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Findok · Richtlinien

GK-0900

5. Zuständigkeiten

geltende FassungRichtlinie2022-0.902.888gilt ab 01.01.2023

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Wortlaut laut Findok

5. Zuständigkeiten 5.1. Grenzüberschreitender Verkehr (1) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inlandin einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeugen ist gemäß §§ 6 Abs. 5 KfzStG 1992 7 Abs. 3 KfzStG 1992 für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer das Zollamt zuständig, das als erstes befasst wird oder als erstes einschreitetÖsterreich zuständig. (2) Als Zollamt gilt beim Eintritt in das Bundesgebiet das Zollamt, bei dem die erste zollamtliche Behandlung, und beim Austritt aus dem Bundesgebiet jenes Zollamt, bei dem die letzte zollamtliche Behandlung erfolgt; im Fall, dass der Eintritt oder Austritt des Fahrzeuges unter Verletzung zollrechtlicher Vorschriften erfolgt, gilt als Zollamt jenes Zollamt, das zur Erhebung des Zolls zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein solcher zu erheben wäre. (3) Im kombinierten Verkehr (Bahn/Straße; Schiff/Straße) ist dies die Zollstelle im Bahnhof/Schiffsanlegeplatz, wo erstmals oder letztmals eine Zollbehandlung des Fahrzeuges zu erfolgen hat, selbst wenn sich aus dem Versandabkommen keine Stellungspflicht der Bahn ergibt. (42) Ist bei einem GrenzübertrittFür ein Zollamt nicht vorhanden (z. B. bei Einreise ausin einem EU-Mitgliedstaat),ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug hat der Steuerschuldner gemäß § 6 Absden Beginn der inländischen Steuerpflicht beim Grenzübertritt dem Zollamt Österreich bekanntzugeben. 5 KfzStG 1992 innerhalb von 24 StundenDas Zollamt Österreich hat die Steuer nach Grenzübertritt einem anderen Zollamt den Beginn der inländischen Steuerpflicht bekanntfür den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu gebenerheben. Dieses Zollamt ist sodann fürDer Steuerschuldner hat den Bescheid über die ErhebungFestsetzung der Steuer zuständigim Inland mitzuführen und den Organen einer Abgabenbehörde auf Verlangen auszuhändigen. Beim Verlassen des Staatsgebietes hat das Zollamt Österreich, soweit erforderlich, die Steuer unter Anrechnung der beim Eintritt in das Staatsgebiet festgesetzten Steuer neu zu berechnen. (53) Das Zollamt bzw. dessen Organe haben die Weiterfahrt zu verhindern (Verhinderung des Verlassens des Amtsplatzes; Beschlagnahme nach § 26 Abs. 1 Nummer 2 ZollR-DG, wenn die Kraftfahrzeugsteuer weder sogleich bar entrichtet wird, noch die Entrichtung im Wege einer Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) gesichert ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.902.888
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
01.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF