Findok · Richtlinien
GK-0900
6.2. Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei Barzahlung
geltende FassungRichtlinie2022-0.902.888gilt ab 01.01.2023
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Wortlaut laut Findok
6.2. Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei Barzahlung
(1) Soweit die Kraftfahrzeugsteuer nicht bargeldlos im Wege der Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) entrichtet wird, ist sie durch Barzahlung (bar in Euro, bar in fremden Währungen, für die ein Zollentrichtungskurs festgesetzt wurde) oder - sofern dies bei der betreffenden Zollstelle vorgesehen ist - durch Abwicklung unbarer und scheckfreier Zahlungen im Bankomat-Kassenservice (BKS) zu entrichten.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuererklärung kann bei Barzahlung mündlich abgegeben werden. Sie besteht in der Erklärung über die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in Österreich.
(3) Die Festsetzung der EingangsabgabenKraftfahrzeugsteuer - ebenso wie die Verrechnung und Quittierung - hat mittels der Drucksorte "Mitteilung nach Art. 221 ZK102 Zollkodex/Zahlungsbestätigung/Bescheid gem. § 29a TabStG" Lager-Nr. Za 19 zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn neben der Kraftfahrzeugsteuer noch Eingangsabgaben oder Kosten zu erheben sind. Hinsichtlich der Festsetzung der Eingangsabgaben für die Kraftfahrzeugsteuer mit diesem Vordruck siehe AbsatzAbschnitt 6.4. 4.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.902.888
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF