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ZK-0612Titel II - Bewilligung zum Informatikverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

Titel II - Bewilligung zum Informatikverfahren 1. Bewilligungserteilung 1.1. Vorerhebungen 1.1.1. Zuständigkeit Zuständigentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) für die Erteilung von Informatikbewilligungen ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz oder normalen Wohnsitz hat (§ 55 Abs. 2 ZollR-DG). Hat…

ZK-0612Einleitung
geltende FassungRichtlinien17.07.2006

  Die Arbeitsrichtlinie »"Zollanmeldung im Informatikverfahren" (»ZK-0612) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen »hinsichtlich der Abgabe von Zollanmeldungen im elektronischen Verfahren mit e-zoll dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen…

ZK-0612Titel I - Allgemeine Bemerkungen
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…Erläuterung 0.1. Anwendungsbereich der Arbeitsrichtlinie Dieentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie finden ausschließlich Anwendung bei der Abgabe von Zollanmeldungen im elektronischen Verfahren mit e-zoll. Die Teilnahme am Informatikverfahren zur Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen erfordert eine gesonderte Bewilligung gemäß § 55 ZollR…

ZK-06120.2. Arten der Informatikbewilligung
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…Arten der Informatikbewilligung Mit der Bewilligung für das Informatikverfahren wird die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen entsprechend den Bestimmungen der Zoll-Informatik-Verordnung 2010 (Zoll-Inf-V 2010) zugelassen sowie die Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten. Folgende Varianten der Informatikbewilligung können erteilt werden: a) im…

ZK-06120.3. Zollverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…Bewilligung zum zugelassenen Versender/Empfänger zu reduzieren, dh. dass zugelassene Warenorte und sämtliche Belange des Informatikverfahrens in einer eigens zu erteilenden Informatikbewilligung zu erfassen sind. Vereinfachte Verfahren Vereinfachtes Anmeldeverfahren (Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe b ZK) Anschreibeverfahren (Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK) Vereinfachtes…

ZK-06121.2. Antragsverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…Antragstellung Der Antrag auf Erteilung einer Informatikbewilligung hat mittels Vordruck Za 289 - Antrag auf Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren (e-zoll Bewilligung) - zu erfolgen und ist im Internet auf der BMF-Homepage unter nachfolgendem Link verfügbar: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Zoll…

ZK-06121.3. Bewilligung
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

1.3. Bewilligung Die Erteilung oder Erweiterung der Bewilligung zum Informatikverfahren liegt im Ermessen der bewilligenden Behörde. Vom Ermessen ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO Gebrauch zu machen. 1.3.1. Inhalt der Bewilligung Der Bewilligungsentwurf ist grundsätzlich nach dem hierfür…

ZK-06121.4. Warenorte
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…4.1.2. Einverständnis zur Nutzung von Warenorten Um sicherzustellen, dass das am beantragten Warenort gelegene Unternehmen Kenntnis von der beabsichtigten Nutzung im Rahmen eines Informatikverfahrens hat, ist entweder eine Einverständniserklärung vom betroffenen Unternehmen im Zuge der Antragstellung durch den Antragsteller beizubringen, oder auf dem…

ZK-06121.5. Kontaktpersonen im Zollverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Informatikverfahrens verantwortlich ist. Zweckmäßigerweise sollte der Zollverantwortliche über User-ID und Passwort verfügen. Weiters ist der Zollverantwortliche Ansprechpartner gegenüber der Zollverwaltung in allen die Bewilligung betreffenden Belangen. Der Zollverantwortliche kann auch als Zollsachbearbeiter und/oder als Ansprechpartner am Warenort…

ZK-06122. Zurücknahme, Widerruf, Änderung
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…Zurücknahme, Widerruf, Änderung Für die Zurücknahme und den Widerruf bzw. die Änderung der Bewilligung für die Teilnahme am Informatikverfahren gelten die Bestimmungen der Art. 8 und 9 ZK. Dieentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) Bewilligung ist grundsätzlich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zur Erteilung…

ZK-0612Titel III - Notfallverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…im Informatikverfahren - e-zoll - auch bei einem Systemausfall zu ermöglichen, wurde das so genannte Notfallverfahren, auch "Fallback" genannt, entwickelt. Zu beachten ist jedoch, dass die Anwendung des Notfallverfahrens, das auf der Verwendung eines Papierdokuments beruht, eine Ausnahme darstellt. Deshalb sollen die Benutzer des Informatikverfahrens (Zollverwaltung…

ZK-06124. Anwendung des Notfallverfahrens
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…Notfallverfahren anzuwenden, sind in weiterer Folge die Kundenteams der Zollämter sowie die Wirtschaftsbeteiligten, die Inhaber einer e-zoll Bewilligung sind (alle mit Bewilligungen zum Informatikverfahren sowohl e-zoll als auch NCTS), davon in Kenntnis zu setzen. Zusätzlich erforderliche Verständigungen siehe interne Arbeitsrichtlinie "OHB", Abschnitt 12…

ZK-06124.2. Systemausfall beim Wirtschaftsbeteiligten
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

4.2. Systemausfall beim Wirtschaftsbeteiligten Nachfolgend wird das Notfallverfahren beschrieben, das in den folgenden Fällen zur Anwendung kommen soll: (entfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580)1) Nichtverfügbarkeit des Systems beim Anmelder, (2) Funktionsstörungen des Netzwerks zwischen dem Anmelder und der Zollverwaltung. Jede Inanspruchnahme des Notfallverfahrens…

ZK-06125. Übermittlung der Anmeldung im Notfallverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

5. Übermittlung der Anmeldung im Notfallverfahren Um die Organisation der Zollverwaltung nicht unnötig zu beanspruchen, sind die e-zoll-Anwender anzuhalten, Zollanmeldungen im Notfallverfahren nur für die unbedingt erforderlichen Abfertigungsfälle abzugeben. Besteht für eine Abfertigung keine große Dringlichkeit, sollte in diesem Fall nach Möglichkeit zugewartet…

ZK-06125.2. Übermittlung der Zollanmeldungen im Notfallverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

5.2. Übermittlung der Zollanmeldungen im Notfallverfahren 5.2.0. Art der Übermittlung Gemäß § 6 Absatz 2 Zoll-Inf-V 2010 besteht die Möglichkeit, die Zollanmeldungen im Notfallverfahren wie folgt zu übermitteln: (a) Übermittlung mittels Telefax; (b) Übermittlung mittels E-Mail; (c) direkte Vorlage bei…

ZK-06126. Überprüfung der Anmeldung
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

6. Überprüfung der Anmeldung Die Fallback-Anmeldungen sind von den Kundenteams auf ihre Richtigkeit hin zumindest soweit zu überprüfen, um feststellen zu können, ob eine Überlassung zum Verfahren möglich ist. Im Export und Versand hat immer eine formelle Überprüfung der Anmeldung zu erfolgen. Im Falle…

ZK-06126.1. Abgleich mit EMCS
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

6.1. Abgleich mit EMCS Soweit die Zollanmeldung im Notfallverfahren verbrauchsteuerpflichtige Waren betrifft, ist erforderlichenfalls ein manueller Abgleich mit EMCS vorzunehmen. 6.2. Kontrolle - Überlassung Wurde eine Kontrolle angeordnet und findet eine Warenkontrolle statt, so sind nach erfolgter Kontrolle die Kontrollergebnisse sowie die Überlassung der…

ZK-06127. Nachträgliche Übermittlung
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

7. Nachträgliche Übermittlung Die Daten der Fallbackanmeldungen für die Ein- und Ausfuhr sowie die Versand-Bestimmung (wenn im NCTS eröffnet) sind vom Wirtschaftsbeteiligten nachträglich im e-zoll System zu übermitteln! Ausgenommen davon sind Anmeldungen in der Einfuhr, für die normalerweise eine schriftliche Anmeldung vorgelegt wird…

ZK-06127.2. Bildschirmmasken
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

7.2. Bildschirmmasken Imentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) Transaktionsmonitor werden die nachträglichen übermittelten Nachrichten in der Rubrik Fallback-Anmeldungen angezeigt. Die nachträglich übermittelten Anmeldungen sind unter dem Menüpunkt "Nachträgliche Kontrolle -> Nachträgliche Anmeldungen -> Fallback" in einer eigenen Bildschirmmaske aufgelistet und müssen manuell abgearbeitet…

ZK-06127.3. Nacherfassung der Kontrollergebnisse
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

7.3. Nacherfassung der Kontrollergebnisse Beientfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) erfolgter Kontrolle sind die auf der Notfallanmeldung eingetragenen Kontrollergebnisse in e-zoll bei den zugehörigen nachträglich übermittelten Anmeldungen nach zu erfassen und erst dann ist die Überwachung in der betreffenden Liste zu beenden. 7…