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Findok · Richtlinien

GK-0900

4. Steuersatz

geltende FassungRichtlinie2022-0.902.888gilt ab 01.01.2023

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Wortlaut laut Findok

4. Steuersatz (1) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug beträgt die Steuer gemäß § 5 Abs. 4 KfzStG 1992 pro Tag für 1.Krafträder: 1,10 Euro 2.Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen: 2,20 Euro 3.alle übrigen Kraftfahrzeuge: 13,00 Euro (2) Die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht im Inland zugelassene Kraftfahrzeuge für jeden Kalendermonat nach dem Jahressteuersatz ist nicht vorgesehen. Die Entrichtung dieser Steuer hat daher ausschließlich nach der Anzahl der in Österreich verbrachten Tage (siehe auch Abschnitt 1. Abs. 2) zu erfolgen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.902.888
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
01.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF