RIS AI

Findok · Richtlinien

GK-0900

6.6. Nacherhebung der Kraftfahrzeugsteuer

geltende FassungRichtlinie2022-0.902.888gilt ab 01.01.2023

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Wortlaut laut Findok

6.6. Nacherhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei den Austrittszollämtern (1) Abgesehen von den in Abschnitt 6.3. und Abschnitt 6.4. angeführten Fällen haben die Austrittszollämterhat das Zollamt Österreich auch in jenen Fällen, in denen beim Verlassen des Staatsgebietes keine Bestätigung über eine bereits beim Eintrittszollamt bzw. bei dem gemäß Abschnitt 5. Abs. 4 befassten Zollamt entrichtete Kraftfahrzeugsteuer mitgeführt wird, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen, ob die Kraftfahrzeugsteuer allenfalls nachzuentrichten ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine maximale Aufenthaltsdauer, an die eine Steuerbefreiung geknüpft ist (Anlage 1), überschritten wird oder wenn beim Eintrittszollamt eine Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im Hinblick auf Abschnitt 6.5. unterblieben ist, diese aber wegen einer längeren Aufenthaltsdauer in Österreich tatsächlich zu entrichten gewesen wäre. (2) Das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 ist ebenso wie die Prüfung des Zutreffens einer Steuerbefreiung auf die geringste, einen Präventiveffekt noch ermöglichende Zahl von Stichproben zu beschränken. Abschnitt 2.2. Abs. 3 gilt entsprechend.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.902.888
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
01.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF