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Findok · Richtlinien

GK-0900

6.3. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer unter Verwendung des Einheitspapiers/AT

überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2022.

Wortlaut laut Findok

6.3. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer unter Verwendung des Einheitspapiers/AT (1) Zur Abgabe der erforderlichen Kraftfahrzeugsteuererklärung ist im Regelfall der Fahrzeuglenker verpflichtet (siehe auch Abschnitt 3.). Für die Anmeldung der Kraftfahrzeugsteuererklärung ist ein Einheitspapier/AT zu verwenden, das wie folgt auszufüllen ist (im Fall der mündlichen Anmeldung hat die niederschriftliche Aufnahme unter Verwendung des Einheitspapiers zu erfolgen): Feld 2: Fahrzeughalter Feld 8: Lenker Feld 14: sonstiger Abgabenschuldner Feld 18: Art des Beförderungsmittels (LKW, Anhänger, Zugmaschine, Sattelanhänger, Omnibus, Krafträder, Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen) Feld 21: Kennzeichen und Nationalität Feld 44: Aufenthaltsdauer in Österreich Feld 48: Eintragung der Abgabenkontonummer laut Zahlungsaufschubbewilligung des Zollschuldners oder der Person, welche die Zollschuld übernimmt (2) Das Eintrittszollamt bzw. das gemäß Abschnitt 5. Abs. 4 befasste Zollamt setzt entsprechend der abgegebenen Erklärung die Kraftfahrzeugsteuer fest. Die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich aus der erklärten Aufenthaltsdauer (Anzahl der Tage) multipliziert mit dem Tagessteuersatz des verwendeten Kraftfahrzeuges (siehe Abschnitt 4.). Die Abgabenberechnung erfolgt im Feld 47 des Einheitspapiers/AT und ist unter der Abgabenart "VT" wie folgt zu erfassen: die Anzahl der erklärten Tage und den Tagessteuersatz sowie die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer in der Spalte "Betrag". Die Urschrift (Blatt 6) bleibt beim Zollamt, die Durchschrift (Blatt 8) ist der Partei auszufolgen. (3) Das Austrittszollamt überprüft die tatsächliche Aufenthaltsdauer in Österreich und stellt fest, ob die entrichtete Kraftfahrzeugsteuer der Aufenthaltsdauer in Österreich entspricht; wurde zuviel Kraftfahrzeugsteuer entrichtet, so ist die Differenz an Tagen (Aufenthaltsdauer) sowie der zu erstattende Differenzbetrag bzw. die Summe der zu erstattenden Differenzbeträge im Feld D/J. unter "erstatteter Betrag" auszuweisen; wurde zuwenig Kraftfahrzeugsteuer entrichtet, ist die Differenz gleichfalls im Feld D/J des Einheitspapiers/AT auszuweisen. Die Vorschreibung hat im Fall einer Nachhineinzahlung unter Verwendung des Einheitspapiers/AT zu erfolgen. (4) Die Anmeldungen sind nach den Richtlinien der Arbeitsrichtlinie Zollevidenz zu erfassen. Die Urschrift (Blatt 6) bleibt beim Zollamt, die Durchschrift (Blatt 8) ist der Partei auszufolgen. (5) Die kassenmäßige Vereinnahmung, Verrechnung und Abrechnung der mit dem Einheitspapier/AT zu erfassenden Beträge richtet sich nach der Zollkassenvorschrift (ZKV). Auf den dazu ergangenen ergänzenden Erlass vom 16. April 1993, GZ. 67 0600/3-VI/7/93, wird hingewiesen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0017-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 3)
Gültig
01.03.2007 bis 31.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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