Findok · Richtlinien
GK-0900
6.2. Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei Barzahlung
überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2022.
Wortlaut laut Findok
6.2. Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei Barzahlung
(1) Soweit die Kraftfahrzeugsteuer nicht bargeldlos im Wege der Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) entrichtet wird, ist sie durch Barzahlung (bar in Euro, bar in fremden Währungen, für die ein Zollentrichtungskurs festgesetzt wurde) oder - sofern dies bei der betreffenden Zollstelle vorgesehen ist - durch Abwicklung unbarer und scheckfreier Zahlungen im Bankomat-Kassenservice (BKS) zu entrichten.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuererklärung kann bei Barzahlung mündlich abgegeben werden. Sie besteht in der Erklärung über die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in Österreich.
(3) Die Festsetzung der Eingangsabgaben - ebenso wie die Verrechnung und Quittierung - hat mittels der Drucksorte "Mitteilung nach Art. 221 ZK/Zahlungsbestätigung" Lager-Nr. Za 19 zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn neben der Kraftfahrzeugsteuer noch Kosten zu erheben sind. Hinsichtlich der Festsetzung der Eingangsabgaben für die Kraftfahrzeugsteuer mit diesem Vordruck siehe Absatz 4.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0017-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF