Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0428-W/05
Änderung eines rechtskräftigen Bescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0428-W/05vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1996 (Änderung gemäß
§ 295 (1) BAO)
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte für das Jahr 1996 unter anderem
negative Einkünfte aus einer Beteiligung an der X-Gesellschaft in Höhe
von S 224.243,00. Die Einkommensteuerveranlagung wurde vom Finanzamt mit
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 vom 28. September
1998 erklärungsgemäß vorgenommen.
Anlässlich einer die X-Gesellschaft betreffenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurden auf den Bw. entfallende positive
Einkünfte aus dieser Beteiligung in Höhe von S 702.436,00 festgestellt
und ein entsprechender Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) vom 3.
Dezember 2004 erlassen.
Auf Grund einer entsprechend geänderten Mitteilung
über die gesonderte Feststellung des für die X-Gesellschaft
zuständigen Finanzamtes vom 3. Dezember 2004 wurde vom Finanzamt der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996
(Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO) vom 20. Dezember 2004
erlassen, mit welchem die Einkünfte des Bw. aus der Beteiligung
gemäß dem betreffenden Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) mit
S 702.436,00 berücksichtigt wurden.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 29. Dezember
2004 brachte der Bw. folgendes vor:
1. Für das Kalenderjahr 1996 liege ein
Einkommensteuerbescheid vom 28. September 1998 vor, welcher in Rechtskraft
erwachsen sei. Daher sei eine neuerliche bescheidmäßige Festsetzung
ohne Wiederaufnahme unzulässig. Eine Wiederaufnahme sei nicht
erfolgt.
2. Der nunmehr erlassene Einkommensteuerbescheid enthalte
eine Tangente aus der beim Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk in Wien,
Schwechat und Gerasdorf steuerlich erfassten X-Gesellschaft. Gegen den
Grundlagenbescheid werde aus folgendem Grund Berufung erhoben: Die
Finanzbehörde habe die steuerneutralen Einbringungen der atypisch stillen
Beteiligungen in die X-Gesellschaft zum 30. Juni 1996 mit der Begründung
fehlender Anwendungsvoraussetzungen nicht anerkannt und den
gegenständlichen Vorgang als Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. b EStG
1988 qualifiziert. In der Berufung gegen den Grundlagenbescheid werde dargelegt,
dass die Anwendungsvoraussetzungen sehr wohl erfüllt seien und es sich um
eine steuerneutrale Einbringung handle.
3. In dem im Einkommensteuerbescheid festgestellten
Einkommen für das Jahr 1996 in Höhe von S 3,945.697,00 seien
gemäß Beilage zur Einkommensteuererklärung Einkünfte aus
der Veräußerung eines PKW in Höhe von S 190.000,00 enthalten. Es
handle sich um den gesamten Kaufpreis, der irrtümlich nicht um den
Privatanteil von 20 % gekürzt worden sei. Daher seien die Gesamteinnahmen
und somit das Jahreseinkommen um S 18.000,00 zu vermindern.
Es werde der Berufungsantrag gestellt, den angefochtenen
Bescheid im Hinblick darauf, dass bereits ein rechtskräftiger
Einkommensteuerbescheid vorliege, aufzuheben. In eventu werde der Antrag
gestellt, der Berufung stattzugeben und die Einkommensteuer für das Jahr
1996 ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von S
3,001.018,00 festzusetzen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 3. Februar 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung ist wie folgt begründet:
Die Bemessungsverjährung betreffend Einkommensteuer
betrage gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre und beginne mit
Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei, zu laufen. Die
Verjährung werde durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder
zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung, unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres,
in dem die Unterbrechung eingetreten sei, beginne die Verjährungsfrist neu
zu laufen (§ 209 Abs. 1 BAO). Unterbrechung bedeute, dass die bis zur
Unterbrechungshandlung verstrichene Zeit in der Folge unberücksichtigt
bleibe und die Fristen des § 207 BAO neu und ohne Einrechnung der schon
verstrichenen Zeitspanne nochmals zu laufen beginnen würden. Auch hier
gelte das bei § 207 BAO hervorgehobene Prinzip der Verjährung nach
Kalenderjahren.
Unterbrechende Wirkung hätten unter anderem Bescheide,
Berufungsvorentscheidungen, Vorhalte, abgabenbehördliche Prüfungen;
auch Feststellungsbescheide lösten eine unterbrechende Wirkung
bezüglich Ablauf der Verjährung jener Abgabenansprüche aus, die
von den Feststellungsbescheiden abgeleitet seien. Unterbrechungsmaßnahmen
würden unter anderem durch abgabenbehördliche Prüfungen gesetzt.
Seien Gegenstand solcher Prüfungen Feststellungsverfahren, so würden
diese die Verjährung der von den Feststellungsbescheiden abgeleiteten
Abgaben unterbrechen.
Die im Bescheid gemäß
§ 188 BAO enthaltenen
Feststellungen seien gemäß
§ 192 BAO den
Einkommensteuerbescheiden der Beteiligten zu Grunde zu legen. Für
Gewinnfeststellungsbescheide habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgesprochen, dass sie hinsichtlich der Einkommensteuer der
Beteiligten Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO
darstellten. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid sei von einem
Feststellungsbescheid abhängig, so dass auch sämtliche auf die
Erlassung des Feststellungsbescheides ausgerichteten behördlichen Schritte
hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides Unterbrechungswirkung
hätten.
Bei der X-Gesellschaft habe eine Betriebsprüfung
stattgefunden, die mit Prüfungsauftrag vom 10. Dezember 2002 begonnen habe.
Die Verjährungsfrist betreffend die Einkommensteuer des Bw. werde somit
durch die Bescheiderlassung vom 28. September 1998 und weiters durch die
Betriebsprüfung ab dem Jahr 2002 unterbrochen und beginne neu zu laufen,
weshalb der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1996 vom 20. Dezember 2004 innerhalb der fünfjährigen
Verjährungsfrist zu Recht erlassen worden sei.
Abschließend wurde vom Finanzamt auf § 252 Abs.
1 BAO verwiesen, wonach Einwendungen gegen einen Feststellungsbescheid
ausschließlich in einer Berufung gegen diesen (und nicht in einer Berufung
gegen einen abgeleiteten Bescheid) zu erheben sind.
Mit Anbringen vom 14. Februar 2005 stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. wendet sich gegen die mit dem angefochtenen
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 (Änderung
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO) vom 20. Dezember 2004 vorgenommene
Änderung des bereits rechtskräftigen Bescheides betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996 vom 28. September 1998.
Gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO (BGBl.Nr. 194/1961
idF BGBl.Nr. 660/1989) ist , wenn ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten ist, dieser ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft
eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder
Erlassung eines Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen
Bescheid zu ersetzen, oder wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des
abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung
oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Der angefochtene Bescheid wurde aus Anlass eines
geänderten Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheides) betreffend die
X-Gesellschaft, an der der Bw. beteiligt war, auf Grundlage der dargestellten
Rechtsnorm erlassen.
§ 295 Abs. 1 BAO sieht als speziellere Norm zum
Vorfragentatbestand des § 303 BAO (Wiederaufnahme des Verfahrens) die
Anpassung abgeleiteter Bescheide an nachträglich erlassene oder
nachträglich geänderte Grundlagenbescheide vor.
Wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt und auch von der
herrschenden Lehre und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertreten
wird, kommt § 295 Abs. 1 BAO Anwendungsvorrang vor § 303 BAO zu (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 295,
Tz 1 mit Verweis auf Bibus, ÖstZ, 222; VwGH 28.3.1996, 94/16/0254).
Dem Vorbringen des Bw., dass
"eine neuerliche bescheidmäßige
Festsetzung ohne Wiederaufnahme" unzulässig sei, kann demnach nicht
gefolgt werden.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides
war hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1996 noch keine
Bemessungsverjährung (§ 207 Abs. 2 BAO) eingetreten.
Diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die im
Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung dargestellten rechtskonformen
Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
Daher kann an der Erlassung des angefochtenen Bescheides im
Hinblick auf die Aspekte Rechtskraft und Verjährung keine Rechtswidrigkeit
erblickt werden.
Soweit der Bw. in der Berufung die Rechtswidrigkeit des die
Grundlage für den angefochtenen Bescheid bildenden Feststellungsbescheides
(Grundlagenbescheides) betreffend die X-Gesellschaft geltend macht, muss auf
§ 252 Abs. 1 BAO verwiesen werden.
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann, wenn einem
Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid
getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungsrecht
gegen abgeleitete Bescheide ein.Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen
nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden
können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid
vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet
abzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete
Auflage, § 252, Tz 3 mit Verweis auf VwGH 28.5.1997, 94/13/0273; 23.3.2000,
2000/15/0001; 19.3.2002, 2002/14/0005; 7.7.2004, 2004/13/0069).
Demgemäß muss die gegenständliche Berufung
im Hinblick auf die Einwendungen gegen den dem angefochtenen Bescheid zugrunde
liegenden Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) als unbegründet
abgewiesen werden.
Soweit das Berufungsvorbringen des Bw. auf eine gegen den
Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) eingebrachte Berufung Bezug nehmen
soll - was aus der Formulierung zwar nicht eindeutig hervorgeht, jedoch bei
Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes plausibel erscheint, ist dazu folgendes
festzustellen:
Wie anhand einer Datenbankabfrage festgestellt wurde,
langte tatsächlich am 13. Jänner 2005 eine gegen den
Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) gerichtete, bis dato noch
unerledigte, Berufung beim zuständigen Finanzamt ein, so dass dieser nicht
rechtskräftig ist.
Dem § 295 Abs. 1 BAO ist zu entnehmen, dass mit der
Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides gewartet werden "kann",
bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
In diesem zeitlichen Dispositionsrecht ist aber nicht die
Einräumung eines Ermessens zu erblicken, dessen Übung der
Begründungspflicht unterliegt. Es besteht kein Rechtsanspruch des
Abgabepflichtigen auf ein solches Zuwarten (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 295, Tz 13; sowie VwGH
18.3.1987, 87/13/0002).
Demnach besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, mit
der Entscheidung über die gegenständliche Berufung bis zur Rechtskraft
des betreffenden Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheides)
zuzuwarten.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in derartigen
Fallkonstellationen sich allenfalls für den Adressaten eines abgeleiteten
Bescheides ergebende unbillige Auswirkungen im Sinne der nach dem
rechtsstaatlichen Prinzip zu gewährleistenden faktischen Effizienz von
Rechtsschutzeinrichtungen durch die Aussetzung der Einhebung der Abgabe
vermeidbar sind.
Gemäß
§ 212a BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt
sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine
Abgabe angefochten wird.
Eine mittelbare Abhängigkeit von der
Berufungserledigung im Sinne des § 212a BAO liegt vor allem dann vor, wenn
- wie im gegenständlichen Fall - ein Grundlagenbescheid mit Berufung
angefochten ist; diesfalls kommt die Aussetzung der abgeleiteten Abgabe (z.B.
Einkommensteuer des Beteiligten) in Betracht (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 212a, Tz 7).
Soweit der Bw. in der Berufung die Kürzung der
Einnahmen des Jahres 1996 um S 18.000,00 aus dem Grunde der von ihm
unterlassenen Vornahme eines Abzuges des Privatanteiles von 20 % bei dem aus
einem PKW erzielten Veräußerungserlös von S 190.000,00
beantragt, ist grundsätzlich festzustellen, dass im Rahmen einer
Bescheiderlassung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO keine
Einschränkungen betreffend die Abänderungsmöglichkeit des
abgeleiteten Bescheides bestehen. Da der bisherige abgeleitete Bescheid zur
Gänze außer Kraft tritt, ist der neue Bescheid in vollem Umfang
- und nicht nur hinsichtlich des Änderungsgrundes oder der
tatsächlich durchgeführten Änderung - anfechtbar (vgl. VwGH
28.5.1998, 96/15/0083).
Der gesamte Aufwand für die Anschaffung des
betreffenden PKW war zunächst Betriebsausgabe. Der PKW war zu 80 % und
somit überwiegend betrieblich genutzt. Die private Nutzung zu 20 % war
lediglich im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu
berücksichtigen. Daher kommt es im Zuge der Veräußerung zu
keiner Kürzung des Veräußerungserlöses um einen
Privatanteil (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, §
4, Tz 82).
Aus diesem Grunde kann dem Begehren des Bw. auf
Kürzung des aus dem Verkauf des PKW erzielten Erlöses um den
Privatanteil von 20 % nicht stattgegeben werden.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass der Berufung gegen den
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 (Änderung
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO) nicht stattgegeben werden kann.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
13. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0428-W/05
- Stammnummer
- 21351
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF