Findok · Richtlinien
GK-0900
5. Zuständigkeiten
überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.10.2009
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2009 bis 31.12.2022.
Wortlaut laut Findok
5. Zuständigkeiten
5.1. Grenzüberschreitender Verkehr
(1) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen ist gemäß § 7 Abs. 3 KfzStG 1992 für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer das Zollamt zuständig, das als erstes befasst wird oder als erstes einschreitet.
(2) Als Zollamt gilt beim Eintritt in das Bundesgebiet das Zollamt, bei dem die erste zollamtliche Behandlung, und beim Austritt aus dem Bundesgebiet jenes Zollamt, bei dem die letzte zollamtliche Behandlung erfolgt; im Fall, dass der Eintritt oder Austritt des Fahrzeuges unter Verletzung zollrechtlicher Vorschriften erfolgt, gilt als Zollamt jenes Zollamt, das zur Erhebung des Zolls zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein solcher zu erheben wäre.
(3) Im kombinierten Verkehr (Bahn/Straße; Schiff/Straße) ist dies die Zollstelle im Bahnhof/Schiffsanlegeplatz, wo erstmals oder letztmals eine Zollbehandlung des Fahrzeuges zu erfolgen hat, selbst wenn sich aus dem Versandabkommen keine Stellungspflicht der Bahn ergibt.
(4) Ist bei einem Grenzübertritt ein Zollamt nicht vorhanden (z. B. bei Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat), hat der Steuerschuldner gemäß § 6 Abs. 5 KfzStG 1992 innerhalb von 24 Stunden nach Grenzübertritt einem anderen Zollamt den Beginn der inländischen Steuerpflicht bekannt zu geben. Dieses Zollamt ist sodann für die Erhebung der Steuer zuständig.
(5) Das Zollamt bzw. dessen Organe haben die Weiterfahrt zu verhindern (Verhinderung des Verlassens des Amtsplatzes; Beschlagnahme nach § 26 Abs. 1 Nummer 2 ZollR-DG, wenn die Kraftfahrzeugsteuer weder sogleich bar entrichtet wird, noch die Entrichtung im Wege einer Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) gesichert ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0017-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.10.2009 bis 31.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF