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08 1037/1-IV/8/01
Wiener Verfahren 1996 - Berechnung in Euro sowie Klarstellungen
geltende FassungErlass08 1037/1-IV/8/01vom 05.02.2002
Wortlaut laut Findok
Allgemeines
Gemäß
§ 193 Abs. 4 HGB in Verbindung mit
Art. X § 2 Abs. 1 des 1. Euro-Justizbegleitgesetzes müssen
Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001
enden, in Euro aufgestellt werden. Wurde eine Handelsbilanz in Euro erstellt,
ist das Wiener Verfahren 1996 (Abschnitt III des Erlasses des Bundesministeriums
für Finanzen vom 13. November 1996, 08 1037/1-IV/8/96, AÖF Nr.
189/1996) grundsätzlich weiterhin anzuwenden. Bei Abschlüssen in Euro
ist allerdings an Stelle der bisherigen Bewertung im Ausmaß einer
Beteiligung von 100 Schilling am Nennkapital eine Bewertung für einen
Anteil in Höhe von einem Euro am Nennkapital vorzunehmen.
1. Die Bewertung einer Beteiligung im Ausmaß von
einem Euro bedingt eine Änderung folgender Berechnungsformeln:
1.1 Vermögenswert (Punkt III, 1)
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Vermögensbetrag
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Vermögensbetrag
x 100
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V =
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--------------------
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statt V =
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--------------------------
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N
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N
1.2 Ertragswert (Punkt III, 2)
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Durchschnittsertrag
x 100
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Durchschnittsertrag
x 100 x 100
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E =
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-----------------------------
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statt E =
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-------------------------------------
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N
x 9
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N
x 9
1.3 Ertragswert bei Verlustaussichten
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Durchschnittsverlust
x 100
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|
Durchschnittsverlust
x 100
|
E =
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-------------------------------
|
statt E =
|
-------------------------------
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|
N
|
|
N
2. Folgende zusätzliche Umstände sind dabei zu
beachten:
2.1 Ertragswert bei Heranziehung von Beobachtungsjahren,
die in Schilling und Euro bilanziert wurden:
Wurden bei der Ermittlung des Ertragswertes
Beobachtungsjahre herangezogen, in welchen der Geschäftsabschluss in
Schilling erstellt wurde, hat die Berechnung gemäß Punkt III, 2 Abs.
2 des Erlasses vom 13. November 1996 zunächst in Schilling zu erfolgen.
Dieses Ergebnis ist vor Berechnung des Durchschnittsertrages durch 13,7603 zu
dividieren.
2.2 Beteiligungsbesitz
Wird bei Bestehen von Beteiligungen der gemeine Wert nach
der Formel
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V
+ E
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G =
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-------
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+ B
|
|
2
|
ermittelt, so ist darauf zu achten, dass auch der
Beteiligungsbesitz B ebenfalls in Euro gerechnet werden muss.
3. Aus gegebenem Anlass werden weiters folgende Klarstellungen zum Wiener Verfahren 1996 getroffen:
3. Aus gegebenem Anlass werden
weiters folgende Klarstellungen zum Wiener Verfahren 1996 getroffen:
3.1 Anwendung anderer Bewertungsverfahren
Der Abschnitt III des Erlasses vom 13. November 1996, 08
1037/1-IV/8/96 (Wiener Verfahren 1996) ist eine Methode zur Schätzung des
gemeinen Wertes (§ 10 BewG 1955) von Aktien und Anteilen an Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, wobei diese Schätzungsmethode die Vorschrift
des § 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG 1955 zusätzlich berücksichtigt.
Das Wiener Verfahren ist eine zwar nicht verbindliche, aber grundsätzlich
geeignete Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen
Wertes unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der
Ertragsaussichten, mit dem Ziel ein möglichst wirklichkeitsnahes Ergebnis
zu erzielen (VwGH 25.04.1996, 95/16/0011).
Es kann dabei vom Steuerpflichtigen jederzeit auch eine
andere Art der Schätzung beantragt werden. Wenn dieses Ergebnis den
tatsächlichen Verhältnissen näher kommt, ist die andere
Bewertungsmethode anzuerkennen. Eine entsprechende Beurteilung ist das Ergebnis
der Würdigung eines konkreten, unter Beachtung der verfahrensrechtlichen
Vorschriften zu ermittelnden Sachverhalts und obliegt daher ausschließlich
dem Finanzamt oder der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Falle der
Erlassung einer Berufungsentscheidung.
Ein solch anderes Bewertungsverfahren ist im
Anwendungsbereich des § 13 BewG 1955 allerdings nur dann zur Ermittlung des
gemeinen Wertes geeignet, wenn es die im § 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG 1955
zwingend verankerte Berücksichtigung von Gesamtvermögen und
Ertragsaussichten beachtet. Dabei ist die Vorschrift des § 13 Abs. 2
zweiter Satz BewG 1955 Bestandteil des allgemeinen Steuerrechts und gilt
gemäß
§ 1 Abs. 2 BewG 1955 für alle bundesgesetzlich
geregelten Abgabensachverhalte, soweit nicht in anderen Abgabengesetzen eine lex
specialis in Form von besonderen Bewertungsvorschriften enthalten ist.
Keine besonderen Bewertungsvorschriften hinsichtlich der
Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert finden
sich beispielsweise im
Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz,
Grunderwerbsteuergesetz,
Gebührengesetz,
Einkommensteuergesetz,
soweit außerbetriebliche Einkünfte vorliegen.
3.2 Bewertung von qualifizierten Beteilungen
Gemäß
§ 13 Abs. 3 BewG 1955 ist für
die Bewertung qualifizierter Beteiligungen nicht die Summe der einzelnen
Beteiligungen, sondern der gemeine Wert der Gesamtbeteiligung maßgebend.
Dieser Wert der Gesamtbeteiligung errechnet sich aus der Summe des nach dem
Wiener Verfahren ermittelten Wertes der Einzelbeteiligung zuzüglich eines
Paketzuschlages. Die Vornahme eines Paketabschlages ist hingegen unzulässig
(VwGH 20.11.1985, 84/13/0220 und VwGH 04.03.1987, 86/13/0045).
Ein Paketzuschlag ist ab einer Beteiligung denkbar, welche
zur Ausübung von Minderheitsrechten berechtigt. Die Prüfung ob und in
welcher Höhe ein solcher Paketzuschlag vorzunehmen ist, ergibt sich aus dem
Ergebnis der Würdigung eines konkreten, unter Beachtung der
verfahrensrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Sachverhalts und obliegt
daher ausschließlich dem Finanzamt oder der Abgabenbehörde zweiter
Instanz im Falle der Erlassung einer Berufungsentscheidung.
3.3 Berücksichtigung von ertragsmindernden
Umständen
Der Ertragswert wird beim Wiener Verfahren 1996 aus in die
Zukunft projizierten Vergangenheitswerten abgeleitet. Diese Methode ist
grundsätzlich schlüssig. Es kann jedoch vorkommen, dass bei Vorliegen
konkreter Anhaltspunkte zu untersuchen ist, ob die in einem Wirtschaftsjahr
erzielten Ergebnisse für die Beurteilung zukünftiger Ergebnisse
geeignet sind. Solche Anhaltspunkte sind allerdings Umstände, die eine
erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen auslösen (VwGH
16.12.1998, 97/13/0054). Dabei sind jedoch nur jene Umstände geeignet den
Ertragswert zu beeinflussen, die zum Bewertungsstichtag zumindest erkennbar
waren (VwGH 27.10.1980, 3447/78 und 27.08.1990, 89/15/0124).
Beispiel:
Bewertung zum 1. Jänner 2002. Im Mai 2002 bricht in
Folge von Veränderungen der Rahmenbedingungen der Markt ein, was zu einer
nachhaltigen Ertragseinbuße in einer Größenordnung von 30%
führt. Mit diesem Markteinbruch hat zum 1. Jänner 2002 niemand
ernsthaft gerechnet. Weiters verliert im Juni 2002 das Unternehmen
zusätzlich einen Großkunden, was zu einer weiteren Verschlechterung
der Ertragslage führt. Der Kunde hat zwar in der Vergangenheit öfters
angekündigt zur Konkurrenz gehen zu wollen und hat sich auch fallweise
bereits dort eingedeckt. Dieses Verhalten kann jedoch nicht als erkennbares
Indiz für den endgültigen Verlust des Großkunden gewertet
werden. Beide Umstände sind mangels Erkennbarkeit zum Bewertungsstichtag
nicht zur Berücksichtigung einer Minderung des Ertragswertes
geeignet.
Die Beurteilung einer solchen Erkennbarkeit ist dabei das
Ergebnis der Würdigung eines konkreten, unter Beachtung der
verfahrensrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Sachverhalts und obliegt
daher ausschließlich dem Finanzamt oder der Abgabenbehörde zweiter
Instanz im Falle der Erlassung einer Berufungsentscheidung.
3.4 Heranziehung von Verkäufen
Liegen Verkäufe von Anteilen vor, ist die Ermittlung
des gemeinen Wertes unter Heranziehung dieser Verkäufe der Schätzung
nach dem Wiener Verfahren vorzuziehen. Jedoch reicht ein einzelner Verkauf nicht
aus (VwGH 25.06.1997, 95/15/0117). Für die Beurteilung, ob ein
Veräußerungsvorgang als "Verkäufe" im Sinne des § 13 Abs. 2
zweiter Satz BewG 1955 aufgefasst werden kann, ist maßgeblich, ob -
insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Anbieter bzw.
Interessenten - der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass die unter
Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage und des Ausgleiches
widerstreitender Interessen mehrerer an den Verkaufsgeschäften Beteiligter
gebildeten Kaufpreise einem "Marktpreis" nahe kommen. (VwGH 20.01.1992,
90/15/0085). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den
Gesamtumständen des Einzelfalles unter Heranziehung objektivierter
Maßstäbe zu entscheiden (VwGH 20.01.1992, 90/15/0110), wobei diese
Beurteilung die Würdigung eines konkreten, unter Beachtung der
verfahrensrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Sachverhalts darstellt und
daher ausschließlich dem Finanzamt oder im Falle der Erlassung einer
Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt.
Normen und Schlagworte
- § 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 193 Abs. 4 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- Art. 10 § 2 Abs. 1 1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Wiener Verfahren 1996Gemeiner Wert von Anteilenandere Bewertungsverfahrenqualifizierte BeteiligungenPaketabschlagertragsmindernde Umstände
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 08 1037/1-IV/8/01
- Stammnummer
- 29806
- Gültig
- 05.02.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF