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BMF-010203/0444-VI/6/2012
Salzburger Steuerdialog 2012 Zweifelsfragen zur Körperschaftsteuer und zum Umgründungssteuerrecht
geltende FassungInfoBMF-010203/0444-VI/6/2012vom 21.09.2012Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
§ 12 UmgrStG; § 6 Z 14 lit. b EStG 1988; UmgrStR 2002 Rz 1276, 1279 iVm EStR 2000 Rz 2595 ff und §§ 23, 24 UmgrStG; § 24 Abs. 7 EStG 1988, UmgrStR 2002 Rz 1506, 1507 iVm EStR 2000 Rz 5718.
5.2. Sachverhalt
Beispiel a):
Seit dem Jahre 2009 befasst sich eine aus zwei Technikern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Entwicklung und Vermarktung von Industriedesign. Am 16.02.2010 errichten diese beiden Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit 28.02.2010 stellt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Tätigkeit ein und überträgt ihr gesamtes Betriebsvermögen in einem einheitlichen Rechtsvorgang an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Erst über Vorhalt des Finanzamtes - der bezeichnete Rechtsvorgang wäre aus den elektronisch eingelangten Erklärung in keiner Weise erkennbar geworden - werden eine Übergangs- und eine Aufgabegewinnermittlung vorgelegt, wonach diese Gewinne EUR 0 betragen sollen, weil die Veräußerung des Vermögens zu Buchwerten stattgefunden habe.
Beispiel b):
An einer schon seit längerer Zeit bestehenden Kommanditgesellschaft mit dem hauptsächlichen Geschäftsgegenstand "Werbeagentur" sind eine Komplementärgesellschaft mit beschränkter Haftung (als Arbeitsgesellschafterin) und vier Kommanditisten mit einer Vermögenseinlage von jeweils 25% des Gesellschaftsvermögens beteiligt. Diese Gesellschaft hat schon bisher nennenswerte Gewinne erzielt, deren Verteilung dem Gesellschaftsvertrag folgend einzelnen Beschlussfassungen vorbehalten war; negative Kapitalkonten werden nicht ausgewiesen.
Mit Notariatsakt vom 09.07.2009 treten die vier Kommanditisten Teile ihrer Anteile an einen neu eintretenden Gesellschafter ab, sodass im Ergebnis alle fünf Gesellschafter am Vermögen zu jeweils 20% beteiligt sind. Diese Abtretungen werden ausdrücklich als "Schenkungen unter Lebenden" bezeichnet. Alle Schenkungen wurden auch nach § 121a BAO angezeigt und mit einem Gesamtwert von rund EUR 400.000 beziffert. Die beteiligten Personen sind einander fremd.
Auf Grund der gewählten Vorgangsweise sind in beiden Fällen keine Einbringungs- bzw. Zusammenschlussbilanzen vorhanden. Angaben über das eingebrachte bzw. übertragene Vermögen und dessen Wert fehlen naturgemäß. Eine Vorsorge gegen die Verschiebung stiller Reserven wurde in Fall b) nicht getroffen.
5.3. Fragestellung
1. Können die beiden oben dargestellten Vermögensübertragungen nach der jeweils gewählten rechtsgeschäftlichen Gestaltung beurteilt werden oder müssen - ggf. nach ergänzenden Sachverhaltsermittlungen - amtswegig die Grundsätze des Umgründungssteuerrechtes zur Anwendung kommen?
2. Sind in den beiden Fällen die Rechtsfolgen einer "verunglückten" Umgründung (wegen Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen und Vorsorgepflichten) oder diejenigen einer grundsätzlichen Unanwendbarkeit des Umgründungssteuerrechtes zu ziehen und unterscheiden sich diese Rechtsfolgen im Ergebnis?
5.4. Lösung
Beispiel a):
Frage 1:
Es ist zu prüfen, ob dem vorliegenden Fall eine Übertragung von Vermögen aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eine Übertragung durch Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt.
Da seitens des steuerlichen Vertreters eine Veräußerung argumentiert wird und sich aus dem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für eine gesellschaftsvertragliche Grundlage der Vermögensübertragung ableiten lassen, kann das Vorliegen eines Sacheinlagevertrages ausgeschlossen werden.
Die von der steuerlichen Vertretung behauptete "Veräußerung des Betriebes" wurde dem Finanzamt weder gem
§ 120 BAO
(innerhalb der Frist des
§ 121 BAO
) angezeigt noch in der Abgabenerklärung der Mitunternehmerschaft erkennbar gemacht bzw. offengelegt. Erst im Rahmen eines Vorhalteverfahrens wurde vorgebracht, es läge eine "Veräußerung zu Buchwerten" vor. Es ist daher naheliegend, dass dieser Vermögensübertragung auch kein Rechtsgeschäft zugrunde liegt, sondern von einer faktischen Übertragung auszugehen ist.
Diesfalls ist zu untersuchen, ob es sich um eine Vermögensüberlassung (und damit um eine Nutzungseinlage) oder eine Vermögensübertragung (zB durch Eintritt in Vertragsverhältnisse, KFZ-Ummeldungen, Grundbuchseintragungen usw.) handelt.
Bei Vorliegen einer tatsächlichen Vermögensübertragung, für die die angebliche Veräußerung eindeutig spricht, liegt ein im Umgründungsjargon als "kalte Einbringung" bekannter Vorgang vor, der mangels Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen nicht unter
Art. III UmgrStG
subsumiert werden kann, sodass es zu einer Entnahme der Wirtschaftsgüter zu Teilwerten in das Privatvermögen und einer nachfolgenden Einlage gemäß
§ 6 Z 14 lit b EStG 1988
in die Körperschaft kommt.
Aber auch dann, wenn die Sachverhaltsermittlung das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes ergeben sollte, spricht gegen das Vorliegen eines der Angehörigenjudikatur entsprechenden Vereinbarung neben der mangelnden Publizität auch der aufgrund des fehlenden Interessensgegensatzes zwischen den Vertragsparteien nicht fremdüblich vereinbarte Kaufpreis.
Folge dieser rechtlichen Beurteilung wäre die Aufdeckung der stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes bei der Mitunternehmerschaft und bei der Körperschaft eine anteilige verdeckte Einlage iHd Differenz zwischen dem Kaufpreis (Buchwert) und dem gemeinem Wert (inkl. Firmenwert).
Frage 2:
Der Unterschied in der Behandlung des Sachverhalts als "verunglückte Umgründung" oder bei grundsätzlicher Unanwendbarkeit des UmgrStG liegt darin, dass im Fall der "verunglückten Umgründung" (wenn also Anwendungsvoraussetzungen des
Art. III UmgrStG
nicht erfüllt sind) es bei rechtzeitiger Anmeldung/Meldung zu einer rückwirkenden Gewinnverwirklichung auf den Einbringungsstichtag kommt, sofern begünstigtes Vermögen iSd
§ 12 Abs 2 UmgrStG
vorliegt.
Bei grundsätzlicher Unanwendbarkeit des UmgrStG ist diese Rückwirkung nicht gegeben.
Beispiel b):
Frage 1:
Auch in diesem Fall ist, den obigen Ausführungen folgend, von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Vereinbarung auszugehen.
Kein Zusammenschluss iSd
Art. IV UmgrStG
liegt bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung von Anteilen einer Mitunternehmerschaft vor.
Die mittels Notariatsaktes durchgeführte "Schenkung" von Mitunternehmeranteilen stellt daher eine faktische Veränderung und damit keinen Anwendungsfall des
Art. IV UmgrStG
dar. Durch diese Quotenschenkung werden die in
§ 23 UmgrStG
normierten Voraussetzungen nicht erfüllt, da es insbesondere an der Einlagenleistung des neu eintretenden Gesellschafters mangelt. Der vorliegende Sachverhalt der Schenkung von Kommanditanteilen durch einander fremd gegenüberstehenden Personen ist daher nach dem allgemeinen Ertragsteuerrecht zu beurteilen.
Bei einer Schenkung iSd
§ 938 ABGB
handelt es sich um einen Konsensualvertrag, wodurch jemandem eine Sache in Schenkungsabsicht überlassen wird. Begriffswesentlich für eine Schenkung ist daher die Schenkungsabsicht, nämlich die Absicht einer unentgeltlichen auf keine Gegenleistung bezogenen Leistung. Die Schenkungsabsicht muss demnach von der vertraglichen Willenseinigung umfasst sein (siehe
Schubert
in
Rummel
ABGB, § 938 Rz 4).
Zur Schenkungsabsicht führt
Schubert
in
Rummel ABGB
, § 938 Rz 4 weiter aus:
"Ein die Unentgeltlichkeit ausschließendes Entgelt begründet jeder (wirtschaftliche) Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse ..... Die Gegenleistung muß auch nicht geldwerter Art sein, sie kann auch einem Dritten erbracht werden. Schon das Interesse am versprochenen Verhalten des Empfängers genügt, um Schenkung auszuschließen."
Es steht jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten, dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei geringster der gesetzlich vorgesehenen Abgabenbelastung erreicht wird. Die Grenzen dieser dem Abgabepflichtigen eingeräumten Gestaltungsfreiheit sind im Abgabenrecht grundsätzlich durch die Bestimmungen der
§§ 21 bis 24 BAO
gezogen.
Im Bereich der in diesen Gesetzesbestimmungen im Einzelnen umschriebenen Tatbestände ist die Abgabenbehörde berechtigt und verpflichtet, bei der Erhebung der Abgaben von der Gestaltung der Vertragsparteien abzugehen (
Ritz
, BAO-Kommentar, § 22 Rz 1).
Nach
§ 21 Abs. 1 BAO
sind abgabenrechtliche Fragen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes zu beurteilen. Bei Anwendung der vom Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beherrschten Gesetzesbestimmungen sind nicht die den Bezeichnungen, Benennungen, Ausdrücken und Begriffen entsprechenden rechtlichen Positionen, sondern die von diesen Umschreibungen angesprochenen tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten maßgeblich. Die Beurteilung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Vorganges hat demnach nach dem tatsächlichen inneren Gehalt und nicht nach seinem äußeren Erscheinungsbild zu erfolgen.
Grundsätzlich ist bei einander fremd gegenüberstehenden Personen davon auszugehen, dass Rechtsbeziehungen so gestaltet werden, dass sie das tatsächliche Geschehen im Wirtschaftsleben widerspiegeln. Im geschäftlichen Verkehr kann daher grundsätzlich vermutet werden, dass zwei unabhängige Vertragspartner einander nichts schenken wollten. Die Beurteilung der Frage, ob tatsächlich eine Schenkung unter einander Fremden vorliegt, ist eine Sachverhaltsfrage, wobei der Nachweis der Entgeltlichkeit seitens der Abgabenbehörde in der Praxis meist nur sehr schwer erfolgreich geführt werden kann. Die Tatfrage der Schenkungsabsicht ist durch die Behörde jedoch in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Dabei wird bei der Frage, ob Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Anteilsabtretung vorliegt, auch besonderes Augenmerk auf die gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, insbesondere auf die Gewinnverteilung zu legen sein.
Für die Gewinnverteilung sind grundsätzlich die Vereinbarungen der Gesellschafter, insbesondere jene des Gesellschaftsvertrages maßgebend. Dabei ist eine getroffene unternehmensrechtliche Gewinnverteilung grundsätzlich für steuerliche Belange anzuerkennen, wenn sie dem unterschiedlichen Kapital-, Arbeits- und dem etwaigen Haftungsrisiko der Gesellschafter Rechnung trägt oder Gegenstand der Vorsorge gegen eine Steuerlastverschiebung bei einem Zusammenschluss gemäß
Art. IV UmgrStG
ist. Steht die Gewinnverteilungsvereinbarung in einem offenbaren Missverhältnis zu der Beteiligung und der Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter, ist sie steuerlich zu korrigieren (siehe
EStR 2000 Rz 5883
).
Sollte diese Gewinnverteilung daher nicht den Gesellschafterbeiträgen (insbesondere Kapital, Arbeitskraft und Risiko) angemessen vereinbart sein und ohne nachvollziehbare Begründung zu Ungunsten des "Geschenknehmers" vorgenommen werden, so wird in dieser alinearen Ergebniszuteilung ein Entgelt für den Anteilserwerb zu sehen sein. Es widerspricht der Erfahrung des täglichen Lebens und den Denkgesetzen eines ökonomisch denkenden Teilnehmers am wirtschaftlichen Leben, auf einen Gesamtwert von ca. EUR 400.000 zugunsten eines fremden Dritten ohne Gegenleistung zu verzichten. Es wird an den die Schenkung behauptenden Personen gelegen sein, die Motive für diese unentgeltliche Zuwendung zweifelsfrei darzulegen, wobei von einer erhöhten Mitwirkungspflicht auszugehen ist, da es sich um ungewöhnliche Verhältnisse handelt, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (siehe
Ritz
, BAO-Kommentar, § 115 Rz 13).
Gelingt dies nicht, kann seitens der Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass ein Bereicherungswille der "schenkenden" Kommanditisten nicht gegeben ist, sondern andere Beweggründe für diese rechtliche Gestaltung der Kommanditanteilsübertragung vorliegen. Der Vorgang ist in einem solchen Fall, ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung als Schenkung, ertragsteuerlich nicht als unentgeltliche Übertragung eines Teils des Kommanditanteils anzusehen, sondern als Veräußerung iSd
§ 24 EStG 1988
, die bei den übertragenden Kommanditisten zu einer Veräußerungsgewinnbesteuerung führt.
Frage 2:
Siehe oben; allerdings mit der Maßgabe, dass im Fall eines verunglückten Zusammenschlusses Personen, die mit einer Geldeinlage oder sonstigen Wirtschaftsgütern beitreten, die Rückwirkungsfiktion des
§ 24 Abs. 7 EStG 1988
nicht anwendbar ist.
6. Kapitalerhöhung ohne Leistung eines Agios zu Gunsten von den Gesellschaftern nahestehenden Personen
6.1. Bezughabende Norm
§ 8 KStG 1988, § 27 EStG 1988
6.2. Sachverhalt
Ausgangslage:
[Grafik]
Zielstruktur
[Grafik]
A (40%) und B (60%) sind Gesellschafter der AB GmbH. An den jeweiligen Gesellschaftsanteilen haften negative Anschaffungskosten. Beim Anteil von A EUR -345.600, beim Anteil von B EUR -518.400.
Die AB GmbH verfügt aus ihrer operativen sehr erfolgreichen Tätigkeit zum Bilanzstichtag 28.02.2010 über einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3,6 Mio. A (22,8%) und B (77,2%) sind auch Gesellschafter der C-GmbH. Diese Gesellschaft verfügt zum 28.02.2010 über einen Bilanzgewinn in Höhe von ca. EUR 170.000. Die C-GmbH betreibt im geringen Umfang Forschung und Entwicklung von Anlagen, sowie die Vermietung der Betriebsliegenschaft an die AB-GmbH. Für ein größeres Projekt besteht aber dringender Kapitalbedarf.
Die C-GmbH erwirbt nun in der Folge mittels einer Kapitalerhöhung zum Nominale Anteile an der AB-GmbH, so dass im Endergebnis eine Beteiligungsstruktur wie folgt vorliegt: 80% gehören der C-GmbH, je 10% sind auf die beiden Altgesellschafter verteilt. Die C-GmbH leistet im Rahmen der Kapitalerhöhung keine Agiozahlung. Eine alineare Gewinnverteilung wird ebenfalls nicht vereinbart. Insgesamt bleiben die negativen Anschaffungskosten bis auf weiteres in Summe für die Besteuerung erhalten. Bei einer nachfolgenden Ausschüttung würden daher nur 20% des Bilanzgewinnes in Höhe von EUR 3,6 Mio. mit 25% KESt zu versteuern sein.
6.3. Fragestellung
Welche steuerlichen Konsequenzen sind aus diesem Sachverhalt zu ziehen, der in dieser Form wohl nur unter nahen Angehörigen denkbar ist?
6.4. Lösung
Da A und B ihr Bezugsrecht nicht ausüben, nimmt nur die C-GmbH, deren Anteile wiederum A und B halten, an der Kapitalerhöhung bei der AB-GmbH teil. Für die im Rahmen der Kapitalerhöhung erworbenen Anteile müsste die C-GmbH grundsätzlich ein Agio leisten, welches prozentuell dem erhaltenen Anteilsausmaß entspricht und sich am VW der anteilsausgebenden Gesellschaft bemisst. Da die AB-GmbH jedoch in ihrem Kapitalerhöhungsbeschluss aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf die Festsetzung eines angemessenen Agios verzichtet hat, liegt eine Bereicherung der den Gesellschaftern A und B nahestehenden juristischen Person, C-GmbH, in Höhe des (Gesamtbetrags des) Agios vor, wie es festgesetzt worden wäre, wenn ein fremder Dritter die Anteile im Rahmen der Kapitalerhöhung erworben hätte. Der gesellschaftsrechtlich motivierte Verzicht der AB-GmbH auf die Festsetzung eines angemessenen Agios stellt daher eine den Gesellschaftern A und B zuzurechnende verdeckte Ausschüttung dar. Die verdeckte Ausschüttung bewirkt auf Ebene der AB-GmbH keine Erhöhung des steuerlichen Gewinnes, weil die Leistung eines Agios als steuerneutrale Einlage iSd
§ 8 Abs. 1 KStG 1988
zu erfassen wäre, führt aber auf Ebene der Gesellschafter A und B zu KESt-pflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gem
§ 27 EStG 1988
.
In einem zweiten Schritt tauschen die Gesellschafter A und B den Vorteil aus der verdeckten Ausschüttung in Höhe des angemessenen Agios gegen eine Werterhöhung ihrer jeweiligen Beteiligung an der C-GmbH. Es liegt eine Einlage iSd
§ 8 Abs. 1 KStG 1988
in die C-GmbH vor.
Bundesministerium für Finanzen, 21. September 2012
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 19 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
- § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a bis c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 94 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 23 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Z 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 45 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 6 Z 14 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 24 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 24 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 121 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- §§ 21 bis 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Z 2 und 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 27a Abs. 5 und 6 KAKuG, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957
- § 44 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 121a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. III UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- Art. IV UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 938 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MantelkaufMantelkauf unter AngehörigenÄnderung der GesellschaftsstrukturÄnderung der organisatorischen StrukturGeschäftsführungÄnderung der wirtschaftlichen StrukturAltgesellschafterNeugesellschafterVerlustabzugGesamtbild der VerhältnisseEntgeltlichkeitsymbolischen Betragwirtschaftliche EinheitUnternehmensgegenstandnahen AngehörigenMantelkauf unter Fremdenstille LiquidationPrivatstiftungunentgeltliche Zuwendungverdeckte AusschüttungDoppelmaßnahmeVorteilszuwendungennahestehende PersonenVersorgungs- oder UnterstützungseinrichtungenKörperschaften des öffentlichen RechtesKonventRechnungskreisAufteilungsschlüsselSportvereinFreiwillige FeuerwehrZeltfestKantinemitunternehmerische Betätigungwirtschaftlichen GeschäftsbetriebBetrieb gewerblicher ArtFeststellungsverfahrengesellschaftliche Veranstaltungenbegünstigungsschädlicher Betriebkalte EinbringungAnwendungsvoraussetzungenUmgrStGverunglückte UmgründungSchenkungsabsichtwirtschaftlichen BetrachtungsweiseKapitalerhöhungAgiosBezugsrechtverdeckte AusschüttungEinlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0444-VI/6/2012
- Stammnummer
- 61474
- Gültig
- 21.09.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF