Findok · Richtlinien
GK-0900
3. Steuerschuldner
geltende FassungRichtlinie2022-0.902.888gilt ab 01.01.2023
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Wortlaut laut Findok
3. Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist gemäß § 3 Z. 2 KfzStG 1992 diejenige Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Als Steuerschuldner wird daher regelmäßig diejenige Person anzusehen sein, die das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes lenkt.
(2) Tritt in der Person, die ein steuerpflichtiges Kraftfahrzeug verwendet (lenkt), ein Wechsel ein, so bedeutet dies auch einen Wechsel des Steuerschuldners. Ein solcher Wechsel des Steuerschuldners ist allerdings nur insoweit von praktischer Bedeutung, als eine Nachentrichtung von zu wenig bzw. eine Rückerstattung von zu viel entrichteter Kraftfahrzeugsteuer erforderlich wird. Zur Nachentrichtung von zu wenig entrichteter Kraftfahrzeugsteuer ist ungeachtet dessen, wer ursprünglich Steuerschuldner beim Eintrittszollamt bzw. bei dem gemäß Abschnitt 5. Abs. 4 befassten Zollamt war, immer diejenige Person heranzuziehen, die das Fahrzeug beim AustrittszollamtAustritt lenkt.
(3) Eine Rückzahlung von zu viel entrichteter Kraftfahrzeugsteuer kann im Hinblick auf § 239 Abs. 1 BAO allerdings nur an denjenigen erfolgen, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt ist. Die Kraftfahrzeugsteuer ist daher immer nur an denjenigen zurückzuzahlen, der sie auch entrichtet hat bzw. an denjenigen, der entsprechend zur Empfangnahme des Guthabens bevollmächtigt wurde.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.902.888
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF