Findok · Erlässe & Informationen
10 3230/3-IV/10/99
1. Richtlinien betreffend Anwendung des neuen Freibetrages für Betriebsübergaben gemäß § 15a ErbStG (zu StRefG 2000) 2. Klarstellung zur Zusammenrechnung des § 11 Abs. 1 ErbStG (zu StRefG 2000)
geltende FassungErlass10 3230/3-IV/10/99vom 14.12.1999
Wortlaut laut Findok
1. Allgemeines
Die Befreiung gilt nur für die Erbschafts- und
Schenkungssteuer, nicht aber für die Grunderwerbsteuer. Werden bei einer
Schenkung Grundstücke mitübertragen und ist eine Gegenleistung
vorhanden, zB infolge Schuldübernahme oder Gewährung eines
Fruchtgenussrechtes, so bleibt dieser Vorgang insoweit
grunderwerbsteuerpflichtig.
Der Freibetrag von bis zu fünf Millionen Schilling ist
ein sachlicher Freibetrag für die
Übertragung von im § 15a Abs. 2 ErbStG
angeführten Vermögen (Tz 2.1 - 2.3). Die Befreiung bezieht sich
deshalb auch auf die Steuer gemäß
§ 8 Abs. 4 bzw.
5 ErbStG.
1.1 Zeitlicher Geltungsbereich
Die Bestimmung des § 15a ErbStG ist auf
Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld
(§ 12 ErbStG) nach dem 31. Dezember 1999
entsteht.
1.2 Person des Übergebers und Erwerbers
Der Empfänger der Zuwendung muss eine natürliche
Person sein. Nicht befreit sind daher Übertragungen an juristische Personen
wie z.B. GesmbH, AG, Stiftungen und Anstalten, weiters an Personengesellschaften
des Handelsrechtes. Der Erwerb kann entweder von Todes wegen oder durch
Schenkung unter Lebenden erfolgen.
Liegt ein Erwerb von Todes wegen vor, sind seitens des
Erblassers keine weiteren Voraussetzungen, die in seiner Person begründet
sein müssen, notwendig.
Schenkungen unter Lebenden sind nur dann befreit, wenn der
Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen
körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist im Einzelfall dahingehend zu überprüfen, inwieweit
ein Tätigsein des Übergebers nach der Art des begünstigten
Vermögens notwendig ist und er nicht in der Lage ist, die erforderlichen
Tätigkeiten für das konkret übertragene Vermögen zu
wahrzunehmen. Geeignete Nachweise zur Überprüfung sind etwa vorgelegte
ärztliche Gutachten, Beziehen einer Erwerbsunfähigkeitspension
uä.
2. Art des Vermögens
Begünstigt ist die Übertragung von
inländischen Betrieben und inländischen Teilbetrieben, die der
Einkunftserzielung aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit
oder aus Gewerbebetrieb dienen, sowie von Mitunternehmeranteilen und
Kapitalanteilen an inländischen (Kapital-) Gesellschaften.
2.1 Inländische Betriebe und Teilbetriebe
Diese müssen ihren Sitz bzw. die
Geschäftsleitung im Inland haben. Ob ein Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt,
ist nach den Begriffsinhalten des Ertragsteuerrechtes (Tz 2.1.1) zu beurteilen.
Es liegt auch dann insgesamt nur ein
Betrieb vor, wenn im Betriebsvermögen Beteiligungen (Mitunternehmeranteile,
Kapitalanteile) enthalten sind. Es steht also in diesem Fall der Freibetrag
nicht mehrfach zu. Auf Seiten des Zuwendenden müssen Gewinneinkünfte
(Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit
oder aus Gewerbebetrieb) vorliegen. Nicht begünstigt sind daher z.B.
Übertragungen von Liebhabereibetrieben und wenn im Falle der Verpachtung
eines Betriebes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
vorliegen.
2.1.1 Abgrenzung Betrieb/Teilbetrieb
Unter einem Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher
Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit
zu verstehen.
Bei einem Teilbetrieb handelt es sich um einen organisch in
sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil
eines Gewerbebetriebes, der es im Falle der Veräußerung einem
Erwerber auf Grund seiner organisatorischen Geschlossenheit ermöglicht, die
gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen.
Ein Teilbetrieb muss im Rahmen des Betriebes eine
selbständige Betriebseinheit bilden. Bloße organisatorisch getrennte
Abteilungen oder Aufgabenbereiche innerhalb einer Gesamttätigkeit stellen
keinen Teilbetrieb dar.
Für das Vorliegen eines Teilbetriebes sprechen das
Vorliegen eigenen Anlagevermögens, räumlicher Trennung, eigenen
Personals, eines eigenständigen Rechnungskreises, einer eigenständigen
Gestaltung der Preise und des Einkaufes und das Vorliegen eines eigenen
Kundenstammes.
2.2 Mitunternehmeranteile an inländischen
Gesellschaften
Unter diese Bestimmung fallen Anteile an inländischen
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
das sind die Personengesellschaften des Handelsrechtes, GesbR, EEG und die
unechte stille Gesellschaft.
Der Erblasser oder Geschenkgeber muss im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld (§ 12 ErbStG) mindestens zu einem Viertel
am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sein. Bei der Ermittlung des
Vermögens sind die Wirtschaftsgüter nach den Vorschriften des BewG zu
bewerten. Die Beteiligung am Vermögen ergibt sich in erster Linie aus dem
Gesellschaftsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen, subsidiär aus dem
Gesetz.
Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sind
nur begünstigt, wenn deren Erwerb unmittelbar mit der Übertragung des
Mitunternehmeranteils erfolgt. Das Beteiligungsausmaß ist ohne
Sonderbetriebsvermögen zu ermitteln.
Der Übergeber muss am Vermögen der Gesellschaft
unmittelbar beteiligt sein, der Anteil darf daher nicht über einen
Treuhänder gehalten werden.
2.3 Kapitalanteile an inländischen
Kapitalgesellschaften
Der Erblasser oder Geschenkgeber muss im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld (§ 12 ErbStG) mindestens zu einem
Viertel am gesamten Nennkapital der
Gesellschaft beteiligt sein. Wie beim Mitunternehmeranteil ist auch hier eine
unmittelbare Beteiligung gefordert. Surrogatkapital, welches z.B. in Form eines
Substanzgenussrechtes besteht, ist wegen des Fehlens einer unmittelbaren
Beteiligung nicht begünstigt.
3. Gegenstand der Zuwendung
Bei der Bestimmung des § 15a ErbStG handelt
es sich um einen betriebsbezogenen Freibetrag. Ein Freibetrag bzw.
Freibetragsteil (Tz 4.1 - 4.4 ) steht daher bei jedem einzelnen Erwerb von
begünstigtem Vermögen (Tz 2.1 - 2.3 ) zu. Erhält zum Beispiel
jemand zwei Betriebe von derselben Person, so steht der Freibetrag
(Freibetragsteil) für jeden Betrieb gesondert zu. Dies trifft auch dann zu,
wenn diese beiden Betriebe nicht gleichzeitig, sondern in zeitlichem Abstand
erworben werden.
3.1 Übertragung eines Betriebes
Der Freibetrag (Freibetragsteil) steht zu, wenn ein Anteil
von mindestens einem Viertel eines
Betriebes (Tz 2.1.1) Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers)
ist. Bei der Ermittlung des Vermögens sind die Wirtschaftsgüter nach
den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955
(BewG 1955) zu bewerten.
3.2 Übertragung eines Teilbetriebes
Wird ein gesamter
Teilbetrieb (Tz 2.1.1) oder ein Anteil
eines Teilbetriebes übertragen, so
muss der Wert des übertragenen Teilbetriebes oder der Anteil desselben
mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes betragen.
3.3 Übertragung eines Mitunternehmeranteiles oder
Kapitalanteiles
Der Freibetrag steht beim Erwerb eines
Mitunternehmeranteiles oder Kapitalanteiles zu, wenn
der
übertragene Mitunternehmeranteil mindestens einem Viertel des nach den
Vorschriften des BewG 1955 ermittelten Vermögens der Gesellschaft
entspricht bzw.
der
übertragene Kapitalanteil mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals
beträgt.
3.4 Anzahl der Empfänger
Die oa Mindestanteile (Tz 3.1 bis 3.3) sind lediglich aus
Sicht des Übertragenden zu beachten, unabhängig von der Anzahl der
Erwerber und deren erhaltenem Anteil. Wird ein entsprechender Mindestanteil an
mehrere Erwerber übertragen, und erhält der einzelne Erwerber für
seine Person weniger als den Mindestanteil, so steht grundsätzlich ein
Freibetrag zu.
4. Höhe des Freibetrages
Die nachfolgenden Bestimmungen über die Aliquotierung
des Freibetrages stellen sicher, dass bei Übertragung lediglich von Quoten
eines begünstigten Vermögens bzw. bei Übertragung an mehrere
Erwerber der Freibetrag höchstens S 5,000.000
beträgt.
4.1 Erwerb eines Anteiles eines Betriebes
Der Freibetrag steht entsprechend dem Anteil des
erworbenen Vermögens zu (Freibetragsteil).
Beispiel: Der 57-jährige A
überträgt an seine Tochter B einen 30%igen Anteil seiner
österreichischen Baufirma mit einem steuerlichen Wert (für den
Gesamtbetrieb) von S 11,000.000.
Überprüfung der
Voraussetzungen:
§ 15a Abs. 1: Die Erwerberin ist
eine natürliche Person, der Übergeber hat das 55. Lebensjahr
vollendet.
§ 15a Abs. 2: Es liegt ein
inländischer Betrieb, der der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 3 EStG dient,
vor
§ 15a Abs. 3: es wird mehr als ein Viertel des
Betriebes zugewendet
§ 15a Abs. 4: Höhe des
Freibetrages: Für die Schenkung des Gesamtbetriebes stünde der
Freibetrag in voller Höhe zu, da der Gesamtwert des Betriebes mehr als
S 5,000.000 beträgt.
Basis für die Aliquotierung ist also
S 5,000.000 davon 30% sind S 1,500.000
Freibetragsteil.
4.2 Erwerb eines Teilbetriebes
Beim Erwerb eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran
steht der Freibetrag nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des
Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht.
Die Berechnung erfolgt analog dem Beispiel unter Tz 4.1.
4.3 Erwerb eines Mitunternehmeranteiles oder
Kapitalanteiles
Bei der Ermittlung des Freibetrages sind vorweg
Sonderbetriebsvermögen und Surrogatkapital auszuscheiden. Der Freibetrag
steht in folgender Höhe zu:
Beim
Erwerb eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) nur in
dem Ausmaß, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der
Gesellschaft entspricht.
Beim
Erwerb eines Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem
Ausmaß, der dem übertragenen Anteil am Nennkapital der Gesellschaft
entspricht.
Die Berechnung erfolgt analog dem
Beispiel unter Tz 4.1.
4.3.1 Sonderbetriebsvermögen eines
Mitgesellschafters
Der Erwerb von Wirtschaftsgütern des
Sonderbetriebsvermögens eines Mitunternehmers ist begünstigt, wenn das
Sonderbetriebsvermögen gemeinsam mit dem Mitunternehmeranteil erworben
wird. Das Beteiligungsausmaß und der Wert des übertragenen
Mitunternehmeranteils sind ohne Sonderbetriebsvermögen zu
ermitteln.
Beispiel: A ist zu 30% und B zu 70% an einer OHG
beteiligt. Der Wert der OHG beträgt S 3,000.000, A hat
Sonderbetriebsvermögen im Wert von S 1,000.000. A überträgt
seinen Anteil und das Sonderbetriebsvermögen an sein Kind. Auf Grund
der 30%igen Beteiligung des A kann der Erwerber höchstens S 1,500.000
Freibetragsteil lukrieren (30% von S 5,000.000).
Berechnung des Freibetragsteiles:
Wert des OHG-Anteiles: S 900.000 (30% von
S 3,000.000); Wert des Sonderbetriebsvermögen: S 1,000.000;
übertragenes Vermögen daher: S 1,900.000
Es steht ein Freibetragsteil im Höchstausmaß
von S 1,500.000 zu, der Differenzbetrag von S 400.000 ist
schenkungssteuerpflichtig.
4.4 Aliquotierung
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber ein seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechender Teil des
Freibetrages zu. Wird also das betriebliche Vermögen zeitgleich auf mehrere
Erwerber aufgeteilt, so ist der Freibetrag wiederum zu aliquotieren, und zwar
nach dem erworbenen Anteil.
Beispiel: Würde im Beispiel unter Tz 4.1 A
zeitgleich 20% seines Betriebes an seine Tochter B und 10% an seinen Neffen C
schenken, so steht insgesamt ein Freibetragsteil von S 1,500.000 zu, wovon
S 1,000.000 auf B und S 500.000 auf C entfallen.
5. Nacherhebung der Steuer
Wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem
Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon
entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken
zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird, ist die
Steuer nachzuerheben. Diese taxativ aufgezählten Gründe lassen
für weitere Nacherhebungsgründe oder eine die Nacherhebung
ausschließenden Sachverhalt keinen Interpretationsspielraum.
Abgesehen von den ua Ausnahmen (Tz 6.) ist die
Nachversteuerung bei Weiterübertragung zwingend vorzunehmen. Im Falle der
Nachversteuerung sind die Werte für den Zeitpunkt, in dem der steuerbare
Tatbestand verwirklicht wurde, heranzuziehen (= Zeitpunkt der
seinerzeitigen Übertragung).
5.1 Verfahrenshinweise
Da die Befreiung zunächst vorläufig gewährt
wird und der Umfang der Abgabepflicht ungewiss ist, ist bei einer nach
§ 15a ErbStG begünstigten Übertragung die Steuer
für den nicht begünstigten Teil mittels vorläufigem Bescheid gem.
§ 200 Abs. 1 BAO festzusetzen.
Finden zwischen denselben Vertragspartnern innerhalb des
5-jährigen Beobachtungszeitraumes weitere Schenkungen statt, so hat jede
weitere Steuerfestsetzung bis zur Beseitigung der Ungewissheit ebenso
vorläufig zu erfolgen.
Die Verjährungsfrist zur Festsetzung der Abgabe
beginnt für eine allfällige Nachversteuerung gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO mit Ablauf des
Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde, zu laufen.
5.2 Berechnung der Behaltefrist
Bei mehreren begünstigten Erwerben ist jedes
begünstigte Vermögen gesondert zu beurteilen. Sind von
einem begünstigten Vermögen
mehrmals Anteile übertragen worden, so ist im Falle der
Weiterübertragung im Zweifel davon auszugehen, dass das zuerst erworbene
Vermögen auch zuerst weiterübertragen wird ("first in-first
out").
5.2.1 Sonderfälle der Fristberechnung
Für die Zusammenrechnung nach
§ 11 ErbStG bzw. die Ermäßigung gemäß
§ 17 ErbStG ist als
Erwerb der Zeitpunkt des
tatsächliche Erwerbes, und nicht der Zeitpunkt der Verwirklichung des
Nachversteuerungstatbestandes maßgeblich.
Beispiel 1 zu § 11 ErbStG: 1993:
Grundstücksschenkung 2000: Betriebsübergabe frei gem.
§ 15a ErbStG 2004: Weiterveräußerung des Betriebes
und Nachversteuerung Bei der Nachversteuerung sind gemäß
§ 11 ErbStG die Betriebsübergabe und die Schenkung aus 1993
zusammenzurechnen (1993 bis 2000 = 7 Jahre).
Beispiel 2 zu § 11 ErbStG: 2000:
Betriebsübergabe frei gem. § 15a ErbStG 2004:
Weiterveräußerung des Betriebes und Nachversteuerung 2011:
Grundstücksschenkung
§ 11 ErbStG ist nicht anzuwenden
(2000 bis 2011 = 11 Jahre).
Beispiel zu § 17 ErbStG: 1993:
Betriebsübergabe von Mutter an Sohn 2000: Sohn übergibt
Betrieb an Tochter; Übergabe frei gem.
§ 15a ErbStG 2004: Weiterschenkung des Betriebes und
Nachversteuerung Die Steuer ermäßigt sich gem.
§ 11 ErbStG um ein Viertel, weil zwischen den Erwerben 7 Jahre
liegen (1993 bis 2000).
5.3 Wesentliche Betriebsgrundlagen
Zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens
gehören jene Betriebsmittel, die objektiv die Fortführung des als
lebend anzusehenden Betriebes ermöglichen. In der Betrachtung der
wesentlichen Betriebsgrundlagen ist auf die Umstände des Einzelfalles unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Betriebstypus
abzustellen. Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen,
entnommen oder in einen anderen Betrieb übergeführt, so ist dies
freibetragsschädlich.
Ein Nachversteuerungstatbestand ist nicht gesetzt, wenn
Maschinen lediglich ausgetauscht werden, sei es aus Rationalisierungszwecken
oder bei Untergang/Verlust infolge höherer Gewalt.
5.4 Nicht freibetragsschädliche
Übertragung
Eine Übertragung im Sinne des
§ 15a Abs. 5 ErbStG liegt nicht vor, wenn die
Weiterübertragung nur deshalb keinen nach dieser Bestimmung
steuerbegünstigten Erwerb darstellt, weil die Voraussetzung des
§ 15a Abs. 3 ErbStG (Tz 3.1 - 3.3), die erforderliche
Quote, nicht gegeben ist. Eine Nachversteuerung hat für diesen Fall also zu
unterbleiben.
Beispiel: Der 65-jährige Betriebsinhaber A
überträgt 40% des Betriebes zu gleichen Teilen an seine
43-jährigen Zwillingskinder B und C; der Freibetrag des
§ 15a ErbStG wird gewährt; 2 Jahre später verstirbt B,
dessen Tochter erbt als Alleinerbin seinen 20% Anteil. Dieser Erwerb ist nur
deshalb zu versteuern, weil B nicht die erforderliche Quote, nämlich
mindestens 25% besitzt. Die Übertragung von A an B ist nicht
nachzuversteuern.
Hätte B seine Anteile an C weitergeschenkt, so
wäre der ursprüngliche Erwerb nachzuversteuern gewesen, weil B erst 43
Jahre alt und nicht erwerbsunfähig ist.
6. Ausnahmen von der Nacherhebung
Die Nacherhebung unterbleibt dann, wenn die neuerliche
Übertragung einen nach dieser Bestimmung steuerbegünstigten Erwerb
darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung
nach dem Umgründungssteuergesetz BGBl. Nr. 699/1991, in der
jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene
Vermögen kein im § 15a Abs. 5 ErbStG (Tz 5.)
angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.
Damit Umgründungen nicht schädlich sind,
müssen alle Voraussetzungen für eine begünstigte Umgründung
nach dem Umgründungssteuergesetz vorliegen.
Die fünfjährige Behaltefrist läuft im Falle
einer begünstigten Umgründung weiter. Wird innerhalb der restlichen
Behaltefrist das Vermögen entgeltlich oder unentgeltlich
(weiter)übertragen, ist der ursprüngliche Erwerb nachzuversteuern,
sofern nicht Tz 5.4 oder 6 anzuwenden ist.
7. Anzeigepflicht
Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat
Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines
Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.
Um eine allfällige Verjährung
auszuschließen und eine zeitnahe Nachversteuerung zu gewährleisten,
hat das Finanzamt, trotz Anzeigeverpflichtung des Erwerbers, durch geeignete
Maßnahmen zu überwachen, ob die Behaltefrist erfüllt
wurde.
Erhält die Abgabenbehörde ohne Zutun des
Erwerbers Kenntnis vom Nachversteuerungstatbestand, so kann es zu
finanzstrafrechtlichen Konsequenzen wegen Verletzung der Anzeigepflicht
kommen.
Änderung
des § 11 Abs. 1 ErbStG
8. Folgt einem der
Schenkungssteuer unterliegenden, jedoch unter Heranziehung der steuerlichen
Bewertungsvorschriften negativem Vorerwerb innerhalb von 10 Jahren ein
schenkungssteuerlicher positiver Erwerb vom selben Zuwendenden, so ist eine
Zusammenrechnung im Sinne des § 11 ErbStG des steuerlich negativen
Vorerwerbes mit dem positiven Nacherwerb ausgeschlossen.
9. Die vorstehenden
Ausführungen stellen die Rechtsansicht des BM Finanzen über die
Gewährung eines Freibetrages für Betriebsübergaben
gemäß
§ 15a ErbStG sowie der Änderung des
§ 11 Abs. 1 ErbStG auf Grund der Neuregelung durch
Artikel IX des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 106/1999,
im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise dar.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende
Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche
aus diesem Erlass abgeleitet werden.
14. Dezember
1999 Für den Bundesminister: Mag Fiala
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 11 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
FreibetragBetriebsübergabeErbschaftssteuerSchenkungssteuerZusammenrechnungBetriebeTeilbetriebeMitunternehmeranteileKapitalanteileMindestanteilAliquotierungNacherhebungNachversteuerungBehaltefristAnzeigepflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 10 3230/3-IV/10/99
- Stammnummer
- 808
- Gültig
- 14.12.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF