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KfzBStR 2021Kraftfahrzeugsteuer
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

Kraftfahrzeugsteuer | Kraftfahrzeugtyp / Rechtslage | Berechnung (pro Monat) | Ersatzwerte | Mindeststeuer (pro Monat) | Anmerkungen | KlassePkw - Klasse M1 (ausg. Wohnmobile mit Basisfahrzeug Klasse N) / Erstzulassung vor 01.10.2020 M1 / Erstzulassung vor 01.10.2020 | kW Verbrennungsmotor - 24 kW für die ersten…

GK-09001. Steuergegenstand
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

…Steuergegenstand (1) Gemäß § 1 Z. 2 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden. (2) Die Steuerpflicht dauert dabei vom Tag des Grenzeintrittes bis zum Tag des Grenzaustrittes (§ 4 Abs…

GK-09006.4. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer unter Verwendung des Vordrucks "Mitteilung nach Art. 102 Zollkodex/Zahlungsbestätigung/Bescheid gem. § 29a TabStG" Lager-Nr. Za 19
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

…Eintrittszollamt bzw. das gemäß Abschnitt 55.1.. Abs. 4 befasste Zollamt setzt entsprechend der abgegebenen Erklärung die Kraftfahrzeugsteuer (Abgabenart "1ZN", Konto 8480) fest. Diese ergibt sich aus der erklärten Aufenthaltsdauer (Anzahl der Tage) multipliziert mit dem Tagessteuersatz des verwendeten Kraftfahrzeuges (siehe Abschnitt 4.). Zusätzlich zu…

KfzBStR 2021Motorbezogene Versicherungssteuer
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

Motorbezogene Versicherungssteuer | Kraftfahrzeugtyp / Rechtslage | Berechnung (pro Monat) | Ersatzwerte | Mindeststeuer (pro Monat) | Anmerkungen | KlassePkw - Klasse M1 (ausg. Wohnmobile mit Basisfahrzeug Klasse N) / Erstzulassung vor 01.10.2020 M1 / Erstzulassung vor 01.10.2020 | kW Verbrennungsmotor - 24 kW für die…

KfzBStR 2021 Rz 1513–1517C.5.2.2.2. Erstmalige Zulassung nach dem 30. September 2020 und Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß Verordnung (EU) 2017/1151
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…bildet die Leistung des Verbrennungsmotors und der CO2-Ausstoß in g/km die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer. Die Steuer beträgt pro Monat 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm…

GK-09000. Einführung
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

…die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer (KR) durch die Zollämter das Zollamt Österreich für in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge bildet das Bundesgesetz über die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992). 0.2. Allgemeines (1) In dieser Arbeitsrichtlinie werden nur jene Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 behandelt…

GK-09006.5. Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer wegen Geringfügigkeit
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

…dem ZollR-DG oder sonstige Abgaben zu erheben, dann hat dies nur dann zu erfolgen, wenn die Summe aller Abgaben den Betrag von mindestens 10 Euro erreicht. (2) Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 242 BAO ist eine Gutschrift bzw. Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer unbeschränkt vorzunehmen.

GK-09006.2. Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei Barzahlung
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

…bar in fremden Währungen, für die ein Zollentrichtungskurs festgesetzt wurde) oder - sofern dies bei der betreffenden Zollstelle vorgesehen ist - durch Abwicklung unbarer und scheckfreier Zahlungen im Bankomat-Kassenservice (BKS) zu entrichten. (2) Die Kraftfahrzeugsteuererklärung kann bei Barzahlung mündlich abgegeben werden. Sie besteht in der Erklärung…

GK-09006.3. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer unter Verwendung des Einheitspapiers/AT
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

…Abs. 4 befasste Zollamt setzt entsprechend der abgegebenen Erklärung die Kraftfahrzeugsteuer fest. Die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich aus der erklärten Aufenthaltsdauer (Anzahl der Tage) multipliziert mit dem Tagessteuersatz des verwendeten Kraftfahrzeuges (siehe Abschnitt 4.). Die Abgabenberechnung erfolgt im Feld 47 des Einheitspapiers/AT und…

GK-09006.6. Nacherhebung der Kraftfahrzeugsteuer
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

6.6. Nacherhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei den Austrittszollämtern (1) Abgesehen von den in Abschnitt 6.3. und Abschnitt 6.4. angeführten Fällen haben die Austrittszollämterhat das Zollamt Österreich auch in jenen Fällen, in denen beim Verlassen des Staatsgebietes keine Bestätigung über eine bereits beim Eintrittszollamt…

KfzBStR 2021 Rz 325–331A.3.6.4. Kraftfahrzeugsteuer
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…Kraftfahrzeuge zugelassen (ohne Wechselkennzeichen), kann er entscheiden, welches der vorwiegend verwendeten Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein soll. Soll die Befreiung für ein anderes Kraftfahrzeug gelten, bleibt aber das bisher befreite Kraftfahrzeug weiterhin auf den Menschen mit Behinderung zugelassen, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden…

KfzBStR 2021 Rz 1351–1357C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

… 6 Abs. 3 VersStG 1953 der motorbezogenen Versicherungssteuer. Kraftfahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer (z.B. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; ausländische Kraftfahrzeuge, die nach den jeweiligen nationalen…

KfzBStR 2021 Rz 372–375A.3.7.3. Motorbezogene Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

A.3.7.3. Motorbezogene Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer Rz 372: Eine Versicherungsgesellschaft kann Diplomaten, die sich ihr gegenüber mit Lichtbildausweis als Träger diplomatischer Privilegien ausweisen, unmittelbar von der motorbezogenen Versicherungssteuer entlasten. Hat der Versicherer dennoch die motorbezogene Versicherungssteuer in Rechnung gestellt, hat er diese unrichtige…

GK-09005.2. Inländische Zulassungsverfahren
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

5.2. Inländische Zulassungsverfahren Für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge sindist gemäß §§ 6 KfzStG 1992 7 das Finanzamt Abs. 1 KfzStG 1992 die Finanzämter für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.

KfzBStR 2021 Rz 1500–1504C.5. Steuersatz (§ 5 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…2018 erstmalig in Serbien zugelassen. Am 15. März 2021 wird es nach Österreich importiert und hier widerrechtlich verwendet. Aufgrund der widerrechtlichen Verwendung ist abseit 1. April 2021 die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Diese ist anhand des Tarifs gemäß § 5 Abs. 1 Z 21 lit. a sublit…

GK-09004. Steuersatz
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

…4 KfzStG 1992 pro Tag für 1.Krafträder: 1,10 Euro 2.Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen: 2,20 Euro 3.alle übrigen Kraftfahrzeuge: 13,00 Euro (2) Die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht im Inland zugelassene Kraftfahrzeuge für jeden Kalendermonat nach dem Jahressteuersatz ist nicht vorgesehen…

KfzBStR 2021 Rz 1620–1622D. Motorbezogene Versicherungssteuer (VersStG 1953)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…ergibt sich noch nicht die Pflicht zur Leistung der motorbezogenen Versicherungssteuer. Wird der Zulassungsverpflichtung nicht entsprochen, liegt nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 eine widerrechtliche Verwendung vor, die zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht führt (siehe Rz 36 ff). Randzahlen 1623 bis 1629: derzeit frei

GK-0900Einleitung
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

  Die Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900) stellt einen Auslegungsbehelf zu der von den Zollämternvom Zollamt Österreich zu erhebenden Kraftfahrzeugsteuer für in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus…

GK-09002. Steuerbefreiungen
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

2. Steuerbefreiungen 2.1. Steuerbefreiungen (1) Von der Kraftfahrzeugsteuer sind befreit: 1.Heeresfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 1 KfzStG 1992); 2.Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Z. 2 KfzStG 1992); 3…

GK-09002.2. ECE-Abkommen
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

2.2. ECE-Abkommen (1) Bei Anwendung der in Anlage 1 angeführten Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen sind die Bestimmungen der des ECEECE-Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr-Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr, BGBl. Nr…