Findok · Richtlinien
GK-0900
5. Zuständigkeiten
geltende FassungRichtlinie2022-0.902.888gilt ab 01.01.2023
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Wortlaut laut Findok
5. Zuständigkeiten
5.1. Grenzüberschreitender Verkehr
(1) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inlandin einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeugen ist gemäß §§ 6 Abs. 5 KfzStG 1992 7 Abs. 3 KfzStG 1992 für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer das Zollamt zuständig, das als erstes befasst wird oder als erstes einschreitetÖsterreich zuständig.
(2) Als Zollamt gilt beim Eintritt in das Bundesgebiet das Zollamt, bei dem die erste zollamtliche Behandlung, und beim Austritt aus dem Bundesgebiet jenes Zollamt, bei dem die letzte zollamtliche Behandlung erfolgt; im Fall, dass der Eintritt oder Austritt des Fahrzeuges unter Verletzung zollrechtlicher Vorschriften erfolgt, gilt als Zollamt jenes Zollamt, das zur Erhebung des Zolls zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein solcher zu erheben wäre.
(3) Im kombinierten Verkehr (Bahn/Straße; Schiff/Straße) ist dies die Zollstelle im Bahnhof/Schiffsanlegeplatz, wo erstmals oder letztmals eine Zollbehandlung des Fahrzeuges zu erfolgen hat, selbst wenn sich aus dem Versandabkommen keine Stellungspflicht der Bahn ergibt.
(42) Ist bei einem GrenzübertrittFür ein Zollamt nicht vorhanden (z. B. bei Einreise ausin einem EU-Mitgliedstaat),ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug hat der Steuerschuldner gemäß § 6 Absden Beginn der inländischen Steuerpflicht beim Grenzübertritt dem Zollamt Österreich bekanntzugeben. 5 KfzStG 1992 innerhalb von 24 StundenDas Zollamt Österreich hat die Steuer nach Grenzübertritt einem anderen Zollamt den Beginn der inländischen Steuerpflicht bekanntfür den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu gebenerheben. Dieses Zollamt ist sodann fürDer Steuerschuldner hat den Bescheid über die ErhebungFestsetzung der Steuer zuständigim Inland mitzuführen und den Organen einer Abgabenbehörde auf Verlangen auszuhändigen. Beim Verlassen des Staatsgebietes hat das Zollamt Österreich, soweit erforderlich, die Steuer unter Anrechnung der beim Eintritt in das Staatsgebiet festgesetzten Steuer neu zu berechnen.
(53) Das Zollamt bzw. dessen Organe haben die Weiterfahrt zu verhindern (Verhinderung des Verlassens des Amtsplatzes; Beschlagnahme nach § 26 Abs. 1 Nummer 2 ZollR-DG, wenn die Kraftfahrzeugsteuer weder sogleich bar entrichtet wird, noch die Entrichtung im Wege einer Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) gesichert ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.902.888
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF