Hinweis "10 Jahre" angebracht war, wurde aber von Amts wegen
1/10 berücksichtigt. Außerdem wurden
Aufwendungen iHv. € 15.000 für
Wohnsparaktien gem. § 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als
Sonderausgaben geltend gemacht und ebenfalls bei der Veranlagung
berücksichtigt. Das Feld "Ich wünsche keinen
Freibetragsbescheid" wurde vom Bw. nicht angekreuzt, dagegen wurde das Feld "ich
beantrage eine betragsmäßig niedrigeren Freibetragsbescheid"
angekreuzt, der entsprechend gewünschte niedrigere Betrag wurde aber unter
Kennzahl 449 nicht eingetragen. Daher ist der Freibetragsbescheid für das
Kalenderjahr 2005 betragsmäßig in voller Höhe
ergangen. Die Mitteilung zur Vorlage an
den Arbeitgeber für 2005 wurde vom Bw. der pensionsauszahlenden Stelle
übermittelt. Da der Bw. im Gegensatz dazu die Mitteilung zur
Vorlage an den Arbeitgeber für 2003 (die der Bw. anlässlich der
Veranlagung 2001 erhalten habe) nicht
an seine pensionsauszahlende Stelle übermittelt habe, sei von dieser
für das Jahr 2003 jeweils auch kein Monatsfreibetrag bei der laufenden
Lohnverrechnung berücksichtigt worden. Es habe daher für das Jahr 2003
auch zu keiner Nachforderung kommen können.
c) Arbeitnehmerveranlagung
2004 Wiederum wurden in der Erklärung ATS 50.000 (statt
1/10, d.s. € 363,36) in Kennzahl 455 eingetragen. Wieder wurde vom Bw.
weder das Feld "Ich wünsche keinen Freibetragsbescheid" noch "Ich beantrage
eine betragsmäßig niedrigeren Freibetragsbescheid" angekreuzt. Daher
sei wiederum ein entsprechender Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr
2006 ergangen. Die in Kennziffer 455 beantragten Sonderausgaben seien
zunächst im Erstbescheid v. 16.8.2005 mit Hinweis auf die Veranlagung 2002
nicht berücksichtigt worden. Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schreiben v. 11.9.2005 Berufung erhoben. Die Berufung sei mit
Berufungsvorentscheidung v. 21.9.2005 erledigt worden (Berücksichtigung des
1/10 des Einmalerlages iHv. € 363,36). Aufgrund des
Vorlageantrages v. 23.10.2005 wurde die Berufung der zweiten Instanz zur
Entscheidung vorgelegt. Die Berufungsentscheidung v. 30.12.2005 führte zu
keiner Änderung des festgesetzten Abgabenbetrages
(€ 197,49).
d) Arbeitnehmerveranlagung
2005
Wieder seien ATS 50.000 in Kennziffer 455 eingetragen
worden. Bei der Bearbeitung der Veranlagung sei wiederum 1/10 aus dem
Einmalerlag berücksichtigt worden. Außerdem sei vom Bw.
neuerlich weder das Feld "Ich wünsche keinen Freibetragsbescheid" noch "ich
beantrage eine betragsmäßig niedrigeren Freibetragsbescheid"
angekreuzt worden. Daher sei aufgrund der Veranlagung für 2005 ein
entsprechender Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2007
ergangen.
2) Erläuterungen zu den Nachforderungen 2004 und
2005 So genannte Freibetragsbescheide würden ausschließlich
auf Grund einer Veranlagung für das dem Veranlagungsjahr
zweitfolgende Kalenderjahr
erstellt.
Im Freibetragsbescheid für das
Kalenderjahr 2004 erfolgte somit die
Berücksichtigung der geltend gemachten Sonderausgaben aus der Veranlagung
für das Jahr 2002. In der so genannten Mitteilung zur Vorlage an den
Arbeitgeber sei der zu berücksichtigende Monatsfreibetrag für die
Lohnverrechnung 2004 - auf Grund der bei der Veranlagung 2002 geltend gemachten
Sonderausgaben - angeführt worden. Diese Mitteilung habe der Bw. an seine
pensionsauszahlende Stelle übermittelt, wodurch der Freibetrag bei der
Lohnverrechnung 2004 berücksichtigt worden sei. Durch die Höhe der
geltend gemachten Sonderausgaben 2002 (€ 3.270,28, Höchstbetrag
gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 € 2.920, Sonderausgabenviertel
daher € 730) sei der Sonderausgabenhöchstbetrag
ausgeschöpft. Im Jahr 2004 sei daher ein Freibetrag in Höhe von
€ 670 (€ 730 abzgl. Sonderausgabenpauschale iHv. € 60)
bei der Lohnsteuerberechnung hinsichtlich der Pension des Bw. zu
berücksichtigen. Da der
Freibetragsbescheid stets nur eine vorläufige Maßnahme darstelle,
seien die tatsächlichen Sonderausgaben bei der Jahresveranlagung des
betreffenden Jahres in der tatsächlichen Höhe geltend zu
machen. Aufgrund der Tatsache, dass die tatsächlichen
Sonderausgaben (€ 363,36, das ist 1/10 der Einmalprämie) 2004
letztlich niedriger gewesen seien als die infolge des Freibetragsbescheides und
der abgegebenen Mitteilung an den Arbeitgeber bei der Pensionsverrechnung
berücksichtigten, sei ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs.
1 Z 4 EStG 1988 ausgelöst worden. Dies habe somit eine Steuernachforderung
zur Folge gehabt.
Für das Kalenderjahr
2005 werde die Nachforderung nach dem gleichen Prinzip ausgelöst.
Ursache dafür seien aber nicht geltend gemachten Versicherungszehntel
(2003 wurde 1/10 im Freibetragsbescheid
berücksichtigt, tatsächlich wurde 2005 wieder 1/10 geltend gemacht,
somit ergab sich aus diesem Titel keine Differenz), sondern die im
Freibetragsbescheid für 2005 zusätzlich berücksichtigten, bei der
Veranlagung 2003 einmalig geltend gemachten Sonderausgaben für
Wohnsparaktien gem. § 18 Abs. 1 Z 4 EStG
1988. Auch für dieses Kalenderjahr
habe der Bw. die Mitteilung an den Arbeitgeber seiner pensionsauszahlenden
Stelle übermittelt, wodurch der letztlich überhöhte Freibetrag
bei der laufenden Lohnverrechnung 2005 berücksichtigt worden sei. Da
im Jahr 2005 (also dem Jahr der Berücksichtigung im Freibetrag bei der
Lohnverrechnung) tatsächlich aber keine Aufwendungen mit
Sonderausgabencharakter in dieser Höhe getätigt worden seien, habe
sich neuerlich eine Nachforderung ergeben. Dieser Sachverhalt sei auch
bereits in der Berufungsvorentscheidung v. 13.12.2006 betreffend die Berufung v.
6.11.2005 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 v. 4.10.2006 ausführlich
begründet worden. Die
Nachforderung aus dem Übergenuss des bei der Lohnverrechnung
berücksichtigten Freibetrages erfolgte daher in beiden Fällen
gesetzeskonform zu Recht.
3)
"Fehler des FA-Computers" Wie dargelegt, würden die
Nachforderungen also keineswegs auf einem
"Fehler des FAComputers" beruhen. Sie resultierten vielmehr aus der
exakten Vollziehung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen. Bei der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 sei im
Freibetragsbescheid für 2004 - wie oben dargelegt - der vom Bw. in der
Erklärung angegebene Betrag in Höhe von € 3.270,28 (also
9/10 des Einmalerlages) berücksichtigt worden. In dieser Erklärung sei
auch nicht - wie in den anderen - ersichtlich, dass in Wahrheit ein weiteres
Zehntel geltend gemacht werden sollte. Somit wurde bei der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 auch der mögliche
Höchstbetrag an Sonderausgaben erklärungsgemäß veranlagt.
Der "Fehler" resultiere daher aus der unrichtig
gemachten Eintragung, die als solche für das Finanzamt aus der
Erklärung nicht erkennbar sei.
4) Zusammenfassung /
Weitere Vorgangsweise Die gemachten Ausführungen sollten zur
Verständlichmachung des Sachverhaltes und der sich daraus ergebenden
rechtlichen Konsequenzen dienen. An diesen selbst vermöge das Finanzamt
allerdings nichts zu ändern.
Im Hinblick darauf, dass der Aufwand für die o.a.
Versicherung nur einmal und nicht mehrfach (9/10 im Jahr 2002 und jeweils 1/10
in den 9 folgenden Jahren) als Sonderausgabe berücksichtigt werden
könnte, und die fortlaufende weitere Zehntelung eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 BAO für das Kalenderjahr 2002 zum Nachteil des
Bw. erforderlich machen würde (Berücksichtigung von nur 1/10), schlage
das Finanzamt aber die im Folgenden dargestellte Vorgangsweise (Beträge in
€) vor. Dabei werde auf folgende Punkte Bedacht genommen:
|
-
|
|
Berücksichtigung
des gesamten Aufwandes (ATS 50.000, d.h. € 3.633,64)
|
|
|
als
Sonderausgabe und
|
-
|
|
Keine
rückwirkende Streichung der bis 2005 zu viel geltend gemachten 1/10
|
-
|
3.633,64
|
=
ATS 50.000, wird in Folge zu 100% als Sonderausgabe
berücksichtigt
|
-
|
2.920,00
|
Höchstbetrag
gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG, ausgeschöpft 2002
|
=
|
713,64
|
Restbetrag
|
-
|
363,36
|
1/10 geltend
gemacht 2003
|
-
|
363,36
|
1/10 geltend
gemacht 2004
|
-
|
363,36
|
1/10
geltend gemacht 2005
|
|
376,44
|
Übergenuss
an Sonderausgaben bis 2005 erfährt keine Änderung
Insgesamt gesehen erkläre sich das Finanzamt somit in
entgegenkommender Weise bereit, in Summe für die Aufwendungen aus der
Versicherung den Betrag von € 4.010,08, statt nur die tatsächlich
verausgabten € 3.633,64 zum Sonderausgabenabzug
zuzulassen. Ab dem Jahr 2006 könne
aus diesem Titel folglich kein Sonderausgabenabzug erfolgen. In diesem
Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es im Kalenderjahr 2006 wieder zu
einer Nachforderung kommen könne, wenn die pensionsauszahlende Stelle den
Freibetrag aufgrund der vom Bw. übermittelten Mitteilung an den Arbeitgeber
(die der Bw. mit dem Freibetragsbescheid bei der Veranlagung 2004 erhalten habe)
bei der Lohnverrechnung berücksichtigt hat. Dasselbe gilt für
das Kalenderjahr 2007. Hier bestehe allerdings die Möglichkeit, dass der
Bw. die Mitteilung (falls der Bw. diese schon übermittelt habe) noch
zurückziehe.
5)
Abschließende Hinweise Zur Abkürzung des Verfahrens
2005 werde der Bw. ersucht, den Vorlageantrag v. 5.1.2007 schriftlich
zurückzunehmen, da die Nachforderung 2005 - wie oben dargestellt - aus der
Geltendmachung der Aufwendungen für Wohnsparaktien im Jahr 2003 resultiere
und nicht aus den strittigen Aufwendungen für die Versicherung. Diesfalls
ist die Eindeutigkeit der Konsequenzen gänzlich unzweifelhaft, sodass eine
Vorlage an die zweite Instanz nach Ansicht des Finanzamtes nicht erfolgreich
für den Bw. enden könne. Um dem Bw. die in dieser Angelegenheit
bedauerlicher Weise entstandenen Unannehmlichkeiten in Zukunft zu ersparen,
werde empfohlen, dass bei künftigen Arbeitnehmerveranlagungen in der
Erklärung das Kästchen "Ich wünsche keinen Freibetragsbescheid"
angekreuzt werde (dadurch erhalte der Bw. keinen automatisierten
Freibetragsbescheid für das zweitfolgende Kalenderjahr) oder - wenn der Bw.
das Ankreuzen vergessen habe und einen Freibetragsbescheid erhalte - die
Mitteilung zur Vorlage an den Arbeitgeber
nicht an die pensionsauszahlende Stelle
übermittle (dadurch werde von dieser auch kein Freibetrag
berücksichtigt, und es könne zu keiner Nachforderung kommen).
Abschließend werde angemerkt, dass im gesamten
Verfahren keinerlei unkorrektes Verhalten der zuständigen Bearbeiter
vorliege. Dass sich aufgrund der missverständlich und unrichtig
ausgefüllten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 in der Folge
im Jahr 2004 eine Nachforderung für den Bw. ergeben habe, wäre somit
weder auf einen Fehler des FA-Computers noch auf irgend ein Verschulden seitens
des Finanzamtes zurückzuführen. Dasselbe gelte umso mehr für das
Jahr 2005. Soweit es im Rahmen des Möglichen liege, werde dem Bw. in der
oben beschriebenen Weise entgegen gekommen. Eine darüber hinausgehende
"Kulanzlösung" wäre somit nicht gesetzeskonform und sei daher
auszuschließen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 sind folgende Ausgaben
bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie
nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: "Beiträge" und
Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche im Bereich der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu
einer - freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig,
wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
"Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den
Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der
Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist,
für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den
Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und
überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt
des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens
zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf
den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht
weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur
abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente
vereinbart ist.
Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer
einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung
auf Antrag ein Zehntel des als
Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als
Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
Werden als Sonderausgaben abgesetzte
Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1)
vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann
vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem
Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als
Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.
Gem. Abs. 3 Z 2 des § 18 EStG 1988 besteht
für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge
für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs
von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und
vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von "2.920 Euro"
[40.000 S] jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
- um "2.920 Euro" [40.000 S], wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht.
Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein
Viertel der Ausgaben, mindestens aber
der Pauschbetrag nach Abs. 2 (das sind € 60,00), als Sonderausgaben
abzusetzen. Angemerkt wird, dass vom Finanzamt
im Einkommensteuerbescheid für 2005 erklärungsgemäß ein
Viertel von € 363,36, das sind somit € 90,84, berücksichtigt
wurden.
- gleich hoch oder höher als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags
als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
"36.400 Euro" [500.000 S], so vermindert sich das Sonderausgabenviertel
(der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen
Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von "50.900
Euro" [700.000 S] kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Aufgrund der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 wurde der Freibetragsbescheid
für 2005 erstellt. In der Erklärung wurden Beträge
für Lebensversicherungen und Wohnsparaktien beantragt.
Von dem Betrag wurde das steuerlich maximale
Ausmaß (=€ 2.920,-/davon ein Viertel=€ 730,-)
berücksichtigt.
Dieser Betrag wurde automatisch in den Freibetragsbescheid
2005 übernommen, die diesbezügliche Mitteilung zur Vorlage bei der
bezugauszahlenden Stelle wurde an die Pensionsversicherungsanstalt
weitergeleitet. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2005 sind Beträge
für Lebensversicherung in Höhe von € 363,36 (ATS 50.00,00
Einmalerlag für 10 Jahre, aufgeteilt auf 10 Jahre, ergibt umgerechnet den
€-Betrag iHv € 363,36) geltend gemacht worden (Einmalerlag 2001 bei U
Versicherung AG). Dieser Betrag wurde im Zuge der Veranlagung im
Einkommensteuerbescheid 2005 im Sinne der oben angeführten Gesetzesstellen
wie bereits ausgeführt erklärungsgemäß
berücksichtigt.
Da dieser Betrag niedriger
ist als die im Freibetragsbescheid berücksichtigten Aufwendungen, musste
die Steuernachforderung erfolgen.
Der unabhängige Finanzsenat (UFS) ist wie die
übrigen Verwaltungsbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips an
die geltenden Gesetze bzw. gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Allfällige
verfassungsrechtliche Bedenken (beispielsweise Gleichheitswidrigkeit von
gesetzlichen Bestimmungen) können allenfalls vom Bw. vor dem
Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt: Als
Abgabenbescheid hat ein Einkommensteuerbescheid "im Spruch die Art und Höhe
der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der
Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten" (§ 198 Abs 2
BAO). Durch die Bescheidgestaltung des Finanzamtes im Zuge der
Berufungsvorentscheidung ist eine ganz eindeutige Trennung von Spruch und
Begründung erfolgt; nur der Spruch ist rechtskraftfähig. Die Höhe
des Freibetrags auf Grund des Freibetragsbescheides wird im Zuge der
Berufungsvorentscheidung lediglich als Begründungsbestandteil
behandelt.
Weder die Art und Höhe der Abgabe (im
gegenständlichen Fall der Einkommensteuer (ESt)), die Fälligkeit noch
die Bemessungsgrundlagen hätten bei einem anderen Freibetrag lt.
Freibetragsbescheid eine Änderung erfahren. Somit werden jedenfalls durch
die Höhe des Freibetrages keinerlei zwingende
Spruchbestandteile berührt (vgl. Dr. Christian Lenneis, Steuerfreier
Betrag nach § 28 Abs 5 EStG 1988 Spruchbestandteil des Einkommensteuer-
bzw. Feststellungsbescheides?, ÖStZ 1993, 307).
Obwohl die Veranlagung betreffend Einkommensteuerbescheid
2005 hinsichtlich der Sonderausgaben erklärungsgemäß
stattgefunden hat, führte das Ergebnis trotzdem zu einer Nachforderung, da
der Freibetragsbescheid 2005 höher war als die tatsächlichen
Aufwendungen, zumal sich aus dem Freibetragsbescheid 2005 vom 23. Februar 2004
ein Jahresfreibetrag von € 670,00 ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1502-W/07
- Stammnummer
- 32105
- Gültig
- 28.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF