Findok · Richtlinien
GK-0900
0. Einführung
geltende FassungRichtlinie2022-0.902.888gilt ab 01.01.2023
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer (KR) durch die Zollämter das Zollamt Österreich für in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge bildet das Bundesgesetz über die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992).
0.2. Allgemeines
(1) In dieser Arbeitsrichtlinie werden nur jene Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 behandelt, die für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer durch das Zollamt Österreich von Bedeutung sind. Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer durch das Finanzamt wird hierdurch nicht berührt. Soweit im Folgenden von der Kraftfahrzeugsteuer die Rede ist, ist darunter immer die vom Zollamt Österreich zu erhebende Kraftfahrzeugsteuer zu verstehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.902.888
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF