Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1699
Softwareanschaffung zur Nutzung im gesamten internationalen Konzern
geltende FassungEAS-AuskunftI 1/12-IV/4/00vom 01.09.2000
Wortlaut laut Findok
Hat die inländische
X-Muttergesellschaft des in zahlreichen Oststaaten vertretenen X-Konzerns gegen
eine Einmalzahlung für den Gesamtkonzern ein immaterielles Wirtschaftsgut
(ein Computerprogramm) erworben, das vom Veräußerer in der Folge
entgeltlich gewartet wird (technischer Support und Zurverfügungstellung von
Weiterentwicklungen) dann könnte dieses Sachverhaltsbild darauf hindeuten,
dass sich sämtliche Gliedgesellschaften gemeinsam mit ihrer
Muttergesellschaft zu einem Kostenverteilungsvertrag (KVV) zusammengeschlossen
haben. Gemäß Ziffer 8.3 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze
(AÖFV. Nr. 155/1998) handelt es sich bei einem KVV "um ein zwischen
Unternehmen abgeschlossenes Vertragswerk, durch das Kosten und Risiken für
die Entwicklung, die Produktion oder den Erwerb von Wirtschaftsgütern,
Dienstleistungen oder Rechten aufgeteilt werden"; im vorliegenden Fall läge
sonach ein gemeinschaftlicher Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsgutes
vor.
In einem solchen Fall dürften die sich aus dem KVV
ergebenden Kostenweiterbelastungen an die Mitglieder des KVV keiner
Lizenzgebührenbesteuerung in den Staaten der ausländischen
Tochtergesellschaften unterworfen werden; denn dies wäre nur dann
zulässig wenn die Tochtergesellschaften kein einem KVV eigentümliches
(wirtschaftliches) Anteilsrecht an den Computerprogrammen erhalten und ihnen von
der Muttergesellschaft lediglich ein Nutzungsrecht an dem der Muttergesellschaft
alleine gehörenden Wirtschaftsgut eingeräumt würde (8.23 des
OECD-Verrechnungspreisgrundsätze).
01.
September 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 9 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 9 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
- Art. 9 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 9 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 9 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999
- Art. 9 DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999
verbundene Unternehmenimmaterielles WirtschaftsgutKostenverteilungsvertragVerrechnungspreisgrundsätze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 1/12-IV/4/00
- Stammnummer
- 2729
- Gültig
- 01.09.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF