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BMF-010103/0076-VI/2006
Zweifelsfragen zur Bundesabgabenordnung
geltende FassungErlassBMF-010103/0076-VI/2006vom 09.10.2006
Wortlaut laut Findok
1. Ablehnung eines Bevollmächtigten (§ 84 BAO) - Zustellvollmacht
1. Ablehnung eines Bevollmächtigten (§ 84 BAO)
- Zustellvollmacht
1.1 Sachverhalt
Im Zuge des Verfahrens wurde der Steuerberater X
gemäß
§ 84 BAO als Bevollmächtigter abgelehnt. Dennoch
verlangt der Steuerberater, dass weiterhin nur an ihn zugestellt wird. Nur eine
Zustellung an ihn persönlich sei rechtsgültig.
1.2 Fragestellung
Beinhaltet die Ablehnung als Bevollmächtigter
gemäß
§ 84 BAO auch die Zustellvollmacht oder muss weiterhin an
den Steuerberater zugestellt werden?
1.3 Lösung
Der Zustellungsbevollmächtigte muss nicht zur
berufsmäßige Parteienvertretung befugt sein (h.A., zB
Stoll, BAO, 1058;
Hauer/Leukauf,
Verwaltungsverfahren6,
1871).
Dies gilt sowohl, wenn der Zustellungsbevollmächtigte
von vornherein keine Berufsbefugnis zur geschäftsmäßigen
Vertretung hat als auch, wenn er nachträglich diese Befugnis
verliert.
Daher dürfen Wirtschaftstreuhänder auch nach
Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung eines
Wirtschaftstreuhandberufes (zB durch Verzicht nach § 103 WTBG, Widerruf der
öffentlichen Bestellung nach § 104 WTBG) ebenso wie bei Ruhen der
Befugnis (§ 97 WTBG) oder bei Suspendierung (§ 99 WTBG) als
Zustellungsbevollmächtigte tätig sein.
Die Ablehnung gemäß
§ 84 Abs. 1 erster Satz
BAO umfasst somit nicht die Zustellungsbevollmächtigung, sondern nur das
Recht zu aktiven Vertretungshandlungen (zB zur Stellung von
Anträgen).
Im Ablehnungsbescheid sowie in der (nach § 84 Abs. 1
zweiter Satz BAO vorzunehmenden) Verständigung des Vollmachtgebers sollte
ein diesbezüglicher Hinweis aufgenommen werden. Dies setzt indirekt den
Vollmachtgeber in Kenntnis, dass er die Zustellungsbevollmächtigung
widerrufen kann (insbesondere, wenn die Berufsbefugnis die
Geschäftsgrundlage für die Bevollmächtigung war).
2. Ausstellung eine Prüfungsauftrages für eine
Außenprüfung (§ 147 Abs. 1 BAO bzw. § 144 Abs. 1 BAO in
Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG)
2.1 Sachverhalt
Bei einer Außenprüfung, bei welcher
zunächst ein Prüfungsauftrag gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO
ausgestellt wurde, musste nach dem Hervorkommen von neuen Tatsachen bzw. der
Bestätigung der in einer anonymen Anzeige angeführten Punkte, die
begonnene Prüfung in eine Prüfung gemäß
§ 99 FinStrG
übergeleitet werden. Es bestand der begründete Verdacht, dass im
Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt wurden.
Es stellte sich nun bei der Prüfung heraus, dass bei
Verlängerungshandlungen die Abgabenbehörde sowohl als
Finanzstrafbehörde als auch als Abgabenbehörde tätig wurde, und
es aber zu Problemen bei der Zuordnung und Würdigung der Handlungen der
Betriebsprüfung zu den beiden Tätigkeitsbereichen kam.
Aufgrund des ausgestellten Prüfungs- bzw.
Nachschauauftragsformulars ist aber nicht klar ersichtlich, dass man auch nach
§ 147 BAO im Namen und Auftrag des sachlich und örtlich
zuständigen Finanzamtes als Abgabenbehörde und/oder im Namen und
Auftrag der Strafsachenstelle (somit Finanzstrafbehörde) des
zuständigen Finanzamtes tätig wird.
Ein grundsätzliches Problem stellt die Vorgangsweise
in der Praxis dar, da automatisch u.a. anonyme Anzeigen
immer an die Finanzstrafbehörde
eines Finanzamtes geleitet werden, und dann erst im Anschluss gegebenenfalls zu
einer Prüfung in die zuständige Betriebsprüfung weitergemeldet
werden.
2.2 Fragestellung
Form und Inhalt eines ordnungsgemäßen
Prüfungsauftrages, insbesondere im Hinblick auf die
Verjährungsbestimmungen
2.3 Lösung
1) Grundlagen
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO verlängern alle
nach außen hin erkennbare Maßnahmen der (zuständigen)
Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen die Festsetzungsverjährung um 1
Jahr.
Eine Außenprüfung (§ 147 BAO) oder eine
Nachschau (§ 144 BAO) der zuständigen Abgabenbehörde sind
jedenfalls Verlängerungshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO,
sofern sie der Geltendmachung eines Abgabenanspruches dienen.
Gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG sind die
Finanzstrafbehörden berechtigt, Außenprüfungen oder Nachschauen
zum Zweck finanzstrafrechtlicher Ermittlungen (bei einer Abgabenbehörde) zu
beantragen. Die Durchführung solcher von der Finanzstrafbehörde
beantragter Prüfungen erfolgt nach den Verfahrensbestimmungen der BAO (es
bleiben "Außenprüfungen" oder "Nachschauen" im Sinn des § 144
BAO).
Eine Maßnahme nach § 99 Abs. 2 FinStrG ist
allerdings immer im Rahmen eines konkret anhängigen Finanzstrafverfahrens
zu sehen und zu interpretieren. Eine Anregung nach § 99 FinStrG bezieht
sich immer auf die Prüfung eines mehr oder weniger konkreten Tatverdachtes.
Prüfungshandlungen, die sich im Rahmen der Klärung dieses
Tatverdachtes bewegen, dienen daher primär strafrechtlichen Interessen.
Eine auf einen Antrag gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG gestützte
Prüfung hat daher auch im Prüfungsauftrag das "Prozessthema", d.h. in
diesem Zusammenhang die aufzuklärende Verdachtslage zu
benennen.
Nur insoweit ist eine solche Prüfung auch als
Strafrechtsmaßnahme anzusehen. So gilt auch nur insoweit die
verlängerte Verjährungsfrist von 7 Jahren (§ 207 Abs. 2 iVm
§ 209a Abs. 3 BAO). Prüfungshandlungen außerhalb des
strafrechtlichen Ermittlungsthemas bewegen sich hingegen ausschließlich im
abgabenrechtlichen Interesse und sind nicht der Finanzstrafbehörde, sondern
der Abgabenbehörde zuzurechnen. Insoweit liegt auch keine Prüfung
gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG vor.
2) Für die Praxis bedeutet dies:
Ein
Antrag auf Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG hat das Ermittlungsthema
bzw. den aufzuklärenden finanzstrafrechtlichen Verdacht zu benennen.
Das
Ermittlungs- bzw. die Verdachtslage sind im Prüfungsauftrag
anzuführen.
Rechtsgrundlage
für die Prüfung sind
für
die strafrechtlich relevanten Sachverhalte § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2
FinStrG,
für
die nur abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte ausschließlich § 147
BAO.
3. Zuständigkeit für Gruppen (§ 8 Abs. 3
AVOG, § 5 UnternehmensgruppenVO)
3.1 Sachverhalt
Änderung der Zuständigkeit bei
Unternehmensgruppen
1.
Fall:
Im Bereich eines anderen Finanzamtes (FA) befindet sich der
Gruppenträger, in dessen Gruppe eine (kleine) GmbH ab 2005 einbezogen
werden soll. Der Veranlagungsakt ist an das Gruppenträgerfinanzamt
abzutreten.
2.
Fall:
Beim FA mit erweitertem Aufgabenkreis ist nach der
Organkreis-VO (BGBl. II Nr. 458/1999) ein Organkreis erfasst. Diese Organschaft
wird auf Grund eines rechtzeitigen Antrages ab 2005 zur Gruppe. Da es sich um
lauter (inländische) kleine bzw. (nur) mittelgroße GmbH handelt, wird
ab 2005 gem. § 3 Abs. 3 Unternehmensgruppen-VO (BGBl. II Nr. 50/2005) das
"allgemeine" FA des Gruppenträgers für die Erhebung aller in einer
Unternehmensgruppe vereinigten
Körperschaften zuständig.
Die Frage stellt sich nun, ob das "allgemeine" FA auch
für offene Veranlagungen der Organschaft (bis inklusive 2004), also auch
für die "Erhebung aller in einem
Organkreis vereinigten
Körperschaften" zuständig wird.
3. Fall (Variante bzw.
Ergänzung des 2. Falles):
Die Einführung der Gruppenbesteuerung im KStG 1988 hat
an der Bestimmung über die Organschaft im UStG nichts geändert. Auf
umsatzsteuerrechtlichem Gebiet gibt es nach wie vor die Organschaft alter
Prägung, also mit den drei erforderlichen Eingliederungsmerkmalen.
Überdies ist eine Organschaft von Amts wegen wahrzunehmen und unterliegt
grundsätzlich nicht der Disposition des Steuerpflichtigen (kein
Antragsrecht wie bei der Gruppenbesteuerung).
Wenn nun ein rechtzeitiger Antrag auf Übergang der
Organschaft zur Gruppe gestellt wird, hat das keine Auswirkungen auf eine
bestehende Umsatzsteuerorganschaft. (Dieselbe Folge tritt ein, wenn kein Antrag
auf Übergang zur Gruppe gestellt wird, auf dem Gebiet der
Körperschaftsteuer damit die Organschaft mit 2004 ausläuft und ab 2005
keine Gruppe entsteht. In einem solchen Fall wären die Veranlagungsakten
- jedenfalls bezüglich Körperschaftsteuer - an die jeweils
örtlich zuständigen Finanzämter abzutreten).
Wenn nun auf Grund der Tatsache, dass in der neuen Gruppe
nur (inländische) kleine bzw. (nur) mittelgroße GmbH vereinigt sind,
die Zuständigkeit für die Besteuerung auf ein "allgemeines" FA
übergeht, stellt sich die Frage, ob damit auch die Zuständigkeit
für die Erhebung der Umsatzsteuer (beim Gruppenträger für alle
Gruppenmitglieder) auf das "allgemeine" FA übergeht.
3.2 Fragestellung
Geht die Zuständigkeit in all den geschilderten
Fällen auf ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis
über?
3.3 Lösung
Gesetzliche Grundlagen:
Die sich auf der UnternehmensgruppenV (BGBl. II Nr.
50/2005) ergebende Zuständigkeit des Finanzamtes des Gruppenträgers
betrifft die im § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 AVOG genannten Abgaben, somit
beispielsweise Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag.
Sie betrifft auch jene Abgaben, für deren Erhebung
sich die Zuständigkeit nach jener für die Umsatzsteuer richtet (vgl.
zB § 4 Abs. 5 WerbeAbgG, § 6 Abs. 5 KohleAbgG).
Aus § 52a Abs. 3 BAO ergibt sich, dass
Delegierungsbescheide (§ 71 BAO) nicht nur die örtliche
Zuständigkeit, sondern auch die sachliche Zuständigkeit
übertragen können.
Die Erlassung von Delegierungsbescheiden liegt im Ermessen.
Sie kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit (insbesondere zur
Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens) erfolgen, sofern nicht
überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
Lösungen:
Fall 1
Nach § 5 UnternehmensgruppenV beginnt die sachliche
Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben grundsätzlich mit dem
Zeitpunkt, in dem das nach § 3 der VO zuständige Finanzamt von den
seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis
erlangt.
Der Zuständigkeitsübergang betrifft auch offene
Verfahren. Er betrifft (§ 52a Abs. 2 iVm § 75 BAO zufolge) nicht die
Zuständigkeit im Berufungsverfahren betreffend vom bisher zuständigen
Finanzamt erlassener Bescheide.
Fall 2
Das gemäß
§ 3 Abs. 3 UnternehmensgruppenV
für die Mitglieder der Unternehmensgruppe zuständige Finanzamt mit
allgemeinem Aufgabenkreis wird auch für offene Verfahren der im Organkreis
vereinigten Körperschaften zuständig (ausgenommen Berufungsverfahren).
Diese Zuständigkeit besteht aber nur für Körperschaften, die
nunmehr auch zur Unternehmensgruppe gehören.
Ab Übergang der Zuständigkeit (durch
"Kenntniserlangung") verliert das bisher zuständige Finanzamt seine
diesbezügliche Zuständigkeit zB zur Veranlagung offener
Fälle.
Eine Rechtsgrundlage dafür, aus praktischen
Überlegungen Bescheide durch das unzuständig gewordene Finanzamt zu
erlassen, besteht nicht; es sei denn, eine Maßnahme nach § 71 BAO
ermöglicht dies. Die BAO verbietet nicht, eine
Zuständigkeitsübertragung lediglich für einige Jahre (zB für
die Zeit vor 2005) vorzunehmen.
Fall 3
Geht nach § 5 Abs. 3 UnternehmensgruppenV die
Zuständigkeit auf ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis über, so
gilt dies für alle im § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 AVOG genannten Abgaben,
somit auch (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a AVOG zufolge) für die
Umsatzsteuer.
Der Übergang der Zuständigkeit für die
Erhebung der Umsatzsteuer der Mitglieder der Unternehmensgruppe besteht
unabhängig davon, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand bzw.
besteht.
4. Zuständigkeit für ausländische
Arbeitgeber (§ 41 FLAG)
4.1 Sachverhalt
Beschäftigen ausländische Arbeitgeber im Inland
Arbeitnehmer, so kann es zu einer Dienstgeberbeitragspflicht in Österreich
kommen.
4.2 Fragestellung
Welches Finanzamt ist für die Erfassung der
ausländischen Arbeitgeber zuständig?
4.3 Lösung
Nach § 43 Abs. 1 letzter Satz FLAG (idF BGBl. Nr.
511/1994) gilt § 57 Abs. 2 BAO für die örtliche
Zuständigkeit zur Erhebung von Dienstgeberbeiträgen, wobei der
Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet
keine Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten
ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt
ist.
Nach § 57 Abs. 3 BAO (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist
für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge das Finanzamt örtlich
zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen
oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte (§ 188 BAO) obliegt.
Hiefür sind vor allem bedeutsam:
§
54 BAO (einheitliche und gesonderte Feststellung),
§
55 BAO (Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht),
§
56 BAO (Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht),
§
58 BAO (Körperschaftsteuer).
Subsidiär
obliegt die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (dem § 43 Abs. 1 FLAG
zufolge) dem Finanzamt, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend
beschäftigt ist.
Beschäftigt der ausländische Arbeitgeber mehrere
Dienstnehmer im Inland, so ist auch nur ein
Finanzamt für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages zuständig.
Das wird, sofern die Subsidiärzuständigkeit im Sinne des FLAG
eintritt, grundsätzlich jenes Amt sein, das erstmalig Anlass zum
Einschreiten hat.
Die Übertragung von Zuständigkeiten mit
Delegierungsbescheid (§ 71 BAO kommt auch im Bereich der Lohnabgaben in
Betracht (etwa mit dem Ziel, dass nur ein Finanzamt für die Erhebung
solcher Abgaben zuständig ist).
5. Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO zu
Lasten des Abgabepflichtigen im Rahmen einer Nachbescheidkontrolle (§ 299
BAO, § 16 EStG 1988, LStR
2002 Rz 349)
5.1 Sachverhalt
Im Erstbescheid Einkommensteuer 2003 wurden Kosten
für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 50.166,-
gewährt.
Im Rahmen der Nachbescheidskontrolle erfolgte eine
Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO. In der neuen Sachentscheidung
wurden Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von
€ 23.750,- anerkannt.
Begründung: Aufwendungen für eine
zweckentsprechende angemietete Wohnung am Dienstort sind als Werbungskosten
abzugsfähig.
Die durchschnittlichen Kosten der
Hotelunterkunft................ (Rz 349)
Berufung: Der Berufungswerber führt aus, dass es sich
bei den Richtlinien um einen Auslegungsbehelf zum EStG handeln würde und
daher kein ausreichender Grund für eine Aufhebung gemäß
§
299 BAO gegeben sei.
5.2 Fragestellung
Ist die Beachtung der Lohnsteuerrichtlinien ausreichend,
um in der Nachbescheidkontrolle einen Bescheid gemäß
§ 299 BAO
aufzuheben?
5.3 Lösung
Aufhebungen gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO setzen
voraus, dass der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
Die Unrichtigkeit ist anhand der Rechtslage (Gesetze,
Verordnungen) zu prüfen.
Erlässe des BMF sind weder Rechtsverordnungen noch
Weisungen im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG (vgl. zB Richtlinien zum
Grundsatz von Treu und Glauben, AÖF Nr. 126/2006, Abschnitt
5.1).
Ihr Inhalt kann jedoch für die Ermessensübung
bedeutsam sein. Dies gilt etwa für die
Haftungsinanspruchnahme
(zB VwGH 27.11.2003, 2003/15/0087, zu § 100 Abs. 2 EStG 1988),
Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO (zB VwGH 7.7.2004,
2001/13/0053).
Ergänzend sei auf die
Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO
(BGBl. II Nr. 435/2005) verwiesen.
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass eine Aufhebung des
Bescheides nach § 299 BAO nicht allein auf einen in den Richtlinien
genannten Betrag (bzw. Höchstbetrag) gestützt werden kann. Eine
Rechtswidrigkeit kann jedoch unabhängig davon vorliegen, ob eine
diesbezügliche (dem aufgehobenen Bescheid zu Grunde liegende) Rechtsansicht
in Widerspruch zu einem Erlass (zB EStR 2000, LStR 2002) steht.
Soferne sich nicht anderweitige Gründe zeigen, aus
denen sich die Unrichtigkeit des Bescheidspruches ergibt - hiezu
könnten sich Erhebungen des Finanzamtes zu den erklärten Kosten der
doppelten Haushaltsführung als sinnvoll erweisen - wird der Berufung
Folge zu geben sein.
6. Feststellungsverfahren - Bescheidänderung
(§ 188 BAO, § 295 Abs. 1 BAO)
6.1 Sachverhalt
An einer KEG haben sich Personen als atypisch stille
Gesellschafter beteiligt. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus der KEG und atypisch Stillen wurde an die
KEG (als Geschäftsherrin adressiert). In diesem Feststellungsverfahren
wurden die Einkünfteanteile aller Gesellschafter (auch jener der KEG)
festgestellt.
Dieses Feststellungsverfahren wurde wieder aufgenommen und
nunmehr ein Feststellungsbescheid (nur) hinsichtlich der KEG und deren
Gesellschafter erlassen. Hinsichtlich der atypisch Stillen erging am selben Tag
ein Nichtfeststellungsbescheid unter derselben Steuernummer.
Die betroffenen Einkommensteuerbescheide wurden sodann
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO unter Bezug auf eine Mitteilung des
für die Feststellung zuständigen Finanzamtes mit Hinweis auf die
Steuernummer und Datum geändert. Die Einkommensteuerveranlagungen erfolgten
ursprünglich erklärungsgemäß.
6.2 Fragestellung
1) Hinsichtlich welcher Personenvereinigung waren im
Einkommensteuerverfahren bisher Einkünfte als erfasst anzusehen? KEG oder
"KEG und atypisch Stille"?
2) Ist der gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO erlassene
Bescheid ausreichend begründet bzw. rechtmäßig ergangen, wenn
auf eine Mitteilung bestimmten Datums zu einer Steuernummer hingewiesen wird,
wenn an diesem Tag zu dieser Steuernummer zwei Bescheide ergangen
sind?
6.3 Lösung
Fragestellung
1
Bescheide über die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte einer atypisch stillen Gesellschaft sind an alle
Gesellschafter zu richten.
Sind mehrere atypisch stille Gesellschafter am Betrieb
einer KEG beteiligt, so ist der Bescheid daher an die KEG und an alle stillen
Gesellschafter zu richten.
Für die Zustellungsbevollmächtigung gilt §
81 BAO (Namhaftmachung bzw. Bestellung eines Vertreters, sofern nicht im
Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft ein Vertreter für
Abgabenangelegenheiten genannt ist).
Wird über die Einkünfte der stillen Gesellschaft
in einem an die KEG gerichteten Bescheid abgesprochen, wo den Gesellschaftern
der KEG sowie allen stillen Gesellschaftern Einkünfte zugerechnet werden,
so ist dies zwar rechtswidrig, aber allein deshalb nicht unwirksam (vgl.
§ 192 BAO zur Bindungswirkung von
Feststellungsbescheiden).
Zur Vorgangsweise bei Nichtanerkennung der stillen
Mitunternehmergemeinschaft siehe Abschnitt 8 (Teilweise Nichtanerkennung einer
atypisch stillen Gesellschaft).
Fragestellung
2
Aus der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) von
auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Änderungsbescheiden hat sich zu
ergeben, welcher nachträglich erlassene, aufgehobene oder abgeänderte
Feststellungsbescheid für die Maßnahme gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO maßgebend ist. Ergehen zwei Bescheide gleichen Datums unter
derselben Steuernummer, so ist in der Begründung anzugeben, welcher dieser
beiden Bescheide der Verfahrenstitel für die auf § 295 Abs. 1 BAO
gestützte Maßnahme ist.
7. Verjährung - Prüfungsauftrag
(§§ 147 ff BAO, §§ 207 ff BAO)
7.1 Sachverhalt
Auf Grund der Feststellungen im Zuge einer
Außenprüfung auf Basis eines gemäß
§ 147 BAO iVm
§ 99 FinStrG an eine KEG gerichteten Prüfungsauftrages wurden stille
Beteiligungen an dieser Gesellschaft nicht als Mitunternehmerschaft anerkannt
(keine atypische stille Gesellschaft). Im wiederaufgenommenen
Feststellungsverfahren, in dem bisher auch die stillen Beteiligten einbezogen
waren, wurde ein neuer Feststellungsbescheid an die KEG und deren Gesellschafter
sowie ein Nichtfeststellungsbescheid an die stillen Gesellschafter
erlassen.
7.2 Fragestellung
Kann im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen
des § 323 Abs. 16 und 18 BAO eine Einkommensteuerfestsetzung noch als Folge
einer Außenprüfung angesehen werden, wenn die Abgabenfestsetzung
Folge des Nichtfeststellungsbescheides hinsichtlich der "KEG und atypisch
Stillen" ist, der Prüfungsauftrag jedoch an die KEG gerichtet
war?
7.3 Lösung
Die Übergangsbestimmungen des § 323 Abs. 16 und
18 BAO (jeweils idF AbgÄG 2004) betreffen Nachforderungen bzw. Gutschriften
als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1 BAO), wenn der Beginn
der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist.
Eine Außenprüfung setzt einen rechtlich
existenten Prüfungsauftrag voraus. Weiters muss die Aufforderung zur
Vorlage der Bücher und Aufzeichnungen (dies ist der Beginn der
Amtshandlung) gegenüber dem Adressaten des Prüfungsauftrages erfolgt
sein. Dieser Auftrag kann sich nur auf Unterlagen der Geprüften
beziehen.
Wird ein Prüfungsauftrag an eine KEG gerichtet und
erfolgt die genannte Aufforderung vor dem 1. Jänner 2005, so ist dies
für die Verjährungsübergangsregelung nicht nur für von der
KEG geschuldete (im Prüfungsauftrag genannte) Abgaben, sondern auch
für vom Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) abgeleitete Abgaben der
Gesellschafter der KEG (nämlich jener Personen, die im
Feststellungsbescheid genannt sind) bedeutsam.
Dies gilt auch für die
Einkommen(Körperschaft)steuer atypisch stiller Gesellschafter, die
rechtswidriger Weise an in die KEG gerichteten Feststellungsbescheiden als
Gesellschafter der KEG behandelt wurden. Nicht hingegen für die
Ertragsteuern atypisch stiller Gesellschafter, die nicht im
Feststellungsbescheid genannt sind.
8. Teilweise Nichtanerkennung einer atypisch stillen
Gesellschaft (§ 188 BAO)
8.1 Sachverhalt
Im Zuge der Prüfung einer Feststellungserklärung
einer atypisch stillen Gesellschaft ergibt sich, dass nur hinsichtlich eines
Teiles der stillen Gesellschafter Mitunternehmerschaft vorliegt
(unterschiedliche Vertragsgestaltungen).
8.2 Fragestellung
Hat in diesem Fall ein einheitlicher Feststellungsbescheid
zu ergehen, in dem auch jene Gesellschafter angeführt werden, für die
keine Mitunternehmerschaft vorliegt, oder hat sowohl ein Feststellungs- und ein
Nichtfeststellungsbescheid zu ergehen?
8.3 Lösung
Soll eine atypisch stille Gesellschaft nicht anerkannt
werden (somit keine Einkünftezurechnung an die stillen Gesellschafter
erfolgen), so kommt in Anlehnung an Abschnitt 31.1 der Richtlinien zur
Liebhabereibeurteilung (LRL 1997, AÖF 47/1998) folgende Vorgangsweise in
Betracht.
Je Gesellschafter, für den das Vorliegen der
Einkunftsquelle verneint wird, ist ein auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO
(Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen) gestützter
Feststellungsbescheid zu erlassen. Er hat auszusprechen, dass der Anteil des
betreffenden Gesellschafters am Ergebnis der Gesellschaft nicht in die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einzubeziehen
ist.
Der Bescheid hat sowohl an den betreffenden Gesellschafter
als auch an die Gesellschaft zu ergehen. Er ist beiden zuzustellen. Der
Gesellschaft gegenüber hat die Zustellung z Hdn des gemäß
§
81 BAO zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu erfolgen.
Die Vertretungsbefugnis des § 81 BAO bezieht sich
diesfalls nicht auf den einzelnen Gesellschafter (der Bescheid ist keine an alle
Gesellschafter in dieser Eigenschaft gerichtete Ausfertigung der
Abgabenbehörde, somit ist § 81 Abs. 7 erster Satz BAO nicht
anwendbar). Daher ist die für den Gesellschafter bestimmte Ausfertigung
nicht dem Vertreter der Gesellschaft zuzustellen.
Dieser Bescheid ("Nichtfeststellungsbescheid") ist
Grundlagenbescheid für
die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft
(nur die Einkünfte jener Gesellschafter umfassend, denen Einkünfte
zugerechnet werden) bzw.
den
Bescheid, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte der Gesellschaft zu unterbleiben hat (wenn eine solche
Feststellung unterbleibt, weil nur einem der Gesellschafter Einkünfte
zugerechnet werden),
die
abgeleiteten Bescheide (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) der
Gesellschafter.
Aus den allgemeinen
Bescheidwirkungen ("Verbindlichkeit") ergibt sich die Bindungswirkung.
Berufungen gegen den abgeleiteten Bescheid, die lediglich die Rechtswidrigkeit
der im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen geltend machen, sind daher
abzuweisen. Die Anpassung abgeleiteter Bescheide an nachträgliche
Erlassungen (Aufhebungen, Änderungen) des Grundlagenbescheides hat
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO zu erfolgen.
9. Wiederaufnahme und Bescheidadressierung bei
"vergessenem" Personengesellschafter (§ 188 BAO, § 303 BAO)
9.1 Sachverhalt
Im Zuge der - erklärungsgemäßen
- Erlassung eines Feststellungsbescheides wurde ein Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft nicht berücksichtigt (weder in der
Erklärung noch im Bescheid). In der Folge kam es zu einer
Anteilsvereinigung gemäß
§ 142 HGB. Erst danach wurde die
seinerzeitige Nichtberücksichtigung eines Gesellschafters
entdeckt.
9.2 Fragestellung
Ist der ursprüngliche Feststellungsbescheid
rechtswirksam ergangen?
Ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
möglich?
Wie hat die Adressierung des Wiederaufnahmsbescheides zu
lauten?
9.3 Lösung
Die Rechtswirksamkeit eines Feststellungsbescheides
(§ 188 BAO) hängt nicht von seiner Rechtmäßigkeit ab.
Feststellungsbescheide, die einen Beteiligten an der Einkunftsquelle nicht
berücksichtigen, können daher dennoch rechtswirksam sein.
Eine Wiederaufnahme solcher Feststellungsverfahren ist
möglich, etwa wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die
dafür sprechen, dass eine weitere Person an den gemeinschaftlichen
Einkünften beteiligt ist.
Der Wiederaufnahmsbescheid ist grundsätzlich gleich
wie der gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO aufzuhebende Bescheid zu
adressieren.
Wiederaufnahmsbescheide haben in ihrer Begründung
(§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) die Wiederaufnahmsgründe zu nennen. Die
Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO ist auch für die Zustellung von
Wiederaufnahmsbescheiden anwendbar, wenn auf diese Rechtsfolge in der
Ausfertigung (d.h. im Wiederaufnahmsbescheid) hingewiesen wird.
Ist die Personenhandelsgesellschaft in der Zwischenzeit
durch Anteilsvereinigung gemäß
§ 142 HGB beendet, so ist
nach § 19 Abs. 2 BAO iVm § 191 Abs. 2 BAO vorzugehen (vgl. zB VwGH
25.1.2006, 2005/13/0174, 0175).
Nach § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung der
Gesellschaft deren sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten
auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter über.
§ 192 Abs. 1 BAO zufolge haben (nach Beendigung)
Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) an diejenigen zu ergehen, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Der Wiederaufnahmsbescheid ist somit an die ehemals
Beteiligten (nämlich jene, die im Feststellungsbescheid genannt sind) zu
richten. Der neue Sachbescheid (einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte) hat im Spruch auch den "Vergessenen" zu
nennen.
Für den seinerzeit "vergessenen
Gesellschafter" ergibt sich keine Bindungswirkung aus dem vorherigen
Feststellungsbescheid. Die Körperschaftsteuer- bzw.
Einkommensteuerverfahren können selbständig wiederaufgenommen
werden.
Bundesministerium für Finanzen, 9. Oktober
2006
Normen und Schlagworte
- § 57 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 43 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 71 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010103/0076-VI/2006
- Stammnummer
- 24353
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF