Findok · Richtlinien
GK-0900
4. Steuersatz
geltende FassungRichtlinie2022-0.902.888gilt ab 01.01.2023
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Wortlaut laut Findok
4. Steuersatz
(1) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug beträgt die Steuer gemäß § 5 Abs. 4 KfzStG 1992 pro Tag für
1.Krafträder: 1,10 Euro
2.Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen: 2,20 Euro
3.alle übrigen Kraftfahrzeuge: 13,00 Euro
(2) Die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht im Inland zugelassene Kraftfahrzeuge für jeden Kalendermonat nach dem Jahressteuersatz ist nicht vorgesehen. Die Entrichtung dieser Steuer hat daher ausschließlich nach der Anzahl der in Österreich verbrachten Tage (siehe auch Abschnitt 1. Abs. 2) zu erfolgen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.902.888
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF