Findok · Richtlinien
GK-0900
6.3. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer unter Verwendung des Einheitspapiers/AT
geltende FassungRichtlinie2022-0.902.888gilt ab 01.01.2023
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Wortlaut laut Findok
6.3. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer unter Verwendung des Einheitspapiers/AT
(1) Zur Abgabe der erforderlichen Kraftfahrzeugsteuererklärung ist im Regelfall der Fahrzeuglenker verpflichtet (siehe auch Abschnitt 3.). Für die Anmeldung der Kraftfahrzeugsteuererklärung istkann ein Einheitspapier/AT zu verwendenverwendet werden, das wie folgt auszufüllen ist (im Fall der mündlichen Anmeldung hat die niederschriftliche Aufnahme unter Verwendung des Einheitspapiers zu erfolgen):
Feld 2: Fahrzeughalter
Feld 8: Lenker
Feld 14: sonstiger Abgabenschuldner
Feld 18: Art des Beförderungsmittels (LKW, Anhänger, Zugmaschine, Sattelanhänger, Omnibus, Krafträder, Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen)
Feld 21: Kennzeichen und Nationalität
Feld 44: Aufenthaltsdauer in Österreich
Feld 48: Eintragung der Abgabenkontonummer laut Zahlungsaufschubbewilligung des ZollschuldnersAbgabenschuldners oder der Person, welche die ZollschuldAbgabenschuld übernimmt
(2) Das Eintrittszollamt bzw. das gemäß Abschnitt 55.1.. Abs. 4 befasste Zollamt setzt entsprechend der abgegebenen Erklärung die Kraftfahrzeugsteuer fest. Die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich aus der erklärten Aufenthaltsdauer (Anzahl der Tage) multipliziert mit dem Tagessteuersatz des verwendeten Kraftfahrzeuges (siehe Abschnitt 4.). Die Abgabenberechnung erfolgt im Feld 47 des Einheitspapiers/AT und ist unter der Abgabenart "VT1ZN" (Konto 8480) wie folgt zu erfassen:
die Anzahl der erklärten Tage und
den Tagessteuersatz sowie
die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer in der Spalte "Betrag".
Die Urschrift (Blatt 6) bleibt beim Zollamt, die Durchschrift (Blatt 8) ist der Partei auszufolgen.
(3) DasBeim Austrittszollamt überprüft die tatsächliche Aufenthaltsdauer inVerlassen des Staatsgebietes hat das Zollamt Österreich und stellt fest, soweit erforderlich, ob die entrichtete KraftfahrzeugsteuerSteuer unter Anrechnung der Aufenthaltsdauerbeim Eintritt in Österreich entspricht;das Staatsgebiet festgesetzten Steuer neu zu berechnen:
wurde zu viel Kraftfahrzeugsteuer entrichtet, so ist die Differenz an Tagen (Aufenthaltsdauer) sowie der zu erstattende Differenzbetrag bzw. die Summe der zu erstattenden Differenzbeträge im Feld D/J. unter "erstatteter Betrag" auszuweisen;
wurde zu wenig Kraftfahrzeugsteuer entrichtet, ist die Differenz gleichfalls im Feld D/J des Einheitspapiers/AT auszuweisen. Die Vorschreibung hat im Fall einer Nachhineinzahlung unter Verwendung des Einheitspapiers/AT zu erfolgen.
(4) Die Anmeldungen sind nach den Richtlinien der Arbeitsrichtlinie Zollevidenz zu erfassen. Die Urschrift (Blatt 6) bleibt beim Zollamt, die Durchschrift (Blatt 8) ist der Partei auszufolgen.
(54) Die kassenmäßige Vereinnahmung,Für die Verrechnung und Abrechnung der mit dem Einheitspapier/AT zu erfassenden Beträge richtet sich nach der Zollkassenvorschrift (ZKV). Auf den dazu ergangenen ergänzenden Erlass vom 16gelten die Bestimmungen über das Rechnungswesen Zoll. April 1993, GZ. 67 0600/3-VI/7/93, wird hingewiesen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.902.888
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF