Findok · Richtlinien
GK-0900
2. Steuerbefreiungen
geltende FassungRichtlinie2022-0.902.888gilt ab 01.01.2023
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Wortlaut laut Findok
2. Steuerbefreiungen
2.1. Steuerbefreiungen
(1) Von der Kraftfahrzeugsteuer sind befreit:
1.Heeresfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 1 KfzStG 1992);
2.Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Z. 2 KfzStG 1992);
3.Omnibusse, unabhängig davon, ob sie im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr eingesetzt sind und unabhängig vom Zulassungsstaat (§ 2 Abs. 1 Z. 4 KfzStG 1992);
4.Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagengewerbe oder Taxigewerbe verwendet werden (§ 2 Abs. 1 Z. 4 KfzStG 1992);
5.Invalidenkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 5 KfzStG 1992), wobei darunter gemäß § 2 Z. 18 Kraftfahrgesetz 1967 nur Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 kg und mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg zu verstehen sind, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt sind, von Körperbehinderten gelenkt zu werden (Krankenfahrstühle und dergleichen);
6.Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt (§ 2 Abs. 1 Z. 6 KfzStG 1992);
7.Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger (§ 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG 1992);
8.kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschinen und als Anhänger-Arbeitsmaschinen genehmigte Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 8 KfzStG 1992); selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind gemäß § 2 Z. 21 Kraftfahrgesetz 1967 Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder von Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt sind; Anhänger-Arbeitsmaschinen sind gemäß § 2 Z. 22 Kraftfahrgesetz 1967 als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt sind;
9.Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werdenauf Grund ihres Antriebes (§ 2 Abs. 1 Z. 9insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2 KfzStG 1992-Emissionswert von 0 g/km aufweisen (§ 2 Abs. 1 Z. 9 KfzStG 1992);
10. Anhänger, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden (§ 2 Abs. 1 Z. 13 KfzStG 1992);
11. Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird (§ 2 Abs. 1 Z. 11 KfzStG 1992).
In der Anlage 1 sind diejenigen Kraftfahrzeuge, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, nach Ländern geordnet angeführt (siehe auch Abschnitt 2.2.).
(2) Ferner ergeben sich unmittelbar aus dem EU-Recht folgende Befreiungen:
a)Kraftfahrzeuge, Anhänger und oder Fahrzeugkombinationen mit ausländischem EU-Kennzeichen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder zusammen 12mehr als 3,5 Tonnen oder mehr beträgt (RichtlinieRichtlinie 1999/62/EG Artikel 5 93/89/EWG Artikel 5);
b)PKW und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen, die von Studenten mit Wohnsitz im Zulassungsstaat des Fahrzeuges im Inland benützt werden, wenn sich der Student ausschließlich zum Zweck des Studiums im Inland aufhält. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen und Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (RichtlinieArtikel 5 Abs. 1 lit. b 83/182/EWG Artikel 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. ArtikelArtikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG 4 Abs. 1);
c)PKW und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen, die für regelmäßige Fahrten vom ausländischen EU-Wohnsitz des Benützers des Fahrzeuges zum inländischen Arbeitsplatz und zurück benutzt werden. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen und Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (RichtlinieArtikel 5 Abs. 1 lit. a 83/182/EWG Artikel 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. ArtikelArtikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG 4 Abs. 1);
d)PKW und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen von Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat, die zur privaten Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, sind für je einen Zwölfmonatszeitraum für sechs Monate steuerfrei (RichtlinieArtikel 3 83/182/EWG Artikel 3 i.V.m. ArtikelArtikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG 4 Abs. 1). Im Falle einer weitergehenden Begünstigung des ausländischen EU-Staates (z. B. Deutschland: Dauer bis zu einem Jahr) gilt diese.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.902.888
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF