Findok · Richtlinien
GK-0900
6.6. Nacherhebung der Kraftfahrzeugsteuer
geltende FassungRichtlinie2022-0.902.888gilt ab 01.01.2023
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Wortlaut laut Findok
6.6. Nacherhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei den Austrittszollämtern
(1) Abgesehen von den in Abschnitt 6.3. und Abschnitt 6.4. angeführten Fällen haben die Austrittszollämterhat das Zollamt Österreich auch in jenen Fällen, in denen beim Verlassen des Staatsgebietes keine Bestätigung über eine bereits beim Eintrittszollamt bzw. bei dem gemäß Abschnitt 5. Abs. 4 befassten Zollamt entrichtete Kraftfahrzeugsteuer mitgeführt wird, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen, ob die Kraftfahrzeugsteuer allenfalls nachzuentrichten ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine maximale Aufenthaltsdauer, an die eine Steuerbefreiung geknüpft ist (Anlage 1), überschritten wird oder wenn beim Eintrittszollamt eine Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im Hinblick auf Abschnitt 6.5. unterblieben ist, diese aber wegen einer längeren Aufenthaltsdauer in Österreich tatsächlich zu entrichten gewesen wäre.
(2) Das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 ist ebenso wie die Prüfung des Zutreffens einer Steuerbefreiung auf die geringste, einen Präventiveffekt noch ermöglichende Zahl von Stichproben zu beschränken. Abschnitt 2.2. Abs. 3 gilt entsprechend.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.902.888
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF