…83/2001). Mitunternehmerschaften iSd EStG 1988 und sonstige Personengesellschaften (insbesondere OG, KG, atypische stille Gesellschaften, GesBR). Die aufgezählten Rechtsgebilde unterliegen kraft Rechtsform mit den von ihnen gewährten Arbeitslöhnen - sofern nicht eine Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 oder nach anderen Gesetzen in Betracht kommt …
…stillen Gesellschafter. Hingegen ist zu beachten, dass andererseits eine ausreichende Beteiligung an einer Gesellschaft (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) jedenfalls - dh. auch ohne entsprechende Einflussnahme-/Kontrollrechte (Mitgliedschaftsrechte) des Beteiligten - zur Begründung von wirtschaftlichem Eigentum führt (zB bei stimmrechtslosem Partizipationskapital oder anderen Aktien/Gesellschaftsanteilen…
…für Gesellschafter der PE KapGes, die österreichische Kapitalgesellschaften sind und durchgerechnet die 10% - Beteiligungsgrenze nicht erreichen, sodass die Qualifikation als internationale Schachtelbeteiligung verloren geht. Fraglich ist, ob dieser Entfall bis zum Anschaffungszeitpunkt der internationalen Schachtel zurückwirkt und damit auch die in Vorjahren entstandenen stillen Reserven…
…eines eigenen Kundenstammes. 2.2 Mitunternehmeranteile an inländischen Gesellschaften Unter diese Bestimmung fallen Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, das sind die Personengesellschaften des Handelsrechtes, GesbR, EEG und die unechte stille Gesellschaft. Der Erblasser oder Geschenkgeber muss im Zeitpunkt…
…Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Arbeitsgemeinschaften), Hausgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei Personengesellschaften sind die Gesellschafter (zB Komplementäre, Kommanditisten) Mitunternehmer. Im Hinblick auf die Einbeziehung der mitunternehmerischen Gesellschaften im § 3 KommStG 1993 sind auch jene Mitunternehmer, die nach außen nicht in Erscheinung treten, wie zB der atypische stille Gesellschafter…
…in Forschung und Entwicklung, tätigen musste. Diese in der Vergangenheit erbrachten Vorleistungen des Beteiligungsgebers (Geschäftsherrn) sollen durch eine überproportionale Übernahme von Verlusten durch den neu eintretenden stillen Gesellschafter abgegolten werden. Es steht jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten, dass der günstigste…
…auf die Zustellfiktion enthält. § 101 Abs. 3 BAO gilt auch für Zustellungen nach Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB nach Beendigung einer unechten stillen Gesellschaft oder nach Auflösung einer GesBR). Nach § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO sind die für Feststellungsbescheide (§ 188 BAO…
…KG, GesBR, Miteigentumsgemeinschaft, unechten (atypischen) stillen Gesellschaft. Zum Begriff der Mitunternehmerschaft siehe zB EStR 2000 Rz 5802 - Rz 5830 und VwGH 27.02.2008, 2005/13/0050. Zur Miteigentumsgemeinschaft siehe zB EStR 2000 Rz 6526 - Rz 6534. Die Feststellung von Einkünften setzt voraus, dass die…
…KG), GesbR und die unechte stille Gesellschaft. Der Erblasser muss im Zeitpunkt des Todes mindestens zu einem Viertel am Vermögen der Gesellschaft beteiligt gewesen sein. Die Beteiligung am Vermögen ergibt sich in erster Linie aus dem Gesellschaftsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen, subsidiär aus dem Gesetz (zB…
…im Falle einer Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zum Bewertungsstichtag Anspruch auf Abfindung hat. Der Abfindungsanspruch ergibt sich aus dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag. Diese Bewertung gilt auf Ebene des Stillen unabhängig davon, ob eine echte oder unechte stille Gesellschaft vorliegt. Bei echten stillen Gesellschaften ist dies ein Forderungsrecht…
…Vermögen der Gesellschaft. Im Laufe des Konkursverfahrens stellt der Gemeinschuldner den Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches (§ 140 Abs. 1 KO). Im Jahr 02 wird der Zwangsausgleich durch das Konkursgericht bestätigt (Ausgleichsquote 20%). Fragestellung 1. Werden in den oben genannten Fällen die atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisse beendet…
…000 € In diesem Fall greift die niedrigere Deckelung von 0,5%. 2.1.2. Betriebsfreibetrag bei Mitunternehmeranteil (unechte stille Gesellschaft) A überträgt B eine 50%ige Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an einem Einzelunternehmen (Beteiligung an Firmenwert und stillen Reserven, keine Haftung gegenüber Gläubigern)…
…AB GmbH hat sich im Laufe der Jahre mit 499 weiteren Personen zur "AB GmbH & atypisch stille Gesellschafter" zusammengeschlossen. In der Feststellungserklärung (§ 43 EStG 1988) werden für alle Gesellschafter Verluste aus Gewerbebetrieb ausgewiesen. Nachdem der Konkurs über das Vermögen der AB GmbH mangels Kostendeckung nicht…
…nun keine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person mehr vorhanden und es wird auch keine gemeinsam vertretungsbefugte Person mehr namhaft gemacht. Da die (ehemaligen) stillen Gesellschafter durch kein Band untereinander verbunden sind und auch zu der seinerzeitigen Geschäftsherrin kein Vertrauensverhältnis mehr besteht, erscheint eine bescheidmäßige Bestellung…
…ein Nichtfeststellungsbescheid an die stillen Gesellschafter erlassen. 7.2 Fragestellung Kann im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen des § 323 Abs. 16 und 18 BAO eine Einkommensteuerfestsetzung noch als Folge einer Außenprüfung angesehen werden, wenn die Abgabenfestsetzung Folge des Nichtfeststellungsbescheides hinsichtlich der "KEG und atypisch Stillen" ist…
…besteht nach Angaben der Geschäftsführung nicht, weil im Anlagevermögen genügend stille Reserven sind. Für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter besteht eine Nachrangigkeitserklärung. Es liegt weder eine im Grundbuch eingetragene Besicherung des Gesellschafterdarlehens vor noch gibt es eine eintragungsfähige Pfandurkunde. Im Grundbuch sind Pfandrechte für Banken…
…Angaben über das eingebrachte bzw. übertragene Vermögen und dessen Wert fehlen naturgemäß. Eine Vorsorge gegen die Verschiebung stiller Reserven wurde in Fall b) nicht getroffen. 5.3. Fragestellung 1. Können die beiden oben dargestellten Vermögensübertragungen nach der jeweils gewählten rechtsgeschäftlichen Gestaltung beurteilt werden oder müssen…
…Gesellschaftsrecht ab, wonach ein Mehrheitsgesellschafter ab ¾ des Nennkapitals wesentliche Entscheidungsbefugnisse über die organisatorische und wirtschaftliche Unternehmensstruktur ausüben kann (siehe Petritz/Ressler , ÖStZ 2006, S 195). Nach herrschender Lehre stellt der Mantelkauf daher auf das stimmberechtigte Kapital ab und lässt Sondervereinbarungen, wie zB Surrogatkapital, stille…
…Da der Gesetzgeber einen gesellschaftsrechtlich üblichen Fall mit einer Sicherung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich geregelt hat, hat er auf einen unüblichen Sachverhalt bis zur Novellierung nicht reagiert. Das Ausnützen einer dem das Umgründungssteuergesetz generell innewohnenden Struktur, die Besteuerung stiller Reserven nicht anlässlich der Umgründung…
…189/1996) grundsätzlich weiterhin anzuwenden. Bei Abschlüssen in Euro ist allerdings an Stelle der bisherigen Bewertung im Ausmaß einer Beteiligung von 100 Schilling am Nennkapital eine Bewertung für einen Anteil in Höhe von einem Euro am Nennkapital vorzunehmen. 1. Die Bewertung einer Beteiligung im Ausmaß…