Findok · Richtlinien
GK-0900
4. Steuersatz
überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2022.
Wortlaut laut Findok
4. Steuersatz
(1) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug beträgt die Steuer gemäß § 5 Abs. 4 KfzStG 1992 pro Tag für
1.Krafträder: 1,10 Euro
2.Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen: 2,20 Euro
3.alle übrigen Kraftfahrzeuge: 13,00 Euro
(2) Die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht im Inland zugelassene Kraftfahrzeuge für jeden Kalendermonat nach dem Jahressteuersatz ist nicht vorgesehen. Die Entrichtung dieser Steuer hat daher ausschließlich nach der Anzahl der in Österreich verbrachten Tage (siehe auch Abschnitt 1. Abs. 2) zu erfolgen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0017-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF