…war. Im Allgemeinen ist ein immaterieller Wert demjenigen als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen, der ihn als "developer" (AOA Teil I Z 120 letzter Satz) selbst geschaffen hat. Wirtschaftlicher Eigentümer ist demnach nicht jener Unternehmensteil, der den Wert zu nutzen beabsichtigt (AOA Teil I Z 121 fünfter…
…Beurteilung einer solchen Gestaltung maßgebend davon ab, ob auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von zwei simultan bestehenden Dienstverträgen ausgegangen werden kann: einer der zur ausländischen Tochtergesellschaft besteht und eine angemessene Abgeltung der ihr gegenüber erbrachten Arbeitsleistungen vorsieht und ein zweiter, der in angemessener Weise den Wert…
…Baustellen überläßt. Die österreichisch-deutsche Vereinbarung deckt allerdings - wegen grundsätzlicher Auffassungunterschiede - nicht den Fall ab, daß die Baustelle wegen Überschreitens der 12-Monatsfrist zur Betriebstätte des die Arbeitskräfte nutzenden Unternehmens (des Beschäftigers) wird. Werden die verleasten Mitarbeiter in einer inländischen Betriebstätte des deutschen Beschäftigers eingesetzt…
…Rz 8000). Auch nach deutscher Rechtsauffassung handelt es sich in Fällen der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung nur dann um Einkünfte aus der Überlassung von Rechten im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht, wenn dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden. Das können insbesondere Vervielfältigungs-…
…wird zu prüfen sein, ob diese gewinnbringenden Aktivitäten der schweizerischen Gesellschaft, die auf österreichischem Staatsgebiet ausgeführt werden, möglicherweise unter Nutzung einer inländische Betriebstätte (örtliche Betriebstätte oder Vertreterbetriebstätte) der schweizerischen Gesellschaft erbracht werden. Der Umstand, dass die Aktivitäten der schweizerischen S.A. nicht in originär betriebstättenbegründender…
…des VwGH vom 22.05.2013, 2009/13/0031, nach welchem der "Arbeitgeber" iSd Art. 15 Abs. 2 OECD-MA im Sinne eines "wirtschaftlichen Arbeitgebers" zu verstehen ist, nur für Passivleistungen, nicht hingegen für "Aktivleistungen" (so zB Beratungsleistungen, Schulungsleistungen, Überwachungsleistungen und andere Assistenzleistungen durch das…
…Finanzen liegt in folgendem Fall eine Gestaltungsform vor, die eine zweckwidrige Nutzung des österreichisch-brasilianischen Doppelbesteuerungsabkommens anstrebt: Eine deutsche Bank möchte eine Anleihe emittieren, wobei die österreichischen Anleihezeichner vor der 25-prozentigen österreichischen Kapitalertragsteuerbelastung abgeschirmt werden sollen. Zu diesem Zweck wird von der ausländischen Bank…
…weil der wirtschaftliche Erfolg seiner Arbeitsleistung "der österreichischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist". Die Bezüge werden vom österreichischen Arbeitgeber als Entgelt für die vom Piloten ihm gegenüber erbrachte Arbeitsleistung gezahlt. Aus dieser Arbeitsleistung zieht sonach nur die österreichische Fluggesellschaft unmittelbaren Nutzen und die Entgelte…
…in wirtschaftlicher Realität lediglich die Funktion eines Arbeitskräftevermittlers einnimmt usw. Handelt es sich hingegen bei dem luxemburgischen Unternehmen tatsächlich um eine operative Gesellschaft, die sich auf Lohnverarbeitung vor Ort international spezialisiert hat, dann spricht die Vermutung dafür, dass diese Arbeit im Inland unter Nutzung einer…
…der österreichischen und deutschen Steuerverwaltung übereinstimmend vorgenommen wird. Sollte das Gebäude der deutschen Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen sein, dann wären die von ihr bezogenen Leasing-Raten als Einkünfte aus der Nutzung österreichischen unbeweglichen Vermögens der österreichischen Körperschaftsbesteuerung zu unterziehen und in Deutschland von der Besteuerung freizustellen…
…dass unter den geschilderten Gegebenheiten die monatlichen Zahlungen von insgesamt 800.000 Euro in wirtschaftlicher Hinsicht als Kaufpreisraten aufzufassen sind und keine unter Artikel 12 DBA-Polen fallenden Entgelte für eine dreijährige Nutzungsüberlassung darstellen. Der in den Raten enthaltene Zinsenanteil löst ebenfalls keine polnische Quellenbesteuerung…
…dass keine Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO vorliegt. Denn ein Büro, das nicht einmal einer geringfügigen betrieblichen Nutzung dient, wird - zumindest im Regelfall - aufgegeben, da es sonst nur mehr einen ertragslosen Kostenfaktor für das Unternehmen darstellt. Solche Fragen der Sachverhaltswürdigung können aber nicht auf…
…nur mittelbar eine wirtschaftliche Stärkung der inländischen Kapitalgesellschaft eintritt und demnach nur ein mittelbarer Nutzen für die inländische Volkswirtschaft gegeben ist. Dieses Gerichtshoferkenntnis steht aber nach Auffassung des BM für Finanzen einer Beurteilung nicht entgegen, derzufolge dann, wenn eine österreichische Bank ihre wirtschaftliche Position durch…
…sie zur Erfüllung der Vorstandsobliegenheiten lediglich sporadisch nach Österreich entsendet, dann wird vorweg im Rahmen der Sachverhaltsbeurteilung zu klären sein, ob die beiden niederländischen Vorstandsmitglieder in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihre Arbeitskraft (als Vorstandsmitglieder) im Sinn von § 47 EStG der österreichischen AG oder der niederländischen GmbH "schulden"…
…wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sein und es untersagt diesfalls § 24 BAO eine steuerliche Zurechnung der lizenzierten immateriellen Werte an diese Durchlaufgesellschaft. Die lizenzierten Werte - und in einem solchen Fall folglich auch die für die Nutzung zu zahlenden Lizenzgebühren - sind nach § 24 BAO vielmehr dem wahren wirtschaftlichen…
…114). Wesentlich ist, dass die Leistungserbringung im Interesse aller am Kostenverteilungsvertrag teilnehmenden Gesellschaften gelegen ist und dass diese daher eine Interessengemeinschaft bilden, in der sie die Leistungen in wirtschaftlich gleicher Weise nutzen (VPR 2010 Rz 114 und Rz 116). Bundesministerium für Finanzen, 9. Dezember 2010
…American Depositary Receipts) auf dem US-Kapitalmarkt anbietet, dann ist die Frage, wem die österreichischen Dividenden steuerlich zuzurechnen sind (der US-Depotbank oder den Erwerbern der ADRs) nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden. Der Umstand, dass jeder ADR-Inhaber mit der Annahme der…
… denn dies wäre nur dann zulässig wenn die Tochtergesellschaften kein einem KVV eigentümliches (wirtschaftliches) Anteilsrecht an den Computerprogrammen erhalten und ihnen von der Muttergesellschaft lediglich ein Nutzungsrecht an dem der Muttergesellschaft alleine gehörenden Wirtschaftsgut eingeräumt würde (8.23 des OECD-Verrechnungspreisgrundsätze). 01. September 2000 Für…
…dem US-Kapitalmarkt anbietet, dann ist die Frage, wem die österreichischen Dividendenerträge steuerlich zuzurechnen sind (der US-Depotbank oder den Erwerbern der ADRs) nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden. Die unter EAS 741 genannten Umständen ließen gewichtige Indizien erkennen, denenzufolge die an die…
…Unternehmensteilen nach Art eines wirtschaftlichen Miteigentums zuzuordnen sein. Dies aber wieder hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des der österreichischen Betriebstätte zuzuordnenden Gewinnes darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der dem Unternehmen aus dem Österreich-Geschäft erwachsende Gewinn durch Nutzung des der Betriebstätte zuzuordnenden…