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Findok · Richtlinien

GK-0900

2. Steuerbefreiungen

überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2022.

Wortlaut laut Findok

2. Steuerbefreiungen 2.1. Steuerbefreiungen (1) Von der Kraftfahrzeugsteuer sind befreit: 1.Heeresfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 1 KfzStG 1992); 2.Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Z. 2 KfzStG 1992); 3.Omnibusse, unabhängig davon, ob sie im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr eingesetzt sind und unabhängig vom Zulassungsstaat (§ 2 Abs. 1 Z. 4 KfzStG 1992); 4.Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagengewerbe oder Taxigewerbe verwendet werden (§ 2 Abs. 1 Z. 4 KfzStG 1992); 5.Invalidenkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 5 KfzStG 1992), wobei darunter gemäß § 2 Z. 18 Kraftfahrgesetz 1967 nur Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 kg und mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg zu verstehen sind, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt sind, von Körperbehinderten gelenkt zu werden (Krankenfahrstühle und dergleichen); 6.Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt (§ 2 Abs. 1 Z. 6 KfzStG 1992); 7.Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger (§ 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG 1992); 8.kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschinen und als Anhänger-Arbeitsmaschinen genehmigte Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 8 KfzStG 1992); selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind gemäß § 2 Z. 21 Kraftfahrgesetz 1967 Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder von Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt sind; Anhänger-Arbeitsmaschinen sind gemäß § 2 Z. 22 Kraftfahrgesetz 1967 als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt sind; 9.Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden (§ 2 Abs. 1 Z. 9 KfzStG 1992); 10. Anhänger, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden (§ 2 Abs. 1 Z. 13 KfzStG 1992); 11. Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird (§ 2 Abs. 1 Z. 11 KfzStG 1992). In der Anlage 1 sind diejenigen Kraftfahrzeuge, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, nach Ländern geordnet angeführt (siehe auch Abschnitt 2.2.). (2) Ferner ergeben sich unmittelbar aus dem EU-Recht folgende Befreiungen: a)Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeugkombinationen mit ausländischem EU-Kennzeichen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder zusammen 12 Tonnen oder mehr beträgt (Richtlinie 93/89/EWG Artikel 5); b)PKW und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen, die von Studenten mit Wohnsitz im Zulassungsstaat des Fahrzeuges im Inland benützt werden, wenn sich der Student ausschließlich zum Zweck des Studiums im Inland aufhält. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen und Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Richtlinie 83/182/EWG Artikel 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Artikel 4 Abs. 1); c)PKW und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen, die für regelmäßige Fahrten vom ausländischen EU-Wohnsitz des Benützers des Fahrzeuges zum inländischen Arbeitsplatz und zurück benutzt werden. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen und Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Richtlinie 83/182/EWG Artikel 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Artikel 4 Abs. 1); d)PKW und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen von Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat, die zur privaten Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, sind für je einen Zwölfmonatszeitraum für sechs Monate steuerfrei (Richtlinie 83/182/EWG Artikel 3 i.V.m. Artikel 4 Abs. 1). Im Falle einer weitergehenden Begünstigung des ausländischen EU-Staates (z. B. Deutschland: Dauer bis zu einem Jahr) gilt diese.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0017-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 3)
Gültig
01.03.2007 bis 31.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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