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Findok · Richtlinien

GK-0900

3. Steuerschuldner

überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2022.

Wortlaut laut Findok

3. Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist gemäß § 3 Z. 2 KfzStG 1992 diejenige Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Als Steuerschuldner wird daher regelmäßig diejenige Person anzusehen sein, die das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes lenkt. (2) Tritt in der Person, die ein steuerpflichtiges Kraftfahrzeug verwendet (lenkt), ein Wechsel ein, so bedeutet dies auch einen Wechsel des Steuerschuldners. Ein solcher Wechsel des Steuerschuldners ist allerdings nur insoweit von praktischer Bedeutung, als eine Nachentrichtung von zu wenig bzw. eine Rückerstattung von zu viel entrichteter Kraftfahrzeugsteuer erforderlich wird. Zur Nachentrichtung von zu wenig entrichteter Kraftfahrzeugsteuer ist ungeachtet dessen, wer Steuerschuldner beim Eintrittszollamt bzw. bei dem gemäß Abschnitt 5. Abs. 4 befassten Zollamt war, immer diejenige Person heranzuziehen, die das Fahrzeug beim Austrittszollamt lenkt. (3) Eine Rückzahlung von zu viel entrichteter Kraftfahrzeugsteuer kann im Hinblick auf § 239 Abs. 1 BAO allerdings nur an denjenigen erfolgen, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt ist. Die Kraftfahrzeugsteuer ist daher immer nur an denjenigen zurückzuzahlen, der sie auch entrichtet hat bzw. an denjenigen, der entsprechend zur Empfangnahme des Guthabens bevollmächtigt wurde.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0017-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 3)
Gültig
01.03.2007 bis 31.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF